Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0022-L/04
Kein Pendlerpauschale wegen Zumutbarkeit der Benützung eines öff. Verkehrsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-L/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bws.,vertreten durch die B. WTH GmbH
gegen den Bescheid des FAG betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter
(Abteilungsleiter) in einer Recyclingfirma in M., H -str. Nr.
Sein Wohnsitz ist in W., M-
str. Nr. (lt. Meldezettel bzw. Einkommensteuererklärung 2002).
In
der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 beantragte er das
große Pendlerpauschale (bei Wegstrecken ab 2 bis 20 Km) für die
Strecke W. - M. (7,5 km) im Ausmaß von € 210. Er habe
unregelmäßige Arbeitszeiten und die Benützung eines
Massenverkehrsmittels sei nicht möglich bzw. die Anfahrtszeit wäre
unzumutbar lang.
Im
Erstbescheid vom 14.10.2003 wurde das große Pendlerpauschale nicht
gewährt.
Das Pendlerpauschale stehe zu,
wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Überwiegend
heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50 % der
tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als zehn Tage im
Kalendermonat, anfallen müssen. Die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales sei aus diesem Grunde nicht möglich.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde
Berufung fristgerecht mit folgender
Begründung erhoben:
Für den Bw. sei
wegen seiner flexiblen und langen Arbeitszeiten die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich.
Gleichzeitig wurde das
Original-Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales , unterschrieben vom Abgabepflichtigen am 28.10.2003),
vorgelegt.
Darin finden sich -neben
persönlichen Daten- folgende Angaben:
Die kürzeste Strecke
zwischen der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der
Arbeitsstätte betrage 8 Kilometer. Das öffentliche Verkehrsmittel
könne aus folgendem Grund nicht benützt werden:
Zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende verkehrt an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.11.2003 (zugestellt am 19.11.2003) wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Laut
Fahrplanauskunft der ÖBB sei ein taktmäßiger Streckendienst von
M. nach W. ab 5.14 bis 22.33 Uhr sowie von W. nach M. von 5.03 bis 21.30 Uhr
gegeben. Da lt. Berufungsschreiben zudem flexible Arbeitszeiten in Anspruch
genommen werden können, erscheine es dem Finanzamt nicht glaubwürdig,
dass im überwiegenden Zeitraum die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 18.12.2003
wurde der Antrag um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 15.1.2004
gestellt.
Diesem Ansuchen wurde mit
Bescheid vom 29.12.2003 vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 7.1.2004
wurde der Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz (unabhängiger Finanzsenat) gestellt.
Als Begründung wurde seitens der steuerlichen Vertretung
ausgeführt:
Das
Benützen des eigenen PKW sei deswegen unverzichtbar, weil er für die
Firma dienstliche Fahrten teilweise erledigen müsse. Dies geschehe meist
ohne Berechnung von Kilometergeld, da er durch seine Stellung als Einkaufsleiter
für die lückenlose Versorgung des Unternehmens mit Teilen und
Dienstleistungen verantwortlich sei, und diese Besorgungen für ihn auch
meistens keinen größeren Umweg darstellen würden. Er gebe auch
fast täglich die Firmenpost in W. auf. Da er der einzige Dienstnehmer aus
W. sei, sei es für ihn selbstverständlich, Teile zur Reparatur bzw.
zur Nachbearbeitung nach "Dienstschluss" zu den entsprechenden Firmen zu
bringen. Da der Zeitpunkt dieser Fahrten, ausgenommen zur Post, nicht
vorhersehbar sei, sei er sozusagen gezwungen, sein Auto täglich für
die Fahrt zur Arbeit zu benutzen. Auch müsse er des Öfteren
Lieferanten oder Kunden, die in W. nächtigen, ins Hotel zu bringen bzw. von
dort abzuholen. Weiters komme es auch vor, dass er Akten und Ordner mit nach
Hause nehme. Da er überdies Bandscheibenoperiert und nicht wieder
völlig hergestellt sei, sei es ihm nicht zumutbar , größere
Lasten über längere Strecken zu den jeweiligen Haltestellen zu
tragen.
Mit
Vorhalt vom 15.2.2004 wurde die steuerliche Vertretung des Bws. vom
unabhängigen Finanzsenat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
-
Zumutbare
Wegzeit
(vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung):
-
Angaben
über die Dauer in Minuten/Stunden ?
-
Bereich
Bandscheibenoperation/keine völlige
Genesung
:
-
Mit
diesen Ausführungen im Vorlageantrag wird die Unzumutbarkeit wegen
"Gehbehinderung" betroffen. Sollte die Beeinträchtigung im
Berufungszeitraum 2002 tatsächlich so stark (dauernd starke
Beeinträchtigung) gewesen sein, wird um Vorlage einer Bescheinigung im
Sinne des § 29 b der Strassenverkehrsordnung oder eines Nachweises
über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ersucht.
-
Anmerkung:
Bereich
Firmenposterledigungen bzw. Betreuungsleistungen für Kunden bzw.
Lieferanten
(Abholdienste von Hotels in
W.und Umgebung):
Für
diese zusätzlichen Wegstrecken könnten bei fehlenden bzw.
unzureichenden Kilometergeldersätzen durch den Arbeitgeber Kilometergelder
bzw. Differenzwerbungskosten bei Vorliegen eines Fahrtenbuches
berücksichtigt werden.
Eine Vorhaltsbeantwortung
erfolgte seither - trotz Zustellnachweises (Rückscheinbrief vom 19.2.2004)
- nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten u. a .
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
... abgegolten.
b)...
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
zumindest
hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke
nicht
zumutbar
, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b
folgende
Pauschbeträge (großes
Pendlerpauschale)
berücksichtigt:
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
2
km bis 20 km € 210
jährlich
20
km bis 40 km € 840 jährlich
40
km bis 60 km € 1.470 jährlich
über
60 km € 2.100 jährlich..."
Der
Zweck des Pendlerpauschales ist es, Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte -ergänzend zum Verkehrsabsetzbetrag - steuerrechtlich im
Wege eines zusätzlichen Pauschalbetrages zu fördern, um den
Individualverkehr zu entlasten und die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zu steigern.
Das
große Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden (tatsächliche Unmöglichkeit,
zeitliche Unmöglichkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke).
Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag vorgebrachten Argumente nicht zielführend:
-
ÖBB
Fahrplan und flexible Arbeitszeiten:
- Was
die Abfahrt - und Ankunftszeiten der ÖBB auf der einfachen
Fahrtstreckezwischen W. und M. und M. bzw. W. angeht, wurden diese auch im
Vorlageantrag nicht bestritten. Eine tatsächliche bzw. zeitliche
Unmöglichkeit liegt somit nicht vor.
-
Erledigung
von Firmenfahrten, Firmenpost, Betreuung von Lieferanten bzw. Kunden und
sonstiges):
- Für
solche Fälle sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit des Kilometergeldes
vor. Offenbar - folgt man den Ausführungen des Bws. erfolgte nur ein
teilweiser Ersatz des Kilometergeldes. Die Tatsache, dass er mit seinem
Arbeitgeber, der Fa. N. in M., eine Verrechnung teilweise unterließ, kann
nicht zu einem Ausgleich im Wege des Pendlerpauschales - berücksichtigt man
den Zeck des Pendlerpauschales (Wohnung -Arbeitsstätte) - führen.
-
Bandscheibenoperation
/keine völlige Wiederherstellung/"Heimarbeit
-Aktentransport-Transportlasten":
- Die
Tatsache, dass der Bw. aufgrund seiner Bandscheibenoperation noch nicht
völlig wiederhergestellt ist, kann der Berufung ebensowenig zum Erfolg
führen . Denn eine Gehbehinderung (eigenes Feld im Formular L 34) wurde
selbst vom Bw. für den Berufungszeitraum nicht behauptet bzw. beantragt.
Die Verhältnisse des Jahres 2003 (Formular L 34 am 28.10.2003 der Berufung
beigelegt), wären überdies für den Berufungszeitraum nicht
massgeblich. Firmenfahrten sind anders zu betrachten als Fahrten zwischen
Wohnstätte und Arbeitsplatz. Wenn die Stellung fast tägliche
geschäftliche Erledigungen mit sich bringt, die nur mit dem PKW
möglich sind, so fällt die vom Gesetzgeber vorgesehene
Begünstigung des Pendlerpauschales weg . PKW-Fahrten für reine
Firmenzwecke sind damit nicht gemeint. Daraus folgt, dass eine
Unzumutbarkeit der Benützung eines
öff. Massenbeförderungsmittels nicht vorliegt, weswegen die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-L/04
- Stammnummer
- 12024
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF