Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0096-F/05
Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-F/05vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Gerd Dörflinger und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des Bf, vom
8. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vom
24. August 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 29. September
2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war im Jahr 2003 Grenzgänger
in die Schweiz. Er hat dauernd Nachtarbeit geleistet. In der Zeit vom 1.1.2003
bis zum 31.7.2003 hat seine tägliche Arbeitszeit von 22.25 Uhr bis 05.55
Uhr gedauert, in der Zeit vom 1.8.2003 bis zum 31.12.2003 hat seine Arbeitszeit
von 22.30 Uhr bis 05.30 Uhr gedauert. Die Arbeitszeitreduktion von 37,5 auf 35
Stunden pro Woche erfolgte bei vollem Lohnausgleich. Die Jahressollarbeitszeit
hat daher 1906 Stunden betragen. Laut den vorgelegten Zeitaufzeichnungen hat der
Berufungsführer ca 1.535 Stunden gearbeitet. Im Jahreslohnausweis war ein
Nachtarbeitszuschlag für 1787 Stunden in Höhe von
13.536,00 Schweizer Franken (CHF) ausgewiesen. Auf Vorhalt hat der
Berufungsführer einige Monatslohnabrechnungen vorgelegt. Aus den
vorgelegten Monatslohnabrechnungen geht hervor, dass die Nachtschichtzulage
monatlich in Höhe von 1.128,00 CHF gewährt wurde, egal wieviele
Stunden der Berufungsführer gearbeitet hat. Weiters erhielt der
Berufungsführer einen Monatsbruttolohn in Höhe von 3.760,00 CHF,
sowie zweimal eine Sonderzahlung (13. Monatslohn) in Höhe von jeweils
2.444,00 CHF. Der 13. Monatslohn hat daher 3.760,00 CHF plus
1.128,00 CHF betragen. Laut der vorgelegten Monatslohnabrechnung Februar
2003 hat der Berufungsführer in diesem Zeitraum 20 Minusstunden
erarbeitet. Dafür wurden ihm brutto 651,75 CHF, das sind
32,58 CHF pro Stunde abgezogen, dh dass auch die Nachtzulage anteilig
gekürzt worden ist.
Im Einkommensteuerbescheid vom 24. August 2004 wurden die
Zuschläge für Dauernachtarbeit steuerlich nicht begünstigt
behandelt.
In der Berufung vom 1.9.2004 beantragte der
Berufungsführer die Zuschläge für Dauernachtarbeit in Höhe
von 56.940,00 CHF zu berücksichtigen. Weiters legte er eine
Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauernachtarbeit vor.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2004 als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt begründete dies im Wesentlichen
folgendermaßen:
Anhand der Monatslohnabrechnung für März 2003 sei
zu ersehen, dass dem Berufungsführer für 20 Minusstunden der
Monatslohn um 651,75 CHF gekürzt worden sei. Daraus errechne sich ein
Stundenlohn von 32,58 CHF, welcher auch auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sei.
Sogar die Wegvergütung, die im Regelfall 100 CHF betrage, sei um 9,25 CHF
gekürzt worden. Es sei also bei dieser Lohnkürzung keine Aufspaltung
in Normallohn und Nachtzulage erfolgt. Weiters sei aus dem Steuerakt
ersichtlich, dass der 13. Monatslohn von 2000 auf 2001 um 50 CHF pro Monat
erhöht worden sei, und die Zulage für Nachtarbeit, die ja in der Regel
vom Grundlohn abhängig sei, in gleich bleibender Höhe beibehalten
worden sei. Allein schon aus dem Wissen um die Steuerfreiheit dieser
Zuschläge sei dies unverständlich und nur damit zu erklären, dass
es sich bei der ausgewiesenen Zulage um eine nachträglich herausgerechnete
handle. Anhand der Monatslohnabrechnungen des Jahres 2003 sei zu ersehen, dass
die Sonderzahlung genau in jener Höhe ausbezahlt werde, die dem monatlichen
Grundlohn zuzüglich der Nachtzulage entspreche. Die
Steigerungsprozentsätze der jeweiligen Stundenlöhne seien nicht
deckungsgleich. Auch dies widerspreche dem Vorbringen, dass es sich bei dem
ausgewiesenen Betrag um einen Zuschlag für Nachtarbeit handle. Die
Behörde sei nach wie vor der Ansicht, dass diese Zulage aus dem pauschalen
Lohn herausgerechnet worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass
dieselbe Lohnhöhe auch für Zeiten ausbezahlt werde, in denen gar keine
Arbeitsleistung erbracht wurde.
Im Vorlageantrag vom 2. Dezember 2004 beantragte der
Berufungsführer die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis
360,00 € monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19.00 Uhr und 7.00 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer
Arbeit überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr liegt,
erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um
50%.
Eingangs ist festzuhalten, dass auf Grund der vorgelegten
Zeitaufzeichnungen kein Zweifel daran besteht, dass der Berufungswerber
tatsächlich Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 verrichtet hat.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im
§ 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann
vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder
Akkordlohn gewährt werden. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende
Bezüge handelt. Die Nachtarbeit, die bei bestimmten Berufen geradezu
typisch ist und als Normalarbeitszeit festgesetzt ist, genießt daher dann
keine steuerliche Begünstigung, wenn sie "nur" durch einen entsprechend
höheren Grundlohn abgegolten wird. Schon die Bedeutung des Wortes "Zulage",
mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich,
dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Nachtarbeit für sich
allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten
bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Für die Anwendbarkeit der genannten
Bestimmung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die zur Nachtzeit
verrichteten Arbeiten tatsächlich eine Zulage erhalten hat und diese nicht
nur rein rechnerisch aus dem Grundlohn herausgeschält worden ist
(Voraussetzung funktionellerArt).
Aus den vom Finanzamt angeführten Tatsachen,
nämlich,
dass
dem Berufungsführer in den Monaten, in denen er nicht die volle
Arbeitsleistung erbracht hat, auch der Wegvergütung gekürzt
wurde,
dass
aus dem Steuerakt ersichtlich sei, dass der 13. Monatslohn von 2000 auf 2001 um
50 CHF pro Monat erhöht worden sei, und die Zulage für
Nachtarbeit, die ja in der Regel vom Grundlohn abhängig sei, in gleich
bleibender Höhe beibehalten worden sei,
dass
die Sonderzahlung genau in jener Höhe ausbezahlt werde, die dem monatlichen
Grundlohn zuzüglich der Nachtzulage entspreche,
dass
die Steigerungsprozentsätze der jeweiligen Stundenlöhne nicht
deckungsgleich seien,
ist nach Ansicht des UFS
weder abzuleiten dass die Nachtarbeitszulage aus dem Grundlohn herausgerechnet
wurde, noch dass sie nicht herausgerechnet wurde.
Im gegenständlichen Fall ist sowohl im
Jahreslohnausweis als auch in den Monatslohnabrechnungen die Nachtschichtzulage
gesondert ausgewiesen. Die Zulage wurde 13 mal monatlich in derselben Höhe
ausbezahlt. Da aber von der Leistung von 13 mal 150 Arbeitsstunden pro Monat
ausgegangen wurde - die Lohnkürzungen auf Grund von Fehlzeiten
erfolgten auf der Basis von 150 Arbeitsstunden pro Monat und haben auch zu einer
Kürzung der Nachtarbeitszulage geführt - und auch die
Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit vorgelegt
wurden, schadet die pauschale Auszahlung der Nachtarbeitszulage nicht und
führt insbesondere nicht dazu, dass die Zulage aus dem Grundlohn
herausgerechnet wurde. Hinzu kommt, dass das Staatsekretariat für
Wirtschaft, Bern (SECO) die von der Arbeitgeberin des Berufungsführers
getroffene Nachtschichtregelung gleichsam amtlich bewilligt hat. Zu bedenken ist
schließlich, dass der Berufungsführer schon jahrelang Nachtarbeit
verrichtet hat und hiefür eine(auch in der Schweiz) nicht unübliche
Zulage erhielt, die das Finanzamt auch steuerbegünstigt behandelt hat.
Die Tatsache dass dieselbe Lohnhöhe auch für
Zeiten ausbezahlt werde, in denen gar keine Arbeitsleistung erbracht wurde,
führt dazu, dass die Zulage nur für 11 Monate in Höhe des
Höchstbetrages von 540,00 € pro Monat berücksichtigt werden
kann, was sich im Übrigen mit dem Antrag des Berufungsführers
deckt.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 4. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0096-F/05
- Stammnummer
- 18868
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF