Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0105-F/05
steuerfreie Zulage für Nachtarbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-F/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw genannt) war im Jahr 2003 als
Grenzgänger in der Schweiz für das DG (kurz DG) als "Floormanager" im
Live Game nichtselbständig tätig. Laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 wurde unter Punkt 4. c) ein
"erhöhter Freibetrag wegen typischer
Nachtarbeitsberufe" im Betrag von 4.212,00 € (6.480,00 CHF) geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.
Februar 2005 die beantragte Steuerbefreiung gem. § 68 EStG 1988 nicht
gewährt.
In der Berufung vom 2. März 2005 hat der Bw darauf
verwiesen, die Steuerbegünstigung für ausgeübte Nachtarbeit sei
nicht gewährt worden, obwohl das Finanzamt seine Arbeitszeiten kenne, und
er diesem alle Unterlagen bereitgestellt habe. Der Berufung wurde eine
"Nachtdienstbestätigung" der DG
vom 1. März 2005 angeschlossen, wonach im Jahr 2003 31 % (35.095,00
CHF) des Bruttolohnes von 113.094,00 CHF auf
"Nachtarbeit nach 23 Uhr" entfalle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15 März 2005 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde es als unstrittig angesehen, dass der Bw als Mitarbeiter im Casino in der
Nacht arbeite. Daraus ergebe sich allerdings noch keine steuerliche
Begünstigung der für diese Zeit bezahlten Lohnteile. Die steuerliche
Begünstigung gemäß
§ 68 EStG 1988 gelte nur für
effektiv zum Grundlohn ausbezahlte Zulagen. Solche begünstigten Zulagen
seien auf den vorliegenden monatlichen Lohnzetteln nicht ausgewiesen. Eine
Herausrechnung von Nachtzulagen aus den pauschalen Lohnbezügen sei nicht
möglich.
Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 11. April 2005
fristgerecht beantragt, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur Berufung wurde vorgebracht, dass
aufgrund der Bestätigung seines Arbeitgebers zweifelsfrei feststehe, dass
er die Nachtzulage für ausschließlich in der Nacht geleistete
Arbeitszeiten erhalte. Sein Arbeitgeber habe lediglich eine Bestätigung
über jene Zeiten ausgestellt, welche nach 23 Uhr angefallen seien; gem.
§ 68 EStG 1988 wären jedoch bereits die Zuschläge ab 19.00
Uhr steuerbegünstigt. Er beantrage daher sogar weniger als ihm gesetzlich
zustehen würde. Eine detaillierte Aufstellung über die in der Nacht
geleisteten Stunden liege vor, und sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden.
Der Stundenanteil, welcher von seinem Arbeitgeber ab 23 Uhr bestätigt
worden sei, betrage 35.059,00 CHF (= Arbeitszeit plus Zuschläge), davon
Zuschläge gem. § 68 EStG 88 50 %, d.s. CHF 17.529,50 CHF. Er
beantrage daher den Höchstbetrag gem. § 68 EStG 1988 für
geleistete Nachtarbeit als steuerfreie Zulage anzuerkennen. Diese Vorgangsweise
gehe insofern mit dem inländischen Steuerrecht konform, als bei den Casinos
Austria aufgrund einer Vereinbarung mit dem BMfF auch ein Betrag von 40 % als
steuerfreie Zulage (zumindest bis zum HB) ausgeschieden werde, was wiederum die
günstigere Lösung sei, als jene, die er beantrage. Auch bei den
Casinos Austria handle es sich um pauschale Beträge. Abgesehen davon
würden Bestätigungen des Arbeitgebers und Aufzeichnungen vorliegen,
welche die tatsächlich geleistete Nachtarbeit tatsächlich
dokumentieren würden.
Ausländische Einkünfte seien laut Rechtsprechung
und Richtlinien österreichischem Steuerrecht anzupassen; so wie sich die
Vorgangsweise beim Finanzamt darstelle, scheine dies jedoch lediglich dann zu
gelten, wenn sich für die inländische Steuerbehörde ein Vorteil
ergebe. Wie sonst sei es zu erklären, dass eine solche Vorgangsweise wie
bei den Casinos Austria für Schweizer Casinos nicht anerkannt werde. Dies
stelle seines Erachtens einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.
Allein aus diesem Grunde müsse seiner Berufung stattgegeben werden. Er
ersuche daher, aufgrund seiner Ausführungen dieser Berufung insoweit
stattzugeben, als dass der HB für Nachtarbeit gem. § 68 als
steuerfreie Zulagen gewährt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien
des Verfahrens in Streit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
behaupteten "Nachtzulagen" im Sinne des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 im gegenständlichen Fall gegeben sind.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S (360,00 €) monatlich
steuerfrei.
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert den Begriff
"Nachtarbeit" und haben daher für
die Besteuerung in diesem Bereich andere Definitionen, z.B. in
kollektivvertraglichen Regelungen, keine Bedeutung. Als Nachtarbeit gelten
demnach nur Arbeitszeiten, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19:00 Uhr und 7:00 Uhr erbracht werden und in der Nacht ununterbrochen zumindest
drei Stunden (so genannte "Blockzeit") dauern (vgl. Hofstätter / Reichel,
EStG-Kommentar, § 68 Tz 5.3).
Bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen
(insbesondere Grenzgänger) sind gemäß
§ 68 Abs. 8 EStG 1988
die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Ausmaß steuerfrei. Dies
impliziert allerdings auch, dass wie bei im Inland tätigen Personen die
Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt sein
müssen.
Eingangs ist festzustellen, dass bei bestimmten Berufen die
Art der zu verrichtenden Tätigkeit bzw. das Berufsbild bereits bedingt,
dass schon die Normalarbeitszeit als Nachtarbeit verrichtet wird. Auch bei der
vom Bw ausgeübten Tätigkeit als
"Floormanager im Live Game" handelt es
sich um eine solche, die laut den vorgelegten Arbeitzeitaufzeichnungen
überwiegend in der Nacht ausgeübt wird. Dass der Bw als Mitarbeiter
des Casinos X (Schweiz) in der Nacht arbeitet, wurde seitens des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung auch nicht bestritten.
Eine solche Tätigkeit genießt aber dann keine
steuerliche Begünstigung, wenn sie nur durch einen höheren Grundlohn
abgegolten wird. Dies deshalb, da bereits das Wort
"Zulage" bzw.
"Zuschlag" einen
zusätzlichen Lohnbestandteil
voraussetzt. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn per definitionem vom Vorliegen
von Nachtarbeit ausgegangen werden kann, dies für sich gesehen noch nicht
dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes
steuerfrei behandelt werden kann. Eine Steuerfreistellung einer Zulage bzw.
eines Zuschlages setzt damit voraus, dass ein(e) solche(r) tatsächlich zum
Grundlohn vereinbart und bezahlt
wurde.
Das Finanzamt ist in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen u.a. davon ausgegangen, dass in den
Monatslohnabrechnungen des Jahres 2003 eine begünstigte Nachtzulage nicht
ausgewiesen sei, und ein Herausrechnen von Nachtzulagen aus den Lohnbezügen
nicht möglich sei.
Die Bw. hat, um das Argument des Finanzamtes, die
Nachtzulage dürfe nicht unter Kürzung des Grundlohnes aus diesem
herausgeschält werden, zu entkräften, mehrfach auf die von der DG
ausgestellte "Nachtdienstbestätigung
2003" verwiesen. In dieser hat die DG bestätigt, dass 31 % des
Bruttolohnes 2003 in Höhe von 113.094,00 CHF, sohin 35.059,00 CHF auf
"Nachtarbeit nach 23.00 Uhr" entfallen.
Damit steht aber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates fest, dass der
Teil des Lohnes, der vom Bw als
"Nachtzulage" angesehen wird, im
Nachhinein aus dem Jahres-Bruttolohn herausgerechnet wurde, und daher keine
Zulage, die zusätzlich zum Grundlohn vereinbart und bezahlt wurde,
darstellt. Dies bestätigt der Bw mit seinen Ausführungen zur Beilage,
wonach das Einkommen brutto auf geleistete Nachtarbeit in Summe und Prozent
"umgelegt" worden sei. Dies kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur so verstanden werden, dass jene
im Jahr ab 23 Uhr geleisteten Stunden addiert wurden, die Zahl dieser Stunden in
Relation zu den insgesamt 2003 geleisteten Stunden gesetzt, und daraus jener
Prozentsatz (31 %) ermittelt wurde, der auf das Bruttogehalt angewendet wurde.
Im Übrigen hat die DG in der Bestätigung keineswegs die Vereinbarung
oder Zahlung einer "Nachtzulage" oder
eines "Zuschlages" bestätigt. Sie
hat darin nur das Erbringen von "Nachtarbeit
nach 23 Uhr" bestätigt, nicht aber, dass mit dem Bw von vornherein
neben einem Grundlohn eine Zulage oder
Zuschläge für Nachtarbeit vereinbart und gesondert bezahlt worden
wären.
Im Hinblick darauf, dass eine Zulage für Nachtarbeit
(nicht einmal ein Pauschale) auch in den Monatslohnabrechnungen nicht
ausgewiesen ist, und sohin nicht einmal festgestellt werden kann, welcher Betrag
im jeweiligen Monat ausbezahlt worden sein soll, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass und in welcher Höhe eine solche tatsächlich von
vornherein vereinbart und bezahlt wurde. Welcher Betrag im jeweiligen Monat
ausbezahlt worden sein soll, ist aber insofern von Belang, als § 68 Abs. 1
EStG 1988 die Steuerfreistellung eines Betrages
"insgesamt bis 360 € (dieser
erhöht sich gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 unter den dort
genannten Voraussetzungen auf 540 €)
monatlich
"
vorsieht.
Wie aus dem "Stammblatt
- Zeiterfassung Spielbetrieb 2003" des Bw im Zusammenhalt mit dem
im Akt erliegenden Vertrag eines anderen Mitarbeiters des Casinos X (Name,
Adresse geschwärzt) hervorgeht, erfolgt im Casino X für Stunden, die
als Nachtarbeit (zwischen 24 Uhr und 7 Uhr) geleistet werden, ein
"Zeitzuschlag" von 10 %", die im
Stammblatt als "Kompensationszeit aus
Nachtarbeit" (10 %) ausgewiesen ist. Dass aber seitens der DG und
allenfalls in welcher Höhe für derartige Zeiten eine zusätzliche
Entlohnung in Form eines Zuschlages zu erfolgen hatte, kann weder dem Stammblatt
noch dem "Vertragsmuster" entnommen
werden. Hätte zwischen dem Bw und seiner DG eine Nachtzulagen-Regelung
bestanden, wäre es - insbesondere im Hinblick auf die Vorhaltswirkung
der Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2005 am Bw gewesen, entsprechende
Nachweise zu erbringen, dass und welche konkrete Vereinbarung mit der DG
hinsichtlich der behaupteten Nachtzulage bzw. des Nachtarbeitszuschlages (dem
Grunde und der Höhe nach) bestanden hat, und dass und in welcher Höhe
eine solche(r) tatsächlich zusätzlich
zum Grundlohn (als gesonderter Gehaltsbestandteil) bezahlt wurde. Die
vorgelegte
"Nachtdienstbestätigung" vermag
diesen Beweis aus den bereits dargestellten Gründen jedenfalls nicht zu
erbringen. Dass der Bw in der Nacht (auch nach 23 Uhr tätig) war, hat auch
das Finanzamt nie in Abrede gestellt. Nur diesen Umstand vermögen
allerdings die für das Jahr 2003 vorgelegten Zeitaufzeichnungen zu
erweisen. Da der Bw im Übrigen ursprünglich einen Betrag von 4.212,00
€ (6.480,00 CHF) als steuerfreie Nachtzulage für 2003
berücksichtigt haben wollte, im Vorlageantrag sodann von
"Zuschlägen" in Höhe von
17.529,50 CHF ausgegangen ist, stützt die Auffassung, dass eine konkrete
Zulagenvereinbarung nicht bestanden hat, zumal für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht glaubhaft ist, dass der Bw ursprünglich (laut Beilage
Erklärung) auf die Steuerfreistellung für einen Teil einer angeblich
vereinbarten und bezahlten Zulage hätte verzichten sollen.
Soweit sich der Bw auf nicht näher bezeichnete
Erlässe und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat an
Erlässe und Richtlinien des BMF nicht gebunden ist. § 117 BAO idF
BGBl. Nr. 97/2002 wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 2.12.2004, G 95/04 u. a. als
verfassungswidrig aufgehoben, weil die Bestimmung Rechtsquellentypen geschaffen
habe, die von der Verfassung nicht vorgesehen seien. Aus dem vorstehenden Grund
kann auch durch eine Nichtanwendung von BMF-Erlässen bzw Richtlinien durch
den UFS keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entstehen. Eine
fernmündliche Anfrage vom 1. Februar 2006 beim Finanzamt hat im
Übrigen ergeben, dass dem Finanzamt ein Erlass betreffend die Casinos
Austria, wonach "pauschal ein Betrag von 40 %
als steuerfreie Zulagen" (bis zum HB) ausgeschieden werde, nicht bekannt
ist.
In diesem Zusammenhang wird noch darauf verwiesen, dass der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) generell hohe Anforderungen an die
Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen
für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie auch für
Überstundenzuschläge stellt (vgl. ÖStZ 2004, 123 f). In der
Begründung zu seinem Erkenntnis vom 30.4.2003, 99/13/0222 hat er
überdies klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einem auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Gedanke der
strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund trete, als der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates muss
daher selbst bei einer pauschalen Abgeltung (, wobei im gegenständlichen
Fall nicht einmal festgestellt werden konnte, dass eine monatliche pauschale
Nachtzulage bezahlt wurde) von vornherein klar (nach außen erkenn- und
nachprüfbar) geregelt sein, welcher Betrag monatlich für welche
geleistete Arbeitszeit als Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt werden soll bzw.
wurde, andernfalls ein Steuerpflichtiger die Höhe willkürlich im
Nachhinein dem monatlichen Höchstbetrag von 360,00 € bzw. 540,00
€ anpassen könnte, um diesen voll auszuschöpfen. Diese Gefahr
besteht naturgemäß auch dann, wenn bei einer pauschalen Vereinbarung
im Nachhinein nur eine mündliche Vereinbarung behauptet wird bzw. auch in
einem schriftlichen Vertrag keine konkrete Vereinbarung über eine
"Nachtzulage" besteht.
Da die Bestätigung der DG eines in den vorgelegten
Unterlagen in keiner Weise gedeckten Sachverhaltes den erforderlichen Nachweis,
dass neben dem Grundlohn
tatsächlich eine "Nachtzulage"
bzw. Nachtzuschläge vereinbart und dass und in welcher Höhe sie
bezahlt wurde(n), nicht erbringen konnte, sieht der Unabhängige Finanzsenat
keine Möglichkeit, dem Berufungsantrag (auch nur teilweise) Folge zu geben.
Der Bw hat im Übrigen kein Hindernis aufgezeigt, das
allenfalls einer entsprechenden Regelung einer Nachtzulage in einem Schweizer
Arbeitsvertrag entgegenstehen könnte und die Erfahrung zeigt, dass auch in
der Schweiz einer "Nachtzulage"
vertraglich vereinbart und in Lohnabrechnungen bzw. auf dem Lohnkonto gesondert
ausgewiesen werden kann und wird. Gibt es aber - aus welchen Gründen
auch immer - keine solche konkrete vertragliche Regelung, muss der
Abgabepflichtige seine Nachweispflichten eben in anderer Form erfüllen,
andernfalls die Begünstigung (steuerfreie Behandlung einer "Nachtzulage")
nicht gewährt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-F/05
- Stammnummer
- 20731
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF