Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1522-W/04
Eine Montagezulage kann bei Nichtauszahlung einer Schmutzzulage nicht in diese umgedeutet werden und ist daher steuerpflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1522-W/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma AS, M, Astraße 3,
vertreten durch X, Steuerberatungs - und Wirtschaftstreuhand GesmbH, R,
OHstraße 91, vom 21. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 22. Juni 2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin - einer Elektrofirma - (in
Folge: Bw.) fand für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember
2002 am 24. November 2003 eine Lohnsteuerprüfung statt. Die Prüferin
stellte fest, dass die bei der Bw. beschäftigten Dienstnehmer für
Montagearbeiten außerhalb des Firmengeländes sowohl eine
Entfernungszulage als auch eine Montagezulage, welche stundenweise abgerechnet
wird, laut Kollektivvertrag für Arbeiter des Metallgewerbes erhalten haben.
Die Entfernungszulage wurde von der Bw. gemäß
§ 26
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steuerfrei ausbezahlt, die Montagezulage wurde
gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei belassen. Die Prüferin
vertrat die Ansicht, dass die Montagezulage steuerpflichtigen Arbeitslohn
darstelle und weder als Schmutzzulage gemäß
§ 68 EStG 1988
noch als Aufwandersatz gemäß
§ 26 EStG 1988 steuerfrei belassen
werden könne. Es sei auch nicht möglich, einen Teil der Montagezulage
im Nachhinein in eine Schmutzzulage umzuwandeln, da der Kollektivvertrag bei
Zutreffen der Voraussetzungen eine Schmutz - Erschwernis - oder
Gefahrenzulage (SEG - Zulage) vorsehe, die in keinerlei Zusammenhang mit
der Montagezulage stehe. Von der Prüferin wurde daher eine Nachversteuerung
der steuerfrei belassenen Montagezulagen für die Dienstnehmer vorgenommen
und die Lohnsteuernachforderung für den Prüfungszeitraum in Höhe
von € 3.514,24 (S 48.357,00) ermittelt. Das Finanzamt schloss
sich den Prüfungsfeststellungen an und schrieb der Bw. mit Haftungs
- und Zahlungsbescheid
vom 22. Juni 2004 die Lohnabgaben zur Zahlung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der
Bw. Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Dienstnehmer für Montagearbeiten, die außerhalb des ständigen
Betriebes getätigt werden, eine Entfernungszulage und eine Montagezulage
erhalten haben. Die Berechnung der Montagezulage sei nach den Bestimmungen des
Kollektivvertrages erfolgt und seitens der Bw. sozialversicherungspflichtig und
lohnsteuerfrei abgerechnet worden. Die Tätigkeit der Dienstnehmer habe
zumindest teilweise unter Umständen bestanden, die eine Schmutzzulage nach
dem Kollektivvertrag gerechtfertigt hätte. Grundsätzlich seien nach
dem Kollektivvertrag für ein und dieselbe Tätigkeit zwei verschiedene
Zulagen abzurechnen gewesen. Das Verhältnis zwischen einer Schmutzzulage
auslösende Tätigkeit und der lediglich eine normale Montagezulage
auslösende Tätigkeit sei im Rahmen der Prüfung nicht erhoben
worden, da die Prüferin von einer Lohnsteuerpflicht der gesamten Zulage
ausgegangen sei. Weiters wurde angeführt, dass für die lohnsteuerliche
Beurteilung die Bezeichnung einer Zulage nicht ausschlaggebend sei, vielmehr sei
entscheidend, ob die Tätigkeit, für die die Zulage bezahlt werde,
unter Umständen erfolge, die eine erhebliche Verschmutzung des
Dienstnehmers und seiner Kleidung bewirke. Diese Ansicht ergebe sich aus der Rz
1131 der Lohnsteuerrichtlinien unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, 89/14/0179. Es sei daher nicht
die kollektivvertragliche rechtliche Behandlung oder aber die Bezeichnung,
sondern ausschließlich die Art der konkreten Tätigkeit für die
steuerliche Behandlung relevant. Die angebotenen Beweismittel für die
Aufteilung der Tätigkeit seien daher zu überprüfen und jener Teil
der Montagezulage, welcher die Voraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG 1988
erfülle, sei steuerfrei abzurechnen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz -
, Erschwernis - und
Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags - , Feiertags
- und Nachtarbeit und
mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge
insgesamt bis € 360,00
(S 4.940,00) monatlich steuerfrei.
Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz - ,
Erschwernis - und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu
verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu
leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen,
die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz -
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringt.
Die Zulagen sind nur begünstigt
soweit sie auf Grund der im § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 genannten
lohngestaltenden Vorschriften gewährt werden.
Aus dem im Gesetz verwendeten Terminus Zulagen ergibt sich,
dass die Voraussetzungen für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt
sind, wenn diese Zulagen neben dem laufenden Grundlohn, entweder mit einem
festen Betrag oder in Prozenten des Lohnes, gewährt werden. Solche Zulagen
können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein und
dürfen nicht auf Kosten einer arbeitsrechtlich unzulässigen
Kürzung des Grundgehaltes gehen (funktionelle Voraussetzung).
Die formellrechtliche Voraussetzung für die
Steuerfreiheit bildet die Auszahlung auf Grund lohngestaltender Vorschriften
oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern. Entscheidungsrelevant für die Begünstigung des
§ 68 EStG 1988 ist zusätzlich zur funktionellen und
formellen Voraussetzung noch die Erfüllung der materiellrechtlichen
(tatbestandsmäßigen) Bedingung, da Art und Ausmaß der
Tätigkeiten, die die begünstigten Zulagen rechtfertigen,
ausdrücklich im Einkommensteuergesetz normiert sind (vgl. Müller,
ecolex 1995, Doralt Einkommensteuergesetz Kommentar § 68 Tz 10,
11).
Im gegenständlichen Berufungsfall ist der
Kollektivvertrag für Metallgewerbe Arbeiter anzuwenden. Im Punkt VIII sind
die Zulagen für Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen
außerhalb des ständigen Betriebes angeführt. Danach hat der
Dienstnehmer bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des
ständigen Betriebes geleistet werden, Anspruch auf eine Entfernungszulage
und sofern es sich nicht um Wegzeiten handelt, Anspruch auf eine Montagezulage.
Im Punkt XIV sind die SEG - Zulagen aufgelistet.
Aus der in den Unterlagen vorhandenen Ablichtung eines
Lohnkontos für das Kalenderjahr 2002 eines Dienstnehmers ist zu entnehmen,
dass die Bw. eine Entfernungszulage und eine Montagezulage zusätzlich zum
Grundlohn ausbezahlt hat. Eine SEG - Zulage wurde nicht
ausbezahlt.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober
1988, 87/14/0100 - welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen
ist - wird wörtlich ausgeführt, dass für die Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 68 EStG zunächst Voraussetzung ist, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich eine derartige Zulage erhält. Es kommt also
nicht allein darauf an, ob eine Arbeit verrichtet wird, die mit besonderer
Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr für den Arbeitnehmer verbunden ist,
sondern der Arbeitgeber muss diesem Umstand auch durch eine eigene Zulage
Rechnung tragen. Tut er dies trotz Vorliegens besonderer Arbeitsbedingungen
nicht, so kann die Begünstigung des § 68 EStG nicht in Anspruch
genommen werden. Daraus folgt aber auch, dass es unzulässig ist, eine
Erschwerniszulage in eine andere Zulage, die der Arbeitnehmer nicht erhält,
umzudeuten. Ebenso wenig wie bei einem Arbeitnehmer, der überhaupt keine
Zulage erhält, ein Teil des normalen Arbeitslohnes als Zulage für
besonders ungünstige Arbeitsbedingungen qualifiziert werden kann, ebenso
wenig kann eine gewährte Erschwerniszulage in eine nicht gewährte
Schmutz - oder Gefahrenzulage umgedeutet werden.
Da die Bw. laut den vorhandenen Unterlagen an ihre
Arbeitnehmer keine SEG - Zulagen ausbezahlt hat, ist es unzulässig auch nur
Teile von der Montagezulage in eine Schmutzzulage umzudeuten. Der vom
steuerlichen Vertreter in der Berufung angebotene Beweisantrag, es möge vom
Finanzamt überprüft werden, ob die Voraussetzung zur Gewährung
einer Schmutzzulage für Teile der Montagezulage vorliegen, ist bei dem
festgestellten Sachverhalt nicht mehr aufzugreifen.
Abschließend wird bemerkt, dass nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch das in der Berufung angeführten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, 89/14/0179, der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. In diesem Erkenntnis war die Frage zu
klären, ob eine nach § 16 des Kollektivvertrages für Angestellte
des Baugewerbes und der Bauindustrie (steuerfrei) ausbezahlte Bauzulage den
Charakter einer Erschwerniszulage haben kann, obwohl im § 14 des
Kollektivvertrages für Arbeiten, welche unter besonderen Erschwernissen
durchgeführt werden eine eigene Erschwerniszulage vorgesehen ist und eine
solche Zulage vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt wurde. Den Ausführungen im
Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Bauzulage zu Recht versteuert worden ist,
da der Nachweis einer konkreten Erschwernis nicht erbracht wurde und eine
Erschwerniszulage auch nicht ausbezahlt wurde.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach - und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1522-W/04
- Stammnummer
- 14343
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF