Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0124-L/06
NeuFöG; Zeitpunkt der Vorlage des amtlichen Formulars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-L/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. September
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 10. Juni 2005
übertrugen die Ehegatten A an ihren Sohn (den Berufungswerber) in
Vertragspunkt I. näher bezeichnete Grundstücke; dabei handelt es sich
um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Als Gegenleistung waren in Punkt III.
beschriebene Ausgedingsleistungen vereinbart. Im Begleitschreiben zur
Vertragsanzeige an das Finanzamt (Telefaxeingabe vom
8. Juli 2005) heißt es
(auszugsweise): Auf Grund des Umstandes, dass ein gesamter
landwirtschaftlicher Betrieb übergeht, die Übergeber und der Erwerber
das entsprechende Alter aufweisen und auch die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, wird die Schenkungssteuerbefreiung gemäß
§ 15 a ErbStG beantragt. Der Vertrag beinhaltet eine
Gegenleistung in Form der Einräumung des Wohnungsrechtes der
Übergeber. Unter Vorlage der Erklärung gemäß
§ 5 a in
Verbindung mit § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz der
Bezirksbauernkammer Braunau am Inn vom 1.7.2005 wird Grunderwerbsteuerbefreiung
nach den Bestimmungen des NeuFöG beantragt.
Der Eingabe war der Vordruck NeuFö 3 (ebenfalls per
Telefax übermittelt) angeschlossen.
Über Ersuchen des
Finanzamtes legte der Berufungswerber den Vordruck NeuFö 3 (datiert mit
1. Juli 2005) im Original vor.
Das Finanzamt setzte mit (getrennten) Bescheiden
Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer fest. Die Berufung richtet sich
mit folgender Begründung ausschließlich gegen die Festsetzung von
Grunderwerbsteuer: Die Behörde führe aus, dass das Formular
NeuFö 3 (Erklärung der Betriebsübertragung) erst nach dem
Entstehen der Steuerschuld von der Bezirksbauernkammer bestätigt wurde. Dem
NeuFöG sei allerdings nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Anwendung des
Neugründungsförderungsgesetzes die gegenständliche
Bestätigung bereits bei Entstehen der Steuerschuld vorhanden sein
müsse, zumal im Abgabenverfahren, wo im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
das Neuerungsverbot nicht gelte, Sachverhalte auch in diesem Verfahren geltend
gemacht werden können. Es sei daher kein Grund ersichtlich, warum das
gegenständliche Formular bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld vorhanden sein müsse. Eine derartige Differenzierung sei
sachlich nicht gerechtfertigt. Auch sei in der Bundesabgabenordnung der
Grundsatz verankert, dass Sachverhalte nach ihrem Gehalt zu werten seien. Es
könne daher nicht rechtmäßig sein, dass bei Beurteilung eines
steuerlichen Sachverhaltes der Zeitpunkt der Bestätigung maßgeblich
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO
wird das Berufungsvorbringen wiederholt und ergänzt: Dem Gesetzeswortlaut
seien die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen.
Auch der Erlass des BMfF lege dies nicht fest. In diesem sei ausgeführt,
dass die Wirkung des § 1 Z 1 NeuFöG nur dann eintrete, wenn der
Übernehmer des Betriebes bei den in Betracht kommenden Behörden die
Erklärung bis zum Entstehen des Abgabenanspruches vorlege. Für die
Inanspruchnahme der Begünstigung des § 1 Z. 5 und § 5a Abs. 2
Z. 2 NeuFöG sei hingegen die Vorlage der Erklärung innerhalb
der Anzeigefrist erforderlich. Dies sei gegenständlich der Fall und daher
liegen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
29. März 2007, Zl. 2006/16/0098 - soweit hier von Bedeutung -
ausgeführt (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im auf Grund einer
Amtsbeschwerde gemäß
§ 292 BAO entschiedenen Fall das Formular
NeuFö 3 bei Vertragserrichtung offensichtlich bestätigt vorhanden
war, allerdings dem Finanzamt erst im Berufungsverfahren vorgelegt wurde. Die
belangte Behörde hat der Berufung unter Hinweis auf § 295a BAO Folge
gegeben):
"Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsverfahren geändert oder ergänzt wird. Ereignisse
im Sinne des § 295a BAO sind sachverhaltsändernde, tatsächliche
oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich
relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine
abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche
ergibt; gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind in der
Regel keine Ereignisse im vorgenannten Sinn, es sei denn, dass eine Entscheidung
Tatbestandselement ist, die die Abänderung oder Aufhebung einer solchen
Entscheidung zum Gegenstand hat oder gegebenenfalls ein (anderes)
Tatbestandselement ändert. Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes
(§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag
handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die
Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten
Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen -
Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher
nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt.
Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach
keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des
Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch
wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt. § 295a BAO dient
daher nicht der Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen".
Daraus ist zu folgern, dass die erst nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches eingeholte Bestätigung im Sinne des NeuFöG die
Abgabenbegünstigung nicht mehr begründen kann. Die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu
Recht. Zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom übrigen
übertragenen Vermögen (übersteigender Wohnungswert im Sinne des
§ 33 BewG) ist anzumerken, dass für die Übertragung eines
derartigen Vermögens eine Befreiung nach dem NeuFöG nicht vorgesehen
ist, da es sich nicht um begünstigtes Vermögen nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt.
Linz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-L/06
- Stammnummer
- 28358
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF