Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2114-W/08
Kein großes Pendlerpauschale bei Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 22. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 15. Mai
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
elektronischen Arbeitnehmerveranlagung 2007 die Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschales von 1.179 €.
Zum Pendlerpauschale erläuterte die Bw. mit Schreiben
vom 9. Mai 2008, es sei ihr unmöglich, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort in A-Dorf zu ihrem Arbeitplatz in B-Ort zu
gelangen.
Es gebe nur zwei Verbindungen nach B-Ort:
1. A-Dorf Abfahrt 5:17 Uhr - C-Ort - B-Ort Ankunft 6:00
Uhr - Hier erreiche sie B-Ort nach 43 min Fahrzeit, danach gebe es 120
min Wartezeit bis zur Öffnung der Arb.stelle um 8:00 Uhr. 2. A-Dorf
Abfahrt 7:31 Uhr - C-Ort - B-Ort Ankunft 8:55 Uhr - Hier betrage die
Fahrzeit 84 min, davon 45 min Wartezeit auf den Anschluss in C-Ort, und sie
komme 55 min zu spät zur Arbeit.
Da es keine anderen Verbindungen gebe, habe sie wegen der
langen Wartezeiten und der Unzumutbarkeit das große Pendlerpauschale
für 25 km beantragt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Mai 2008
anerkannte das Finanzamt lediglich das kleine Pendlerpauschale in Höhe von
520,50 € und führte begründend aus, dass das große
Pendlerpauschale ab 20 km nicht zustehe, da auf der überwiegenden Strecke
(C-Ort - B-Ort) ein öffentliches Verkehrsmittel möglich sei. Die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei auch dann zumutbar,
wenn man einen Teil der Wegstrecke zB. mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen
müsse. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der
Gesamtfahrstrecke betragen würde, sei die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Es sei daher nur das kleine
Pendlerpauschale ab 20 km anerkannt worden.
Wegen der Ablehnung des großen Pendlerpauschales
brachte die Bw. eine Berufung ein. Sie habe sich nochmals mit den
Fahrplänen der ÖBB und der Postbusse beschäftigt und
festgestellt, dass es tatsächlich einen Postbus gebe, mit dem sie zwar um
7:00 Uhr in B-Ort wäre, sie hätte aber immer noch eine Wartezeit bis
zum Öffnen der Arb.stelle von einer Stunde. Damit sei die Benützung
von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.
Selbst wenn sie mit dem Auto wegen einer besseren
Verbindung in eine andere Gegend führe (zB. L-Dorf oder K-Dorf), hätte
sie trotzdem nur jene Autobusse zur Verfügung, die eben in C-Ort wegfahren.
Hinzu komme, dass diese Orte bereits mehr als die Hälfte ihrer Fahrstrecke
entfernt liegen.
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008 damit, dass bei einer einfachen
Wegstrecke von mehr als 20 km dann Unzumutbarkeit gegeben sei, wenn für die
Hinfahrt oder Rückfahrt eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten
werde. Da dies nicht der Fall sei, sei die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln nicht unzumutbar und könne kein großes
Pendlerpauschale gewährt werden.
Die Bw. erhob Einspruch gegen die Abweisung der Berufung.
Ihre Arbeitszeit sei am Dienstag und Freitag von 8 - 18 Uhr, am Mittwoch,
Donnerstag und Samstag von 8 - 12 Uhr.
Es gebe folgende Busverbindungen von B-Ort zurück nach
A-Dorf:
- Dienstag bzw. Freitag Abfahrt 18:28 Uhr, Ankunft 19:30
Uhr: Gesamtzeit 1 h 30 min - Mittwoch bzw. Donnerstag Abfahrt 13:28 Uhr,
Ankunft 14:31 Uhr: Gesamtzeit 2 h 31 min - Samstag Abfahrt 12:38 Uhr,
Ankunft 16:30 Uhr: Gesamtzeit 4 h 30 min
Mittwoch, Donnerstag und Samstag werden bei der
Rückfahrt nach Hause sehr wohl zwei Stunden überschritten. Sie habe
bisher die Rückfahrt nicht angeführt, da klar gewesen sei, dass sie
mit dem Auto auch zurückfahren müsse, wenn sie mit dem Auto zu ihrem
Arbeitsplatz fahre, weil die Hinfahrt nicht passe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich
Pauschbeträge ("kleines Pendlerpauschale") gestaffelt nach der Entfernung
berücksichtigt.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit.
b das "große Pendlerpauschale" - ebenfalls nach der Fahrtstrecke
gestaffelt - berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob auf der
Strecke zum Arbeitsplatz die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
zumutbar ist.
Die Frage, wann die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG nicht geregelt
und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu beantworten. Nach der
Verwaltungspraxis, übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung, ist
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit gegeben, wenn für die Hinfahrt
oder die Rückfahrt folgende Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung
bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum
Erreichen der Wohnung) überschritten werden: - bei einfacher
Wegstrecke unter 20 km: 1 1/2 Stunden - bei einfacher
Wegstrecke ab 20 km: 2 Stunden - bei einfacher Wegstrecke ab
40 km: 2 1/2 Stunden.
Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und Rückfahrt
unterschiedlich lang, gilt die längere.
Das große Pendlerpauschale steht bereits dann zu,
wenn die Benutzung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist, zB. wenn ein
Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen
Zeit verkehrt. Zu beachten ist jedoch, dass eine optimale Kombination von
Massenbeförderungsmitteln und Individualverkehr (Park and Ride) zu
unterstellen sind (vgl. Jakom/Lenneis,
EStG, § 16 Rz 28).
In quantitativer Hinsicht ist sowohl beim kleinen als auch
beim großen Pauschale auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
abzustellen: Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das
große Pendlerpauschale.
Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz der Bw.
beträgt 24 km (Routenplaner www.herold.at). Die Bw. hat nach Auskunft des
Arbeitgebers übereinstimmend mit den eigenen Angaben der Bw. folgende
(feste) Arbeitszeiten: Dienstag und Freitag von 8 - 18 Uhr sowie Mittwoch,
Donnerstag und Samstag von 8 - 12 Uhr.
Nach der elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB
verkehren auf der Strecke C-Ort - B-Ort folgende öffentliche
Verkehrsmittel:
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Dienstbeginn 8:00
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werktags
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C-Ort - B-Ort
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6:40 - 7:00
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Dienstende 12:00
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werktags
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B-Ort - C-Ort
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12:35 - 13:05
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Dienstende 18:00
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werktags
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B-Ort - C-Ort
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18:28 - 18:48
|
Dienstbeginn 8:00
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Samstag
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C-Ort - B-Ort
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6:21 - 6:43
|
Dienstende 12:00
|
Samstag
|
B-Ort - C-Ort
|
12:38 - 13:08
Nach herrschender Rechtsmeinung
ist von einer Kombination von Massenbeförderungsmitteln und PKW auszugehen.
Da die Bw. nach ihrem Vorbringen für die Fahrt zur Arbeit ein Kraftfahrzeug
benutzt hat, ist ihr auch zumutbar, die Strecke vom Wohnort in A-Dorf nach C-Ort
mit dem PKW zurückzulegen. Diese Strecke beträgt laut Routenplaner
5 km und benötigt 8 min (www.herold.at).
Kann auf mehr als der halben Strecke ein
Massenbeförderungsmittel benützt werden, ist die für die
Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (KFZ und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen. Für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ist daher davon auszugehen, dass die Strecke
A-Dorf - C-Ort mit dem PKW und die (überwiegende) Strecke C-Ort - B-Ort mit
dem Bus zurückgelegt wird. Auf Grundlage des oben dargestellten Fahrplanes
ist folgender Zeitaufwand relevant (Fahrtzeit PKW, Fahrtzeit Bus,
Wartezeiten):
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Dienstbeginn 8:00
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werktags
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6:30 - 8:00
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1 h 30 min
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Dienstende 12:00
|
werktags
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12:00 - 13:15
|
1 h 15 min
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Dienstende 18:00
|
werktags
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18:00 - 18:58
|
1 h
|
Dienstbeginn 8:00
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Samstag
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6:11 - 8:00
|
1 h 49 min
|
Dienstende 12:00
|
Samstag
|
12:00 - 13:18
|
1 h 18 min
Sowohl die Hin- als auch die
Rückfahrt ist an allen Arbeitstagen unter 2 Stunden bewältigbar. Die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist somit zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar. Damit sind die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales nicht erfüllt.
Es war daher lediglich das kleine Pendlerpauschale für
einfache Fahrtstrecken ab 20 km zu berücksichtigen. Bis 30. Juni 2007
beträgt dieses Pauschale 495 € jährlich (BG BGBl I 115/2005), ab 1. Juli 2007 erfolgte eine
Erhöhung auf 546 € jährlich (BudBG 2007, BGBl I 24).
Berechnung:
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Jänner - Juni
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41,25 € x 6
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247,50 €
|
Juli - Dezember
|
45,50 € x 6
|
273,00
€
|
Summe
|
|
520,50 €
Das kleine Pendlerpauschale in
Höhe von 520,50 € wurde vom Finanzamt bereits im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2007 in Abzug gebracht.
Die Berufung war
abzuweisen.
Wien, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-W/08
- Stammnummer
- 37059
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF