Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0233-F/08
1.) Steuerbefreite Zulagen auch für Grenzgänger in die Schweiz 2.) Nachweis von Nachtarbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0233-F/08vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Verhältnis zur Schweiz sind die Voraussetzungen des § 68 Abs. 8 EStG an sich nicht gegeben, doch wird die Bestimmung durch das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens verdrängt (vgl. Festschrift Loukota, 262, 263; SWI 2006, 458). Denn es ist unzulässig, die Steuerfreiheit von schweizerischen Nachtarbeitszuschlägen von ihrer Überprüfbarkeit im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens abhängig zu machen, wenn eine Überprüfungsmöglichkeit mit gelinderen Mitteln (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung) gegeben ist.
Gehen die Schichtpläne für ein dreimonatiges Intervall in einer Umstellungsphase verloren, dann kann der Nachweis der Begünstigungsvoraussetzungen auch auf andere Weise erbracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Daniaux, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne über die Berufung der
NameBW, vertreten durch NameVertreter, vom 2. April 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Bregenz vom 1. März 2004 betreffend Einkommensteuer
2002 nach der am 12. November 2008 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße
2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Einkommen
|
24.197,84 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
8.097,95 €
|
Steuer für den Durchschnittssatz
|
7.450,73 €
|
Einkommensteuer
|
6.471,02 €
|
Ausländische Steuer
|
-917,90 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-477,59 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer 2002
|
5.075,53
€
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und
Verfahrensgang
Der in Österreich wohnhafte Berufungswerber, in der
Folge Bw. abgekürzt, war im Streitjahr in der Schweiz als CNC-Fräser
in einem Unternehmen für Feinwerktechnik mit ca. 150 Mitarbeitern unter
Erfüllung der Grenzgängerkriterien (Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz)
beschäftigt. Strittig verblieben ist nach Ergehen einer bloß
teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung, die seitens des Bw. nicht
angefochten worden ist, ob und inwieweit dem Bw. die Steuerfreiheit für
Nachtarbeitszuschläge im ersten Quartal des Streitjahres, für welches
der Schichtplan nicht vorgelegt wurde, gebührt, wobei unstrittig ist, dass
dem Bw die Steuerbegünstigung für die dem Streitjahr vorangegangenen
Jahre und das zweite Quartal des Streitjahres gebührt. Was das bisherige
Verfahren und die in ihm von den beiden Parteien des Berufungsverfahrens
vertretenen Standpunkte betrifft, wird zunächst auf die im ersten
Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung vom 26.6.2006, RV/0233-F/08,
verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde darüber befunden, ob und inwieweit
die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Schmutzzulage und einer
Nachtzulage im Sinne des § 68 EStG vorliegen. Der UFS kam in der zitierten
Berufungsentscheidung zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen für
eine steuerbegünstigte Schmutzzulage nicht, jene für eine
Nachtarbeitszulage zum Teil vorliegen.
Mit Erkenntnis vom 19.3.2008, 2006/15/0268, hob der VwGH
auf Grund einer Amtsbeschwerde die Berufungsentscheidung vom 26.6.2006 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, gelegen in
Feststellungs- und Begründungsmängeln, auf.
Insbesondere durch die zeugenschaftliche Einvernahme des
arbeitgeberischen Personalleiters hat sich die Beweislage, aber auch der
maßgebliche Sachverhalt geändert. Nach neuerlicher Durchführung
einer Berufungsverhandlung von Amts wegen vor dem gesamten Senat (nachdem der Bw
die entsprechenden Anträge zurückgezogen und der Referent ein
Verlangen im Sinne von § 282 Abs. 1 Z 2 BAO geäußert hat) steht
Folgendes fest (wobei die zur jeweiligen Feststellung führenden
Überlegungen in Klammer dargestellt werden):
Der
Bw hat seit dem Jahr 2000 im Wechselschichtbetrieb gearbeitet und dabei auch im
Durchschnitt zu einem Drittel Nachtarbeit (Dauer der Nachtschicht: 21.00 bis
05.00 Uhr) im Sinne von § 68 Abs. 1 EStG erster Satz verrichtet. Er war als
CNC-Fräser beschäftigt (Steuererklärung AS 1.
Arbeitgeberbestätigung vom 28.11.2002, AS 37/2001.) Der Einsatz sehr
kapitalintensiver, hochmoderner, wirtschaftlich rasch abgenutzter Maschinen
(CNC-Fräse) rechnet sich betriebswirtschaftlich nur, wenn sie im
Schicht-Betrieb eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin des Bw ist ein erfahrenes
Generalunternehmen für Feinwerktechnik des Leica-Konzerns (http://www.polymeca.ch; Lohnausweis AS 4;
Zeugenaussage des Personalleiters).
Das
Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft hat der Arbeitgeberin des Bw mit
Schreiben vom 13.9.1999, AB/nae/gmp, die Bewilligung für Nachtarbeit
erteilt (FA-Akt 82). Als Begründung wird die wirtschaftlich unentbehrliche
Betriebsweise angeführt. In der Bewilligung ist die Dauer der einzelnen
Schichten auf die Minute genau angeführt. Jede Schicht dauert im Kern 8
Stunden. Der Kern der Nachtschicht dauert von 21.00 bis 05.00 Uhr. Vor- und
nachgeschaltet ist eine Überlappungsphase von jeweils 12 Minuten. Die
Bewilligung gilt vom 3.10.1999 bis zum 5.10.2002.
Für
den Schichtbetrieb galt bis zum 31.3. des Streitjahres innerbetrieblich eine
Regelung, die u.a. für Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb einen pauschalen
30%igen Zuschlag zum monatlichen Grundsalär vorsah ("Regelung 2- und
3-Schichtbetrieb", FA-Akt 178). Danach trat eine modifizierte Regelung mit
verzögerter Auszahlung eines Pauschbetrages pro Schicht in Kraft (FA-Akt
177).
Ohne
detaillierte Nachprüfung übernimmt der Senat die von der Amtspartei
implizit getroffene Feststellung, dass vor und nach dem ersten Quartal die
Voraussetzungen vorliegen, um die dem Bw gewährte pauschale Zulage dem
Grunde nach begünstigt nach § 68 EStG zu besteuern (VwGH
3.10.1984, 83/13/0054; Müller, Lohnverrechnung 1999, Tz 218;
Doralt/Knörzer,
EStG10
§ 68 Tz
47; Hofstätter/Reichel, § 68 Tz 5.4).
Der
Schichtplan wurde schematisch als farbig gestaltetes "Schichtmodell" (FA-Akt 38,
UFS-Akt/II/33, 34) kommuniziert. Ihm kann entnommen werden, wer mit wem in
welcher Woche in einer von drei Schichten gearbeitet hat. Beginn- und Endzeiten
sind auf ganze Stunden gerundet. In der Fußnote des Modells ist
ersichtlich, wer wann den Schichtplan erstellt bzw abgeändert hat.
Der
Bw hat sein privates Gehaltskonto bei der AR Bank offen gelegt. Aus ihm geht
hervor, dass die in der Vergangenheit sowie für 2002 vorgelegten
monatlichen Lohnbestätigungen (hinsichtlich des Auszahlungsbetrages)
korrekt sind (AS 73-79/55, 56).
Die
monatlichen Lohnabrechnungen (FA-Akt 18-33, 73-79) wurden von der EDV für
Grenzgänger und Nichtgrenzgänger in grundsätzlich gleicher Weise
erstellt, beinhalten persönliche Daten, stimmen mit der Schichtregelung
überein, indem sie bis März des Streitjahres zum Basissalär eine
30%ige 3-Schicht-Zulage ausweisen, und decken sich auch mit den Eingängen
auf dem Gehaltkonto des Berufungswerbers. Zweifel an der Richtigkeit der
monatlichen Lohnabrechnungen können daher nach Überzeugung des Senates
nicht bestehen. Dies wird auch durch folgende Details untermauert: Die
monatlichen Lohnausweise enthalten keinen Hinweis auf die Auszahlung einer
Schmutz-Zulage. Diese wird nur im so genannten Kumulativjournal ausgewiesen, das
vom Senat als (nicht anerkannter) Ausdruck des arbeitgeberischen Bemühens
gewertet wird, schweizerische Fakten in ein günstigeres
österreichisches (Steuer-)Licht zu stellen. Auf den monatlichen
Lohnausweisen findet sich die Position "Abzug 14. Monatssalär". Dies
verdeutlicht, dass die Arbeitgeberin die Zahlungsmodalitäten betreffend
österreichische Grenzgänger in einer vom Finanzamt anerkannten und
transparenten Weise geändert hat, sodass der unveränderte Jahresgehalt
in 14 statt in 13 Monatsgehältern ausbezahlt wird (vgl. UFSaktuell 1/2003,
18). Die monatlichen Lohnausweise weisen schließlich den Guthabenstand
bezüglich Mehr- und Minderstunden aus. Dadurch ist belegt, dass
durchgängig Stundenaufzeichnungen geführt werden bzw wurden. Die
Kumulativjournale sowie die händisch ausgefüllten
Jahreslohnabrechnungen (FA-Akt 3, 6, 10, 12, 72) sind zum Teil
widersprüchlich, zum Teil unvollständig und teils nicht korrekt. Sie
wurden in dem offensichtlichen Bemühen erstellt, den tatsächlich
bezogenen Lohn auf eine Art darzustellen, die nach österreichischen
Steuergesetzen günstig ist. Anders als im ersten Rechtsgang misst ihnen der
nunmehr erkennende Senat keine Bedeutung bei.
Ohne
dass es dem Bw bewusst war, hat die Arbeitgeberin des Bw die Arbeitszeiten
mittels SAP im Wege einer so genannten Negativzeiterfassung aufgezeichnet
(weshalb der Bw vorgebracht hat, ein Zeitaufzeichnungssystem habe es nicht
gegeben). SAP ist ein in Klein-, Mittel- und Großbetrieben, unter anderem
auch in der Finanzverwaltung verwendetes Softwareprogramm (http://www.sap.com/swiss/index.epx).
Negativ-Zeiterfassung
ist weit verbreitet (RV/0201-F/03; http://www.organisator.ch/index.asp?topic_id=2013).
Sie stellt eine anerkannte Form der Zeiterfassung dar. Da die Abweichungen von
der Sollzeit seltener als deren Erfüllung sind, sind bei dieser
Zeiterfassungsform weniger einzelne Erfassungsvorgänge erforderlich. Sowohl
Positiv- als auch Negativ-Zeiterfassung ist mit SAP kompatibel (http://www.abs-team.de/HR-PT.html).
Denn die SAP Zeitwirtschaft ist ein multiflexibles Tool und deckt als
Standardsoftware ein breites Spektrum von Anforderungen ab.
Der
Ermittlung der Zeit-Guthabensstände dienten standardisierte Mehrstunden-
und Überstunden- bzw Absenzmeldungen (siehe Zeugeneinvernahme des
Personalleiters und die beigebrachten Vordrucke, UFS-Akt/II/35-54).
Dem
Bw ist für 2001 laut händisch erstelltem Jahreslohnausweis vom
1.2.2002 (FA-Akt 12) eine "Nachtarbeitzulage" in Höhe von 9.570 CHF und
eine "Schichtzulage" von 4.785 CHF gewährt worden. In diesem Lohnausweis
kommt - wie bereits oben angeführt - der Versuch der Arbeitgeberin des Bw
zum Ausdruck, den Lohn, der unter Berücksichtigung schweizerischer steuer-,
arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen verdient wurde,
auf eine Art darzustellen, die steuerlich günstig ist und der
österreichischen Rechtslage entspricht. Dabei ist offensichtlich die
tatsächlich ausbezahlte, steuerlich als solche weder in der Schweiz noch in
Österreich begünstigte pauschale Schichtarbeitszulage rein rechnerisch
aufgeteilt und zu zwei Dritteln als pauschaler Nachtarbeitszuschlag ausgewiesen
worden.
Demselben
Zweck dienten die ebenfalls händisch erstellten, so genannten
Kumulativjournale. In ihnen wurde eine rein rechnerisch aus dem Grundlohn
herausgeschält Schmutzzulage ausgewiesen. Weiters wurde in ihnen die
tatsächlich ausgezahlte pauschale Schichtzulage ausgewiesen, der darauf
entfallende Nachtschichtzulagenanteil einmal mit 46% (AS 35) und ein andermal
mit 33,33% (AS 66).
Die
Monatslohnabrechnungen 9/2000 - 12/2001 weisen folgende Schichtzulagen in
Schweizer Franken aus, wobei der auf die Nachtarbeit entfallende Anteil einem so
genannten Kumulativjournal (KJ) entnommen worden ist:
|
Monat
|
Gesamt-Brutto-Lohn
|
Zulagenbezeichnung
|
Zulage
in CHF
(Nachtanteil
lt. KJ)
|
August 2000
|
3.528,00
|
-----
|
------
|
September 2000
|
5.646,00
|
3-Schicht pauschal
3-Schicht* pauschal
(Nachtanteil)
|
1.140,00
1.140,00
(1.048,80)
|
Oktober 2000
|
4.269,00
|
2-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
798,00
(151,62)
|
November 2000
|
5.356,30
|
2-Schicht pauschal
3-Schicht pauschal
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
-798,00
1.140,00
1.140,00
(897,18)
|
Dezember 2000
|
6.565,80
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.140,00
(524,40)
|
Jänner 2001
|
6.645,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.140,00
(524,40)
|
Februar 2001
|
4.587,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.140,00
(524,40)
|
März 2001
|
4.587,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.140,00
(524,40)
|
April 2001
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
Mai 2001
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
Juni 2001
|
7.507,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
Juli 2001
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
August 2001
|
4.888.00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
September 2001
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
Oktober 2001
|
4.888,00
|
3 Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
November 2001
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,90)
|
Dezember 2001
|
9.340,00
|
3-Schicht pauschal
(Nachtanteil)
|
1.215,00
(558,44)
Das
nicht datierte, auf AS 36 abgelegte Kumulativjournal für Jänner - Juli
2002 weist folgende Daten aus, wobei erkennbar ist, dass der Nachtschichtanteil
mit 46 % der gesamten Schichtzulage ermittelt worden ist: Das ebenfalls nicht
datierte, auf AS 66 abgelegte Kumulativjournal für denselben Zeitraum weist
die in runder Klammer dargestellten Beträge als Nachtanteil aus, was einem
Drittel der Schichtzulage entspricht.
|
Jänner
2002
|
3-Schicht
|
1.215,00
|
558,90
(401,00)
|
Februar 2002
|
3-Schicht
|
1.215,00
|
558,90
(401,00)
|
März 2002
|
3-Schicht
|
1.215,00
|
558,90
(401,00)
|
April 2002
|
3-Schicht
|
0,00
|
0,00
(0,00)
|
Mai 2002
|
3-Schicht
|
1.320,00
|
607,20
(436,00)
|
Juni 2002
|
2-Schicht
|
666,00
|
126,54
(0,00)
|
Juli 2002
|
2-Schicht
|
-666,00
2.220,00
|
894,66
(733,00)
Das
Gesagte bedeutet zusammengefasst: Die Kumulativjournale bilden nicht bzw nur zum
Teil die Wirklichkeit ab. Sie stellen den gescheiterten Versuch dar, den
schweizerischen Lohn für das österreichische Finanzamt (in Bezug auf
die Zulagen gem. § 68 EStG) "aufzubereiten", was durch die ausgewiesene
Schmutzzulage besonders verdeutlicht wird. Dies erhellt auch aus der obigen
Darstellung, den vom Finanzamt im ersten Rechtsgang aufgezeigten
Widersprüchen und Ungereimtheiten, der zeugenschaftlichen Aussage des
Personalleiters und den Erläuterungen der Arbeitgeberin des Bw im Steuerakt
eines Arbeitskollegen. Die Kumulativjournale sind daher ungeeignet, den
erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Gemäß
den vorliegenden Schichtplänen (FA-Akt 38, 83, 137-154; UFS-Akt/II/33)
dauerten die Schichten von 5.00 - 13.00, 13.00 - 21.00 und 21.00 bis 5.00 Uhr.
Der
von der Arbeitgeberin des Bw am 4.2.2003 händisch ausgestellte Lohnausweis
(AS 72) für das Streitjahr (1.1. - 31.7.2002) weist weder eine Schicht-
noch eine Nachtarbeitszulage aus (AS 65). Für ihn gilt, was zuvor für
die Kumulativjournale gesagt wurde.
Die
edv-mäßig erstellten, nach Überzeugung des Senates
bedenkenfreien Monatslohnabrechnungen, vorgelegt unter anderem im Zuge der
zeugenschaftlichen Einvernahme des Personalleiters (UFS-Akt/II/42ff), weisen
folgende, aus den dargelegten Gründen unbedenkliche Daten aus:
|
Monat
|
Gesamt-Brutto-Lohn
|
Zulagenbezeichnung
|
Zulage
in CHF
|
Jänner 2002
|
10.072,00
|
3-Schicht pauschal
|
1.215,00
|
Februar 2002
|
4.888,00
|
3-Schicht pauschal
|
1.215,00
|
März 2002
|
4.888,00.
|
3-Schicht-Pauschal
|
1.215,00
|
April 2002
|
3.760,00
|
------
|
------
|
Mai 2002
|
4.986,00
|
3-Schicht Neu Modell
|
1.320,00
|
Juni 2002
|
6.103,00
|
2-Schicht Neu-Modell
|
666,00
|
Juli 2002
|
9.727,95
|
2-Schicht Neu-Modell
3-Schicht Neu Modell
|
-666,00
1.080,00
Der
Bw besuchte vom 14.9.2001 - 31.1.2002 und vom 18.2. - 14.5.2005 am WIFI
Lehrgänge für CNC-Techniker. Sein Arbeitgeber übernahm die dabei
anfallenden Kurs- und Prüfungsgebühren. Die Kurse fanden Freitag
nachmittags bzw an den anderen Wochentagen von 18:00 bis 22:00 statt. Der Bw
absolvierte die abschließenden Prüfungen mit sehr gutem Erfolg
(UFS-Akt/I/17 - 20; FA-Akt 84 - 94). Soweit der Bw kursbedingt um gut 1 Stunde
zu spät zur Arbeit im engeren Sinne kam, war dies durch eine Absprache mit
dem Arbeitgeber gedeckt (Zeugenaussage des Personalleiters).
Ab
April des Streitjahres führte die Arbeitgeberin des Bw organisatorische
Umstellungen durch. Von der 16. bis zur 26. Kalenderwoche arbeitete der Bw an 17
Tagen in der Nachtschicht (und zwar am 15., 16.,17.,22., 23., 24., 25. und 26.4.
weiters am 13., 14., 15., 16. und 17.5. sowie am 3., 4., 5., 6. und 7.6.2002),
an 17 Tagen in der Früh- und an 14 Tagen in der Spätschicht
(FA-Akt/136 - 154). Danach hatte er Urlaub. Am 31.7.2002 endete sein
Dienstverhältnis.
Bis
auf das teilweise Fehlen von Unterlagen, nämlich des Schichtplanes für
das erste Quartal des Streitjahres, sprechen keine Gründe dagegen, weshalb
der Bw im ersten Quartal des Streitjahres nicht geschichtet haben soll. Entgegen
der Auffassung des Finanzamtes erachtet es der Senat durchaus für
plausibel, dass in bzw über eine Umstrukturierungsphase Unterlagen verloren
gehen können. Dafür, dass der Bw auch im ersten Quartal 2002 im
Wechselschichtbetrieb gearbeitet hat, sprechen folgende Fakten und
Überlegungen:
Die
unbedenklichen monatlichen Lohnabrechnungen weisen die Bezahlung einer
Schichtzulage aus, was im Einklang mit der Schichtregelung und der
Nachtarbeitbewilligung steht.
Ein
Grund für die Umstellung vom genehmigten Schichtbetrieb auf einen
Normalbetrieb während der Dauer von drei Monaten ist nicht erkennbar und
macht auch keinen Sinn.
Ein
Grund, weshalb der Bw seinen Beruf als CNC-Fräser für drei Monate in
der Normalarbeitszeit ausüben und dafür trotzdem eine Schichtzulage
erhalten soll, ist nicht erkennbar.
Hätte
der Bw im 1. Quartal des Streitjahres im Normalbetrieb gearbeitet und deshalb
keine Schichtzulage in Höhe von 30% des Basissalärs erhalten, so
müsste dies als entsprechende Lohnschwankung ersichtlich sein.
Nicht
zuletzt ist der vierköpfige, aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen
bestehende Senat nach Durchführung einer mündlichen und einer
nichtmündlichen Berufungsverhandlungen von der Glaubwürdigkeit des Bw
und der Plausibilität seines Vorbringens bzw. in gleicher Weise von der
Glaubwürdigkeit des zeugenschaftlich einvernommenen Personalleiters
überzeugt.
Die
Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zusammenfassend bedeutet
dies: Der Senat ist aus den dargelegten Gründen der festen
Überzeugung, dass der Bw. (Wechsel)Schichtarbeit geleistet und hiefür
eine Schichtzulage bezogen hat. Bezogen über einen längeren Zeitraum,
entfiel ein Drittel seiner Arbeitszeit auf die Nachtschicht, bzw ein Drittel der
Schichtzulage auf die Nachtarbeit (vermindert um den Zulagenanteil, der auch
während der Ferien ausbezahlt worden ist), wobei auf die später noch
zu erfolgende ziffernmäßige Darstellung verwiesen wird.
Aufzeichnungen darüber sind, entgegen den auf dem ursprünglichen
Parteienvorbringen basierenden erstinstanzlichen Feststellungen, geführt
worden, waren existent und sind lediglich hinsichtlich einer kurzen
Umstellungsphase von 3 Monaten nicht mehr vorhanden. Der Senat gelangte zu
dieser Feststellung insbesondere in Würdigung der lückenlosen und
bedenkfreien monatlichen Lohnausweise (FA-Akt 17-33, 73-79, 88, 89), der damit
übereinstimmenden Bankauszüge (FA-Akt 39-59/01), der behördlich
erteilten Nachtarbeitsbewilligung (FA-Akt 60), der aktenkundigen alten und neuen
Schichtregelung (UFS-Akt/II/ 51-54), der - abgesehen von einem dreimonatigen
Intervall - vorliegenden Schichtpläne (FA-Akt 38, 83, 137-154;
UFS-Akt/II/33, 34), der durch Unterlagen und die Erfahrungen des täglichen
Lebens belegten Zeugenaussage des Personalleiters (UFS-Akt/II/35-41) und des
diesbezüglich ins Gesamtbild passenden Parteienvorbringens, unter anderem
kritisch hinterfragt vom Berufungssenat in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 8.6.2006 (UFS-Akt/I/39-55). Dies wiederum bedeutet, dass
das Ableisten von Nachtarbeit im Sinne von § 68 Abs. 6 EStG (nach
Überzeugung des Senates ausreichend) konkret nachgewiesen worden ist. Dem
Gesetz kann nach Überzeugung des Senates nicht entnommen werden, dass
für eine Nachweisführung (lückenlose) Schichtpläne
erforderlich sind.
Den Bedenken der Amtspartei,
vorgetragen in ihrer VwGH-Beschwerde vom 16.8.2006 und in ihrer Stellungnahme
vom 17.6.2008 (UFS-Akt/II/56-61), in der sie vor allem die Anwesenheit des
steuerlichen Vertreters des Bw bei der zeugenschaftlichen Einvernahme des
Personalleiters rügte, die Richtigkeit seines Vorbringens heftig bestritt,
dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zog und schließlich der
Berufungsbehörde rechtsstaatlich nicht unbedenkliche Taktik vorwarf, wird
entgegen gehalten:
Die
von der Amtspartei in der VwGH-Beschwerde aufgezeigten Widersprüche
betreffend Kumulativjournale werden nicht bestritten, vielmehr ausdrücklich
anerkannt. Die Kumulativjournale sind aus den bereits angeführten
Gründen ungeeignet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Ein
Abgleich zwischen den nach dem Schichtplan geleisteten Nachtstunden und den
Nachtzuschlägen laut Kumulativjournal ist nicht zielführend. Zum einen
liefern die Kumulativjournale aus den bereits angeführten Gründen
keine zuverlässige Vergleichsbasis. Zum andern muss die Schichtregelung
über einen längeren Zeitraum betrachtet werden.
Zur
in der Stellungnahme vom 17.6.2008 gerügten Teilnahme des steuerlichen
Vertreters des Bw an der zeugenschaftlichen Einvernahme des Personalleiters: Von
UFS-Seite war der Vertreter nicht geladen. Eine Möglichkeit, sich vor der
Vernehmung auszutauschen bestand. Ein Zusammenwirken des Berufungswerbers und
seines Personalleiters kann nicht ausgeschlossen werden, ist im Gegenteil
wahrscheinlich, ja sogar notwendig. Wie sonst soll ein Abgabepflichtiger zu den
vom Finanzamt verlangten Bestätigungen kommen? Bei der Zeugenvernehmung
wurde dem Vertreter nicht das Wort erteilt. Es wurde dem Zeugen
ausdrücklich untersagt, mit dem Berater des Bw zu kommunizieren. Der Zeuge
hat dies auch nicht getan. Allein bei der Frage, ob es sich bei den
Kumulativjournalen um praktisch extra für das österreichische
Finanzamt verfasste Bestätigungen handelt, schien der Zeuge den Rat des
steuerlichen Vertreters zu suchen. Es ist nicht erkennbar, welche Rechte der
Amtspartei die Berufungsbehörde verletzt haben soll, zumal unstrittig ist,
dass das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme dem Finanzamt bekannt
gegeben worden ist. Der Vorwurf rechtsstaatlich nicht unbedenklichen Taktierens
wird als völlig unsachlich, nicht konkretisiert und nicht begründet
zurückgewiesen.
Insbesondere
auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Personalleiters
(UFS-Akt/II/35-39) und der von ihm beigebrachten Unterlagen (UFS-Akt/II/40-54)
ist hervorgekommen, dass im Streitjahr eine neue Regelung hinsichtlich der
Abgeltung von Schichtarbeit in Kraft getreten ist, wodurch es von einer grob
pauschalen Schichtabgeltung zu einer phasenverschobenen Auszahlung eines
Pauschalbetrages pro Schicht gekommen ist. Was an diesem mit Unterlagen
dokumentierten Vorbringen des Zeugen widersprüchlich sein soll, ist
für den Senat nicht erkennbar. Obgleich der Vertreter der Amtspartei das
Vorbringen des Zeugen für abstrus erachtet, so ist es für den Senat in
Verbindung mit den beiden beigebrachten schriftlichen Schicht-Regelungen und den
monatlichen Lohnabrechnungen stimmig und betriebswirtschaftlich
überzeugend, kam es doch dadurch zu einer noch sachgerechteren, weniger
pauschalisierenden, zeitlich verzögerten und betraglich reduzierten
Auszahlung der Schichtzulage. Da beide Schichtregelungen die Bezahlung einer
Schichtzulage auch während des Urlaubs vorsehen bzw vorsahen, war der
steuerfrei belassene Nachtschichtanteil entsprechend zu kürzen (VwGH
23.10.1990, 89/14/0179).
Der
Zeuge sagte aus, dass vor der Umstellung zum 1.4. 2002 Pauschalzulagen zum
Grundsalär gewährt wurden, danach eine Zulage pro Schicht. Dies wurde
durch Vorlage der unterschiedlichen Regelungen belegt. Da das ab 1.4.2002
geltende Reglement immer noch gültig ist, schien und scheint dessen
Vorhandensein sechs Jahre danach dem Senat entgegen der Sichtweise des
Finanzamtes nicht weiter verwunderlich.
Auf
Grund des neuen Reglements (mit der verzögerten Auszahlung von
Schichtzulagen) erhielt der Bw im April keine Schichtzulage, obwohl er
geschichtet hat. Umgekehrt ist das neue Reglement auch der Grund dafür,
weshalb der Bw im Juli 2002 eine Schichtzulage erhalten hat, obwohl er nicht
(mehr) geschichtet bzw gearbeitet hat.
Der
Vertreter der Amtspartei hat zutreffend erkannt, dass der Bw ausgesagt hat, es
seien keine Zeitaufzeichnungen geführt worden, während der
Personalleiter im Widerspruch dazu erklärt hat, die Zeiterfassung sei
mittels SAP erfolgt. Dies ist nach Überzeugung des Senates allerdings kein
unlösbarer Widerspruch. Denn offensichtlich verfügte der Bw als
Schichtarbeiter nicht über den Erkenntnisstand des Personalleiters. Zum
andern gab es Auffassungsunterschiede darüber, was als Aufzeichnungen gilt.
Jedenfalls belegen die auf den bedenkenfreien monatlichen Lohnabrechnungen
aufscheinenden Angaben betreffend "Guthaben Mehr-/Minderstunden" ebenso wie die
aktenkundigen Schichtpläne und das Formular betreffend Absenz- bzw
Mehrstundenmeldung, dass die Arbeitszeiten aufgezeichnet worden sind. Dass
hinsichtlich eines einzelnen, mehrere Jahre zurück liegenden Quartals,
zumal in einer Ablauf- bzw Umstellungsphase gelegen, keine Schichtpläne
mehr vorhanden sind, ändert daran nichts.
Der
Vertreter der Amtspartei steht auf dem Standpunkt, kein marktwirtschaftlich
orientiertes Unternehmen leiste sich ein derart umständliches Zeitsystem
wie die Negativ-Zeiterfassung. Bezüglich der gegenteiligen Auffassung des
Senates wird auf das weiter oben dargelegte Ergebnis einer Internetrecherche und
die (beim VwGH allerdings angefochtene) Berufungsentscheidung vom 26.6.2008,
RV/0201-F/03, verwiesen.
Es
wurde bereits eingeräumt, dass die Kumulativjournale in wesentlichen
Details unglaubwürdig sind und nicht taugen, die
Begünstigungsvoraussetzungen darzutun. Dies ändert allerdings nichts
daran, dass die Begünstigungsvoraussetzungen nach Überzeugung des
Senates gegeben bzw auf andere Art nachgewiesen worden sind.
Spätestens
im letzten Absatz der Stellungnahme vom 17.6.2008, vor allem mit dem
zweitletzten Satz ("Denn Scheinargumente, die
der UFS Feldkirch offensichtlich gerne bereit ist, als Reflexion der
Realität dazustellen, bilden kein rechtsstaatlich tragfähiges
Gerüst für eine stattgebende Erledigung des streitverfangenen
Berufungsbegehrens."), verlässt der Vertreter der Amtspartei den
Boden der Sachlichkeit. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, sich mit
unbegründeten und unsachlichen Pauschalvorwürfen auseinanderzusetzen.
Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 19.3.2008, Zl. 2006/15/0268, die im ersten Rechtsgang getroffene
Entscheidung in einer Reihe von Punkten bemängelt. Dazu nimmt der Senat wie
folgt Stellung, wobei er damit auch die zuvor getroffenen Feststellungen einer
rechtlichen Würdigung unterzieht:
Der Senat ist von der Richtigkeit
der monatlichen Lohnabrechnungen und der darin ausgewiesenen Schichtzulage
überzeugt. Da eine Nachtschicht ein Drittel des gesamten Schichtbetriebes
dauert und erfahrungsgemäß Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer
über einen längeren Zeitraum gleichmäßigen Verteilung der
einzelnen Schichten interessiert sind, nachgewiesen durch diverse
Schichtpläne, entfällt im Durchschnitt ein Drittel der 3-Schichtzulage
auf Nachtarbeit im Sinne von § 68 EStG. Wie von Lehre und Rechtsprechung
gefordert (VwGH 14.11.1984, 83/13/0002; Doralt/Knörzer,
EStG10
§ 68 Tz
47) entspricht der auf die Nachtarbeit entfallende Anteil der pauschalen
Schichtzulage den in der fraglichen Zeit durchschnittlich geleisteten Stunden.
Die Abgeltung der Schicht- und Nachtarbeiterschwernis ist daher wirtschaftlich
fundiert und sachgerecht. Bei der für Juni ausbezahlten Zulage handelt es
sich um eine fälschlich zur Auszahlung gebrachte 2-Schicht Zulage, die im
Folgemonat wiederum rückgängig gemacht worden ist. In rechtlicher
Hinsicht ist die Bezeichnung der Zulage als Schichtzulage einer
begünstigten Behandlung nicht schädlich (VwGH 23.10.1990, 89/14/0179).
Der Senat teilt die Rechtsansicht des BMF (LStR 2002, Rz 1157) und erachtet die
auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage als begünstigt. In Zahlen
bedeutet dies:
|
Monat
|
Schichtzulage
in CHF
|
Nachtarbeitsanteil
in CHF
|
Davon
11/12 (Abzügl. des Ferialanteiles)
|
in
Euro
|
Jänner
|
1.250,00
|
416,67
|
381,95
|
255,91
|
Februar
|
1.250,00
|
416,67
|
381,95
|
255,91
|
März
|
1.250,00
|
416,67
|
381,95
|
255,91
|
April
|
|
|
|
|
Mai
|
1.320,00
|
440,00
|
403,33
|
270,23
|
Juni
|
|
|
|
|
Juli
|
1.080,00
|
360,00
|
330,00
|
221,10
|
Summe
|
|
|
|
1.259,06
Die steuerfreie Zulage für
Nachtarbeit beträgt demnach im Streitjahr insgesamt 1.259,06 €. Die
steuerpflichtigen "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" verringern
sich sohin auf 25.770,17 €.
Es wurde bereits ausgeführt,
dass die Kumulativjournale anders als im ersten Rechtsgang für
unmaßgeblich erachtet werden. Das Finanzamt hat im ersten Rechtsgang zu
Recht bemängelt, dass ihnen die Berufungsbehörde sogar erhöhte
Glaubwürdigkeit zugesprochen hat.
Die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 EStG zweiter
Satz liegen nicht vor, was allerdings keine steuerliche Auswirkungen hat.
Nach Überzeugung des Senates
sind die Voraussetzungen des § 68 Abs. 8 EStG an sich nicht gegeben, doch
wird die Bestimmung durch das Diskriminierungsverbot des
Freizügigkeitsabkommens verdrängt (vgl. Festschrift Loukota, 262, 263;
SWI 2006, 458). Denn es ist nach Überzeugung des Senates unzulässig,
die Steuerfreiheit von schweizerischen Nachtarbeitszuschlägen von ihrer
Überprüfbarkeit im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens abhängig zu
machen, wenn eine Überprüfungsmöglichkeit mit gelinderen Mitteln
(im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung) gegeben ist.
Bezüglich der Schmutzzulage
wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung verweisen.
Gesamthaft wurde der Berufung
damit aus den angeführten Gründen teilweise stattgegeben.
Feldkirch,
am 26. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0233-F/08
- Stammnummer
- 37739
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF