Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1114-L/02
Pendlerpauschale, Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1114-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das große Pendlerpauschale ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke eine Zugverbindung vorhanden ist, mit der der Arbeitnehmer pünktlich den Arbeitsplatz erreichen könnte, und er nur deshalb diesen Zug nicht benützt, weil er sonst die Kinder früher zur Schule bzw. zum Kindergarten bringen müsste.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an Einkommensteuer
vermindert sich von bisher 21.738 S (1.579,76 €) auf
19.047 S (1.384,20 €).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist als
Sekretärin bei einem Arbeitgeber in Linz beschäftigt und bezog im
Berufungsjahr außerdem Einkünfte von vier Gastronomiebetrieben, bei
denen sie jeweils einige Monate, teilweise auch wechselweise in den Abendstunden
tätig war. Vom 1.1. bis 30.4. war sie bei der B.H.GmbH in L.
beschäftigt, vom 1.5. bis 21.9. bei der C.A.KEG, vom 1.5. bis 31.12. bei
der Ö.K.KEG in E. und vom 1.10. bis 31.12. bei der B.C.GmbH. in U. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999
beantragte sie neben Sonderausgaben das große Pendlerpauschale für
Fahrten zwischen ihrem damaligen Wohnort in A. und der Ö.K.KEG für
fünf Monate und eine einfache Wegstrecke von 66 km, weiters für die
Fahrten zur B.C.GmbH für drei Monate und eine Strecke von 42 km. Für
die Fahrtstrecke zur Haupttätigkeit war das große Pendlerpauschale
bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt worden.
Anerkannt wurde in der
Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zur Ö.K.KEG. In einer gegen
den Bescheid eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass folgende Positionen
nunmehr ergänzend geltend gemacht würden: das Pendlerpauschale zur
B.H.GmbH für vier Monate und eine Strecke von 38 km, das Pendlerpauschale
zur Ö.K.KEG für acht statt für fünf Monate, das
Pendlerpauschale zur B.C.GmbH für drei Monate und eine Strecke von 46 km.
Da sich die
Arbeitsverhältnisse bei den einzelnen Firmen teilweise überschnitten,
wurde über Anfrage der Abgabenbehörde ergänzend ausgeführt:
Die Arbeitszeiten bei allen drei Firmen waren von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr,
jeweils 5x in der Woche. Die gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Firmen
sei deshalb möglich gewesen, da die Berufungswerberin auch an den
Wochenenden gearbeitet und auch die Urlaubstage bei beiden Firmen konsumiert
habe. Im Übrigen wurde in diesem Ergänzungsschreiben auch
ausgeführt, dass das im Einkommensteuergesetz verwirklichte Prinzip der
Individualbesteuerung zu einer exzessiven Benachteiligung der Alleinverdiener
gegenüber den Doppelverdienern führe und daher den
Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Berufungswerberin behalte sich vor, diesen
Sachverhalt nach Ausschöpfung des Instanzenzuges vor dem
Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Auf Grund der
Überschneidung der Dienstverhältnisse wurde schließlich von der
Abgabenbehörde zur Glaubhaftmachung des Vorbringens eine Bestätigung
von jeder Firma verlangt, an welchen Tagen die Berufungswerberin gearbeitet bzw.
Urlaub konsumiert hat. Bezweifelt wurde weiters die Richtigkeit der angegebenen
Entfernungen zwischen Wohnung und den jeweiligen Arbeitsstätten. Da auch
für die Fahrten nach Linz das große Pendlerpauschale
berücksichtigt wurde, wurde die Berufungswerberin überdies
aufgefordert anzugeben, aus welchem Grund die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecke nicht möglich
wäre, da zumindest auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke eine
regelmäßige Zugverbindung vorhanden war.
Bestätigungen sowie eine
Aufgliederung der Arbeitstage wurden vorgelegt. Die angegebenen Strecken wurden
zum Teil berichtigt. Bezüglich der Möglichkeit, ein öffentliches
Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz in Linz zu benutzen, wurde ausgeführt, dass
der Zug, mit dem es möglich wäre pünktlich am Arbeitsplatz zu
sein, bereits um 7:21 Uhr abfahre, die Berufungswerberin jedoch zuvor ihre
beiden Kinder noch in den Kindergarten bzw. die Schule bringen müsse,
weshalb diese Zeit zu früh sei.
Mittels
Berufungsvorentscheidung wurde dem Begehren teilweise stattgegeben, und zwar in
folgender Weise: Das Pendlerpauschale für die Fahrten zur B.H.GmbH und zur
Ö.K.KEG wurde antragsgemäß anerkannt. Für die Fahrten zur
B.C.GmbH in U. wurde das große Pendlerpauschale, jedoch nur unter
Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 30,3 km anerkannt. Das bereits bei der
Lohnzahlung berücksichtigte Pendlerpauschale für die Fahrten nach Linz
wurde auf das kleine Pendlerpauschale gekürzt, da die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels als zumutbar erachtet wurde und von der
Berufungswerberin lediglich persönliche Gründe für die
Benützung des PKW genannt wurden.
Im Vorlageantrag wurde das
gesamte Berufungsvorbringen nach wie vor aufrecht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: Z. 6: Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich
sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der
Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle
angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
berücksichtigt.
Hat ein Dienstnehmer mehrere
Dienstverhältnisse, so stehen zusätzliche Pendlerpauschale für
die weiteren Dienstverhältnisse nur dann zu, wenn dadurch im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher
Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird.
"Überwiegend" bedeutet, dass die Verhältnisse, die Anlass für die
Zuerkennung eines bestimmten Pauschbetrages sind, im Lohnzahlungszeitraum an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen müssen.
Im Sinn dieser gesetzlichen
Regelung hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Begehren weitgehend
Rechnung getragen und Pauschalbeträge für die Fahrten zu jedem
Dienstgeber anerkannt, da einerseits auf Grund der verschiedenen
Örtlichkeiten, an denen sich die Arbeitgeber befanden, jeweils gesonderte
Fahrten erforderlich waren, und andererseits auf Grund der Bestätigungen
der Arbeitgeber über die abgeleisteten Arbeitstage davon ausgegangen werden
konnte, dass jede Arbeitsstätte zumindest an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage aufgesucht wurde. Es bestehen keine Bedenken, diese mit
Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderungen auch der
Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.
Strittig war jedoch, welcher
Pauschalbetrag für die Strecke vom Wohnort nach U. anzuerkennen wäre,
da die Berufungswerberin für diese Strecke eine Entfernung von 41 km
errechnete, das Finanzamt hingegen von einer Strecke von nur 30,3 km ausging.
Die Berechnung des Finanzamtes basiert auf einer Routenliste des Tele Atlas, in
der die Strecke von der Wohnung zur Adresse des Arbeitsplatzes exakt ermittelt
wurde. Die Berufungswerberin hat einem Vorhalt, in dem die Berufungsbehörde
die Ermittlung der Wegstrecke darlegte, nichts entgegengesetzt. Auch erfolgte
keine Erklärung, auf welche Weise die ursprüngliche Berechnung der
Berufungswerberin zustande kam. Es besteht daher kein Anlass, die Richtigkeit
der vom Finanzamt ermittelten Strecke anzuzweifeln.
Weiters war strittig, ob
für die Fahrt zwischen Wohnort und dem Arbeitsplatz in Linz das große
oder das kleine Pendlerpauschale zur Anwendung kommt, da die Berufungswerberin
vermeint, dass ihr die Benützung des Massenbeförderungsmittels
unzumutbar wäre.
Zur Frage, wann die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, hat sich in
Anlehnung an Erläuterungen des BM für Finanzen folgende
Verwaltungspraxis gebildet: Unzumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die
Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar wäre, aber auch, wenn eine
starke Gehbehinderung vorliegt, oder bei tatsächlicher Unmöglichkeit,
insbesondere wenn zumindest auf mehr als der halben Fahrtstrecke zu Beginn oder
Ende der Arbeitszeit ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht
verkehrt.
Unbestritten ist, dass auf mehr
als der halben Strecke eine regelmäßige Zugsverbindung besteht, mit
der der Arbeitsort in einer Zeitspanne von weniger als 25 Minuten zu erreichen
ist. Eine Abfahrtszeit von 7:21 Uhr ist auch objektiv nicht
außergewöhnlich früh. Wenn gegen die Benutzung dieses
Verkehrsmittels lediglich spricht, dass in diesem Fall die Kinder zu bald in die
Schule bzw. Kindergarten gebracht werden müssten, so ist dem
entgegenzuhalten, dass dies zweifellos die Benützung des Zuges nicht
tatsächlich unmöglich macht, zumal im ländlichen Bereich die
Möglichkeit der Schülerbeförderung besteht und die Kinder wohl
auch nicht unbeaufsichtigt wären, ist die Berufungswerberin doch
verheiratet und Alleinverdienerin. Wenn sie jedoch der zeitliche
Flexibilität, die die Benützung des PKW bietet, den Vorzug gibt, so
ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht im Weg der Werbungskosten
zu einer Steuerminderung führen kann.
Zum abschließenden
Einwand in der Berufung, dass das im Einkommensteuergesetz verankerte Prinzip
der Individualbesteuerung zu einer Benachteiligung der Alleinverdiener
führt, bleibt lediglich anzumerken, dass auf Grund der gesetzlichen
Regelung keine Möglichkeit besteht, von diesem Prinzip abzuweichen. Es war
daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Steuerbemessung folgt der Berechnung in
der Berufungsvorentscheidung.
Linz,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1114-L/02
- Stammnummer
- 4258
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF