Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0486-I/02
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-I/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Anspruch auf das große Pendlerpauschale müssen die entsprechenden Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, Länge der Wegstrecke) nachgewiesen werden. Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht, ist von der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Die Wegstrecke (für die Gewährung des kleinen Pendlerpauschales) bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels zuzüglich Anfahrts- oder Gehwegen zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit dieser
Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mit Ausfertigungsdatum 26.
April 2002 erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (neue) Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1995 bis 2001. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der
Erhebungen des Finanzamtes würde der Bw. das vom Arbeitgeber bereits
berücksichtigte Pendlerpauschale nicht zustehen. Die Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitstätte betrage weniger als 20 km. Ein öffentliches
Verkehrsmittel würde auf dem überwiegenden Teil der Strecke verkehren.
Die Benützung sei zeitlich zumutbar. Die Fahrtkosten Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung seien somit durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 wurde am 8. Mai 2002 fristgerecht
Berufung erhoben und ausgeführt, die vom Prüfer erhobenen Tatsachen
seien unrichtig. Im April 2002 sei die Bw. von einem Prüfer des Finanzamtes
wegen des großen Pendlerpauschales kontaktiert worden. Dieser habe
behauptet, dass der tägliche Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
weniger als 20 km betragen würde. Darauf hin habe die Bw. die täglich
gefahrenen Kilometer nochmals überprüft, und sei zum Ergebnis
gekommen, dass sich diese auf 20,1 km bzw. 20,2 km (Nachhauseweg) belaufen
würden. Nach dem Routenplaner im Computer betrage die tägliche
Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sogar 21,1 km. Ein Ausdruck
aus dem Fahrtenplaner werde der Berufung beigelegt. Im Übrigen sei ihr die
Gewährung des große Pendlerpauschales vom Finanzamt im Jahr 1994
zugesichert worden. Es werde daher beantragt, die Bescheide abzuändern und
das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.
In einem weiteren Schriftsatz
vom 10. Juni 2002 wurde ergänzend noch vorgebracht, eine Fahrt mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel komme nicht in Betracht, da die Fahrzeit pro
Wegstrecke rund 60 Minuten und die Wartezeit beim Heimweg 1 Stunde betrage.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. Juni 2002 bzw. 5
Juli 2002 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bw. das kleine
Pendlerpauschale gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf
der Strecke von X nach Y sowohl zu Arbeitsbeginn (6 Uhr 12) als auch zu
Arbeitsende (12 Uhr 05, 13 Uhr 50, 16 Uhr 10, 17 Uhr 15 und 18 Uhr 25) ein
öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Wenn die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, errechne sich die Wegstrecke
nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels (21 km).
Unzumutbar wäre die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels nur dann, wenn die Wegzeit
(einschließlich Wartezeiten) für die Hin- oder Rückfahrt mehr
als zwei Stunden betragen würde. Die zumutbare Wegzeit werde im Streitfall
unter Berücksichtigung der gleitenden Dienstzeit der Bw. jedoch nicht
überschritten (Fahrzeit ca. 1 Stunde, mehrere Abfahrtszeiten am
Nachmittag).
Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 23. Juli 2002
(Eingang 26. Juli 2002) wurde ergänzend noch ausgeführt, die
Arbeitszeiten der Bw. seien aufgrund der Außendienste oft sehr
unterschiedlich. Zudem könne sie Besprechungen nicht deshalb abbrechen,
weil sie zum Autobus gehen müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt :
a.) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten.
b.) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
|
"384 Euro" ["5.280 S"] jährlich
|
40 km bis 60 km
|
"768 Euro" ["10.560 S"] jährlich
|
über 60 km
|
"1.152 Euro" ["15.840 S"] jährlich.
c.) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b. folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
"210 Euro" ["2.880 S"] jährlich
|
20 km bis 40 km
|
"840 Euro" ["11.520 S"] jährlich
|
40 km bis 60 km
|
"1.470 Euro" ["20.160 S"] jährlich
|
über 60 km
|
"2.100 Euro" ["28.880 S"] jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Eine Unzumutbarkeit bei der Benützung des
Massenbeförderungsmittels kann wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
der Benützung gegeben sein. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer
dauernden starken Gehbehinderung vor. Weiters kann Unzumutbarkeit wegen langer
Wegdauer vorliegen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt demnach als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Wegstrecke
|
Zumutbare
Wegzeit
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegzeit
umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit
oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benutzung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (z. B. Schnellzug statt Personenzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. "Park und Ride") zu
unterstellen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger
wird. Im Fall des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die
Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen
Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im allgemeinen nicht gegeben sein (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anm. 53 zu § 16, Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 100-110 zu § 16).
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 24. Februar 2003 wurde die Bw. ersucht, unter Bekanntgabe der
regelmäßigen Wochendienstzeiten sowie anhand von Zeitaufzeichnungen
die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
nachzuweisen. Diesem Ersuchen ist die Bw. nicht nachgekommen. Die Bw. hat der
Referentin fernmündlich mitgeteilt, dass sie den Vorhalt des Finanzamtes
nicht beantworten werde. Weiters hat sie telefonisch darauf verzichtet, die
Wegstrecke Wohnort - Arbeitsplatz gemeinsam mit einem Bediensteten des
Finanzamtes abzufahren. Nachdem Gründe, die für die Unzumutbarkeit der
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sprechen, nicht
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sind, konnte das große
Pendlerpauschale nicht gewährt werden.
Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann bemisst sich die Wegstrecke (für die Gewährung des
kleinen Pendlerpauschales) nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- und
Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 10 zu § 16). Nach den
Feststellungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen vom 27. Juni
2002 betragen die Tarifkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels im
Streitfall 21 km. Dies bedeutet, dass der Bw. in den Berufungsjahren
jährlich ein Pauschbetrag von 5.280 S (384 Euro) zusätzlich zum
Verkehrsabsetzbetrag zusteht. Der jährliche Pauschbetrag von 5.280 S wurden
der Bw. in den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes bereits gewährt.
Lediglich für das Jahr 1995 wurde der Pauschbetrag abweichend von der
Berufungsvorentscheidung mit 5.280 S (bisher 5.120 S) berücksichtigt.
Die Berechungsgrundlagen und die darauf entfallende
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001 sind den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. März 2003
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen VerkehrsmittelsWegstreckeTarifkilometerUnzumutbarkeit bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-I/02
- Stammnummer
- 3369
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF