…gem. § 68 EStG 1988 für geleistete Nachtarbeit als steuerfreie Zulage anzuerkennen. Diese Vorgangsweise gehe insofern mit dem inländischen Steuerrecht konform, als bei den Casinos Austria aufgrund einer Vereinbarung mit dem BMfF auch ein Betrag von 40 % als steuerfreie Zulage (zumindest bis zum HB) ausgeschieden werde…
…Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Berufungswerber begehrte, die im Lohnzettel für das Jahr 2002 aufscheinenden SEG-Zulagen sowie die Zuschläge, welche für Nachtarbeitszeiten (19.00 Uhr bis 7.00 Uhr) ausbezahlt worden seien, steuerfrei zu belassen. Weiters wies er darauf hin…
…06 Die steuerfreie Zulage für Nachtarbeit beträgt demnach im Streitjahr insgesamt 1.259,06 €. Die steuerpflichtigen "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" verringern sich sohin auf 25.770,17 €. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Kumulativjournale anders als im ersten Rechtsgang für unmaßgeblich erachtet werden…
…aller Nachtstunden vorliegen; es muss sich nachweislich um Zulagen für Arbeiten zu den genannten besonderen Zeiten handeln (vgl. dazu zB Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 68 EStG 1988). Der Unabhängige Finanzsenat anerkennt die Meinung des Finanzamtes, dass Nachtarbeitszuschläge nur dann gemäß § 68…
…dass der 13. Monatslohn von 2000 auf 2001 um 50 CHF pro Monat erhöht worden sei, und die Zulage für Nachtarbeit, die ja in der Regel vom Grundlohn abhängig sei, in gleich bleibender Höhe beibehalten worden sei, dass die Sonderzahlung genau in jener Höhe ausbezahlt…
…auch tatsächlich zwischen einer Zulage für Schichtarbeit und einer Nachtschichtzulage unterschieden hat, ist zu schließen, dass sie nur mit der Nachtschichtzulage die Arbeitsleistung zur Nachtzeit und die damit verbundenen erhöhten körperlichen Belastungen abgelten wollte. Da der Gesetzgeber (nur) dieser körperlich belastenden Nachtarbeit steuerlich Rechnung tragen…
…Die Zulage für Nachtarbeit, der Überstundenzuschlag (25 %) sowie der Zuschlag für Sonntagsarbeit (100 %) seien gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln. Die Kosten für die Arbeitsplatzsuche in Höhe von 705,38 €, die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.160,00 € und die…
…sei. Die Behörde gehe daher auf Grund des vorliegenden Lohnkontos und des Anstellungsvertrages samt dem Arbeitszeitreglement davon aus, dass dem Berufungsführer keine Zulage für Nachtarbeit gewährt werde. Die in den Jahreslohnausweisen dokumentierte Steigerung des Lohnes von 2002 auf 2003 führe die Behörde darauf zurück, dass…
…Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Schon aus der eigentümlichen Bedeutung des Begriffes "Zulage" geht hervor, dass damit ein zusätzlicher Lohnbestandteil gemeint ist. Nach § 68 EStG begünstigte Zulagen und Zuschläge…
…nicht als Zulage im Sinne des § 68 EStG anzusehen und damit eine Herausrechnung als "Schmutzzulage" aus dem überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteil schon grundsätzlich nicht möglich. Im Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel als unerledigt gilt, wird betont, dass sich die Berufung (nur) gegen die Versteuerung der Nachtarbeitszuschläge für die…
…und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Um Nachreichung der Belege (genaue Aufzeichnungen wie im Einkommensteuergesetz bzw. Lohnsteuerrichtlinien angeführt) und einer Begründung des Dienstgebers warum, wenn die Zulagen zustehen, keine Berücksichtigung…
…auch eine entsprechende steuerliche Behandlung gefordert. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7.7.2004 wird betreff der Nachtzulage auf die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 verwiesen. Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setze eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus…
…Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen (insbesondere Grenzgänger) sind gemäß § 68 Abs. 8 EStG 1988 die obgenannten Zulagen/Zuschläge…
…sondern lediglich für Finanzamtszwecke die Auszahlung eines Nachtarbeitszuschlages bestätigt hat; folglich kann es auch nicht zur Steuerfreiheit nach § 68 EStG 1998 kommen, zumal die Anwendung des § 68 EStG 1988 - wie bereits oben dargelegt - ua. eben voraussetzt, dass zusätzlich zum Grundlohn Zulagen oder Zuschläge gewährt werden…
…werde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis-…
…liechtensteinischen Arbeitsrecht Lohnzuschläge für Überstunden, für Sonntagsarbeit und für Nachtarbeit vorgesehen [vgl. Art. 13, 17b und 19 des Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)]. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates stellt die strittige Zahlung keine Zulage im Sinne…
…EStG 1988 die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Ausmaß steuerfrei. Dies impliziert allerdings auch, dass wie bei im Inland tätigen Personen die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt sein müssen. Vorerst wird festgehalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Bw. tatsächlich Nachtarbeit im Sinne des…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz - , Erschwernis - und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 (S 4.940,00) monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz - , Erschwernis - und…
…den Berufungsvorentscheidungen für die Streitjahre zutreffend ausgeführt hat, impliziert das Wort "Zulage" bzw. "Zuschlag" bereits einen zusätzlichen Lohnbestandteil. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn vom Vorliegen von Nachtarbeit ausgegangen werden kann, dies für sich gesehen noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche…
…und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Dass sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieser Zulagen vorliegen, wurde in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz betreffend der Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom…