Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0087-F/03
Zurückweisung einer Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet; steuerfreie Behandlung von Nachtarbeitszuschlägen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-F/03vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des RM, H, I, vom
19. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
3. Dezember 2002 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 und Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
1.) Die
Berufungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 werden als verspätet
zurückgewiesen.
2.) Den
Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
|
20.857,00 €
|
287.012,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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298.012,00
S
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Einkommen
|
287.012,00
S
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Einkommensteuer
|
57.004,82
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
17.028,07 S
|
Lohnsteuer
|
-
1.073,70 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
2000
|
38.903,00
S
|
Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt:
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27.423,00 €
|
377.358,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
388.358,00
S
|
Einkommen
|
377.358,00
S
|
Einkommensteuer
|
97.816,36
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
22.667,00 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
2001
|
75.149,00
S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Grenzgänger nach
Liechtenstein. Er war als CNC-Operateur beschäftigt. Das Finanzamt
berücksichtigte bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer 2000 und 2001 Zulagen für Schichtarbeit und
Nachtschichtzulagen in Höhe von 6.750,00 SFr (2000) bzw.
8.400,00 SFr (2001) und Überzeitzuschläge in Höhe von
1.474,85 SFr (2000) gemäß
§ 68 EStG 1988
steuerfrei. Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2002 nahm das Finanzamt die
Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
wertete dabei die bisher steuerfrei behandelten Zulagen für Schichtarbeit,
Nachtschichtzulagen und Überstundenzuschläge als steuerpflichtigen
Arbeitslohn.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide vom
3. Dezember 2002 erhobenen Berufung vom 19. Dezember 2002
begehrte der Berufungswerber, die Nachtschichtzulagen gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen und brachte dazu
Folgendes vor: Aus der Bescheidbegründung sei zu entnehmen, dass die
Schichtzulage "Nacht" nicht als steuerbegünstigter Nachtarbeitszuschlag
anerkannt worden sei, da aus den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen zu ersehen
sei, dass diese Zulage für Urlaubszeiträume und für Arbeitszeiten
außerhalb der Nachtarbeit ungekürzt ausbezahlt worden sei. Richtig
sei, dass jener Zuschlag, welcher für Urlaubszeiträume ausbezahlt
worden sei, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Nicht richtig
sei hingegen, dass die Zuschläge, die für die Nachtarbeit bezahlt
worden seien, nicht steuerfrei berücksichtigt worden seien. Er arbeite nur
in der Nacht. Er sehe nicht ein, weshalb ein Arbeitnehmer in Österreich
anders behandelt werde, als ein Arbeitnehmer in Liechtenstein. Die von ihm
vorgelegten Unterlagen seien von der Behörde falsch interpretiert
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2003 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und erweiterte in diesem Vorlageantrag sein Berufungsbegehren
dahingehend, als die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 nicht möglich sei, da
keine neue Tatsachen hervorgekommen seien. Sein Berufungsvorbringen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ergänzte er wie folgt: Aus
den bereits vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass er in den Jahren 2000
und 2001 fast ausschließlich in der Nacht gearbeitet habe. Weiters sei
ersichtlich, dass er nur gelegentlich am Tag gearbeitet habe. Diese
Tagesschichten seien auf Grund diverser Sicherheitsbestimmungen - in der Nacht
hätten immer zwei Personen anwesend sein müssen - notwendig geworden.
So sei es auf Grund von krankheitsbedingten Abwesenheiten von Arbeitskollegen zu
tageweisen Arbeitseinsätzen gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001:
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO
ist mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger
Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Auch wenn die zitierte
Gesetzesbestimmung die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen
Sachbescheid anordnet, so ist doch jeder dieser beiden Bescheide für sich
einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich
der Rechtskraft teilhaftig werden kann (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar zu § 307 BAO, Tz 6 und
7).
Unbestritten ist gegenständlich, dass die Bescheide
vom 3. Dezember 2002, mit denen das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
verfügt hat, und die Einkommensteuerbescheide vom
3. Dezember 2002 für die Jahre 2000 und 2001 dem Berufungswerber
ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Erst im Schriftsatz vom
7. Februar 2003 ist das Berufungsbegehren auf die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide erweitert worden.
Bei diesem Sachverhalt sind die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide des Finanzamtes vom 3. Dezember 2002 einen
Monat nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen, ist die Rechtsmittelfrist
für diese Bescheide ungenutzt verstrichen und damit die
gegenständliche Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 289 BAO in Verbindung mit
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet
zurückzuweisen. Für die Annahme, dass sich die rechtzeitigen
Berufungen vom 19. Dezember 2002 auch auf die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide gerichtet hätten, bleibt kein Raum, dies vor
allem deshalb, da im vorliegenden Fall die Berufungen nach ihrem Inhalt
eindeutig nur auf die Bekämpfung der im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Sachbescheide für die Jahre 2000 und 2001
abzielen.
2.) Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) monatlich steuerfrei. Die nach
§ 68 EStG begünstigten Zulagen und Zuschläge
müssen zusätzlich zu dem nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt
werden. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung
von Nachtarbeit ist, dass die Arbeitszeiten auf Grund betrieblicher
Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
ununterbrochen mindestens drei Stunden dauern. Für Arbeitnehmer, deren
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer
Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt,
erhöht sich der Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 um 50%. Nachtarbeit
auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit ist gegeben, wenn das
Berufsbild des typischen "Nachtarbeiters" vorliegt, zB Bäcker,
Nachtportier, Drucker und technisches Personal bei Tageszeitungen, Personal in
bestimmten Bereichen der Gastronomie, Nachtbars, Nachtklubs, Diskotheken,
Personal in Spielbanken, Verkehrs- und Bewachungsdienste. Überwiegende
Nachtarbeit iS des Abs. 6 leg. cit. liegt vor, wenn mehr als die
Hälfte der Normalarbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum in die
begünstigte Zeit (von 19 Uhr bis 7 Uhr) fällt.
Für zur Nachtzeit erbrachten Arbeitszeit gilt, dass
die Begünstigung des § 68 EStG 1988 nur gewährt werden
kann, wenn Aufzeichnungen über die Anzahl und zeitliche Lagerung aller
einzelnen Nachtstunden vorliegen. Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen;
nachträgliche Rekonstruktionen können diese Aufzeichnungen im
Allgemeinen nicht ersetzen. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem der
zwingende betriebliche Grund, gerade in der Nacht tätig zu werden,
nachgewiesen werden. Die Zulagen für Nachtarbeit können auch
dann gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden, wenn sie in Form von Pauschalen geleistet werden, diese nach der
gegebenen Sachlage aber wirtschaftlich fundiert sind. Die Steuerfreiheit
derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur Nachtarbeit voraus,
wobei es erforderlich ist, dass der Betrag der pauschalen Abgeltung den
durchschnittlich geleisteten Stunden entspricht. Aus der Vereinbarung
über das Pauschale müssen sich die Art und die Höhe der
Zuschläge (somit auch das Ausmaß der Nachtarbeit) ergeben.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber durch Aufzeichnungen über die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über mehrere
Lohnzahlungszeiträume (ca. ein halbes Jahr) die Zahl der durchschnittlich
im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender
Verhältnisse zu leistenden Arbeitsstunden zur Nachtzeit und deren
betriebliches Erfordernis nachzuweisen (vgl. Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5.4 und 6 zu
§ 68 EStG 1988
Gegenständlich hat der Berufungswerber ua. monatlich
eine Nachtschichtzulage in gleich bleibender Höhe (250,00 SFr)
erhalten, gleichgültig in welchem Ausmaß er zur Nachtzeit gearbeitet
hat (ua. auch in der Urlaubszeit). Eine Vereinbarung über das Pauschale im
oben ausgeführten Sinne hat er nicht vorgelegt. Zum Nachweis, dass es sich
um Zuschläge für Arbeiten zu diesen besonderen Zeiten handelt, hat
er
den
Anstellungsvertrag vom 5. Jänner 2000,
monatliche
Lohnausweise für die strittigen Zeiträume und
sog.
Periodenlisten (Zeitaufzeichnungen) für die Zeiträume Oktober bis
Dezember 2000, Jänner 2001 und März 2001 bis
Dezember 2001
vorgelegt.
Im Anstellungsvertrag wurde vereinbart, dass der
Berufungswerber eine Zulage für Schichtarbeit in Höhe von monatlich
450,00 SFr und eine Nachtschichtzulage in Höhe von monatlich
250,00 SFr erhält. Aus den monatlichen Lohnausweisen geht
hervor (deren Glaubwürdigkeit hat das Finanzamt nicht in Frage gestellt),
dass der Berufungswerber für die Zeiträume März 2000 bis
Dezember 2000 und Jänner 2001 bis Dezember 2001 eine
Schichtzulage in Höhe von monatlich 450,00 SFr und für die
Zeiträume April 2000 bis Dezember 2000, Jänner 2001 bis
August 2001 und November 2001 bis Dezember 2001 eine
Nachtschichtzulage in Höhe von monatlich 250,00 SFr und im
Oktober 2001 eine Nachtschichtzulage in Höhe von 500,00 SFr (im
Oktober 2001 wurde offensichtlich die Nachtschichtzulage für den Monat
September 2001 nachgezahlt) neben dem Grundlohn erhalten hat. Anhand
der Zeitaufzeichnungen (deren Glaubwürdigkeit hat das Finanzamt nicht in
Frage stellt) ist ersichtlich, dass der Berufungswerber in den Monaten
Oktober 2000 bis Dezember 2000, Jänner 2001, März 2001
bis Dezember 2001 (überwiegend) Nachtarbeit geleistet hat. Für
den Monat Februar liegt keine Zeitaufzeichnung vor.
Anhand der vorgelegten Unterlagen kommt der
Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass der Berufungswerber jedenfalls
neben dem Grundlohn eine Nachtschichtzulage (monatlich 250,00 SFr) erhalten
hat und Nachtarbeit iS des Abs. 6 leg. cit. geleistet hat. Da der
Berufungswerber aber für die Zeiträume Jänner 2000 bis
September 2000 und Februar 2001 keine Zeitaufzeichnungen vorgelegt hat und
deshalb eine exakte Überprüfung der zeitlichen Lagerung der
Arbeitsstunden nicht möglich ist, können für diese Zeiträume
die bestätigten Nachtschichtzulagen nicht steuerfrei belassen werden.
Gleichzeitig waren die Nachtschichtzulagen für jene Zeiträume, in
denen der Berufungswerber keine Arbeitsleistung erbracht hat (Urlaub) als
steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten, weil die in
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 normierte Steuerbefreiung
für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber
stellt ausdrücklich auf eine tatsächlich erbrachte Nachtarbeit ab und
trägt der damit verbundenen erhöhten körperlichen Belastung
steuerlich Rechnung (vgl. zB VwGH 23.5.1996,
95/15/0030).
Die Höhe der steuerfreien Nachtschichtzulage errechnet
sich daher wie folgt: 2000:
250,00 SFr x 3 Monate (Oktober bis Dezember) = 750,00 SFr x
8,70 S = 6.525,00 S : 13,7603 =
474,19 €
2001:
250,00 SFr x 11 Monate (Jänner, März bis Dezember) =
2.750,00 SFr : 11 x 10 (Berücksichtigung der Urlaubszeit) =
2.500,00 SFr x 8,95 S = 22.375,00 S : 13,7603 =
1.626,05 €
Bezüglich der in den monatlichen Lohnausweisen
bestätigten Zulage für Schichtarbeit in Höhe von monatlich
450,00 SFr ist Folgendes zu sagen: Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates hat die liechtensteinische Arbeitgeberin des
Berufungswerbers die Zulage für Schichtarbeit nicht als Abgeltung für
die mit der Nachtarbeit verbundenen erhöhten körperlichen Belastung
geleistet. Im liechtensteinischen Arbeitsrecht wird zwischen Schichtarbeit und
Nachtarbeit unterschieden [vgl. Art. 10 und 17 des Gesetzes vom
29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Liechtensteinisches Arbeitsgesetz) und Art. 33 der
Verordnung I vom 22. März 2005 zum Liechtensteinischen
Arbeitsgesetz (ArGV I)]. So liegt gemäß Art. 33 der
genannten Verordnung Schichtarbeit dann vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von
Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am
gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. Als Nachtarbeit hingegen gilt
Arbeit, die zwischen 23 Uhr nachts und 6 Uhr morgens verrichtet wird
(vgl. Art. 10 und 17 des Liechtensteinischen Arbeitsgesetzes). Daraus
und auf Grund des Umstandes, dass die liechtensteinische Arbeitgeberin bei der
Lohnauszahlung auch tatsächlich zwischen einer Zulage für
Schichtarbeit und einer Nachtschichtzulage unterschieden hat, ist zu
schließen, dass sie nur mit der Nachtschichtzulage die Arbeitsleistung zur
Nachtzeit und die damit verbundenen erhöhten körperlichen Belastungen
abgelten wollte. Da der Gesetzgeber (nur) dieser körperlich belastenden
Nachtarbeit steuerlich Rechnung tragen wollte, kann gegenständlich auch nur
die Nachtarbeitszulage in obgenannter Höhe gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden; die Zulage für
Schichtarbeit hingegen ist als zusätzlicher steuerpflichter Arbeitslohn zu
werten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-F/03
- Stammnummer
- 22934
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF