Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0249-I/05
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales bei überwiegender Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-I/05vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei den Pendlerpauschbeträgen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach grundsätzlich an der durchschnittlichen Anzahl der Fahrtbewegungen eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte orientiert hat, sodass das große Pendlerpauschale nur berücksichtigt werden kann, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke an mehr als an 10 Tagen im Lohnzahlungszeitraum nicht zumutbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 3. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der darauf entfallenden Einkommensteuer für das
Jahr 2002 wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, die insoweit einen
Spruchbestandteil dieser Entscheidung bildet.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 2002 und 2003 beantragte der Abgabepflichtige neben anderer
Werbungskosten unter anderem auch die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales.
In den Einkommensteuerbescheiden für die betreffenden
Jahre (Ausfertigungsdatum jeweils 3. November 2004) wurde abweichend von der
Erklärung das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 384 €
gewährt und begründend ausgeführt, dass die beantragten
Werbungskosten gemäß
§ 20 EStG zu den nichtabzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung zählen würden.
Gegen diese Bescheide erhob der Abgabepflichtige jeweils
mit Schreiben vom 29. November 2004 Berufung, stellte darin neuerlich den Antrag
das große Pendlerpauschale zu gewähren und führte
begründend aus, dass sein Dienstort mehr als 20 Kilometer von seinem
Wohnort entfernt liege und es ihm an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage
nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrmittel in Anspruch zu
nehmen.
Sein Dienst bei den Frühdiensten am Dienstort B
beginne um 5.45 Uhr, der früheste Zug fahre um 5.14 Uhr in A ab und komme
um 5.38 Uhr am Bahnhof am Dienstort an. Weiters ende sein Dienst bei den
Spätdiensten um 23.15 Uhr, wobei der letzte Bus um 22.59 Uhr von der
Haltestelle am Arbeitsort zum Bahnhof abfahre und der letzte Zug um 23.31 Uhr
vom Bahnhof zum Wohnort abfahre.
Mit Vorhalt vom 14. Jänner 2005 ersuchte das Finanzamt
den Abgabepflichtigen, die Dienstpläne für die Jahre 2002 und 2003,
aus denen jeweils Dienstbeginn und Dienstende hervorgehen sowie die
Fahrpläne der IVB und der ÖBB für dieselben Jahre zur
Einsichtnahme vorzulegen.
Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen durch den
Abgabepflichtigen und Einsichtnahme in diese durch das Finanzamt, wurde in der
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2004 betreffend
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 für den Monat April das
große Pendlerpauschale gewährt während für die übrigen
elf Monate des Jahres 2002 sowie für das gesamte Jahr 2003 das
Berufungsbegehren zur Gänze abgewiesen.
In den Bescheidbegründungen wurde darauf verwiesen,
dass die Voraussetzung für die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales, nämlich dass der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklege (wobei Überwiegen dann gegeben sei, wenn derartige Fahrten
im Lohnzahlungszeitraum an mehr als zehn Tagen anfallen), vom 1. Jänner
2002 bis 31. März 2002 sowie vom 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002, bzw
für das Jahr 2003 zur Gänze nicht vorgelegen sei.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 stellte der Abgabepflichtige
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte darin begründend aus, dass die Anzahl
seiner Arbeitstage bei
Vollbeschäftigung rund 12 bis 13 Dienste pro Monat betragen würden und
es ihm an mehr als der Hälfte
seiner Arbeitstage nicht möglich
sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem wurde darauf
verwiesen, dass in der Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales (L 34) unter Punkt 2 angeführt sei, "wenn die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte
Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie nicht
möglich oder zumutbar ist".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist im streitgegenständlichen Fall zu
berücksichtigen, dass die Fahrtstrecke des Berufungswerbers zwischen
Wohnung und Arbeitstätte ca. 22 Kilometer beträgt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 erster Satz EStG 1988
zählen zu den Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.a EStG 1988 sind
diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind bei einer Fahrtstrecke
zwischen 20 bis 40 Kilometer zusätzlich ein Betrag in Höhe von 384
€ als Pauschbetrag zu berücksichtigen (vgl. die Bestimmung des §
16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen 20 und 40 Kilometer ein Pauschbetrag in Höhe von 840 €
jährlich berücksichtigt (vgl. die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6
lit c EStG 1988).
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen sohin zusätzlich nur
dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst und im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird (sog. kleines
Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nicht möglich
oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog.
großes Pendlerpauschale).
In zeitlicher
Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse sowohl für die
Berücksichtigung des kleinen als auch des großen Pendlerpauschales im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach § 16 Abs.1 Z. 6 lit.b und lit c. EStG 1988 sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Nochmals sei darauf
hingewiesen, dass an die Berücksichtigung eines (Pendler)Pauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs.1 Z. 6 EStG 1988 die Voraussetzung geknüpft
ist, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird (kleines
Pendlerpauschale) bzw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Für eine Auslegung des hier verwendeten Begriffes
"Lohnzahlungszeitraum" ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
§ 77 Abs.1 EStG 1988 heranzuziehen:
"Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im
Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der
Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines
Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag".
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das
große Pendlerpauschale nur gewährt werden kann, wenn dem
Berufungswerber die Benützung des Massenbeförderungsmittels zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend nicht zumutbar ist.
Der Berufungswerber bekämpft die angefochtenen
Bescheide ausschließlich mit der Begründung, dass hinsichtlich des
Überwiegens auf die Anzahl der gesamten Arbeitstage
seines konkreten
Arbeitsverhältnisses abzustellen sei, während das Finanzamt die
Auffassung vertritt, dass auf die Arbeitstage eines Kalendermonats
(durchschnittlich 20 Arbeitstage) abzustellen sei und nicht auf die Anzahl der
tatsächlichen Arbeitstage im Einzelfall.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist zu
bedenken, dass sich die Pauschbeträge sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach grundsätzlich an durchschnittliche Fahrtbewegungen eines
Arbeitnehmers zwischen Wohn- und Arbeitsort orientieren und
Beschäftigungsverhältnisse im Regelfall 20 Arbeitstage pro Monate
umfassen.
Daher schließt sich der Unabhängige Finanzsenat
der Rechtsauffassung des Finanzamtes an, zumal zu berücksichtigen ist, dass
dem Berufungswerber neben dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 €
auch das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 384 € auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen gewährt wurde, da er die Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte in den Lohnzahlungszeiträumen der
berufungsgegenständlichen Jahre nach den Feststellungen des Finanzamtes
überwiegend (d.h. an jeweils mehr als an zehn Tagen) zurücklegt
hat.
Darüberhinaus ist der Auffassung des Berufungswerbers,
wonach für die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales auf
die Anzahl der Arbeitstage des konkreten Arbeitsverhältnisses abzustellen
sei, weiters entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall bei einem
Arbeitsverhältnis, welches beispielhaft 3 Arbeitstage pro
Lohnzahlungszeitraum umfasst, wovon an zwei dieser drei Arbeitstage die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
bereits neben dem Verkehrsabsetzbetrag, das große Pendlerpauschale zu
berücksichtigen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-I/05
- Stammnummer
- 24261
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF