Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0493-I/04
"Großes Pendlerpauschale" ja oder nein ?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0493-I/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2003 und
Verspätungszuschlag 2000 und 2001 vom 1. März 2004, 30. Juni 2004
bzw. 1. September 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom 22.Juni 2004 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob für die
Jahre 1998 bis 2003 das große Pendlerpauschale zu gewähren ist.
Hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2002 stellt einen weiteren Streitpunkt
dar, ob die Kosten für die vom Berufungswerber (Bw.) absolvierte
Fachhochschule (für Wirtschaft und Management) als Werbungskosten
abzugsfähig sind. Weiters stellt die Bemessungsgrundlage der vom
Finanzamt hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 verhängten
Verspätungszuschlage einen Streitpunkt dar. Dem Grunde nach und
hinsichtlich des Prozentsatzes werden die Verspätungszuschläge vom Bw.
hingegen nicht bekämpft.
Die Berufungsbehörde sieht sich aus folgenden
Gründen dazu veranlasst, die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache an die Abgabenbehörde
I. Instanz zurückzuverweisen:
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der "großen Pendlerpauschale" wird auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz im Vorhalt vom 15.4.04 und in der
Berufungsvorentscheidung vom 22.6.04 verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 die "große
Pendlerpauschale" dann zusteht, wenn dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Aus
dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Prüfung der Zumutbarkeit
für jeden einzelnen Lohnzahlungszeitraum
gesondert vorzunehmen ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Bw.
(Mail vom 10.1.05 an den UFS) galt für den Bw. als Angestellter der
Gemeinde K. grundsätzlich eine feste Dienstzeit (Montag bis Donnerstag 07
30 bis 17 00 und Freitag 07 30 bis 12 00 ). Unter Bedachtnahme auf die
angeführten Dienstzeiten und den von der Vorinstanz erhobenen
ÖBB-Fahrplan war die Benützung eines Massenbeförderungsmittels an
Tagen mit der angeführten festen Dienstzeit auch nach Auffassung der
Berufungsbehörde möglich und zumutbar (einfache Wegzeit jeweils
deutlich unter 2 Stunden). Nach dem Vorbringen des Bw. im bisherigen
Verfahren und im angeführten Mail an den UFS ergab sich für den Bw.
jedoch häufig die zwingende Notwendigkeit vor und nach der angeführten
Dienstzeit zu arbeiten (Besprechungen und Besichtigungen mit Bauwerbern,
Teilnahme an diversen Sitzungen von Gemeindeorganen, Dienstbesprechungen,
etc.). Dieses Vorbringen bleib bislang unüberprüft. Auch
ist nicht geklärt, ob dem Bw. unter Bedachtnahme auf die Fahrpläne der
Massenbeförderungsmittel und unter Bedachtnahme auf die angeführten
dienstlichen Verpflichtungen (außerhalb der festen Dienstzeit ) in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen die Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels überwiegend möglich und zumutbar war
(gesonderte Prüfung hinsichtlich jedes einzelnen Lohnzahlungszeitraumes
notwendig). Im Hinblick auf die noch notwendigen umfangreichen
Ermittlungen sah sich die Berufungsbehörde dazu veranlasst, von ihrer
Ermessensmöglichkeit (§ 20 BAO) in der Weise Gebrauch zu machen, dass
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO aufgehoben und die Rechtssache zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage
und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Da die Bemessungsgrundlage für die Verspätungszuschläge
vom Einkommensteuerbetrag unmittelbar abhängt, wurden auch die
Verspätungszuschlagsbescheide in die Aufhebung einbezogen. Im
Hinblick auf die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung
erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen betreffend
die Frage der Abzugsfähigkeit der Fachhochschulausbildung als
Werbungskosten. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0493-I/04
- Stammnummer
- 13462
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF