…von Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären sind: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung…
…von Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären sind: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung…
…bei Entstehen der Steuerschuld vorhanden sein müsse, zumal im Abgabenverfahren, wo im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das Neuerungsverbot nicht gelte, Sachverhalte auch in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Es sei daher kein Grund ersichtlich, warum das gegenständliche Formular bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld…
…beurteilenden Fall zum Zeitpunkt des Vorliegens beider behördlicher Genehmigungen, also am 19. Oktober 2007, entstanden. Obwohl die gesetzliche Berufsvertretung, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg am Formular bereits am 1. August 2006 bestätigte, dass die Erklärung der Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt wurde…
…beurteilenden Fall zum Zeitpunkt des Vorliegens beider behördlicher Genehmigungen, also am 19. Oktober 2007, entstanden. Obwohl die gesetzliche Berufsvertretung, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg am Formular bereits am 1. August 2006 bestätigte, dass die Erklärung der Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt wurde…
…nicht übersehen werden, dass im Hinblick auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen, so auch nach § 5a Abs. 2 Z 2 bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen einer Betriebsübertragung, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö…
…der in den §§ 8 bis 11 UmgrStG vorgesehenen Rechtsfolgen sind somit zum einen das Vorliegen einer verschmelzenden Umwandlung im Sinne des UmwG und zum anderen die Übertragung eines Betriebes. Die in Teilstrich 2 des § 7 Abs. 1 Z 2 normierte Ausnahme vom Erfordernis der Betriebsübertragung…
…dass dann, wenn von mehreren Betriebsinhabern auch nur einer in den letzten 15 Jahren vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art - wie im Gegenstandsfall - tätig gewesen sei, keine Betriebsübertragung iSd NEUFÖG vorliege. Zudem handle es sich bei den € 75.000…
…oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NeuFöG ist dieses Bundesgesetz auf Betriebsübertragungen anzuwenden, die nach dem 31…
…diese zu diesem Zeitpunkt auch noch rechtzeitig dem Finanzamt übergeben können. Damit aber scheint es glaubhaft, dass die Originalerklärung tatsächlich in Verlust geraten ist. Laut angefochtenem Bescheid betrug die Gegenleistung für diese Liegenschaften € 179.933,10. Die Berechnung der Gegenleistung wurde von der Bw…
…dass keine Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegt, wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines vergleichbaren Betriebes betätigt hat. Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass aufgrund der bisherigen Verpachtung des…
…1. eindeutig fest, dass der "Betrieb samt allen Aktiven und Passiven mit Wirkung ab Beginn des 1. Jänner 2004" den Söhnen ins Eigentum übertragen wurde. In den vorgelegten Formularen NeuFö 3 wurde davon abweichend der "Kalendermonat der Betriebsübertragung" überhaupt erst mit "April 2004" bezeichnet. Nach…
…einer Unentgeltlichkeit im Sinn dieser Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1.12.1992, 89/14/0176, zwar ausgeführt, dass Abfertigungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung geleistet werden, nicht abzugsfähig seien…
…bezüglich der Inanspruchnahme der Begünstigungen der Zeitpunkt der Vorlage des Formulars bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume unterschiedlich festgelegt: "§ 4.(1) Ab 1. Jänner 2003 treten die Wirkungen des §1 Z1 und Z3 bis 5 sowie des §5a Abs.2 Z2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der…
…zu diesem Zeitpunkt hätte daher, sofern das Formular NeuFÖ 3 tatsächlich gefehlt hätte, ein entsprechender Hinweis bzw. Verbesserungsauftrag erfolgen können oder müssen. Allein aus dem Umstand, dass bei Erfassung des Aktes das angebliche Fehlen des Vordruckes nicht aufgefallen sei, ergebe sich zwangsläufig, dass der Vordruck…
…der Verwaltungsgerichtshof aus, das NeuFöG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Intention des NeuFöG ist die Gewährung von Erleichterungen für Neugründungen und Betriebsübertragungen…
…Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen. Mangels Vorlage einer Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö3) war die Begünstigung gemäß NeuFöG nicht zu gewähren." 6. Berufung - Nachreichung des Formulars NeuFöG 3 In der dagegen eingebrachten Berufung wurde…
…dass im Hinblick auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen, so auch nach § 5a Abs. 2 Z 2 bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen einer Betriebsübertragung, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat…
…durch den Übergeber - erfüllt seien. Weiters werde die Befreiung gemäß beiliegender Erklärung der Betriebsübergabe beantragt. Beigelegt ist eine Kopie des Formulares NeuFö 3 vom 16. Juni 2004, worin als "Kalendermonat der Betriebsübertragung" der Monat "April 2004" bezeichnet wird, die Vorlage an das Finanzamt und das…
…mit der Einbringung erfolgen müssen. Die tatsächlich erst am 5. 3. 2003 abgewickelte Anteilsabtretung von EEW an EW konnte jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsübertragung zurückwirken und ist (steuer-)rechtlich als gesondert zu beurteilender Vorgang zu betrachten. Die im Vorlageantrag dargelegte Ansicht der Berufungswerberin…