Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0477-L/05
Steuerliche Behandlung einer Erschwerniszulage für Aufsicht (§ 6 Kollektivvertrag für die Bauindustrie und Baugewerbe) nach § 68 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-L/05vom 04.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H., vertreten durch S., vom
23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 19. Oktober 2004, betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
2002 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2003
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das Erhebungsorgan Folgendes
fest: Im Prüfungszeitraum sei an einzelne Arbeitnehmer eine
Vorarbeiterzulage ausbezahlt und steuerlich als Erschwerniszulage im Sinne des
§ 68 EStG behandelt worden. Im Kollektivvertrag Baugewerbe (-Industrie)
Arbeiter sei im § 6 (Erschwerniszulage) geregelt, dass für die
Aufsicht einer selbständigen Arbeitspartie von mehr als drei Mann eine
Zulage in Höhe von 10 % des Kollektivvertragslohnes gebühre. Nach
Ansicht des Erhebungsorganes handle es sich hier um einen höheren Bezug,
der für mehr Verantwortung bezahlt werde, weshalb die Voraussetzungen
für eine besondere Erschwernis im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG
jedenfalls nicht gegeben seien.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
schrieb der Berufungswerberin mit den Haftungsbescheiden vom 19. Oktober 2004
€ 1.333,72 an Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2002 und
€ 3.273,59 an Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2003 zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde innerhalb der verlängerten
Rechtsmittelfrist von der bevollmächtigten Vertreterin berufen. Im
Kollektivvertrag Baugewerbe Arbeiter sei im § 6 (Erschwerniszulagen)
geregelt, dass Zulagen auf den Kollektivvertragslohn unter bestimmten
Voraussetzungen zu gewähren seien. Unter anderem würden Zulagen
für die Aufsicht einer selbständigen Arbeitspartie von mehr als drei
Mann in der Höhe von 10 % des KV Lohnes gebühren. Diese Regelung gelte
jedoch nicht für Arbeitnehmer, die laut Kollektivvertrag für
Vorarbeiter eingestuft seien. Bei diesen seien die Zahlungen für Aufsicht
bzw. Erschwernisse bereits in den Lohnsätzen berücksichtigt.
Erschwerniszulagen seien Lohnteile, die für Arbeiten geleistet würden,
die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen würden. Für Facharbeiter
liege jedoch in der Tätigkeit als Vorarbeiter bzw. Polier bzw. in der
Gruppenführung sehr wohl eine Erschwernis im Sinne des § 68 Abs. 1
EStG vor. Das Gesetz liefere für eine Einschränkung des Begriffes der
außerordentlichen Erschwernis auf "nur körperliche Erschwernisse"
keinen Anhaltspunkt. Die Erschwernis könne demnach nicht nur
"Umgebungseinflüssen" entspringen, sondern auch Schwierigkeiten der Arbeit
selbst oder der Dringlichkeit ihrer Durchführung (VwGH 4.6.1985,
85/14/0041). Jede höher qualifizierte Tätigkeit im Berufsleben setze
auch höhere geistige und psychische Belastungen voraus (VwGH 19.1.1988,
85/14/0124). Minderqualifizierte Tätigkeiten müssten keineswegs eine
Erschwernis bedeuten, sondern könnten auch eine Erleichterung im Vergleich
zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen darstellen. Es komme darauf
an, ob bestimmten Arbeiten der Charakter außerordentlicher Erschwernis
zugeordnet werden könne (VwGH 10.5.1994, 91/14/0057). Dies sei bei der
Tätigkeit als Vorarbeiter bzw. bei der Leitung einer Gruppe sehr wohl
gegeben. Der Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
müsse innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden. Ein Vergleich
mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen sei nicht möglich, weil
es an allgemein üblichen Arbeitsbedingungen fehle. Die allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen eines Facharbeiters würden keinesfalls die
selbständige Führung einer Arbeitspartie umfassen. Somit liege eine
gegenüber den üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche
Erschwernis vor. Beantragt wird, die Aufsichtszulage der Facharbeiter aus der
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer auszuscheiden und eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
In Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 27. April 2006 teilte die bevollmächtigte Vertreterin mit
Schreiben vom 14. Juni 2006 mit, dass die außerordentliche Erschwernis im
gegenständlichen Fall darin bestanden habe, dass die genannten Arbeitnehmer
(Facharbeiter) selbständig eine Arbeitspartie von mehr als drei Mann
beaufsichtigt hätten. Für Facharbeiter stelle die Tätigkeit als
Vorarbeiter bzw. Polier bzw. in einer Gruppenführung eine Erschwernis im
Sinne des § 68 EStG dar, da jede höher qualifizierte Tätigkeit
eine höhere geistige und psychische Belastung voraussetze (VwGH 19.1.1988,
85/14/0124). Die genannte Zulage sei ausschließlich dann bezahlt worden,
wenn die Voraussetzungen für die Erschwernis wie oben dargestellt
vorgelegen seien.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 teilte die
bevollmächtigte Vertreterin mit, dass im gegenständlichen Fall auf
eine mündliche Verhandlung verzichtet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
Nach § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis darstellen. Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie auf
Grund von lohngestaltenden Vorschriften (z.B. Kollektivverträgen)
gewährt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
4.6.1985, 85/14/0041 und vom 16.3.1988, 87/13/0194 ausgeführt, dass der
Umstand, dass lohngestaltende Vorschriften eine Zulage vorsehen,
als Voraussetzung für die Steuerbefreiung
für sich allein nicht ausreicht. Es ist daher noch zu untersuchen,
ob den den Facharbeitern gewährten Zulagen tatsächlich eine
Erschwernis im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG zugrunde lag oder nicht.
Erschwerniszulagen sind nur bei Vorliegen einer im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
außerordentlichen Erschwernis steuerbegünstigt. Den Begriff der
außerordentlichen Erschwernis umschreibt das Gesetz selber nicht.
Anhaltspunkte für eine Begriffsbestimmung bietet zum einen die
Entstehungsgeschichte des § 68 EStG 1988 und zum anderen im Zusammenhang
mit dieser der Erlass AÖF 1949/260. Daraus lässt sich ableiten, dass
Arbeiten im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG unter außerordentlichen
Erschwernissen erfolgen, wenn sie sich entweder als außerordentlich
schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen
auszuführen sind. Für eine Einschränkung des Begriffes der
außerordentlichen Erschwernis auf "nur körperliche Erschwernisse"
liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Erschwernis kann nicht nur
"Umgebungseinflüssen" entspringen, sondern auch Schwierigkeiten der Arbeit
selbst oder der Dringlichkeit ihrer Durchführung (VwGH 4.6.1985,
85/14/0041).
Streitgegenständlich ist die steuerliche Behandlung
der in § 6 Punkt I a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und
Baugewerbe geregelten Erschwerniszulage für "Aufsicht". Danach erhalten
Arbeitnehmer, die eine selbständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann
beaufsichtigen, auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 %.
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. Nach Punkt II des § 6 des
genannten Kollektivvertrages haben auf die genannte Zulage jene Arbeitnehmer
keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht schon
berücksichtigt sind, wie z.B. Hilfspoliere, Maurer- und
Zimmerer-Vorarbeiter.
Da der Vergleichsrahmen somit Gruppen mit vergleichbaren
Arbeitstätigkeiten und Arbeitsbedingungen umfassen muss, würde die
Anwendung der Begünstigung des § 68 EStG auf die genannte Zulage
für "Aufsicht" eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen bei der Ausübung einer
Aufsichtstätigkeit eines Arbeitnehmers im Baugewerbe und in der
Bauindustrie voraussetzen.
Bei einem Vergleich zwischen vorangeführter
Tätigkeit und jener anderer Arbeitnehmer in der Baubranche, die eine
Arbeitspartie von mehr als drei Mann beaufsichtigen und selbst mitarbeiten, sind
die von der Berufungswerberin aufgezeigten Arbeitserschwernisse typische
Merkmale jeder "beaufsichtigenden" Tätigkeit. Jede höher qualifizierte
Tätigkeit im Berufsleben setzt auch höhere geistige und psychische
Anforderungen voraus, wie unter anderem eine erhöhte Wachsamkeit und eine
höhere nervliche Anspannung. Die Aufsichtstätigkeit stellt zweifellos
an die damit beauftragten Arbeitnehmer erhöhte qualitative Ansprüche,
die auch eine höhere Entlohnung rechtfertigen mögen (siehe Punkt II
des § 6 des erwähnten Kollektivvertrages). Eine im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis
ist damit jedoch nicht verbunden. Auch der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom
19.1.1988, 85/14/0124 und vom 19.10.1983, 81/13/0058 ausgeführt, dass jede
höher qualifizierte Tätigkeit im Berufsleben auch höhere geistige
und psychische Anforderungen voraussetzt. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, die dafür gezahlten Zulagen als
steuerbefreite Erschwerniszulagen zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg vom 24. April 2006,
RV/0775-S/02 hinzuweisen. Darin wurde ebenfalls die Begünstigung des §
68 EStG hinsichtlich der strittigen Zulage verneint.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 4.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-L/05
- Stammnummer
- 23906
- Gültig
- 04.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF