Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0280-F/04
Nachtschichtzuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-F/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Mag. Christoph
Lang, Steuerberater, 6900 Bregenz, Kirchstraße 9a, vom 21. Juni
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, StrNr 432/1085, vom
14. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer arbeitet als Grenzgänger bei
der Firma G in der Schweiz. Der Arbeitsvertrag hat unter anderem folgende
Regelungen enthalten:
"Die
Jahressollarbeitszeit beträgt 2080 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit
liegt im Zeitrahmen der verschobenen Tagesarbeit gemäß beigelegtem
Arbeitszeitreglement.
Beim
Arbeitszeitcode 110 beträgt das Brutto-Jahreszieleinkommen
51.000,00 sFr. [...] Ab 1.1.2002 beträgt das Jahresgehalt
53.500,00 sFr und wird wahlweise in 13 oder 14 gleichen Teilzahlungen
ausgerichtet.
Nach erfolgter
Einarbeitung und bei genügenden Fachkenntnissen werden Sie in die feste
Nachtschicht eingeteilt. Das Jahresgehalt wird dann auf brutto
61.500,00 sFr angehoben.
Gemäß
Punkt 2. des Arbeitszeitreglements beträgt die Arbeitszeit im Rahmen der
Tages- und Abendarbeit (Code 110) 2080 Stunden, im Rahmen der Nachtarbeit (Code
130) 1950 Stunden.
Nach den
vorgelegten Aufzeichnungen hat der Berufungsführer das gesamte Jahr 2003
ausschließlich in der Nacht gearbeitet."
Laut dem vom Berufungsführer vorgelegten
Jahreslohnzettel hat der Nachtarbeitszuschlag 12.898,45 €
betragen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 14. Juni 2004 wurden die im
Jahreslohnzettel ausgewiesenen Nachtarbeitszuschläge nicht begünstigt
besteuert, da laut Lohnjournal keine Nachtarbeitszuschläge ausbezahlt
worden seien.
In der Berufung vom 21. Juni 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, der laufende Monatslohn von
4.657,15 sFr setze sich aus dem Grundlohn von 3.582,28 sFr und einer
Nachtschichtzulage von 1.074,87 sFr (30% Zuschlag zum Grundlohn) zusammen.
Auf diese Nachtschichtzulage sei die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG
abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 EStG seien gegeben. Nachdem
das Erfordernis des § 68 Abs. 6 EStG erfüllt sei, erhöhe sich der
Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50% auf 540 € monatlich und
seien daher 6.840 € der Nachtarbeitszuschläge
steuerfrei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz als
unbegründet abgewiesen, weil laut Lohnjournal keine Zahlungen neben dem
Grundlohn gewährt worden seien. Die funktionelle Voraussetzung sei daher
nicht gegeben. Weder Anstellungsvertrag noch Arbeitszeit- oder
Arbeitgeberreglement deuteten darauf hin, dass der Berufungsführer eine
Nachtzulage erhält, die steuerlich begünstigt werden könne. Das
Schweizer Arbeitszeitgesetz sehe in Art. 17 vor, dass regelmäßige
Nachtarbeit durch einen 10%-igen Zeitzuschlag abgegolten werde. Im
Arbeitszeitreglement werde dargetan, dass für die Nachtarbeit die
Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden auf 1950 Stunden reduziert werde und damit
der Kompensationsanspruch von 10% gemäß Art. 17 b des
Arbeitszeitgesetzes ausgeglichen sei. Die Behörde gehe daher auf Grund des
vorliegenden Lohnkontos und des Anstellungsvertrages samt dem
Arbeitszeitreglement davon aus, dass dem Berufungsführer keine Zulage
für Nachtarbeit gewährt werde. Die in den Jahreslohnausweisen
dokumentierte Steigerung des Lohnes von 2002 auf 2003 führe die
Behörde darauf zurück, dass der Berufungsführer per 1.12.2002 zum
Schichtführer der Abteilung DECO ernannt worden ist.
Im Vorlageantrag vom 30. August 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass eine Nachtschichtzulage bei einem
Arbeitnehmer, der zur Gänze Nachtarbeit iSd § 68 Abs. 6 EStG
verrichtet, problemlos konkret der Nachtarbeit zugeordnet werden könne.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes Bregenz liege kein Pauschale vor. Es sei
völlig unüblich, dass neben der Zahlung des Grundlohnes noch eine
weitere Zahlung für Zulagen und Zuschläge geleistet werde. Der Inhalt
des Arbeitsvertrages lasse sich durchaus dahingehend deuten, dass die
Erhöhung des Jahresgehaltes von 53.500,00 sFr auf 61.500,00 sFr
auf der Tatsache des Wechsels von der Tag- in die Nachtschicht beruhe und es
sich bei der Differenz daher um eine Nachtschichtzulage handle. Es sei richtig,
dass dem im Schweizer Arbeitszeitgesetz normierten gesetzlichen Anspruch des
Arbeitnehmers durch eine Reduktion der Jahressollarbeitszeit von 2080 auf 1950
Stunden entsprochen worden sei. Diese Arbeitszeitverkürzung habe auch zu
einer aliquoten Kürzung des Grundgehaltes geführt, auf welches
wiederum der Zuschlag von 23,08% für die Leistung der permanenten
Nachtschicht aufgeschlagen worden sei. Der Leiter bzw. die Stellvertreterin der
Personalabteilung des Arbeitgebers des Berufungsführers seien gerne bereit,
Stellung zur Frage der Auslegung des Arbeitsvertrages zu nehmen bzw. würden
diese Personen auf Wunsch des UFS als Zeugen stellig gemacht. Schließlich
sei zu bemerken, dass die Nichtzuerkennung einer einem österreichischen
Arbeitnehmer grundsätzlich zustehenden Steuerbegünstigung aus dem
Grund, weil seitens einer österreichischen Steuerbehörde dem Schweizer
Arbeitgeber die Verletzung von Formvorschriften vorgeworfen werde, höchst
bedenklich sei. Bisher hätten die Finanzämter Feldkirch und Bregenz
mit der Art der Bestätigungen und Aufzeichnungen des Arbeitgebers des
Berufungsführers für die österreichischen Arbeitnehmer anerkannt
und die Steuerbegünstigung nach § 68 EStG 1988 nicht
verwehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis
360,00 € monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19.00 Uhr und 7.00 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer
Arbeit überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr liegt,
erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um
50%.
Eingangs ist festzuhalten, dass auf Grund der vorgelegten
Zeitaufzeichnungen kein Zweifel daran besteht, dass der Berufungswerber
tatsächlich Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 verrichtet hat.
Von der Einvernahme des Leiters bzw. seiner
Stellvertreterin der Personalabteilung des Arbeitgebers konnte abgesehen werden,
da bei der Auslegung von Verträge gemäß
§ 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks
zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so
zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter
Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist keineswegs etwa die
Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht
kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck
zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der
Vereinbarung unterstellen muss. Jeder der Vertragspartner muss sich die
Auslegung seines Verhaltens und der in seinen schriftlichen
Äußerungen verwendeten Wendungen in dem Sinne gefallen lassen, in
welchem sie ein unbefangener Erklärungsempfänger verstehen
musste.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im
§ 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann
vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder
Akkordlohn gewährt werden. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende
Bezüge handelt. Die Nachtarbeit, die bei bestimmten Berufen geradezu
typisch ist und als Normalarbeitszeit festgesetzt ist, genießt daher dann
keine steuerliche Begünstigung, wenn sie "nur" durch einen entsprechend
höheren Grundlohn abgegolten wird. Schon die Bedeutung des Wortes "Zulage",
mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich,
dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Nachtarbeit für sich
allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten
bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Für die Anwendbarkeit der genannten
Bestimmung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die zur Nachtzeit
verrichteten Arbeiten tatsächlich eine Zulage erhalten hat und diese nicht
nur rein rechnerisch aus dem Grundlohn herausgeschält worden ist
(Voraussetzung funktioneller Art).
Nach einem Schreiben des Arbeitgebers des
Berufungsführer wurde der Zuschlag für die Nachtarbeit
folgendermaßen ermittelt:
|
Bruttolohn gemäß
Lohnausweis
|
72.256,15
|
Abzüglich
Überstunden 2002
|
-6.947,00
|
Abzüglich 13. und 14.
Monatslohn
|
-
9.314,40
|
Abzüglich
Sonntagszulage Mai 2003
|
-108,00
|
Lohnbasis für die
Berechnung der Schichtzulagen
|
55.885,75
|
Nachtarbeitszuschlag =
Lohnbasis x 0,2308
|
12.898,45
Daraus geht klar hervor, dass der "Nachtarbeitszuschlag"
lediglich aus dem Grundlohn (12 x 4.657,15 sFr = 55.885,80 sFr) herausgerechnet
wurde, zumal auch der 13. und 14. Monatslohn jeweils 4.657,15 sFr betragen
und die "Nachtarbeitszulage" auch während des Urlaubs weiter bezahlt wurde.
Weder im Arbeitsvertrag noch im Arbeitszeitreglement noch im
Mitarbeiterreglement ist ein Hinweis darauf enthalten, dass für die
Leistung von Nachtarbeit ein Zuschlag gewährt wird. In Anbetracht der
Tatsache, dass der 13. und 14. Monatslohn gleich hoch sind wie der laufende Lohn
zuzüglich der "Nachtarbeitszulage" kann der gegenständliche
Arbeitsvertrag auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass die
Erhöhung des Jahresgehaltes von 53.500,00 sFr auf 61,500,00 sFr
auf der Tatsache des Wechsels von der Tag- in die Nachtschicht beruht und es
sich bei der Differenz um eine Nachtschichtzulage handelt. Vielmehr ist die
Formulierung "nach erfolgter Einarbeitung und bei genügenden
Fachkenntnissen" dahingehend zu interpretieren, dass der Lohn in Höhe von
53.500,00 sFr brutto nur während der Einarbeitungsphase bezahlt wurde,
dass aber der reguläre Lohn 61.500,00 sFr betragen hat. Vielmehr wurde
für die Leistung von Nachtarbeit die Arbeitszeit verkürzt (vgl. Punkt
2. des Arbeitszeitreglements). In einer Verkürzung der Arbeitszeit bei
gleich bleibendem Grundlohn kann aber nicht die Gewährung einer Zulage zum
Grundlohn erblickt werden.
Aus der Behauptung, dass die Nichtzuerkennung einer einem
österreichischen Arbeitnehmer grundsätzlich zustehenden
Steuerbegünstigung aus dem Grund, weil seitens einer österreichischen
Steuerbehörde dem Schweizer Arbeitgeber die Verletzung von Formvorschriften
vorgeworfen werde, höchst bedenklich sei, ist nichts zu gewinnen, da es
sich bei § 68 EStG 1988 um eine reine Begünstigungsvorschrift
handelt, die eben nur dann zum tragen kommt, wenn alle Formerfordernisse
erfüllt werden; dies unabhängig davon ob der Arbeitnehmer bei einem
inländischen oder ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist. Zu
diesen Voraussetzungen des § 68 EStG 1988 gehört bei Zulagen
für Nachtarbeit, dass die Zulage nicht aus dem Grundlohn herausgerechnet
wurde. Aus dem Vorbringen, dass bisher von den Finanzämtern Bregenz und
Feldkirch Arbeitnehmern der Arbeitgeberin des Berufungsführers Zulagen
für Nachtarbeit begünstigt besteuert wurde, ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da die Verwaltung gemäß Art.
18 B-VG nicht an eine unrichtige Verwaltungspraxis
sondern an die Gesetze gebunden ist.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-F/04
- Stammnummer
- 13605
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF