Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0309-F/07
Abzugsfähigkeit von Verpfegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben; Steuerfreistellung von Nachtarbeitszuschlägen; Gewährung der sog. großen Pendlerpauschale als Werbungskosten; Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-F/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde B,
A-Straße 20, vom 7. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 30. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung war teilweise
stattzugeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
Die festgesetzte
Einkommensteuer im Jahr 2004 beträgt:
|
21.495,25 €
2.974,25 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug:
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung
auf
den Pauschbetrag:
|
13.856,98 €
-
2.946,52 €
|
11.674,41 €
10.919,46 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte:
|
22.593,87 €
|
(Topf-)Sonderausgaben:
|
-
1.022,99 €
|
Kirchenbeitrag:
|
-
75,00 €
|
Einkommen:
|
21.495,88 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge:
|
5.172,32 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag:
|
-
629,16 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag:
|
-
669,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag:
|
-
54,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag:
|
-
291,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge:
|
3.529,16 €
|
Einkommensteuer:
|
3.529,16 €
|
Ausländische
Steuer:
|
-
554,91 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer:
|
2.974,25 €
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr (vom
1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004) Grenzgänger nach L.
Er war dort bei der A, S-Weg 1, Gd X, als Wachmann beschäftigt.
Außerdem bezog der Bw. im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als
Versicherungsagent bzw. -makler mit Standort Gde B,
A-Straße 20/8, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lt.
Beilage FA1 Provisionen in Höhe von 26.885,45 €).
Im Zuge eines
Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
12. September 2005) legte der Bw. eine Kopie seines Kilometerbuches
(Terminkalender mit Angabe der gefahrenen Kilometer) vor. Mit Schreiben vom 12.
Oktober 2005 erklärte er im Hinblick auf eine allfällige
Fahrtkostenvergütung, dass er weder für Fahrten als Agent/Makler noch
für Fahrten als Angestellter zum Arbeitsplatz eine Vergütung bekommen
habe. Dabei handle es sich um reine Ausgaben seinerseits, die vom
Gesamteinkommen finanziert werden müssten. Weiters führte er ua. aus,
dass die Werbungskosten/Auslagen ausschließlich die selbständige
Tätigkeit in Österreich betreffen würden und es daher keiner
Aufteilung zur nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland bedürfe.
Laut
telefonischer Auskunft habe der Bw. im Übrigen im Berufungsjahr wie auch in
den Vorjahren immer dieselben Orte bereist (vgl. entsprechender Aktenvermerk des
Finanzamtes).
Als Beilage zu
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 legte der Bw.
selbst erstellte Beilagen (FA1 bis FA6), seinen Arbeitsvertrag (samt Anhang B)
vom 21. Juli 2004 mit der obgenannten l Arbeitgeberin, monatliche
Lohnabrechungen von Juni 2004 bis Dezember 2004 sowie den Lohnausweis
vom 22. März 2005 für den Zeitraum vom
1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 vor.
Entsprechend
der Beilagen FA5 und FA6 begehrte der Bw. ua. im Zusammenhang mit seiner
selbständigen Tätigkeit, Tagesdiäten in Höhe von
1.953,60 € (888 Std. x 2,20 €) als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen, und hinsichtlich seiner nichtselbständigen
Tätigkeit ua. Nachtzulagen in Höhe von 3.780,00 €
(540,00 € x 7) steuerfrei zu belassen, das sog. große
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 40 km bis
60 km in Höhe von 987,00 € (7 Monate x
141,00 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sowie die
begünstigte Besteuerung (Sechstelregelung) sonstiger Bezüge in
Höhe von 6.464,25 €.
Bei der Veranlagung des Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 2004 ließ das Finanzamt die geltend
gemachten Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesdiäten) unberücksichtigt
und versagte den beantragten Zulagen die Steuerfreiheit gemäß
§ 68 EStG 1988 sowie den angesetzten sonstigen Bezügen
die begünstigte Besteuerung; die geltend gemachte Pendlerpauschale brachte
es als Werbungskosten in Ansatz. Ansonsten, insbesondere im Hinblick auf den
Abzug eines 20%igen Privatanteiles wird auf die zusätzliche
Bescheidbegründung vom 25. Jänner 2006 des diesbezüglichen
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 30. Jänner 2006
verwiesen. Das Finanzamt legte diesem Einkommensteuerbescheid 2004
(Erstbescheid) folgende Einkünfte zu Grunde:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit:
Provisionen
(lt. Beilagen FA1 sowie E 1a):
|
|
26.885,45 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug:
Stundenlohn (lt.
Lohnausweis):
|
21.665,60 sFr
|
13.865,98 €
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen
konnte:
Telefonkosten
(1.760,26 € lt. Beilage FA4 - 20% PA)
Sozialversicherungsbeiträge
(lt. Beilage FA4)
Wirtschaftskammerbeiträge
(lt. Beilage FA4)
Postporto
(lt. Beilage FA4)
Diverses
Büromaterial (lt. Beilage FA4)
V
(lt. Beilage FA4)
CF
(1.884,00 € lt. Beilage FA4 - 20% PA : 4 Jahre)
CF
(471,00 € lt. Beilage FA4 - 20% Privatanteil)
Gewerkschaftsbeiträge
(lt. Beilage FA4)
Vg
Online (72,12 € lt. Beilage FA4 - 20% PA)
Internetanschluss
(149,95 € lt. Beilage FA4 - 20% PA)
Mobiltelefon
neu (54,90 € lt. Beilage FA4 - 20% PA)
BH-B
(lt. Beilage FA4)
G-Stempel
(lt. Beilage FA4)
Be-Elektro
(lt. Beilage FA4)
Diverse
Auslagen F Schulungen (lt. Beilage
FA4)
Versandhaus
Druckerei P (lt. Beilage FA4)
Fahrtkosten/Kilometergelder
(lt. Beilage FA5)
|
-
1.408,20 €
-
3.569,01 €
-
341,00 €
-
236,85 €
-
8,01 €
-
113,04 €
-
376,80 €
-
196,72 €
-
18,24 €
-
57,71 €
-
119,96 €
-
43,92 €
-
64,60 €
-
33,72 €
-
374,39 €
-
274,30 €
-
122,36 €
-
7.851,94 €
-
15.211,04 €
|
|
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung
auf den
Pauschbetrag:
Gesamte
Abzüge lt. Lohnausweis:
Pendlerpauschale
(lt. Beilage FA6):
|
-
3.061,75 sFr
|
-
1.959,52 €
-
987,00 €
-
2.946,52 €
|
-
4.291,58 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte:
|
22.593,87 €
In der gegen
diesen Einkommensteuerbescheid vom 30. Jänner 2006 erhobenen
Berufung vom 7. Februar 2006 führte der Bw. wie folgt aus:
Die Fahrten als Agent/Makler innerhalb Vs seien reine Dienstfahrten; der
Gewerbestandort sei B. Somit seien alle Fahrten, die er zum Kunden (hin und
retour) machen habe müssen, dienstlich veranlasst. Dies begründe
keinen neuen Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Diese Fahrten würden
tatsächliche Aufwendungen und auch einen entsprechenden Zeitaufwand
darstellen. Verpflegungsmehraufwendungen seien somit gegeben. Fahrten zum
Arbeitsplatz in L und der S seien privat und von ihm auch als solche deklariert
worden. Der Anspruch auf die Pendlerpauschale sei daher gegeben. Die
Tätigkeit in L und in der S sei reine Nachtarbeit. Es sei dies die
Normalarbeitszeit, so wie bei Nachtportieren. Seine Arbeit mache er in einem
bestimmten Revier und liege in der Zeit von 18.30 Uhr bis 6.00 Uhr
(Verweis auf die entsprechenden Aufzeichnungen, die den Lohnzetteln angeheftet
seien). Es sei daher die Sonderregelung für Arbeitnehmer, deren
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum
liege, anzuwenden. Unter Vorlage einer neuen Berechnung führte der
Bw. abschließend aus, dass er im Zuge der Steuerberechnung bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Nettobetrag (ohne
ausländische Abgaben) herangezogen habe, nicht, wie im Steuerbescheid, mit
Brutto.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2006 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab; auf die zusätzliche
Bescheidbegründung vom 17. März 2006 wird an dieser Stelle
verwiesen.
Mit Schreiben
vom 7. April 2003 begehrte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag führte er aus, dass
die beantragte Pendlerpauschale im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden
sei; diese sei im Bescheid auch nicht ersichtlich. Fahrten von B nach X und von
B nach An seien über 40 km (einfache Strecke). Ebenfalls sei auch der
Verkehrsabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden. Zur Nachtarbeit
verweise er nochmals auf die Sonderregelung für Arbeitnehmer, deren
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum
liege (Verweis auf Steuerhandbuch, Seite 28 f). Für diese Arbeitnehmer
sei ein monatlicher Freibetrag von 540,00 € zu berücksichtigen.
Ansonsten wiederholte er diesbezüglich sein bisheriges Berufungsvorbringen.
Bezugnehmend auf seine Tätigkeit in Vorarlberg müsse er
nochmals mitteilen, dass der Gewerbestandort B sei und somit alle Fahrten zu den
einzelnen Kunden Dienstfahrten seien. Es liege sicherlich keine Begründung
eines neuen Arbeitsgebietes vor bzw. sei kein Gebiet zugeordnet worden. Es seien
notwendige Fahrten zwischen Arbeitsstätte und den Kunden gewesen. Es handle
sich dabei um Fahrten von mehr als 25 km (vom Wohnort) und mehr als drei
Stunden Aufenthaltsdauer. Dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gegenständlich
(noch), ob
1) im Zusammenhang mit der
selbständigen Tätigkeit des Bw.
Verpflegungsmehraufwendungen
in Höhe von 1.953,60 € (888 Std. x 2,20 €) als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind und ob
2) in Verbindung mit der
nichtselbständigen Tätigkeit des Bw.
Zuschläge
für Nachtarbeit in Höhe von 3.780,00 € (7 Monate x
540,00 €) steuerfrei zu belassen sind,
die
sog. große Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von
40 km bis 60 km in Höhe von 987,00 € (7 Monate x
141,00 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen ist sowie
ein
Verkehrsabsetzbetrag anzusetzen ist.
Ad
1) Selbständige Tätigkeit:
Verpflegungsmehraufwendungen:
Betriebsausgaben
sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
grundsätzlich die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Der Begriff der
"Reise" im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht
dem Begriff "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 (siehe
Doralt7,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 332 zu § 4 EStG 1988).
Tagesdiäten
bzw. Verpflegungsmehraufwendungen sind somit nur - andernfalls liegen Kosten der
normalen Lebensführung vor - bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten
Reise" anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 danach aus, ob auf Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort
der ständigen Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand angenommen werden
muss. Dabei geht er davon aus, dass der Steuerpflichtige außerhalb des
Ortes seiner ständigen Tätigkeit die (kostengünstigen)
Verpflegungsmöglichkeiten nicht kennt und sich daraus ein
Mehraufwand ergibt. Eine "Reise" liegt
nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 77 ff zu
§ 16 EStG 1988;
Doralt9, a.a.O.,
Tz 173 zu § 16 EStG 1988, und die dort angeführte
Judikatur) dann vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen
eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet wird.
Mittelpunkt
der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde),
sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein
ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen
daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit
(vgl. dazu VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, betreffend die Tätigkeit
eines Bezirksanwaltes in seinem Sprengel). Dies wird insbesondere auf
Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden
(zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der
Exekutive) zutreffen. Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem
(neuen) Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu.
Bei Reisenden
wird also die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehrkosten - in
typisierender Betrachtungsweise - damit begründet, dass in einem solchen
Fall der Aufwand erheblich höher ist als die üblichen Kosten der
Verpflegung, weil einem Reisenden die preisgünstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt
sind und außerdem der Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme von
Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist
(vgl. dazu auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 2 zu § 4 Abs. 5 EStG 1988, sowie
VwGH 5.10.1994, 92/15/0225; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013;
VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsauffassung kann im Berufungsfall - nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens - davon ausgegangen bzw. vorausgesetzt werden, dass
der Bw. in Anbetracht der aus dem vorgelegten Terminkalender hervorgehenden
Häufigkeit seiner Außendienste im Rheintal, Walgau samt Brandnertal,
Großes Walsertal, Klostertal und Montafon samt Silbertal und auf Grund der
bereits im Vorjahr in dieses Zielgebiet immer wieder durchgeführten Fahrten
(eine angemessene Anlaufphase ist daher gegeben) ausreichend Kenntnis
hinsichtlich günstiger Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet
besitzt und von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch macht. Dieses
Einsatzgebiet des Bw. stellt somit einen weiteren Mittelpunkt seiner
Tätigkeit dar. Für die Beurteilung eines Einsatzgebietes als weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit ist im Übrigen nicht die Größe,
die Reisedauer, die Beschwerlichkeit der Reisen oder auch die Zuständigkeit
für ein bestimmtes Gebiet entscheidend, sondern in welcher Intensität
(Dichte) die Bereisung eines bestimmten Gebietes erfolgt. Das
regelmäßige Bereisen eines Gebietes führt eben zu einer
Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten und ist daher ein
Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben.
Abschließend
ist noch zu sagen, dass es die durch die gesetzliche Regelung gebotene
typisierende Betrachtungsweise verbietet, auf im Einzelfall mögliche
Besonderheiten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, und
das dort angeführte Judikat). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines
steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes ist alleine
darauf abzustellen, ob ein solcher einem "Reisenden" auf Grund der Unkenntnis
der örtlichen Gegebenheiten bzw. der preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten im Verhältnis zu einem ständig an
diesem Ort Tätigen erwächst. Außerdem ist auch zu
berücksichtigen, dass allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen
durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden können (vgl. VwGH 28.1.1997,
95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, betreffend eintägige
Dienstreisen).
Entsprechend
den obigen Ausführungen waren daher im Berufungsjahr die strittigen
Tagesgelder in Höhe von 1.953,60 € zu Recht nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Ad
2) Nichtselbständige Tätigkeit:
a)
Zuschläge für Nachtarbeit:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Nachtarbeit insgesamt bis
360,00 € (4.940,00 S) monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit
zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 5.3 zu
§ 68 EStG 1988).
Für
Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis
7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 um 50%.
Nachtarbeit auf
Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit ist gegeben, wenn das Berufsbild
des typischen "Nachtarbeiters" vorliegt, zB Bäcker, Nachtportier, Drucker
und technisches Personal bei Tageszeitungen, Personal in bestimmten Bereichen
der Gastronomie, Nachtbars, Nachtklubs, Diskotheken, Personal in Spielbanken,
Verkehrs- und Bewachungsdienste. Überwiegende Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 liegt vor, wenn mehr als die
Hälfte der Normalarbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum in die
begünstigte Zeit (von 19 Uhr bis 7 Uhr) fällt.
Bei den in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen (insbesondere
Grenzgänger) sind gemäß
§ 68 Abs. 8
EStG 1988 die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Ausmaß
steuerfrei. Dies impliziert allerdings auch, dass wie bei im Inland tätigen
Personen die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt sein
müssen.
Vorerst wird
festgehalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Bw. tatsächlich
Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988
verrichtet hat.
Die
Nachtarbeit, die bei bestimmten Berufen geradezu typisch ist und als
Normalarbeitszeit festgesetzt ist, genießt jedoch dann keine steuerliche
Begünstigung, wenn sie "nur" durch einen entsprechend höheren
Grundlohn abgegolten wird. Schon die Bedeutung des Wortes "Zulage" bzw.
"Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird,
macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Nachtarbeit
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Für die Anwendbarkeit der
genannten Bestimmung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die zur
Nachtzeit verrichteten Arbeiten tatsächlich eine Zulage bzw. einen Zuschlag
erhalten hat und diese bzw. dieser nicht nur rein rechnerisch aus dem Grundlohn
herausgeschält worden ist (Voraussetzung funktioneller Art).
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates mangelt es im konkreten Fall an dieser
Voraussetzung. Im gegenständlichen Lohnausweis vom
22. März 2005 für den Zeitraum vom 1. Juni 2004
bis zum 31. Dezember 2004 hat die Lr Arbeitgeberin des Bw. nämlich
keinen Nachtzuschlag ausgewiesen. Auch aus den vorgelegten monatlichen
Lohnabrechnungen von Juni 2004 bis Dezember 2004 ist nicht
ersichtlich, dass tatsächlich ein Nachtzuschlag zur Auszahlung gelangt ist.
Bestätigung findet der Umstand, dass neben dem Grundlohn kein Nachtzuschlag
gewährt worden ist, auch im vorgelegten Arbeitsvertrag vom
21. Juli 2004 (samt Anhang B), wonach zwischen dem Bw. und seiner l
Arbeitgeberin gar keine Auszahlung eines Nachtzuschlages vereinbart worden ist
(vgl. Punkt 6 "Entlohnung" sowie Anhang B des Arbeitsvertrages).
Gegenständlich
war somit davon auszugehen, dass der Bw., der regelmäßig in der Nacht
gearbeitet hat, kein Nachtzuschlag zusätzlich zum Grundlohn erhalten hat;
folglich kann es im konkreten Fall auch nicht zur Steuerfreiheit nach
§ 68 EStG 1998 kommen, zumal die Anwendung des
§ 68 EStG 1988 - wie bereits oben dargelegt - ua. eben
voraussetzt, dass zusätzlich zum Grundlohn Zulagen oder Zuschläge
gewährt werden.
b)
Pendlerpauschale:
Unstrittig ist
gegenständlich, dass für den Bw. die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar war und er
daher Kosten des Individualverkehrs im Wege der Pauschbeträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
geltend machen konnte.
Einigkeit
besteht im konkreten Fall auch darüber, dass das sog. große
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km zu
berücksichtigen war.
Diese sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km wurde vom
Finanzamt - wie beantragt - bereits im Erstbescheid vom
30. Jänner 2006 für sieben Monate in Höhe von
987,00 € berücksichtigt (es wird in diesem Zusammenhang auf die
obige Auflistung der dem Erstbescheid zugrunde gelegten Einkünfte
verwiesen).
c)
Verkehrsabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988, in der für das
Berufungsjahr anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 59/2001, steht
bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ua. ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291,00 € (4.000,00 S) jährlich
zu.
Entsprechend
dieser gesetzlichen Bestimmung ist für die Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages ein bestehendes Dienstverhältnis Voraussetzung. Die
Vornahme eines Lohnsteuerabzuges ist für die Belange des
Verkehrsabsetzbetrages unerheblich. Gegenständlicher Absetzbetrag steht
daher auch Steuerpflichtigen zu, die zwar Einkünfte aus einem
Dienstverhältnis erhalten, hievon aber nicht Lohnsteuer einbehalten wird,
sondern die Besteuerung (ausschließlich) im Wege der Veranlagung erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988, in der für das
gegenständlich strittige Jahr geltenden Fassung,
BGBl. I Nr. 818/1993, sind Absetzbeträge im Sinne des
Abs. 5 leg. cit. oder des Abs. 6 leg. cit. insoweit nicht
abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.
Mit dem
Steuerreformgesetz 1993 wurde eine anteilige Kürzung des Arbeitnehmer-
und des Verkehrsabsetzbetrages eingeführt, wenn sie mehr als 22% der zum
laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.
Hintergrund dieser Kürzungsbestimmung war die Überlegung, dass sonst
auch bei Vorliegen bloß geringfügiger Lohnbezüge die vollen
Absetzbeträge zustünden, was aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung unsachlich erscheine (vgl. die
amtlichen Erläuterungen aus der Regierungsvorlage zu Ziffer 19a des
Steuerreformgesetzes 1993, SWK 33/1993, T 169; siehe auch
Doralt6, a.a.O.,
Tz 18 zu § 33 EStG 1988).
Nach dem klaren
Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung hat das Finanzamt keinen
Verkehrsabsetzbetrag abgezogen, zumal der Verkehrsabsetzbetrag
291,00 € beträgt und es die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus dem gegenständlichen l Dienstverhältnis mit minus
4.291,58 € errechnet hatte. Daraus ergab sich, dass der
Verkehrsabsetzbetrag jedenfalls mehr als 22% des zu versteuernden Betrages der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen hatte.
Der
Unabhängige Finanzsenat kann der geschilderten Vorgangsweise des
Finanzamtes jedoch nicht folgen; dies deshalb, weil dem Finanzamt bei Berechnung
der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit insofern ein Fehler
unterlaufen ist, als es Aufwendungen bzw. Ausgaben in Höhe von
15.211,04 €, die zweifellos durch die selbständige Tätigkeit
des Bw. als Versicherungsagent bzw. -makler veranlasst waren (vgl. dazu
auch die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2005), statt als Betriebsausgaben als
Werbungskosten ("Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte") berücksichtigt hat. Nachdem nun der angefochtene Bescheid
insofern abzuändern war, als richtigerweise selbständige
Einkünfte in Höhe von 11.674,41 € (Provisionen in Höhe
von 26.885,45 € abzüglich der bisher fälschlicherweise als
Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen bzw. Ausgaben in Höhe von
15.211,04 €) und nichtselbständige Einkünfte in Höhe
von 10.919,46 € (Stundenlohn lt. Lohnausweis in Höhe von
13.865,98 € abzüglich Abzüge lt. Lohnausweis bzw.
Pendlerpauschale im Gesamtbetrage von 2.946,52 €) anzusetzen waren,
war entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen auch ein
Verkehrsabsetzbetrag in (voller) Höhe von 291,00 € in Ansatz zu
bringen.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerWachmannnichtselbständige TätigkeitMaklerselbständige TätigkeitVerpflegungsmehraufwendungenTagesdiätenBetriebsausgabenMittelpunkt der TätigkeitNachtarbeitZuschlägeSteuerfreiheitVoraussetzung funktioneller ArtPendlerpauschalegroßesWerbungskostenVerkehrsabsetzbetragVerhältnislohnsteuerpflichtige Einkünfteanteilige Kürzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-F/07
- Stammnummer
- 29305
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF