Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0447-I/08
1) Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels (Einrechnung von regelmäßigen Zugverspätungen in die Wegzeit) 2) "Große" Pendlerpauschale nur bei tatsächlichen Kosten aus der Verwendung eines Individualverkehrsmittels (Kfz)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-I/08vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch nach der in der Verwaltungspraxis angewendeten "Zeitstaffel" (LStR 2002 Rz 255) ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels (ÖBB) für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als unzumutbar anzusehen, wenn die danach maßgebliche Zeitgrenze (hier: zweieinhalb Stunden bei einer einfachen Wegstrecke von 68 km) durch Zugverspätungen regelmäßig überschritten wird.
Ist die Benützung des Massenverkehrsmittels (ÖBB) wegen langer Wegzeiten unzumutbar, steht das "große" Pendlerpauschale dennoch nur hinsichtlich jener Lohnzahlungszeiträume zu, in denen dem Arbeitnehmer tatsächlich Kosten des Individualverkehrs (hier: durch Verwendung des eigenen Kfz) erwachsen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes
Landeck Reutte betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des
Spruches dieser Berufungsentscheidung bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war
im Streitjahr 2006 in W., wohnhaft und
als Lehrerin in
A. nichtselbständig tätig. In
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006
beantragte sie das "große" Pendlerpauschale (von 2.664 €) mit der
Begründung, die Benützung eines Massenverkehrsmittels für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zumutbar gewesen, weil
sie für die 68 km lange einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als zweieinhalb Stunden brauche. Im Einkommensteuerbescheid
2006 gewährte das Finanzamt lediglich das "kleine" Pendlerpauschale (von
1.467 €), das bereits vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug
berücksichtigt worden war.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 brachte die Berufungswerberin vor, bei einer
Wegzeit vom Verlassen des Hauses bis zum Arbeitsbeginn von mehr als zweieinhalb
Stunden stehe ihr das "große" Pendlerpauschale zu.
Mit Schreiben vom 22.
Februar 2008 legte die Berufungswerberin folgende, vom Dienstgeber
bestätigte Aufstellung ihrer Dienstzeiten sowie der
(fahrplanmäßigen) Wegzeiten vor:
Montag bis
Freitag in der FRÜH:
05.20 Uhr:
Verlassen des Hauses (Fußweg zum Bahnhof
B.)
05.47
Uhr: Bahnhof B., Abfahrt Richtung
A.06.48 Uhr: Ankunft in
A.07.50 Uhr:
Unterrichtsbeginn
Montag, Mittwoch
und Donnerstag ARBEITSENDE:
12.20 Uhr:
Unterrichtsende
13.35 Uhr:
Bahnhof A., Abfahrt Richtung
B.14.33
Uhr: Ankunft in B., anschließend
Fußweg nach Hause (ca. 18 Gehminuten)
Dienstag
ARBEITSENDE:
15.35 Uhr:
Unterrichtsende
17.04 Uhr:
Bahnhof A., Abfahrt Richtung
B.18.09
Uhr: Ankunft in B., anschließend
Fußweg nach Hause (ca. 18 Gehminuten)
Freitag
ARBEITSENDE:
11.35 Uhr:
Unterrichtsende
13.35 Uhr:
Bahnhof A., Abfahrt Richtung
B.14.33
Uhr: Ankunft in B., anschließend
Fußweg nach Hause (ca. 18 Gehminuten).
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2008 als
unbegründet ab, weil die Wegzeit bei optimaler Kombination von Massen- und
Individualverkehrsmittel lediglich zwei Stunden und zwanzig Minuten betrage.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
gehören zu den Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
"a) Diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)
abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
...
über 60 km: 1.467 Euro
jährlich.
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
...
über 60 km: 2.664 Euro
jährlich.
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser
Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats
melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet
...".
2) In der
Verwaltungspraxis wird die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels als nicht mehr zumutbar angesehen, wenn bestimmte - nach
Entfernung gestaffelte - Wegzeiten überschritten werden (bei einer
einfachen Wegstrecke unter 20 km: eineinhalb Stunden, ab 20 km: zwei
Stunden, ab 40 km: zweieinhalb Stunden; Rz 255 der Lohnsteuerrichtlinien 2002).
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn
bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung.
3) Aus § 16 Abs. 1 Z
6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988
grundsätzlich für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den
Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will.
Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend
gemacht werden (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053). Bei
Prüfung der Frage, ob die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
zumutbar ist, ist von einer optimalen Kombination von Massen- und
Individualverkehrsmittel auszugehen (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH
28.10.2008, 2006/15/0319).
4) Im Berufungsverfahren
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Berufungswerberin ihren
Arbeitsweg (und die benützten Verkehrsmittel) wie folgt
beschrieben:
Im Regelfall
sei sie mit dem Zug nach A. zur Arbeit
gefahren. Die Wegstrecke vom elterlichen Wohnhaus in
W. (ihrem damaligen Wohnsitz) zum
Bahnhof B. habe sie bevorzugt zu
Fuß zurückgelegt, zumal sie mit dem eigenen Pkw kaum schneller
gewesen wäre: Beim Elternhaus in
W. sei ihr kein Parkplatz zur
Verfügung gestanden, das Auto habe sie einige Gehminuten entfernt abstellen
müssen. Weiters müsse Zeit für die Parkplatzsuche beim Bahnhof
B. eingeplant werden (der Parkplatz
dort sei auch in der Früh schon stark besucht). Auf dem Heimweg müsse
sie erfahrungsgemäß mit einem Verkehrsstau in Richtung Wohnort
rechnen.
Der Zug von
A. nach
B., den die Berufungswerberin auf dem
Heimweg überwiegend benütze (planmäßige Ankunft in
B. um 14.33 Uhr), habe permanent
Verspätung, weil in L. wegen der
Eingleisigkeit der Strecke ein Gegenzug abgewartet werden müsse. Diese
Verspätung betrage im Durchschnitt sicher 10 Minuten. Der Heimweg nehme
daher regelmäßig mehr als zweieinhalb Stunden in Anspruch. Auf dem
Weg zur Arbeit habe sie in A. einen
gewissen zeitlichen Spielraum bis zum Unterrichtsbeginn. Wenngleich es im Winter
immer wieder zu (witterungsbedingten) Zugverspätungen komme, seien die im
Schreiben vom 22.2.2008 (Dienstgeberbestätigung) angegebenen Zeiten
für den Weg zur Arbeit (genau zweieinhalb Stunden) überwiegend sicher
zutreffend.
In den ersten
beiden Schulwochen im September und in den letzten beiden Wochen zum Ende des
Schuljahres (Juni/Juli) fahre sie immer mit dem Pkw zur Arbeit, weil sie
Unterrichtsmittel zur Schule bzw. von der Schule nach Hause transportiere;
ebenso benütze sie den Pkw, wenn Elternabende, Konferenzen und dgl.
angesetzt seien. Im ersten Halbjahr 2006 sei sie meistens mit dem Pkw zur Arbeit
gefahren, weil sie noch an den Folgen eines im Vorjahr erlittenen Unfalls
(Schienbeinkopfbruch) gelitten habe. Nach den Sommerferien sei sie wieder
regelmäßig mit dem Zug zur Arbeit gefahren.
Am 17. März
2009 legte die Berufungswerberin eine auf Grund der Eintragungen in ihrem
"Timer" erstellte Jahreszusammenstellung 2006 vor, aus der jene Kalendertage
ersichtlich sind, an denen - im Einzelnen angegebene - schulische Termine (zB
Konferenz, Infotag, Besprechung, Ausflug) die Benützung des eigenen Pkw
erfordert hätten.
5) Danach steht fest,
dass die Berufungswerberin für den Weg zur Arbeit (vom Verlassen der
Wohnung bis zum Unterrichtsbeginn) zweieinhalb Stunden benötigte, wenn sie
die Teilstrecke von der Wohnung zum Bahnhof
B. (ca. 2,4 km) zu Fuß
zurücklegte und anschließend für die Fahrt nach
A. das öffentliche Verkehrsmittel
(ÖBB) benutzte. Bei Verwendung des eigenen Pkw für die Wegstrecke
Wohnung - Bahnhof B. verkürzte
sich diese Wegzeit um schätzungsweise fünf Minuten. Nach der in der
Praxis angewendeten Zeitstaffel (Rz 255 der LStR 2002) führte die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB) auf dem Weg zur
Arbeit somit nicht zu einer unzumutbar langen Wegzeit.
Anders verhält es
sich hinsichtlich des Rückwegs von der Arbeit: Dass der von der
Berufungswerberin überwiegend (am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag)
benützte ÖBB-Zug mit der planmäßigen Ankunft im Bahnhof
B. um 14.33 Uhr regelmäßig
Verspätung hat, ist bekannt. Das Vorbringen der Berufungswerberin, wonach
eine durchschnittliche Zugverspätung von zehn Minuten in die Wegzeit
einzurechnen ist, erscheint somit berechtigt. Weder bei Zurücklegung der
restlichen Strecke vom Bahnhof bis zur Wohnung zu Fuß (Gehzeit nach den
Angaben der Berufungswerberin 18 Minuten) noch im Falle einer Weiterfahrt mit
dem Stadtbus (Abfahrt beim Bahnhof B.
um 14.48 Uhr, planmäßige Fahrzeit zehn Minuten) noch bei der
Weiterfahrt mit dem eigenen Pkw bis zu dem einige Gehminuten von der Wohnung
entfernten Parkplatz hätte die Berufungswerberin - im Regelfall - bis 14.50
Uhr (und damit an den Arbeitstagen mit Unterrichtsende um 12.20 Uhr innerhalb
einer nach der Verwaltungspraxis noch als zumutbar geltenden Wegzeit von
zweieinhalb Stunden) zu Hause sein können. Auf die in der Literatur
teilweise vertretene Ansicht, dass die "Zumutbarkeit" der Wegzeit für jeden
Arbeitnehmer, unabhängig von der Entfernung, gleich auszulegen sei und eine
Wegzeit für die einfache Strecke von mehr als eineinhalb Stunden nicht nur
im Nahbereich, sondern allgemein als unzumutbar angesehen werden müsse
(Doralt, EStG, 9. Auflage, § 16 Tz 107), sei ergänzend
hingewiesen.
6) In Literatur und
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde bislang die Frage, ob das
"große" Pendlerpauschale auch dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer auf ein
Individualverkehrsmittel verzichtet und - trotz Unzumutbarkeit - für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich das
Massenbeförderungsmittel benutzt (bejahend etwa UFS 29.7.2008, RV/2018-W/08
und UFS 16.9.2008, RV/2403-W/08 sowie
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG, Anm. 82 zu § 16, wonach
das "große" Pendlerpauschale unabhängig vom tatsächlich
benutzten Verkehrsmittel zustehe; dagegen verneinend UFS 14.2.2007,
RV/0232-W/07, mit Hinweis auf die Nichtabzugsfähigkeit von "fiktivem"
Aufwand). Nach Ansicht der Referentin ist der letzteren Auffassung zu folgen:
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Form eines
Pauschalabzuges setzt ganz allgemein voraus, dass Ausgaben, für die eine
(betragsmäßige) Pauschalierung vorgesehen ist, dem Grunde nach
anfallen. Da der Pauschalabzug nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 die
Kosten des Individualverkehrs abgelten soll (vgl. nunmehr auch VwGH 24.9.2008,
2006/15/0001; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053), erscheint er dann nicht
gerechtfertigt, wenn tatsächlich keine solchen Kosten entstehen.
7) Die
Anspruchsvoraussetzungen für das "große" Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sind daher - wegen
Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
(ÖBB) infolge langer Wegzeiten - hinsichtlich jener
Lohnzahlungszeiträume gegeben, in denen der Berufungswerberin
tatsächlich Kosten für die Verwendung eines Individualverkehrsmittels
(Kfz) erwachsen sind. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Berufungswerberin ist
sie in den Monaten Jänner bis Juli 2006 und nach den Sommerferien auch noch
im September 2006 überwiegend mit dem eigenen Pkw zur Arbeit gefahren; in
den Monaten Oktober, November und Dezember 2006 war dies noch gelegentlich (an
rund 10 % bis 20 % der Arbeitstage) der Fall. Auf die Höhe der
tatsächlichen Kfz-Kosten kommt es, dem Wesen einer Pauschalierung
entsprechend, nicht an. Das "große" Pendlerpauschale konnte somit
durchgängig für alle Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres
2006, hinsichtlich des Ferienmonats August auf Grund der im Gesetz enthaltenen -
nach der Rechtsprechung (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108) mit
Vereinfachungsüberlegungen zu rechtfertigenden -"Urlaubsregelung",
gewährt werden.
Zusätzlich zum
bereits berücksichtigten "kleinen" Pendlerpauschale (von 1.467 €)
waren daher 1.197 € (Differenzbetrag zum "großen" Pendlerpauschale
von 2.664 €) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abzuziehen.
Beilage
:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 29. April 2009
Ergeht
auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-I/08
- Stammnummer
- 40594
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF