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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103033/2021

1. Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels laut PendlerVO 2. Familienheimfahrten 3. Pendlereuro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103033/2021vom 09.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Slowakei, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom 26.08.2021, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 03.08.2021, betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - ist ***Beruf***, wohnhaft in Bratislava und ging im Juli 2018 mit der ***Arbeitgeber*** Wien ein auf sechs Jahre befristetes Arbeitsverhältnis ein. In den elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 machte der Bf unter anderem das Pendlerpauschale in Höhe von 2.016 € und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 € als Werbungskosten geltend. Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 führte die steuerliche Vertretung des Bf aus, dass der Bf seinen Familienwohnsitz in Bratislava (***Adr2***) und in Hainburg an der Donau seinen Nebenwohnsitz habe. Von letzterem fahre der Bf an mehr als 10 Kalendertagen im Monat zu seinem Arbeitgeber in Wien. Aus dem übermittelten Auszug aus dem Pendlerrechner gehe hervor, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar sei, die Entfernung zwischen Wohnung (am Nebenwohnsitz: ***Straße***, 2410 Hainburg a.d.Donau) und Arbeitsstätte (***Adr3***) 61 km, das Pendlerpauschale 2.016 Euro jährlich und der Pendlereuro 122 Euro jährlich betrage. Die steuerliche Vertretung erwähnte, dass der Arbeitsvertrag des Bf nur ein befristeter sei und es dem Bf nicht möglich sei, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlagern. Seine Frau habe in der Slowakei ein Tanzstudio und sei ebenfalls selbständig, allerdings derzeit auch in Ausbildung in der Slowakei. Weiters habe der Bf zwei schulpflichtige Kinder, die ihre Ausbildung in der Slowakei absolvierten. Für die Familienheimfahrten würde meistens der PKW genutzt. Je nach Dienstplan habe es wöchentliche Familienheimfahrten von 3 bis 4 Mal pro Woche gegeben, weshalb die maximal zulässige Pauschale für Familienheimfahrten beantragt werde. Je nachdem, von wo die Familienheimfahrten bestritten würden, kämen unterschiedliche km-Anzahlen zur Anwendung. Die Entfernung von Hainburg an der Donau zum Familienwohnsitz in Bratislava betrage 20 km (einfache Fahrt), die einfache Wegstrecke vom Arbeitsplatz nach Bratislava betrage 89 km. Kosten für die doppelte Haushaltsführung seien keine in Ansatz gebracht worden, da die Wohnung in Hainburg an der Donau dem Bf unentgeltlich von einer Bekannten der Familie zur Verfügung gestellt werde. Bezüglich des Einkommens der Ehegattin des Bf, übermittelte die steuerliche Vertretung eine in slowakischer Sprache verfasste Tabelle ("Ročné zúčtovanie preddavkov na daň") für das Jahr 2019, aus der der Name der Ehegattin des Bf, ***A***, die Adresse ***Bf1-Adr*** und unter anderem der Betrag von 207,84 € hervorgeht, der mit dem handschriftlichen Vermerk "Steuerbemessungsgrundlage" versehen ist. In den Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020, beide vom 03.08.2021, wurden das Pendlerpauschale jeweils in beantragter Höhe von 2.016 € berücksichtigt. Bezüglich der Kosten für Familienheimfahrten wurde in der jeweiligen Bescheidbegründung gleichlautend, wie folgt ausgeführt: "Die Kosten eines Arbeitnehmers für einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort und/oder für Familienheimfahrten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Eine der Voraussetzungen besteht darin, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt liegt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Ab einer Entfernung von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar. Da in Ihrem Fall diese Mindesterfordernisse nicht erreicht werden, war eine Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und/oder Familienheimfahrten nicht möglich." Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020, beide vom 03.08.2021, und verwies darauf, dass die Ausgaben für Familienheimfahrten im jeweiligen Einkommensteuerbescheid für 2019 und 2020 - ohne Bescheidbegründung - nicht berücksichtigt worden seien und das beantragte Pendlerpauschale nur die Wegstrecke vom Nebenwohnsitz zur Arbeitsstätte abdecke, jedoch nicht die Familienheimfahrten. Mit Beschwerdevorentscheidungen, beide vom 17.09.2021, wurde die Beschwerde vom 26.08.2021 gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020, beide vom 03.08.2021, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide bezüglich der nicht berücksichtigten Kosten für Familienheimfahrten sehr wohl eine Begründung enthielten. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entfernung vom Familienwohnsitz in Bratislava zur Arbeitsstätte in Wien rund 74 Kilometer und die Fahrzeit mit dem Auto rund 1 Stunde 20 Minuten betrage. Ab einer Entfernung von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde sei eine tägliche Rückkehr unzumutbar. Da im Fall des Bf diese Mindesterfordernisse nicht erreicht würden, sei eine Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte unter anderem aus, dass laut Beschwerdevorentscheidung nur 74 km und 1 Stunde und 20 Minuten für die Familienheimfahrt anfielen. Hierzu erschließe sich ihrem Klienten nicht, welche Route hier seitens des Finanzamtes verwendet worden sei. Laut Bf sei die benutzte Wegstrecke allerdings 87 km lang und betrage ebenfalls über eine Stunde. Die steuerliche Vertretung übermittelte diesbezüglich die vom Bf benutzte Route: Laut Michelin Pendlerrechner (gemeint: Routenplaner) betrage die einfache Wegstrecke 87 km und eine Fahrzeit von rund 1 Stunde und 10 Minuten. Davon seien rund 76 Kilometer alleine auf der Autobahn zurückzulegen. Da der Bf zwei bis drei Mal pro Woche eine Familienheimfahrt getätigt habe und nicht sämtliche Belege hierzu aufbewahrt habe, seien die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale beantragt worden. Das höchste monatliche Pendlerpauschale betrage 306 € monatlich. Dieser Betrag wäre bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes bereits mit 4,5 Familienheimfahrten überschritten worden, was einer Familienheimfahrt von rund einmal pro Woche entspreche. Da die Familienheimfahrten nur für eine begrenzte Zeit in Anspruch genommen würden, seien seitens des Bf sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die für eine Gewährung der Familienheimfahrten notwendig seien. Ab 01.07.2021 bis 31.08.2022 sei der Bf von seinem Arbeitgeber aufgrund von privaten Gründen karenziert worden und an seinen Familienwohnsitz zurückgekehrt. Somit wären diese Ausgaben nur mehr bis 01.07.2021 abzugsfähig. Mit Vorlagebericht vom 18.11.2021 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und verwies darin, dass die kürzeste Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte laut Google-Maps-Routenplaner 73,9 km mit einer Fahrzeit von 1 Stunde und 16 Minuten betrage. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bf hatte in den Streitjahren seinen Familienwohnsitz in ***Bf1-Adr***, und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ***Arbeitgeber*** Wien, ***Adr4***. Die Zeitdauer vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Erreichen der Arbeitsstätte beträgt - bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - 1 Stunde 40 Minuten. Vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des Familienwohnsitzes beträgt die Zeitdauer - bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - 1 Stunde 43 Minuten. Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz (***Bf1-Adr***) und Arbeitsstätte (***Adr4***) - berechnet nach der Wegstrecke des öffentlichen Verkehrsmittels - beträgt 66 km. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Zu seiner Arbeitsstätte fuhr der Bf an mehr als 10 Kalendertagen im Monat von seinem Nebenwohnsitz in 2410 Hainburg a.d.Donau, ***Straße*** und je nach Dienstplan gab es wöchentliche Familienheimfahrten von 3-4 Mal pro Woche (laut Vorhaltsbeantwortung vom 17.11.2020) bzw 2-3 Mal pro Woche (laut Vorlageantrag vom 12.10.2021). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen. 2. Beweiswürdigung In der Vorhaltsbeantwortung vom 17.11.2020 führte die steuerliche Vertretung des Bf bezüglich des Familienwohnitzes des Bf aus, dass Herr ***Bf1*** diesen in der Slowakei (***Adr2***) habe. Im Zuge eines Überprüfungsschreibens auf Anspruch der Familienbeihilfe wurde vom Bf die Adresse ***Bf1-Adr***, als gemeinsamer Familienwohnsitz angegeben. Ebenso wird im Formular "Ročné zúčtovanie preddavkov na daň", die Ehefrau des Bf (Frau ***A***) betreffend, die Adresse ***Bf1-Adr***, als ständiger Wohnsitz ("Adresa trvalého pobytu") ausgewiesen. Im Hinblick darauf, dass der Bf gegenüber der Abgabenbehörde die Adresse ***Bf1-Adr***, als gemeinsamer Familienwohnsitz angegeben und dieser auch als ständiger Wohnsitz seiner Ehegattin in dem erwähnten Formular ("Ročné zúčtovanie preddavkov na daň") ausgewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass sich der Familienwohnsitz des Bf an der Adresse ***Bf1-Adr***, befindet. Die Ermittlung der Zeitdauer vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Erreichen der Arbeitsstätte sowie vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des Familienwohnsitzes - bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - erfolgte jeweils mit dem Routenplaner von "Google Maps", wobei bei der Berechnung der Zeitdauer der Bewältigung der Entfernung zur Arbeitsstätte vom Verlassen des Familienwohnsitzes um 06:27 Uhr bzw zum Familienwohnsitz vom Verlassen der Arbeitsstätte um 16:49 Uhr ausgegangen wurde. Da es sich bei dem von "Goggle Maps" zur Verfügung gestellten Routenplaner um ein für jedermann zugängiges Instrument zur Berechnung der Zeitdauer für die Zurücklegung einer Entfernung zwischen zwei Orten handelt und das jeweilige Ergebnis anhand von Teilstrecken überprüfbar und nachvollziehbar aufbereitet und mittels einer Karte anschaulich dargestellt wird, werden die für die gegenständliche Beschwerdesache ermittelten Ergebnis des Routenplaners nicht in Frage gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z 6 leg cit sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (…) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale (…) bei mehr als über 60 km 2.016 Euro jährlich. (…) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. (…) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e) maßgeblich. - i) (…) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. § 1 Abs 8 PendlerVO, BGBl II 276/2013 idgF lautet: § 1. (8) 1Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. 2Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. § 2. (1) 2. c) 1Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. 2Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. 3Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. 4Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. § 2. (2) 1Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. 2Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zu Grunde zu legen. 3Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmitteln verwendet werden. Im gegenständlichen Beschwerdefall beträgt die Zeitdauer, bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Arbeitsbeginn 100 Minuten und vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des Familienwohnsitzes 103 Minuten. Da die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten übersteigt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gemäß § 2 Abs 1 Z 2 lit c PendlerVO auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Da im gegenständlichen Beschwerdefall die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte 66 Kilometer beträgt und eine Minute pro Kilometer der Entfernung, somit 66 Minuten, zu den 60 Minuten zu addieren sind, würde die entfernungsabhängige Höchstdauer 126 Minuten betragen, ist aber mit 120 Minuten begrenzt. Im Hinblick darauf, dass § 2 Abs 1 Z 2 lit c 4. Satz der PendlerVO vorsieht, dass für den Fall, dass die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, und im gegenständlichen Beschwerdefall die kürzeste mögliche Zeitdauer 100 Minuten (vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Arbeitsbeginn) bzw 103 Minuten (vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des Familienwohnsitzes) beträgt, übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer (100 bzw 103 Minuten) nicht die entfernungsabhängige Höchstdauer von 120 Minuten, was zur Folge hat, dass für die Fahrt zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht unzumutbar, sondern zumutbar ist. Da somit nicht nur für die Fahrt zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort (Hainburg an der Donau) und Arbeitsstätte, sondern auch zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, werden mit den vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung am Beschäftigungsort (Hainburg an der Donau) und Arbeitsstätte in Höhe von 2.016 € jährlich auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte berücksichtigt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d angeführten Betrag übersteigen. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnortes liegt und deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl VwGH vom 08.02.2007, 2004/15/0102). Da wie oben dargelegt die Arbeitsstätte des Bf von seinem Familienwohnort nicht so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, und die Arbeitsstätte des Bf somit nicht außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnortes liegt, ist die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst, zumal auch der Bf selbst eingeräumt hat, dass es je nach Dienstplan wöchentliche Familienheimfahrten von 3-4 Mal pro Woche (laut Vorhaltsbeantwortung vom 17.11.2020) bzw 2-3 Mal pro Woche (laut Vorlageantrag vom 12.10.2021) gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrten zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte und zwischen Arbeitsstätte und Wohnung am Familienwohnsitz gemäß PendlerVO zumutbar ist und die Erwerbstätigkeit des Bf in nicht unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt wird, sind die Ausgaben des Bf für die Fahrten zwischen Wohnung am Familienwohnsitz und Arbeitsstätte und zurück mit dem von der Abgabenbehörde berücksichtigten Pendlerpauschale in Höhe von 2.016 € in Abzug zu bringen. Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort (Hainburg) und Familienwohnsitz (Bratislava) sind somit nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j entsprechend. Da der Bf in den Streitjahren 2019 und 2020 Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 in Höhe von 2.016 Euro jährlich hat und die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 66 Kilometer beträgt, ist ein Pendlereuro in Höhe von 132 € als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.   Wien, am 9. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

PendlerpauschaleUnzumutbarkeitFamilienheimfahrtenEinzugsbereichMassenbeförderungsmittelFamilienwohnsitzZumutbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103033/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103033.2021
Stammnummer
135157
Gültig
09.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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