Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0230-F/03
steuerfreie Behandlung von Nachtarbeitszuschlägen; private Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-F/03vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag erstmals im Jahreslohnausweis eines Grenzgängers, nicht aber in den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesen, und legt der Bw. auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor, die nachweisen, dass die pauschale Abgeltung dem Betrag der durchschnittlich geleisteten Stunden entspricht, kann die Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht gewährt werden.
Besteht für einen Grenzgänger weder in der Schweiz noch im Inland eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, können Krankenversicherungsbeiträge an einen privaten Versicherer nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 in Abzug gebracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Adr., vertreten durch Stb., gegen
den Bescheid des Finanzamtes B. betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw.) war im Jahr 2001
als Grenzgänger in der Schweiz bei der Firma X-AG nichtselbständig
tätig. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 hat der Bw.
einen steuerfreien Betrag gemäß
§ 68 Abs. 1 in Höhe von 12
x 4.940,00 S (gesamt 59.280 S) geltend gemacht.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai
2003 die beantragte Steuerbefreiung gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
nicht gewährt.
Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte
Feststellung vom 6. Mai 2003, wonach auf den Abgabepflichtigen aus der
gemeinschaftlichen Vermietung einer Liegenschaft ein Verlust in Höhe von -
255,88 € bzw. - 3.521,00 S entfällt, hat das Finanzamt am 13. Mai 2003
einen gem. § 295 (1) BAO geänderten Bescheid erlassen, in dem dieser
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst wurde.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 (Eingang 6. Juni 2003) hat
der steuerliche Vertreter des Bw. fristgerecht die Berufung erhoben und
begründend darauf verwiesen, bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2001
sei vergessen worden, den im Lohnausweis separat ausgewiesenen steuerfreien
Betrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG in der Höhe von 3.623,00 SFR
(32.425,85 S) zu berücksichtigen. Gemäß beiliegendem
Arbeitsvertrag (unterzeichnetes Stellenangebot) arbeite der Bw. in Schichten.
Eine Woche laufe die Schicht von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr, die darauffolgende
Woche schichte der Bw. von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Des Weiteren beantragte der
Bw., die im Lohnausweis ausgewiesenen Boni in der Höhe von 1.881,00 SFR als
Sonderzahlungen gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Der Berufung wurde ein Kopie des vom Bw. am 30.11.2000
unterfertigten Stellenangebotes der X-AG angeschlossen.
Daraufhin hat das Finanzamt den Bw. mit Schreiben vom 11.
Juni 2003 u.a. gebeten, seine Arbeitszeiterfassungen 2001, woraus ersichtlich
sei, wann und in welcher Schicht er gearbeitet habe, vorzulegen.
Diesbezüglich wurde dem Antwortschreiben vom 29. Juni
2003 seitens des steuerlichen Vertreters eine Bestätigung der Dienstgeberin
(datiert mit 24. Juni 2003) angeschlossen und darauf verwiesen, dass mit dieser
bescheinigt werde, dass der Bw im 2-Schichtbetrieb mit den bereits in der
Berufung erwähnten Zeiten (1 Woche von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr; die 2. Woche
jeweils von 13.30 Uhr bis 22.00Uhr) arbeite. Die angeforderte Zeiterfassung
werde nicht geführt.
Überdies beantragte der Bw. in diesem Schreiben, die
vom Bw. an die Y-Vers. bezahlten Krankenversicherungsbeiträge 2001 in der
Höhe von 1.725,35 € (23.741,33) als Werbungskosten zu
berücksichtigen, zumal laut einer Aussendung des Grenzgängerverbandes
die Änderung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 zur Folge habe, dass
seit 2001 auch inländische Krankenversicherungsbeiträge zur einer
privaten Krankenversicherung bei einem Grenzgänger als Werbungskosten
anzusetzen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2003 hat das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid
dahingehend abgeändert, dass die Boni (1.881,00 SFR) als sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 behandelt wurden.
Bezüglich des beantragten steuerfreien Betrages gemäß
§ 68
Abs. 1 EStG 1988 wurde darauf verwiesen, dass für die steuerliche
Anerkennung von Zulagen und Zuschlägen gem. § 68 Abs. 1 EStG
Voraussetzung sei, dass anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden
könne, wann die zulagenwürdigen Arbeitsstunden geleistet worden seien.
Auch im Zusammenhang mit dem vom Bw. beantragten Nachtarbeitszuschlag müsse
das Ableisten derartiger Arbeitszeiten in jedem einzelnen Fall konkret
nachgewiesen werden. Da keine Arbeitszeiterfassung geführt werde und kein
konkreter Nachweis über die Nachtarbeitsstunden vorgelegt worden sei, sei
der Bezugsbestandteil über 3.623,00 SFR steuerpflichtig zu behandeln. Der
Abzug der Krankenversicherungsbeiträge an die Y-Vers. wurde im Wesentlichen
mit der Begründung abgelehnt, die gesetzliche Versicherungspflicht sei erst
ab 1 Juni 2002 mit Inkrafttreten der bilateralten Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU gegeben.
Daraufhin hat der steuerliche Vertreter fristgerecht am 31.
Juli 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend zum bisherigen
Vorbringen wurde auf die dem Finanzamt vorgelegte Bestätigung des
Arbeitgebers verwiesen. Demnach sei der Zuschlag für die Spätschicht
in der Zeit vom 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr nach § 68 EStG
steuerbegünstigt. Die Kontrolle der täglichen Anwesenheit des Bw.
durch die Firma X-AG erfoge durch dessen Vorgesetzte in natura. Nach Tz 1158 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 sei bei Wechselschichten die auf die Nachtzeit
entfallende Schichtzulage dann als begünstigter Nachtarbeitszuschlag zu
behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt sei. Der vom Finanzamt geforderte
konkrete Nachweis in jedem einzelnen Fall (Tz 1163 LStR 2002 4. Satz) betreffe
die Gewährung von Zuschlägen in Fällen des
unregelmäßigen Anfalles von Nachtarbeit (vgl. VwGH 3.6.1984,
83/13/0054; VwGH 4.11.1984, 83/13/0002). Im Falle von regelmäßiger
Schichtarbeit liege ein konkreter Nachweis vor. Bezüglich der geltend
gemachten Krankenversicherungsverträge hielt der Bw. der Ansicht des
Finanzamtes entgegen, die gesetzliche Versicherungspflicht von Schweizer
Grenzgängern bestehe bereits seit Inkrafttreten der Schweizer Alter- und
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung 1954. Mit Änderung des § 16
Abs. 1 EStG mit BGBl I 2001/144 seien Beiträge zu inländischen
Krankenversicherungen als Werbungskosten abzugsfähig, das
Sozialversicherungsabkommen der EU mit der Schweiz habe diesbezüglich keine
Relevanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Nachtarbeitszuschläge:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S (360,00 €) monatlich
steuerfrei.
Bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen
(insbesondere Grenzgänger) sind gemäß
§ 68 Abs. 8 EStG 1988
die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Außmaß
steuerfrei. Es muss jedoch auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
überprüft werden können, ob die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen. Mit der Schweiz besteht ein entsprechendes
Verwaltungsübereinkommen (in AÖF 1998/84 kundgemacht), das
sicherstellt, dass Grenzgänger in gleichem Umfang Anrecht auf die in §
68 EStG vorgesehenen Steuerfreibeträge wie bei österreichischen
Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern haben, und die
österreichisch-schweizerische Zusammenarbeit regelt, um
mißbräuchlichen Inanspruchnahmen entgegenzuwirken (Doralt,
EStG-Kommentar, Band II, Rz 50 zu § 68).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die im
Jahreslohnausweis 2001 vom 1. Februar 2002 ausgewiesenen pauschalen
Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 3.623,00 SFR (32.425,85 S)
steuerfrei im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 gewährt werden
können.
Das Finanzamt hat in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass für die steuerliche
Anerkennung von Zulagen und Zuschlägen gem. § 68 Abs. 1 EStG
Voraussetzung sei, dass anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden
könne, wann die zulagenwürdigen Arbeitsstunden geleistet worden seien.
Auch im Zusammenhang mit dem beantragten Nachtarbeitszuschlag müsse das
Ableisten derartiger Arbeitszeiten in jedem einzelnen Fall konkret nachgewiesen
werden. Der Bw. war bereits vor Erlassen der Berufungsvorentscheidung mit
Vorhalt des Finanzamtes vom 11. Juni 2003 ersucht worden, die
Arbeitszeiterfassungen 2001, woraus ersichtlich sei, wann und in welcher Schicht
er gearbeitet habe, vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 27. Juni 2003 hat der steuerliche
Vertreter u.a. darauf verwiesen, dass die vom Finanzamt angeforderte
Arbeitszeiterfassung nicht geführt werde.
Der Bw. hat den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag - unter Verweis auf die
Bestätigung des Arbeitgebers - entgegengehalten, bezüglich der
Zuschläge für Nachtarbeit sei dem Finanzamt bereits bekannt gegeben
worden, dass der Bw. im 2-Schichtbetrieb bei der Firma X-AG arbeite und zwar
abwechselnd wöchentlich von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr (1. Woche) und von 13.30
Uhr bis 22.00 Uhr (2. Woche). Demnach sei der Zuschlag für die
Spätschicht in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr nach § 68 EStG
steuerbegünstigt. Die Kontrolle der täglichen Anwesenheit der Bw.
erfolge durch dessen Vorgesetzte in natura. Nach Tz 1158 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 sei bei Wechselschichten die auf die Nachtzeit
entfallende Schichtzulage dann als begünstigter Nachtarbeitszuschlag zu
behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt sei.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vom Bw.
vorgelegte Bestätigung der Dienstgeberin lediglich darüber Aufschluss
gibt, dass der Bw. in der Spätschicht von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr Uhr
tätig ist und gibt damit nur die generelle Regelung seiner Schichtarbeit
wieder. Zudem enthalten weder die vorgelegte Bestätigung vom 24. Juni 2003
noch das vom Bw. unterfertigte Stellenangebot, noch die vom Bw. auf Anforderung
des Finanzamtes der Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen Lohnabrechnungen
für die Monate Jänner bis Dezember 2001 einen Hinweis darauf, dass ein
Teil der im Stellenangebot vereinbarten und in den Lohnabrechnungen unter dem
Titel "2-Schicht-Pauschal"
ausgewiesenen Schichtzulage in Form eines Nacharbeitszuschlages ausbezahlt
werden soll bzw. auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Erstmals im Lohnausweis
vom 1. Februar 2002 wurde schließlich die "2 Schicht Pauschal" - Zulage in
eine pauschale Schichtzulage von 7.245,00 SFR sowie einen
pauschalenNachtarbeitszuschlag von
3.623,00 SFR aufgesplittet. Wie der Betrag ermittelt wurde, kann den vorgelegten
Unterlagen (Stellenangebot, Bestätigung der DG, Lohnabrechnungen) nicht
entnommen werden.
Wenn der Bw. auch grundsätzlich in jenen Wochen, in
denen er in der Zeit von 13.30 bis 22.00 Uhr seinen Dienst versehen hat, die
gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988
("zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens 3 Stunden, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19.00
Uhr und 7.00 Uhr erbracht werden müssen") erfüllt hat, so ist
festzustellen, dass die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Nachtarbeit"
für sich allein noch nicht dazu führt, dass der für solche
Arbeiten bezahlten Lohn steuerfrei ist. Eine wesentliche Voraussetzung für
die Steuerfreistellung ist neben der Vereinbarung eines Nachtarbeitszuschlages,
dass dieser auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Da im gegenständlichen
Fall weder im Arbeitsvertrag eine Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages
vereinbart wurde und auch die monatlichen Lohnausweise keinen
Nachtarbeitzuschlag ausweisen, kann nicht gesichert davon ausgegangen werden,
dass ein solcher überhaupt an den Bw. ausbezahlt wurde.
Im Übrigen stellt der der VwGH hohe Anforderungen
hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge wie auch für Überstundenzuschläge
(vgl. ÖStZ 2004, 123 f). So muss bei einer (laut Lohnausweis) pauschalen
Abgeltung der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden enstprechen. Es
kommt nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Stunden, sondern auf die
geleistete Arbeitszeit an. Entgegen der
Ansicht des Bw. im Vorlageantrag ist das
Ableisten derartiger Arbeitszeiten
in jedem einzelnen Fall konkret nachzuweisen
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 47 zu § 68 samt Judikaturnachweis).
Dies bestätigt auch das vom Bw. selbst ins Treffen geführten
Erkenntnis des VwGH vom 3. 6. (richtig: 10.) 1984 , 83/13/0054. Die vom Bw. im
Vorlageantrag behauptete Einschränkung der Nachweispflicht für
"Fälle des unregelmäßigen Anfalles von Nachtarbeit" vermag der
Unabhängige Finanzsenat dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Dass der VwGH
auch in seiner jüngeren Rechtsprechung die hohen Anforderungen an die
Aufzeichnungs- bzw. Nachweispflicht beibehalten hat, ist etwa der
Begründung zu dem in jüngerer Zeit ergangegen Erkenntnis vom
30.4.2003, 99/13/0222, zu entnehmen. Der VwGH hat in diesem auch festgehalten,
dass bei einem auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichteten Verfahren der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den
Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
In diesem Zusammenhang wird überdies darauf verwiesen,
dass der Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das
Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen
zu widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164).
Da der Bw. die vom Finanzamt bereits angeforderten
Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vorgelegt hat und damit den Nachweis der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten schuldig geblieben ist, sieht der
Unabhängige Finanzsenat keine Möglichkeit, den Betrag von 3.623,00 SFR
(32.425,85 S) steuerfrei zu behandeln. Dies umso weniger, als die monatlichen
Lohnausweise keinen Nachtarbeitszuschlag gesondert ausweisen und sohin nicht
einmal feststeht, welcher Betrag im jeweiligen Monat ausbezahlt worden sein soll
bzw. auf welcher Grundlage gerade dieser Betrag für 2001 als
Nachtarbeitszuschlag ausgewiesen wurde. Dies ist aber insofern von Belang, als
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 die Steuerfreistellung eines Betrages "insgesamt bis
4.490 S (360,00 €) monatlich"
vorsieht. Tatsache ist, dass nach den vorgelegten Unterlagen (Stellenangebot,
monatliche Lohnabrechnungen) erstmals im Jahreslohnausweis ein Betrag von
3.623,00 SFR als Nachtarbeitszuschlag ausgewiesen wurde. Nach Auffassung des
Unabhängigen Senates muss auch bei einer pauschalen Abgeltung von
vornherein klar sein, welcher Betrag monatlich für welche geleistete
Arbeitszeit als Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt werden soll, andernfalls ein
Steuerpflichtiger die Höhe des Nachtarbeitszuschlages willkürlich dem
höchstmöglichen Betrag von 4.490 S monatlich anpassen könnte, um
den steuerfreien Betrag voll auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang wird
angemerkt, dass nach der Beilage zur Einkommensteuererklärung
ursprünglich ein Betrag von von 12 x 4.940,00 S (gesamt 59.280,00 S) als
steuerfrei gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 ausgewiesen worden war,
und erst in der Berufung die Steuerbefreiung auf den im Lohnausweis enthaltenen
pauschalen Nachtarbeitszuschlag von 3.623,00 SFR (32.425,85 S)
eingeschränkt worden war.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass
für den Unabhängigen Finanzsenat keine Bindung an Aussagen in den
Lohnsteuerrichtlinien besteht, zumal ministerielle Enunziationen, die nicht die
Form einer Verordnung aufweisen, nicht den Rang verbindlicher genereller Normen
haben (vgl. dazu das § 117 BAO idF. BGBl. I 97/2002 aufhebende Erkenntnis
des VfGH vom 2.12.2004).
2.
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten:
Diesbezüglich ist zwischen den Parteien des Verfahrens
strittig, ob aufgrund der durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 (BGBl. I
Nr. 144/2001) erfolgten Änderung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4
lit. e EStG 1988 die Krankenversicherungsbeiträge des Bw. an einen privaten
Versicherer (Y-Vers.) in Höhe von 1.725,35 € (23.741,33 S) als
Werbungskosten berücksichtigt werden können.
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 in der Fassung des
AbgÄG 2001 ist am 19. Dezember 2001 in Kraft getreten. Die geänderte
Bestimmung sieht u.a. vor, dass "Beiträge
zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht" Werbungskosten sind. Der Abzug ist -
wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt - allerdings auch bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Höhe nach limitiert.
Das Finanzamt hat in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung die Auffassung vertreten, dass einer
Berücksichtigung dieser Beiträge zu einer inländischen
Privatversicherung der Umstand entgegenstehe, dass die gesetzliche
Versicherungspflicht für Grenzgänger in die Schweiz erst ab 1. Juni
2002 mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU
gegeben sei, und damit im Jahr 2001 die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorgelegen seien.
Der Bw. hat dem im Wesentlichen im Vorlageantrag
entgegengehalten, dass die gesetzliche Versicherungspflicht von Schweizer
Grenzgängern bereits seit Inkrafttreten der Schweizer Alter- und
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1994 bestehe, das
Sozialversicherungsabkommen der EU mit der Schweiz habe bezüglich der
Abzugsfähigkeit keine Relevanz.
Dieser Auffassung des Bw. kann nur insofern zugestimmt
werden, als das Abkommen - wie wiederum das Finanzamt zutreffend festgestellt
hat - erst mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, und daher für die
Abzugsfähigkeit allein entscheidend ist, ob für den Bw. als
Grenzgänger in die Schweiz im Jahr 2001 eine gesetzliche
Krankenversicherungspflicht
in der Schweiz bzw. im Inland
(Österreich) bestanden hat.
Dies muss im gegenständlichen Fall verneint werden.
Wie Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates ergeben haben, bestand
für Grenzgänger in die Schweiz bis zum Inkrafttreten des
Freizügigkeitsabkommens mit der EU (1. Juni 2002) keine gesetzliche
Krankenversicherungspflicht in der
Schweiz, zumal im schweizerischen KVG nur "in
der Schweiz wohnhafte Personen" versicherungspflichtig waren. Dieser
Grundsatz des KVG wurde für die vom Freizügigkeitsabkommen betroffenen
Personen durch die in der EU geltenden Vorschriften zur Versicherungspflicht
abgelöst. Grundregel ist nach dem 1. Juni 2002 die Unterstellung im
Erwerbsstaat für alle Versicherungszweige. Für die Schweiz hat das
Abkommen zur Folge, dass auch nicht in der Schweiz wohnhafte Personen, vor allem
Grenzgänger, in ihrem System versichert werden müssen. Besondere
Regelungen erlauben aber in bestimten Staaten wohnhaften und grundsätzlich
in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, im Wohnland versichert zu
bleiben (vgl. Artikel in der Zeitschrift: Soziale Sicherheit CHSS 2/2002, Seite
78 - Überblick über die Änderungen in der Krankenversicherung;
Mediencommuniqué vom 18. Juli 2000, tagesanzeiger.ch,
http://de.comparis.ch/press/communique.aspx?ID=PR Comm zusatz Grenz...). So
können ua. Erwerbstätige, die in Österreich wohnen, auf die
schweizerische Versicherung verzichten und sich im Wohnland versichern (vgl.
Bundesamt für Sozialversicherung, BSV-Faktenblatt Bilaterale Abkommen CH-EU
I 1 vom April 2000/ nachzulesen unter: www.bsv.admin.ch).
Eine fernmündliche Anfrage bei der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse vom 21. Jänner 2005 hat überdies ergeben, dass im
Berufungsjahr für Grenzgänger in die Schweiz auch in Österreich
keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht bestanden hat und auch nach
Inkrafttreten der Abkommen mit der EU eine solche nicht besteht.
Entgegen der Auffassung des Bw., der offensichtlich davon
ausgeht (vgl. Vorlageantrag), dass die Versicherungspflicht in der AHV und IV
für die Abzugsfähigkeit genügt, setzt die Berücksichtigung
von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten eine in- oder
ausländische gesetzliche
Krankenversicherungspflicht voraus. Dies
entspricht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch dem Sinn und
Zweck der Gesetzesänderung. Nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage wird nämlich durch die Neuregelung eine Gleichstellung
mit Pflichtbeiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. mit
freiwilligen Beiträgen an eine inländische gesetzliche
Krankenversicherung hergestellt (vgl. SWI 2002, 387).
Da aber für den Bw. im Jahr 2001 weder eine in- noch
eine ausländische gesetzliche Krankenversicherungspflicht bestanden hat,
können die im Jahr 2001 geleisteten Beiträge an die private
Krankenversicherung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Eine in
eventu Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben wurde nicht
beantragt. Generell könnten nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates im Veranlagungsjahr 2001 aber auch bei Bestehen einer in- oder
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe
des § 19 Abs. 2 EStG 1988 nur Krankenversicherungsbeiträge, welche
nach dem Inkrafttreten der Bestimmung (19.12.2001) geleistet wurden, als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Da im gegenständlichen Fall aber
bereits das Bestehen einer in- oder ausländischen gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht zu verneinen war, konnte die Prüfung, ob die
Beiträge an die Y-Vers. nach dem 19.12.2001 geleistet wurden,
unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-F/03
- Stammnummer
- 13777
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF