Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0303-F/04
Steuerfreiheit einer Nachtzulage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-F/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz vom 30. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 1999 -
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw genannt) hat
ursprünglich für die Streitjahre 1999 bis 2001 lediglich
Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen
Tätigkeit (Y) erklärt und wurde mit diesen zur Einkommensteuer
veranlagt.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2004 erstattete sie eine
Selbstanzeige, wonach sie es vernachlässigt habe, ihr im Zeitraum von
November 1998 bis 30. Juni 2003 in der Schweiz erwirtschaftetes Einkommen
ordnungsgemäß in Österreich zu versteuern. Aus diesem Grund habe
sie alle Einkommensteuererklärungen (1998, 1999-2002) und
Gehaltsabrechnungen (soweit noch vorhanden) für diesen Zeitraum beigelegt.
Sie ersuche um nachträgliche Besteuerung und versichere eine prompte
Bezahlung. Während ihres Dienstverhältnisses in der Schweiz habe die
Geschäftsführung drei Mal gewechselt. Dies sei auch der Grund für
die verschiedenen Lohnabrechnungen. Im November 1998 sei sie im Wohn- und
Pflegeheim S (im Weiteren kurz S) als Nachtwache angestellt worden. Ihre
Stundenlohn-Basis sei pauschal mit 30 CHF abgerechnet worden. Dieser Stundenlohn
habe sich aus dem Grundlohn inkl. Ferien- und 13. Monatslohn mit einem Zuschlag
von 8,33 % ergeben. Mit der damaligen Heimleiterin sei eine mündliche
Vereinbarung getroffen worden, dass im Stundenlohn 6,00 CHF als
"Zulage für ihre
Dauernachtdiensttätigkeit" enthalten sei. Diese sei aber nie
"einzeln" auf den Lohnabrechnungen im
Zeitraum 1998 bis 2001 angeführt. Leider habe sie von dieser Zeit keinen
"Lohnausweis für die
Steuererklärung". Auch sei es ihr bislang nicht möglich
gewesen, die fehlenden Monatsabrechnungen von dieser Zeit zu besorgen, da die
betroffenen Personen entweder nicht erreichbar oder die benötigten Daten
nicht mehr vorhanden seien. Sie sei ausschließlich als
"Nachtwache" angestellt gewesen und sei
dementsprechend in ihrem Stundenlohnansatz
"Nachtzulage und Nachtzeitzulage"
integriert.
Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 30. Juli 2004 die
Verfahren betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 gem. § 303 Abs. 4 BAO
von Amts wegen wieder aufgenommen und die in der Schweiz erwirtschafteten
Einkünfte laut den vorgelegten Unterlagen (Lohnabrechnungen, Auszug aus dem
individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt X) in den
Einkommensteuerbescheiden mit X unter Anrechnung der ausländischen Steuer
der Besteuerung unterzogen. Die beantragte begünstigte Besteuerung von
Nachtzuschlägen wurde mit der Begründung, diese könnten aus
Pauschalgehaltsvereinbarungen nicht herausgeschält werden,
abgelehnt.
Daraufhin hat die Bw. mit Schreiben vom 27. August 2004
fristgerecht gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide
für die Jahre 1999 bis 2001 Berufung erhoben und beantragt,
"als Basis für die Besteuerungsgrundlage
den Grundlohn heranzuziehen, als Basis für die Besteuerungsgrundlage den
Nettolohn laut Jahresgesamtabrechnungen von Herrn K (im Weiteren kurz K)
abzüglich der Nachtzulage heranzuziehen
sowie die Steuerfreiheit für die Nachtzulage zu gewähren". Der
Berufung wurde ein Schreiben vom 17.8.2004 von Hans Ulrich K.,
Arbeitsstundenbestätigungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sowie
Jahresgesamtabrechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 angeschlossen.
Einem am 1. September 2004 beim Finanzamt eingegegangenen
Ergänzungsschreiben wurden Tabellen für die Jahre 1999 bis 2001
angeschlossen, in denen eine Aufgliederung des pauschalierten Lohnes von 30,00
CHF in Stundenlohn, Nachtzulage und Ferienentschädigung/13. Monatslohn
vorgenommen wurde. Laut Begleitschreiben sollte diese Differenzierung es dem
Finanzamt erleichtern, den
"Grundlohn/Stundenlohn als
Besteuerungsgrundlage heranzuziehen und dementsprechend die Nachtzulage
herauszuschälen". Somit wäre nach Ansicht der Bw die formelle
Grundlage geschaffen, eine steuerliche Begünstigung zu
gewährleisten.
In der Begründung zu den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1999 bis 2001 vom 15. September
2004 wurde darauf verwiesen, dass keine Voraussetzung für die
Steuerfreiheit der beantragten Nachtzulage erfüllt sei. Wie der Name
"Zulage" besage, müsse eine solche
zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden und könne nicht (für
steuerliche Zwecke) aus diesem herausgeschält werden. Weder aus den
Monatslohnabrechnungen noch aus anderen zeitnahen Unterlagen der Jahre 1999 bis
2001 sei zu entnehmen, dass eine Nachtzulage tatsächlich zum Grundlohn
ausbezahlt worden sei. Es sei nicht statthaft, dass die Zulage zu Lasten des
bisherigen Grundlohnes (d.h. unter dessen Kürzung) geltend gemacht werde.
Dass eine Grundlohnkürzung vorliege, ergebe sich auch daraus, dass ab
1.3.2002 (neues Arbeitsreglement) unverändert ein Stunden(grund)lohn von
30,00 CHF ausbezahlt werde. Weiters bestehe ein Widerspruch zwischen ihren
Angaben in der Berufung (Nachtzulage 9,00 CHF) und der Darstellung in der
Selbstanzeige vom 20.6.04 (Nachtzulage 6,00 CHF). Da die funktionellen
Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen würden, sei die Berufung
abzuweisen. Auf die inhaltlichen Zweifel an der Richtigkeit der beantragten
Nachtzulage sei daher nicht mehr einzugehen.
Die Bw hat sodann fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Sie ging weiter davon aus,
dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachtzulage vorliegen
würden. Mit der ersten Heimleiterin sei eine mündliche Vereinbarung
getroffen worden, dass im Stundenlohn 6,00 CHF als
"Zulage für ihre
Dauernachtdiensttätigkeit" inkludiert sei. In ihrer Selbstanzeige
vom 20.6.04 habe sie festgehalten, dass es ihr bislang nicht möglich
gewesen sei, die fehlenden Monatsgehaltsabrechnungen von dieser Zeit zu
besorgen. Diese Heimleitung sei im Juli 1999 von Herrn K abgelöst worden
(Verweis auf "differenzierte" Lohnzettel Juni und Juli/August 1999) und sei vom
zweiten Heimleiter eine Nachtzulage in Höhe von 9,00 CHF gewährt
worden. Demnach sei von November 1998 bis Ende
Juni 1999 in ihrem Stundenlohn 6,00 CHF, von
Juli 1999 bis Dezember 2001
9,00 CHF Nachtzulage inkludiert. Dementsprechend bestehe der vom Finanzamt
erkannte Widerspruch nicht. In der Schweiz sei es gesetzlich nicht
vorgeschrieben, die zusätzliche Nachtzulage separat auf den Gehaltszettel
anzuführen. Um diesen Sachverhalt zweifelsfrei zu bestätigen und den
inhaltlichen Zweifel der Richtigkeit auszuschließen, seien entsprechende
Personen kontaktiert worden. Es sei ihr jedoch nicht möglich, im
vorgegebenen Zeitrahmen der Einspruchfrist, diese Dokumente zu erhalten.
Selbstverständlich werde sie diese beweishaltigen Dokumente nach Erhalt
unmittelbar weiterleiten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass bei einer
ehemaligen Arbeitskollegin (ebenso Nachtwache in diesem Zeitraum) lediglich der
Grundlohn besteuert und die Nachtzulagen
"lohnsteuerfrei" gewesen seien, und
wolle sie gleich behandelt werden. Im Übrigen liege keine
Grundlohnkürzung vor, zumal die Zulage nicht zu Lasten des Grundlohns
geltend gemacht werde (Verweis auf Pkt. 1 des Vorlageantrages). Im Fall der
Arbeitskollegin sei das Argument nicht eingebracht worden. Die Begründung,
dass ab 1.3.02 (neues Arbeitsreglement) unverändert ein Stundenlohn von
30,00 CHF ausbezahlt worden sei, sei nicht
"statthaft", zumal der Arbeitsvertrag
nicht mit jenem vergleichbar sei, der bis 31.12.01 gegolten habe. Bis dahin sei
das Wohn- und Pflegeheim S als privates Altersheim von Hrn. K geführt
worden und mit 1.1.02 von der X AG übernommen worden. Diese sei eine
Aktiengesellschaft mit dem Kerngeschäft, regional in der Schweiz
Altersheime gewinnbringend zu führen. Das komplett neue Arbeitsreglement
stehe in keiner Verbindung mit jenem von Hrn. K.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien
des Verfahrens in Streit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
behaupteten "Nachtzulagen" im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 im
gegenständlichen Fall gegeben sind.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S (360,00 €) monatlich
steuerfrei.
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert den Begriff
"Nachtarbeit" und haben daher für
die Besteuerung in diesem Bereich andere Definitionen, z.B. in
kollektivvertraglichen Regelungen, keine Bedeutung. Als Nachtarbeit gelten
demnach nur Arbeitszeiten, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19:00 Uhr und 7:00 Uhr erbracht werden und in der Nacht ununterbrochen zumindest
drei Stunden (so genannte "Blockzeit") dauern (vgl. Hofstätter / Reichel,
EStG-Kommentar, Rz 5.3 zu § 68).
Bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen
(insbesondere Grenzgänger) sind gemäß
§ 68 Abs. 8 EStG 1988
die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Ausmaß steuerfrei. Dies
impliziert allerdings auch, dass wie bei im Inland tätigen Personen die
Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt sein
müssen.
Die Bw. hat im Vorlageantrag zwei in die Streitjahre
fallende Zeiträume angeführt, in denen die "Nachtzulage" in
unterschiedlicher Höhe vereinbart worden sei. Nach ihren Angaben war in
ihrem pauschalierten Stundenlohn von 30,00 CHF von November 1998 bis Ende Juni
1999 6,00 CHF, im Zeitraum Juli 1999 bis Dezember 2001 9,00 CHF "Nachtzulage"
inkludiert. Die Vereinbarung der Nachtzulage von 6,00 CHF beruhe auf einer
mündlichen Vereinbarung mit der damaligen Heimleiterin, jene über 9
CHF sei mit Herrn K getroffen worden.
Eingangs ist festzustellen, dass bei bestimmten Berufen die
Art der zu verrichtenden Tätigkeit bzw. das Berufsbild bereits bedingt,
dass schon die Normalarbeitszeit als Nachtarbeit verrichtet wird. Auch bei der
von der Bw ausgeübten Tätigkeit als
"Nachtwache" im Wohn- und Pflegeheim S
handelt es sich um eine solche, die in der Nacht (laut Herrn K
ausschließlich zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr) ausgeübt wird. Eine
solche Tätigkeit genießt aber dann keine steuerliche
Begünstigung, wenn sie nur durch einen höheren Grundlohn abgegolten
wird. Wie das Finanzamt bereits in der (gleichlautenden) Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen für die Streitjahre zutreffend ausgeführt
hat, impliziert das Wort "Zulage" bzw.
"Zuschlag" bereits einen
zusätzlichen Lohnbestandteil. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn vom
Vorliegen von Nachtarbeit ausgegangen werden kann, dies für sich gesehen
noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten
Lohnes steuerfrei behandelt werden kann. Eine Steuerfreistellung einer Zulage
bzw. eines Zuschlages setzt damit voraus, dass ein(e) solche tatsächlich
zum Grundlohn vereinbart und bezahlt wurde.
Das Finanzamt ist in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen u.a. davon ausgegangen, dass weder aus den
Monatslohnabrechnungen noch aus anderen zeitnahen Unterlagen der Jahre 1999 bis
2001 zu entnehmen sei, dass eine Nachtzulage tatsächlich zum Grundlohn
ausbezahlt worden sei.
Die Bw. hat, um das Argument des Finanzamtes, die
Nachtzulage dürfe nicht unter Kürzung des Grundlohnes aus diesem
herausgeschält werden, zu entkräften, mehrfach betont, dass zwischen
ihr und der Heimleitung vereinbart gewesen sei, dass sich der
unbestrittenermaßen pauschale Stundenlohn von 30,00 CHF aus einem
Grundlohn und einer "Nachtzulage" (6,00 bzw. 9,00 CHF) zusammensetze. Sie
behauptet somit, dass der Grundlohn nicht 30 CHF, sondern 21,00 CHF betragen
habe, und zu diesem die Nachtzulage hinzugetreten sei.
Der nach Angaben der Bw im Zeitraum Juli 1999 bis Dezember
2001amtierende Heimleiter des Wohn- und Pflegeheimes hat den behaupteten
Sachverhalt (pauschalierter Stundenlohn, der sich aus einem Grundlohn und einer
Nachtzulage zusammensetze) im Schreiben vom 17. August 2004 nachträglich
bestätigt. Im Hinblick darauf, dass sich die Richtigkeit dieser Aussagen
aber weder anhand des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2000 noch anhand
der von Hrn. K ausgestellten Jahreslohnausweise und der Monatslohnabrechnungen
für die Jahre 1999 bis 2001 (datiert mit 30.8.2004) verifizieren lässt
bzw. diese Behauptung durch diese Unterlagen nicht gestützt wird, geht der
Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die
nachträglich vorgelegte "Bestätigung" unter den gegebenen
Umständen nicht ausreicht, um den behaupteten Sachverhalt als erwiesen
annehmen zu können.
Wenn schließlich der Umstand, dass in den vorgelegten
Jahres- und Monatslohnabrechnungen die "Nachtzulage" nicht ausgewiesen ist,
damit begründet wird, dass die
"Gesetzeslage in der Schweiz" einen
gesonderten Ausweis der Nachtzulage auf der Lohnabrechnung nicht erforderlich
mache, so mag dies zutreffen. Dieser Einwand vermag aber der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen, da diesfalls die Bw bzw. ihr Dienstgeber umso mehr
gefordert gewesen wären, einen anderen tauglichen Nachweis für die
behauptete Vereinbarung einer Nachtzulage (dem Grunde und der Höhe nach)
und deren tatsächliche Zahlung zu erbringen.
Diesbezüglich ist auf die Feststellung des Finanzamtes
in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen zu verweisen, wonach
weder aus den Monatslohnabrechnungen noch aus anderen zeitnahen Unterlagen der
Jahre 1999 bis 2001 zu entnehmen sei, dass eine Nachtzulage tatsächlich zum
Grundlohn ausbezahlt worden sei.
Da einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltswirkung zukommt,
wäre es Sache der Bw gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der
Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120, VwGH 10.3.1994, 92/15/0164).
Die Bw. hat zwar im Vorlageantrag vom 18. Oktober 2004
(Eingang) "beweishaltige" Dokumente
angekündigt, die "inhaltliche Zweifel an
der Richtigkeit" ausschließen sollten, solche aber in weiterer
Folge nicht mehr vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf verweisen, dass der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) generell hohe Anforderungen an die
Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen
für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie auch für
Überstundenzuschläge stellt (vgl. ÖStZ 2004, 123 f). In der
Begründung zu seinem Erkenntnis vom 30.4.2003, 99/13/0222 hat er
überdies klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einem auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Gedanke der
strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund trete, als der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates muss auch bei einer
pauschalen Abgeltung von vornherein klar (nach außen erkenn- und
nachprüfbar) geregelt sein, welcher Betrag monatlich für welche
geleistete Arbeitszeit als Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt werden soll,
andernfalls ein Steuerpflichtiger die Höhe willkürlich dem monatlichen
Höchstbetrag von 4.490,00 S (360,00 €) anpassen könnte, um diesen
voll auszuschöpfen. Diese Gefahr besteht naturgemäß auch dann,
wenn bei einer pauschalen Vereinbarung im Nachhinein nur eine mündliche
Vereinbarung behauptet wird bzw. auch in einem schriftlichen Vertrag keine
konkrete Vereinbarung über eine "Nachtzulage" besteht.
Da die Bestätigung (durch Hrn. K) eines in den
vorgelegten Unterlagen (Vertrag, Lohnabrechnungen) in keiner Weise gedeckten
Sachverhaltes den erforderlichen Nachweis, dass tatsächlich eine
"Nachtzulage" vereinbart und dass und in welcher Höhe sie bezahlt wurde,
nicht erbringen konnte, sieht der Unabhängige Finanzsenat keine
Möglichkeit, dem Berufungsantrag (auch nur teilweise) Folge zu geben.
Für die behauptete mündliche Vereinbarung mit der früheren
Heimleiterin wurden im Übrigen keinerlei Nachweise erbracht.
Auch wenn die Bw. im Vorlageantrag davon ausgeht, dass der
ab 2002 geltende Arbeitsvertrag mit der X AG, der im Anhang unter Pkt. 02 eine
detaillierte Regelung der Nachtzulagen (5,50/Std) beinhaltet, entgegen den
Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen mit dem bis 31.12.01 gültigen Vertrag nicht
verglichen werden könne, so ist diesbezüglich jedenfalls
festzustellen, dass es offensichtlich auch in der Schweiz möglich ist, in
einem Arbeitsvertrag eine konkrete Vereinbarung einer "Nachtzulage" vorzunehmen
und diese auch in den Lohnabrechnungen bzw. auf dem Lohnkonto gesondert
auszuweisen. Gibt es aber - aus welchen Gründen auch immer - keine solche
konkrete vertragliche Regelung, muss der Abgabepflichtige seine
Nachweispflichten eben in anderer Form erfüllen, andernfalls die
Begünstigung nicht gewährt werden kann. Wie sich aus den
Einkommensteuerbescheiden 2002 und 2003 ergibt, hat das Finanzamt nach Vorlage
entsprechender Nachweise (neues Arbeitsreglement, detaillierte
Monatsabrechnungen, Lohnkonto) auch die
"Nachtzulage" und den
"Nachtzeitzuschlag" steuerfrei im Sinne
des § 68 EStG 1988 behandelt.
Zur Forderung der Bw, gleich wie eine Arbeitskollegin
behandelt zu werden, ist anzumerken, dass das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine steuerliche Begünstigung (Steuerfreistellung) im Sinne des
§ 68 EStG 1988 in jedem Fall gesondert nachzuweisen ist, um in deren Genuss
kommen zu können. Es wäre jedenfalls unsachlich und würde dem
Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, aus einer
möglicherweise (unter der Prämisse der tatsächlichen
Vergleichbarkeit der Fälle, die aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens
nicht beurteilt werden kann) zu Unrecht erfolgten Begünstigung eines
Abgabepflichtigen einen Anspruch eines anderen auf Gleichbehandlung (d.h. auf
Gewährung einer Steuerbegünstigung ohne entsprechenden Nachweis)
abzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-F/04
- Stammnummer
- 18905
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF