Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1785-L/02
Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr sind nicht nach § 68 Abs. 1 EStG begünstigt, selbst wenn sie auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen im Zuge der Schichtarbeit zu bezahlen waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1785-L/02vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch CD., vom
17. Oktober 2000, gegen den Bescheid des Finanzamtes L. vom
26. September 2000, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 30. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.1999
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan die
steuerfreie Belassung der für die Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr
gewährten Schichtzulage und errechnete diesbezüglich eine
Nachforderung an Lohnsteuer von S 85.601,-- (€ 6.220,87). Ab April
1997 sei die Arbeitszeit auf zwei Schichten aufgeteilt worden: Schicht 1 von
6.00 bis 14.00 und Schicht 2 von 14.00 bis 22.00 Uhr. Für die Zeiten von
18.00 bis 22.00 Uhr seien dabei - entsprechend dem Kollektivvertrag
- zusätzlich zum Normal-Stundenlohn auch Nachtzuschläge im
Ausmaß von 50 % des Stundenlohnes bezahlt worden. Diese Zuschläge
seien im Rahmen der Lohnverrechnung bisher nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
steuerfrei belassen worden. Die Zuschläge, welche im Rahmen des normalen
Arbeitsschichtwechsels zur Nachtzeit bezahlt würden, könnten als
Nachtarbeitszuschläge angesehen werden, wobei als Nachtzeit
gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG immer nur zusammenhängende
Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, welche in der Zeit zwischen 19.00 und
7.00 Uhr erbracht werden müssten, angesehen werden könnten. Im
gegenständlichen Fall würden die genannten Voraussetzungen nur
für die Stunden zwischen 19.00 und 22.00 Uhr (Schichtende) zutreffen, da
sowohl die geforderten drei zusammenhängenden Stunden (Blockzeit) vorliegen
als auch die Zeiten innerhalb der steuerlichen Nachtarbeit liegen würden.
Die für die Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr gewährten Zulagen hätten
nachversteuert werden müssen.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 26. September 2000 S 85.601,-- an Lohnsteuer zur
Nachentrichtung vor.
Die dagegen vom bevollmächtigten Vertreter
eingebrachte Berufung richtet sich in erster Linie gegen die Besteuerung des
Nachtzuschlages. Im Zusammenhang mit Schichtbetrieben sei die vom Finanzamt
vorgenommene Rechtsauslegung nicht gerechtfertigt und entspreche auch nicht der
Auslegung des § 68 EStG. Laut Lohnsteuerrichtlinien (RZ 1157) werde
für Wechselschichten ausgeführt, dass bei derartigen Schichtbetrieben
die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage dann als begünstigter
Nachtarbeitszuschlag zu behandeln sei, wenn die Blockzeit (3 Stunden von 19.00
bis 7.00 Uhr) erfüllt sei. Diese erlassmäßige Bestimmung diene
offensichtlich dazu, die Unbequemlichkeiten des Schichtwechsels auszugleichen.
Weiters müsse durch diese Bestimmung eine andere Rechtsauslegung
hinsichtlich der steuerfreien Nachtarbeitszuschläge herausgelesen werden
können, da sonst eine derartige zusätzliche Bestimmung in den
Lohnsteuerrichtlinien nicht aufgenommen hätte werden müssen, wenn
keine Änderung gegenüber der allgemeinen Bestimmung von
Nachtzuschlägen die Folge wäre. Die erlassmäßige Bestimmung
(RZ. 1157) sei offensichtlich so auszulegen, dass, wenn
kollektivvertragsmäßig Nachtarbeitszuschläge bezahlt werden
müssten und jedenfalls die Blockzeit von drei Stunden in der Zeit von 19.00
bis 7.00 Uhr erfüllt sei, dann sämtliche Nachtarbeitszuschläge
- auch wenn sie bereits ab 18.00 Uhr zu bezahlen seien - als
steuerfreie Nachtarbeitszuschläge zu behandeln seien. Laut Kommentarmeinung
Sailer (Lohnsteuer 1999, S. 664) werde nämlich ausgeführt, dass
derartige Schichtzulagen, die im Rahmen des normalen Arbeitsschichtwechsels zur
Nachtzeit gewährt würden, ohne Rücksicht auf die in verschiedenen
Kollektivverträgen nicht immer einheitliche Bezeichnung, als Abgeltung
für die mit der Nachtarbeitszeit verbundenen Mehrauslagen gedacht seien.
Derartige Zulagen könnten somit in Hinblick auf den Sinn und Zweck ihrer
Gewährung als echte Nachtarbeitszuschläge angesehen und
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG steuerfrei belassen werden, wobei als
Nachtzeit gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG immer nur zusammenhängende
Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher
Erfordernisse zwischen 19.00 und 7.00 Uhr erbracht werden müssten,
angesehen werden könnten. Nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters
bedeute dies, dass, wenn die Nachtzeit gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG
(Blockzeit) erfüllt sei, dann sämtliche Nachtarbeitszuschläge als
steuerfrei zu werten seien. Da diese Voraussetzungen bei den Dienstnehmern der
Rechtsmittelwerberin, die einen Nachtarbeitszuschlag erhalten hätten,
gegeben seien und laut Kollektivvertrag ab 18.00 Uhr ein derartiger Zuschlag
habe bezahlt werden müssen, seien die ausbezahlten
Nachtarbeitszuschläge zu Recht gemäß
§ 68 EStG als
steuerfrei behandelt worden. Gleichzeitig beantragte der
bevollmächtigte Vertreter im Auftrag der Rechtsmittelwerberin, dass
folgende Schmutzzulagen der Arbeitnehmer, die bisher dem normalen Steuersatz
"entzogen" worden seien, als steuerfreie Schmutzzulagen gewertet werden
würden: Schmutzzulage 1997 S 391.554,--, 1998: S 456.386,-- und
1999: S 483.623,--. In Ziffer 4 des § 3 des Kollektivvertrages
(Sonderbestimmung Druck) werde festgehalten, dass bei Verwendung von
Spriritkarbonpapier, von Heißkarbonwerken, bei chemischer
Papierbeschichtung (Schutzlackbeschichtung), bei Neutralisierung in Verbindung
mit dem Einsatz giftiger Testsprays, die an diesen Maschinen beschäftigten
Dienstnehmer eine Schmutzzulage in Höhe eines Normalstundenlohnes pro
Arbeitstag zu erhalten hätten. Diese Zulage sei bei Festsetzung des
Bruttobezuges seitens der Einschreiterin berücksichtigt worden.
Festzuhalten sei weiters, dass die Arbeitnehmer in erheblichem Maß
zwangsläufig eine Verschmutzung zu ertragen hätten, da sie im Rahmen
des laufenden Betriebsgeschehens stets mit Farben, Lacken, Fett und Ölen
hantieren müssten. Dies stelle im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers
dar.
Nach Durchführung umfangreicher Erhebungen wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2002 als
unbegründet ab. Auch bei Wechselschichten könne nur dann die auf die
gesetzliche (gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG zwischen 19 Uhr und 7 Uhr)
und nicht auf die kollektivvertragliche Nachtarbeitszeit entfallende
Schichtzulage als begünstigter Nachtarbeitszuschlag behandelt werden, wenn
die Blockzeit von drei Stunden innerhalb der Nachtarbeitszeit von 19 Uhr bis 7
Uhr erfüllt sei. Die Nachversteuerung des Nachtarbeitszuschlages für
die Zeit von 18 Uhr bis 19 Uhr sei daher zu Recht erfolgt. Zu der im
Berufungsverfahren erstmalig (im Lohnsteuerprüfungsbericht finde sich dazu
kein Hinweis) geltend gemachten steuerfreien Behandlung von Schmutzzulagen in
den Jahren 1997 bis 1999 sei festzustellen, dass in den vorgelegten Unterlagen
(wie Lohnkonto und Gehalts- bzw. Dienstzettel) kein dezidierter Hinweis auf eine
tatsächliche Auszahlung von Schmutzzulagen zu finden sei. Aus dem für
den Bereich "Druck" vorliegenden Kollektivvertrag gehe zwar hervor, dass bei
bestimmten anfallenden Arbeiten eine Schmutzzulage zu zahlen sei,
tatsächlich sei jedoch neben dem Grundlohn eine derartige Schmutzzulage
namentlich nicht bezahlt worden. Der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung,
die überkollektivvertragliche Entlohnung wäre als Schmutzzulage zu
verstehen und damit als steuerfrei anzusehen, werde seitens des Finanzamtes
nicht zugestimmt. Aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen" ergebe sich,
dass die Voraussetzungen für deren Steuerfreiheit grundsätzlich nur
dann erfüllt seien, wenn neben dem Grundlohn diese Zulagen, sei es mit
einem festen Betrag oder in Prozenten des Arbeitslohnes gewährt
würden. Diese Voraussetzung, auch als funktionelle Bedingung bezeichnet,
habe als Grundvoraussetzung für alle in § 68 EStG geregelten Zulagen
Geltung. Tatsächlich habe die Berufungswerberin ihren Arbeitnehmern neben
dem Grundlohn eine derartige Zulage nicht gewährt. Weder auf den
vorgelegten Dienstzetteln noch auf den Lohnkonten sei eine Zulage ausgewiesen.
Eine eventuelle überkollektivvertragliche Entlohnung sei nicht als Zulage
im Sinne des § 68 EStG anzusehen und damit eine Herausrechnung als
"Schmutzzulage" aus dem überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteil schon
grundsätzlich nicht möglich.
Im Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel als unerledigt
gilt, wird betont, dass sich die Berufung (nur) gegen die Versteuerung der
Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr, die auf
Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen im Zuge der Schichtarbeit zu bezahlen
gewesen wären, richtet. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung sei lediglich
ausgeführt worden, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde auch bei
Wechselschichten nur auf die gesetzliche und nicht auf die kollektivvertragliche
Nachtarbeitszeit abzustellen sei, wodurch lediglich Nachtarbeitszuschläge
ab 19.00 Uhr der Begünstigung unterliegen könnten. Auf den Hinweis,
warum dann speziell im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien auf Wechselschichten
Bezug genommen worden sei, wobei nach Ansicht der Abgabenbehörde letztlich
auch bei derartigen Nachtzuschlägen nur auf die allgemeinen Bestimmungen
des § 68 Abs. 6 EStG Bezug genommen werden könne, sei man
nicht eingegangen. Gerade die Erfassung dieser Problematik in der Randzahl 1157
hätte doch bedeuten müssen, dass diesbezüglich sehr wohl
gegenüber der allgemeinen Regelung des Nachtarbeitszuschlages eine
geänderte Rechtsauslegung anzuwenden sei. Würde man der
Rechtsauffassung der Abgabenbehörde folgen, so würde dies bedeuten,
dass die in der Randziffer 1157 der Lohnsteuerrichtlinien angeführte
spezielle Bestimmung letztlich entbehrlich gewesen wäre, da nur die
allgemeinen Bestimmungen betreffend der Nachtarbeitszeit anzuwenden wären.
Nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters sei jedoch durch die
Anführung der Randziffer 1157 seitens des Gesetzgebers eine Abweichung zur
Bestimmung gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG gegeben, so dass der bezahlte
Nachtarbeitszuschlag auch ab 18.00 Uhr, wenn die Blockzeit erfüllt sei,
begünstigt besteuert hätte werden müssen. Diesbezüglich
werde auf den Erlass vom 2. Februar 1953, Zl. 83.008-9/1952 verwiesen, auf Grund
dessen der Nachtarbeitszuschlag im grafischen Gewerbe ab 18.00 Uhr als
steuerfreier Nachtarbeitszuschlag zu verrechnen gewesen wäre. Dieser Erlass
sei für den Prüfungszeitraum trotz der vorhandenen
Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 jedenfalls anzuwenden gewesen, da laut den
Einführungserlässen zu den ergangenen Lohnsteuerrichtlinien
festgehalten werde, dass für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf
offene Veranlagungsfälle derartige Erlässe anzuwenden seien, wenn
diese günstigere Regelungen vorgesehen hätten. Gerade im Zusammenhang
mit diesem Erlass sei auch die Randziffer 1157 zu verstehen, so dass auch
zukünftig derartige Nachtarbeitszuschläge steuerfrei zu behandeln
seien. Beantragt wird einzig, dass auch jene Nachtarbeitszuschläge, die auf
Grund des Schichtbetriebes laut Kollektivvertrag bereits ab 18.00 Uhr bezahlt
hätten werden müssen zur Gänze als begünstigte
Nachtarbeitszuschläge steuerfrei behandelt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Vorlageantrages vom 20.6.2002 geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass nur mehr die Versteuerung der
Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr, die auf
Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen im Zuge der Schichtarbeit zu bezahlen
waren, strittig ist. Hinsichtlich des in der Berufungsschrift vom 17.10.2000
angeführten zweiten Punktes der Herausrechnung von Schmutzzulagen aus dem
Bezug wäre das Rechtsmittel nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates jedenfalls auch aus den in der Berufungsvorentscheidung vom 21.
Mai 2002 angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei.
Nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit
zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen.
Das Einkommensteuergesetz 1988 hat erstmals den Begriff
Nachtarbeit definiert. Vorher wurde der Begriff Nachtarbeit nach der
Verkehrsauffassung ausgelegt. Daher kommt dem im Vorlageantrag zitierten Erlass
vom 2. Februar 1953, Zl. 83.008-9/1952 schon aus diesem Grunde keine Bedeutung
zu. Da § 68 Abs. 6 EStG den Begriff "Nachtarbeit" definiert, haben
nach Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, § 68 EStG 1988, Tz.
5.3 für die Besteuerung im Bereich des § 68 EStG daher andere
Definitionen, zB. kollektivvertragliche Regelungen, keine Bedeutung. Als
Nachtarbeit gelten nach der Definition des Abs. 6 nur Arbeitszeiten, die
folgenden Voraussetzungen entsprechen: - Sie müssen aufgrund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
und - in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden
(sogenannte "Blockzeit") dauern.
Die auf Grund des Kollektivvertrages für die Zeit von
18.00 bis 19.00 Uhr bezahlte Schichtzulage erfüllt nach dem klaren
Gesetzeswortlaut diese Voraussetzungen nicht, weshalb die Nachforderung an
Lohnsteuer zu Recht besteht.
Dem Hinweis auf die Rz. 1157 der Lohnsteuerrichtlinien 1999
ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz lediglich die auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden
Gesetzesstellen wie oben ausgeführt anzuwenden sind. Aber auch bei
Anwendung der oben angeführten Lohnsteuerrichtlinien würde man zu
keinem anderen Ergebnis kommen. Die genannte Randzahl lautet: "Bei
Wechselschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage dann als
begünstigter Nachtarbeitszuschlag zu behandeln, wenn die Blockzeit
erfüllt ist." Dieser Satz wurde deshalb in die Lohnsteuerrichtlinien
aufgenommen, weil aus den Bestimmungen des § 68 EStG nicht konkret
hervorgeht, ob eine Schichtzulage überhaupt als Zuschlag für
Nachtarbeit gewertet werden kann. RZ. 1157 der LStR. enthält keine von der
Nachtzeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG abweichende Definition, so dass der
dort verwendete Begriff Nachtarbeit nur im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
ausgelegt werden kann, was bedeutet, dass auch nach den LStR. 1999 die
Schichtzulage nur für die Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr steuerfrei
behandelt werden kann, wenn in dieser Zeit zusammenhängende Arbeitszeiten
von mindestens 3 Stunden vorliegen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 15.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1785-L/02
- Stammnummer
- 12276
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF