Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0114-G/03
Abfertigungszahlung an den Betriebsübernehmer bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0114-G/03vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Betrieb ohne Leistung eines angemessenen Entgeltes übertragen, dann stellt die an den Betriebsübernehmer (Sohn des Betriebsübergebers) anlässlich der gleichzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Abfertigung keine Betriebsausgabe dar, weil unter diesen Voraussetzungen (unentgeltliche Betriebsübertragung) auch einem Fremden keine Abfertigung gezahlt worden wäre (vgl. VwGH 9.10.1991, 89/13/0128, und VwGH 1.12.1992, 89/14/0176).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Dr.
Ingo-Jörg Kühnfels über die Berufung des EV, vertreten durch Mag.
Manfred Vogrin, Wirtschaftstreuhänder, 8650 Kindberg,
Hauptstraße 13, vom 23. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mürzzuschlag, vertreten durch AD Reinhold Begusch, vom
30. September 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
nach der am 5. April 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Übergabsvertrag vom
17. Dezember 2001 seinen gastwirtschaftlichen Betrieb zum
1. Jänner 2002 an seinen bis dahin in diesem Betrieb
beschäftigten Sohn übertragen. Dieser verpflichtete sich als
Gegenleistung die betrieblichen Verbindlichkeiten zu übernehmen sowie eine
monatliche Versorgungsrente an den Bw. bzw. seine Ehegattin zu bezahlen. Dieses
Rechtsgeschäft wurde von den Vertragspartnern als unentgeltliche
Betriebsübertragung beurteilt. Der Übernehmer des Betriebes
führte daher die Buchwerte fort.
Strittig ist, ob die aus Anlass der
Betriebsübertragung bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Beendigung des
Dienstverhältnisses an den Sohn des Bw. geleistete Abfertigung in Höhe
von 75.250,00 S eine Betriebsausgabe darstellt.
Vom Finanzamt wurde diese Zahlung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.10.1991, 89/13/0128,
und VwGH 1.12.1992, 89/14/0176) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der Betrieb
des Bw. sei gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übertragen worden,
weil einem Wert des übertragenen Betriebes von etwa 6,4 Mio. S
nur (vom Sohn übernommene) betriebliche Verbindlichkeiten von etwa
1,1 Mio. S gegenübergestanden seien. Selbst unter
Berücksichtigung der vom Übernehmer zu leistenden Versorgungsrente sei
die Gegenleistung unangemessen niedrig gewesen. Zu berücksichtigen sei
auch, dass im Übergabsvertrag die Anwendung des § 15a
ErbStG 1955 für eine unentgeltliche Betriebsübertragung begehrt
worden sei. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse liege daher kein unter
Fremden üblicher Erwerbsvorgang vor, weshalb die Abfertigungszahlung an den
Sohn des Bw. nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei.
Der Bw. brachte im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz vor, die im Übergabsvertrag vereinbarte Gegenleistung sei
aus wirtschaftlichen Überlegungen festgesetzt worden. Bedingt durch die
sich ständig verschlechternde Lage in der Gastronomie sowie die
Ungewissheit über den Fortbestand der Werkskantine, habe keine
Möglichkeit zum Verkauf des Betriebes zu einer angemessenen Gegenleistung
an einen fremden Dritten bestanden. Die Gegenleistung für die
Übertragung des Betriebes habe in der Übernahme der zum Stichtag
aushaftenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2,574.695,00 S sowie in der
Bezahlung einer grundbücherlich sicherzustellenden Rente an den Bw. bzw.
seine Ehegattin bestanden. Der versicherungsmathematisch ermittelte
Rentenbarwert habe zum 31. Dezember 2001 1,138.492,80 S betragen.
Die Gegenleistung des Übernehmers habe daher insgesamt 3,713.187,80 S
betragen. Den Wert des übertragenen Betriebsvermögens habe der Bw. zu
diesem Stichtag mit 5,708.205,00 S errechnet, wobei der Wert der
betrieblichen Grundstücke mit 3 Mio. S geschätzt worden sei.
Da der Wert der Gegenleistung somit nur rund 65% des Wertes des
übertragenen Betriebsvermögens ausgemacht habe, sei die Einstufung der
Übertragung des Betriebes als unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinn
des Einkommensteuerrechtes (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
iVm § 29 EStG 1988 sowie § 6 Z 9 lit. a
EStG 1988) zutreffend gewesen. Eine Unentgeltlichkeit im Sinn dieser
Bestimmungen liege nämlich immer dann vor, wenn der
versicherungsmathematische Rentenbarwert zuzüglich allfälliger
Einmalbeträge weniger als 75% oder mehr als 125% des Wertes des
Betriebsvermögens ausmache. Eine Unentgeltlichkeit liege somit auch dann
vor, wenn der Rentenverpflichtete mehr leiste als es dem Wert des Betriebes
entspreche. Daraus sei ersichtlich, dass das Vorliegen einer Unentgeltlichkeit
im Sinn dieser Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Falles
nicht relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1.12.1992,
89/14/0176, zwar ausgeführt, dass Abfertigungen, die an einen Arbeitnehmer
im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung geleistet werden, nicht
abzugsfähig seien. Dabei sei aber eine Unentgeltlichkeit im Sinn einer
reinen Schenkung gemeint gewesen. Es widerspreche den Erfahrungen des
täglichen Lebens, die Übernahme von Verbindlichkeiten sowie die
Bezahlung einer monatlichen Rente nicht als Gegenleistung anzusehen. Zu bedenken
sei auch, dass der Übernehmer der Schulden sofort ein wirtschaftliches
Risiko auf sich genommen habe, während die übertragenen
Vermögenswerte nur sehr eingeschränkt verwertbar seien. Selbst bei der
Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei man offenbar von einer vorhandenen
Gegenleistung ausgegangen. Im vorliegenden Fall könne daher nicht von einer
Unentgeltlichkeit im Sinn einer reinen Schenkung gesprochen werden, weshalb die
an den Sohn des Bw. ausbezahlte Abfertigung als Betriebsausgabe anzuerkennen
sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Versorgungsrenten nicht
ausschließlich unter nahen Angehörigen vereinbart werden. Unerheblich
sei auch, dass im Übergabsvertrag auf § 15a ErbStG 1955
hingewiesen worden sei, weil diese Bestimmung auch auf gemischte Schenkungen
anzuwenden sei. Im Übrigen seien alle Voraussetzungen für eine formale
Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt worden (einvernehmliche
Auflösung, Abrechnung und Auszahlung aller Ansprüche, Abmeldung des
Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung).
In der am 5. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend
vor, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistung im Sinn der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 1.12.1992,
89/14/0176, die Wertgrenzen, die für die Angemessenheit einer Rentenzahlung
aus Anlass einer Betriebsübertragung heranzuziehen seien, nicht
entscheidend seien. Das sei schon daraus ersichtlich, dass eine Rentenzahlung
auch dann als unangemessen und das Rechtsgeschäft als unentgeltlich gelten,
wenn der kapitalisierte Wert der Rente mehr als 125% des Wertes des
übertragenen Betriebes ausmache. Für die Beurteilung der
Angemessenheit sei vielmehr § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
entscheidend. Im vorliegenden Fall sei die Leistung des Übernehmers
angemessen gewesen, weil ein höherer Preis auch bei einer
Veräußerung nicht erzielbar gewesen wäre. Der Übernehmer
des Betriebes versuche derzeit, den Betrieb um etwa 4 Mio. S zu
verkaufen. Er habe bisher jedoch noch keinen Käufer gefunden. Zu bedenken
sei auch, dass der Standort des Betriebes keineswegs gesichert sei, weil dieser
in einem engen Zusammenhang mit den VM stehe. Bei der Ermittlung der
Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung sei weiters zu
berücksichtigen, dass der Verkehrswert des Betriebes zum Zeitpunkt der
Übergabe geschätzt worden sei. Bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer
sei das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung eingestuft worden, wobei der
Wert der Gegenleistung mit rund 83% ermittelt worden sei (dabei sei auch der
Wert des Wohnrechtes des Übergebers sowie der Wert allfälliger
Pflegeleistungen miteinbezogen worden). Der Vertreter des Finanzamtes wies
insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 9.10.1991, 89/13/0128, hin, wonach Abfertigungszahlungen, die
nahen Angehörigen zufließen, nur insoweit als Entgelt (Entlohnung)
angesehen werden können, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch
Fremden gezahlt worden wären. Eine Abfertigungszahlung, die zusätzlich
zu einer ohne Leistung eines angemessenen Entgeltes erfolgten Übergabe
eines Betriebes gewährt werde, sei demnach nicht als Bezug oder Vorteil aus
einem Dienstverhältnis anzusehen. Wenn die Gegenleistung nur rund 65% des
Wertes des übertragenen Betriebes ausmache, handle es sich nach Ansicht des
Finanzamtes nicht um eine angemessene Gegenleistung. Nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters des Bw. könne im vorliegenden Fall hingegen nicht
davon ausgegangen werden, dass die Gegenleistung des Übernehmers nicht
angemessen gewesen sei, weil auch bei einem Verkauf kein höherer Preis
für den Betrieb hätte erzielt werden können, was aus den bisher
vergeblichen Verkaufsbemühungen ersichtlich sei. Der Vertreter des
Finanzamtes entgegnete, dass für die Beurteilung der Angemessenheit von
Leistung und Gegenleistung die im Jahr 2001 ermittelten Werte heranzuziehen
seien. Ob bzw. um welchen Preis der Verkauf des Unternehmens fünf Jahre
nach der Übergabe des Betriebes möglich sei, sei nicht relevant.
Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Übergabsvertrag in der
vorliegenden Form zwischen Familienfremden nicht abgeschlossen worden wäre,
weil bei diesem Vertrag eindeutig der Versorgungsgedanke im Vordergrund
stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis vom 9.10.1991, 89/13/0128, ausführte, können
Abfertigungsbeträge, die nahen Angehörigen zufließen, nur
insoweit als Entgelt (Entlohnung) für eine Dienstleistung angesehen werden,
als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären.
Daraus folgt, dass eine Abfertigungszahlung, die zusätzlich zu einer ohne
Leistung eines angemessenen Entgeltes
erfolgten Übergabe eines Betriebes bezahlt wird, nicht als Bezug oder
Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden kann. Eine solche
Abfertigungszahlung stellt daher keine Betriebsausgabe dar.
In dem auch vom Bw. angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 1.12.1992, 89/14/0176, bestätigte dieser, es
erscheine ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten
Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlasse und dann auch noch eine
Abfertigung bezahle. Auch in diesem Fall verpflichtete sich der Übernehmer
des Betriebes - einer Apotheke - zur Leistung einer
Versorgungsrente. Die Übertragung des Betriebes erfolgte somit ebenfalls
nicht in Form einer "reinen" Schenkung, sondern gegen eine unangemessene
Gegenleistung, weshalb das Rechtsgeschäft für den Bereich des
Einkommensteuerrechts als unentgeltlich anzusehen war.
Wird für die Übertragung eines Betriebes als
Gegenleistung eine Rente gezahlt, dann gilt die Gegenleistung
(versicherungsmathematischer Rentenbarwert zuzüglich allfälliger
Einmalzahlungen) als angemessen, wenn sie nicht niedriger als 75% und nicht
höher als 125% des Wertes des übertragenen Betriebes ist. Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gegenleistung des Übernehmers
(Sohn des Bw.) im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes nur rund 65% des
Wertes des übertragenen Betriebes ausmachte. Die Rente ist daher
unangemessen und als Versorgungsrente anzusehen, die von der ersten Rente an
beim Rentenzahler als Sonderausgabe abzugsfähig und beim Empfänger
nach § 29 Z 1 EStG 1988 als wiederkehrender Bezug
steuerpflichtig ist. Die Übertragung des Betriebes gilt im Fall der
Leistung einer unangemessenen Rente als unentgeltlich. Es liegt somit keine
Betriebsveräußerung nach § 24 EStG 1988 vor und der
Übernehmer des Betriebes war berechtigt, die Buchwerte fortzuführen
(vgl. ua. Doralt,
EStG4, § 18
Tz 62/1-62/11 und § 20 Tz 125/16).
Dieser Rechtsansicht folgte der Bw. insoweit, als er die
Übertragung des Betriebes für den Bereich des Einkommensteuerrechts
als unentgeltlich beurteilte, keinen Veräußerungsgewinn ermittelte
und der Sohn des Bw. die Buchwerte des Betriebes fortführte. Der Bw. bzw.
sein steuerlicher Vertreter meinen jedoch, für die Beantwortung der Frage,
ob die an den Übernehmer des Betriebes geleistete Abfertigung eine
Betriebsausgabe darstelle, sei die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung
nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu
beurteilen.
Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Wird
ein Betrieb gegen Versorgungsrente übertragen, dann ist - wie bereits
ausgeführt wurde - ein Abzug der Rentenzahlung als Sonderausgabe
möglich. Das Vorliegen einer freiwilligen Zuwendung im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 wird in diesem Fall verneint
(vgl. Doralt, EStG4,
§ 20 Tz 125/2). Die Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 kann im Fall der Übertragung eines Betriebes gegen
Versorgungsrente daher auch nicht in Teilbereichen - wie der Beurteilung
der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit der
Betriebsausgabeneigenschaft einer Abfertigungszahlung - als
Beurteilungsmaßstab herangezogen werden.
Der Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass der Wert des
Betriebes anlässlich der Übergabe lediglich geschätzt worden sei,
ändert an dieser Beurteilung nichts, weil nicht behauptet wurde, dass die
seinerzeit festgestellten Werte nicht zutreffend gewesen seien. Die vergeblichen
Verkaufsbemühungen fünf Jahre nach der Übertragung des Betriebes
sagen über die Höhe des Wertes des Betriebes zum Zeitpunkt der
Übertragung nichts aus.
Nicht relevant ist auch die Einstufung des
gegenständlichen Rechtsgeschäftes für Zwecke der
Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschafts- und Schenkungssteuer, weil im Bereich des
Einkommensteuerrechts ein Rechtsgeschäft nur entweder insgesamt als
entgeltlich oder insgesamt als unentgeltlich (mit allen steuerlichen
Konsequenzen) behandelt werden kann.
Da die Übertragung des Betriebes gegen eine
unangemessene Rente erfolgte und für den Bereich des Einkommensteuerrechts
somit als unentgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen ist, kann die an den
Übernehmer bezahlte Abfertigung unter Berücksichtigung des
Fremdvergleichs nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. die bereits
genannten Erkenntnisse VwGH 9.10.1991, 89/13/0128, und VwGH 1.12.1992,
89/14/0176).
Graz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0114-G/03
- Stammnummer
- 21883
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF