Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/04
Pendlerpauschale; Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-F/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne kann im Hinblick auf den Regelungszusammenhang nicht mit der Erforderlichkeit des PKW`s zur Berufsausübung am Arbeitsort (hier: Wahrnehmung von Verhandlungsterminen udgl.) begründet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in A wohnhafte Berufungsführerin war im Streitjahr
als Rechtsanwaltsanwärterin in einer Kanzlei in C tätig. Abweichend
von der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002, in der für die Fahrten mit dem PKW zwischen dem Wohnort und der
ca. 65 km entfernten Arbeitsstätte das so genannte große
Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 (2.100,00 €) als Werbungskosten geltend gemacht wurde,
brachte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 lediglich den Pauschbetrag
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
(1.152,00 €) in Abzug.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die
Berufungsführerin zusammengefasst aus, dass es, wenn man lediglich die
Arbeitszeiten und die zurückzulegende Wegstrecke berücksichtige, zwar
durchaus zumutbar wäre, mit dem PKW von A nach B zu fahren und die Strecke
von B nach C, die mehr als die Hälfte betrage, mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel zurückzulegen, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als
Rechtsanwaltsanwärterin den PKW jedoch auch für Dienstfahrten,
insbesondere für den Besuch von Verhandlungen udgl. benötige. Da sie
in B keinen Parkplatz zur Verfügung habe, würden ihr auch
beträchtliche Kosten für den Parkplatz entstehen, wohingegen ihr an
ihrem Arbeitsplatz eine Garage zur Verfügung stehe. Die Nutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr aus tatsächlichen Gründen
daher nicht möglich und damit wohl auch nicht zumutbar.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
beantragte die Berufungsführerin die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ein an die Berufungsführerin gerichteter Vorhalt, in
dem diese ua. ersucht wurde, das Ausmaß der vom Dienstort aus
durchgeführten beruflich veranlassten Fahrten und die Höhe eines
allfälligen Aufwandsersatzes seitens des Arbeitgebers bekannt zu geben,
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit
dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten,
und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge
(Pendlerpauschale) vor. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu
berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 ist die Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls
dann unzumutbar, wenn die Fahrt im Vergleich zu einem Kfz mehr als dreimal so
lange dauert. Der Unzumutbarkeit gleich zu stellen ist der Fall der
Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, etwa wenn
ein solches nicht vorhanden ist oder im Bedarfsfall (zB während der
Nachtzeit) nicht mehr in Betrieb ist. Nach der Verwaltungspraxis kann die
Unzumutbarkeit neben einer langen Anfahrtszeit oder einer tatsächlichen
Unmöglichkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels auch durch
eine Gehbehinderung begründet sein. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren
Fahrtzeit geht die Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen
Zeitstaffel aus. Bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte gilt danach eine Wegzeit bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel von bis zu 2,5 Stunden in einer Richtung
als noch zumutbar (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1; Quantschnigg /
Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz 51 f; betreffend der
Zeitstaffel kritisch Doralt,
EStG9, § 16,
Tz 107).
Dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
Hinblick auf die Fahrtzeiten auf mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist,
steht gegenständlich außer Streit. Die Berufungsführerin sieht
eine Unzumutbarkeit vielmehr darin begründet, dass sie den PKW an ihrem
Arbeitsort benötigt, um zB Verhandlungsterminen nachkommen zu können.
Eine derartig weite Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit kann dem Gesetz
nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht entnommen
werden. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
stellt auf die durch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort verursachten
Aufwendungen ab und lässt deren Berücksichtigung nur in Form von
Pauschbeträgen zu. Aus dem Regelungszusammenhang des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für
Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
grundsätzlich nicht den Individualverkehr unter Benützung eines Kfz,
sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich
berücksichtigt wissen will (vgl. VwGH 16.7.1996, 96/14/0002). Nur wenn
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist, können
im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden.
Daraus erhellt aber, dass bezüglich der Beurteilung der Frage der
Unzumutbarkeit auf die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
für die eigentliche Bewältigung der Fahrtstrecke zwischen Wohn- und
Arbeitsort abzustellen ist und nicht etwa darauf, ob das Kfz am Arbeitsort
für die Berufsausübung erforderlich ist. Nachdem aber unbestritten
ist, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels in diesem Sinne nicht gegeben ist, hat das Finanzamt zu Recht
den nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei
einer Entfernung von mehr als 60 Kilometern vorgesehenen Pauschbetrag in
Höhe von 1.152 € in Abzug gebracht und war der Berufung somit ein
Erfolg zu versagen. Kilometergelder für die beruflich veranlassten Fahrten
zu Verhandlungen udgl. konnten, nachdem ein diesbezüglicher Vorhalt
unbeantwortet blieb, keine Berücksichtigung finden.
Feldkirch,
am 31. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/04
- Stammnummer
- 18084
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF