Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0851-W/04
Grunderwerbsteuerbefreiung für Betriebsübertragung nach dem NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0851-W/04vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 1. Oktober 2003, St.Nr. xxx, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 4.
Dezember 2002 hat Herr L den Gewerbebetrieb einer Buch und Papierhandlung samt
einer ideellen Hälfte an der dem Geschenkgeber zur Gänze
gehörigen Liegenschaft an die Berufungswerberin (Bw) übergeben, wobei
es sich bei dem übergebenen Liegenschaftsanteil um den betrieblich
genutzten Anteil handelt.
Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt A mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid von der Gegenleistung für das
Betriebsgrundstück die Grunderwerbsteuer mit 201,81 Euro fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw brachte
vor, wie aus der beiliegenden Erklärung der Neugründung der
Wirtschaftskammer N ersichtlich sei, werde die entsprechende
Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt.
Vorgelegt wurde das Formular "NeuFö 1", aufgelegt mit
1. September 1999.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde
ausgeführt, materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung nach dem NeuFöG sei die zwingende Vorlage des Formulars
NeuFö 3. Im gegenständlichen Fall sei nur das Formular NeuFö 1
vorgelegt worden, das der einstigen Rechtslage laut BGBl. I Nr. 106/1999
entsprechen würde, die für die gegenständliche Übertragung
keine Grunderwerbsteuerbegünstigung vorgesehen habe.
Gleichzeitig mit dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag
wurde das Formular NeuFö 3 vorgelegt und vorgebracht, dass auch auf Grund
des bisher vorgelegten Formulars die Grunderwerbsteuerbegünstigung zu
gewähren sei, da der materielle Gehalt wesentlich sei. Außerdem
müsse ein Steuerpflichtiger davon ausgehen können, dass die
Bestätigung einer Behörde (der Wirtschaftskammer) richtig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1Abs.1 Z1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen.
Im gegenständlichen Fall besteht ausschließlich
Streit darüber, ob der in §5a Abs.2 Z2 des NeuFöG für
Betriebsübertragungen vorgesehene Freibetrag hinsichtlich Grunderwerbsteuer
zur Anwendung gelangt.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG), BGBl. I 1999/106 idgF - gem. §6 idF des am 26.4.2002
verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I 2002/68, unbefristet
anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf
Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird
hinsichtlich der Betriebsübertragung in §5a Abs.1 bestimmt:
"Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetriebe) erfolgt (§2 Z4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§5a Abs.2 NeuFöG gilt für
derartige Betriebsübertragungen Folgendes:
Z1: Die Bestimmungen des §1 Z1 und Z3 bis 5 sowie der
§§3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Z2: Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs.1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - §4
NeuFöG treten die Wirkungen dieses Bundesgesetzes nur unter klar
definierten formellen Voraussetzungen ein. Der neue Betriebsinhaber hat bei den
in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck vorzulegen, in dem
die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck
(nach §4 Abs.1 sinngemäß) zu erklären sind:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung,
2. der voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung
und
3. die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und
Beiträge.
Die Begünstigungen können sohin nur in Anspruch
genommen werden, wenn der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden den amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Übertragung
erklärt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach §4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Laut
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2003, 2003/16/0472, lässt
das NeuFöG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formaler
Voraussetzungen - etwa der Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§4 NeuFöG) - eintreten.
Da der amtliche Vordruck NeuFö 3 erst Anfang September
2002 aufgelegt wurde, wird in §4 der Verordnung zum NeuFöG, BGBl. II
2002/483 in der auf gegenständlichen Fall anzuwenden Fassung bezüglich
der Inanspruchnahme der Begünstigungen der Zeitpunkt der Vorlage des
Formulars bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume
unterschiedlich festgelegt:
"§ 4.(1)
Ab 1. Jänner 2003 treten die Wirkungen des §1 Z1 und Z3 bis 5 sowie
des §5a Abs.2 Z2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
vorlegt.
(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des
§1 Z1 und Z3 bis 5 sowie des §5a Abs.2 Z2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von 1. September
2002 bis 31. Dezember 2002 treten die Wirkungen des §1 Z1 und Z3 bis
5 sowie des §5a Abs.2 Z2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder
nachträglich (Abs. 2) ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein,
dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung
jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so
hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen,
dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn
ausschließlich die Wirkungen des §1 Z1 NEUFÖG eintreten."
Laut Vertrag ist der Übergabestichtag in vorliegendem
Fall der 31.12.2002. Die Bw hatte somit die Wahlmöglichkeit, vorliegende
Begünstigung im Nachhinein in
Anspruch zu nehmen. Das vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung geforderte
amtlich aufgelegte Formular hiezu wurde im Berufungsverfahren
nachgereicht.
Hiebei handelt es sich nicht um einen Erstattungsfall,
welcher die zusätzliche Vorlage des Neufö 4 erfordert, da die
Grunderwerbsteuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Wien, am 25.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0851-W/04
- Stammnummer
- 32729
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF