Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0946-W/05
1. Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Art. II UmgrStG bei fehlender Betriebsübertragung 2. Maßgeblichkeit der Firmenbucheintragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0946-W/05vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Frage der Erfüllung des Tatbestandsbildes einer verschmelzenden Umwandlung gilt die Maßgeblichkeit des Handelsrechts, verbunden mit einer Bindung der Abgabenbehörden an die Firmenbucheintragung. Wurde im Firmenbuch eine mit Generalversammlungsbeschluss vom 2.10.2000 beschlossene Umwandlung eingetragen, so ist diese Eintragung für die weitere steuerliche Beurteilung bindend. Für die Beurteilung der Frage, ob die in § 7 UmgrStG normierte Voraussetzung der Übertragung eines Betriebes erfüllt ist, ist daher auf diesen Tag abzustellen, weshalb dem Vorbringen des Bw, bereits am 31.8.2000 - vor Verkauf des Betriebes - den Umwandlungsbeschluss gefasst und hievon dem Notar und dem Geschäftsführer mündlich berichtet zu haben, schon aus diesem Grund keine Bedeutung zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, Mag. Thomas Wagensonner und KommzlR Heinz
Karl Zwazl im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die
Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Dr. Wolfgang Bichler,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach der am
24. Jänner 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Gesamtrechtsnachfolger der zum Umwandlungsstichtag 30. Juni 2000
gemäß
§§ 2 ff. UmwG auf den Bw als
Alleingesellschafter verschmelzend umgewandelten K-GmbH (im Folgenden GmbH). Die
GmbH hatte seit ihrer Gründung im Juli 1999 am Standort P-Straße
in P ein Gastgewerbe betrieben. Das Gebäude P-Straße stand im
Eigentum des Bw und wurde von diesem an die GmbH vermietet.
Streit besteht darüber, ob
auf die Umwandlung die Voraussetzungen des Art. II UmgrStG zutreffen und ob
daher die bei der GmbH bis zum Umwandlungsstichtag entstandenen und noch nicht
verrechneten Verluste als abzugsfähige Verluste des Bw zu
berücksichtigen sowie die bei der GmbH bis zum Umwandlungsstichtag
entstandenen und noch nicht verrechneten Mindeststeuern im Sinne des
§ 24 Abs. 4 KStG auf die Einkommensteuer des Bw anzurechnen
sind.
Diese Frage war bereits einmal
Gegenstand einer, die Einkommensteuer des Jahres 2001 betreffenden, zu GZ:
RV/1694-W/03 ergangenen Entscheidung des UFS vom 26. April 2004
(Bl. 63/2001 E-Akt).
Im Einkommensteuerbescheid 2001
hatte das Finanzamt die Berücksichtigung des Verlustes und der
Mindestkörperschaftsteuern als Ergebnis einer beim Bw und bei der GmbH
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
verweigert.
Der Prüfer traf dabei u.a. folgende Feststellungen
(Bl. 43, 53/2001 E-Akt):
Am Stammkapital der mit
Gesellschaftsvertrag vom 24. Juni 1999 gegründeten GmbH seien
zunächst der Bw zu 75 % und sein Sohn zu 25 % beteiligt gewesen.
Mit Abtretungsvertrag vom 31. August 2000 habe der Bw den 25 %-Anteil
seines Sohnes erworben und sei dadurch Alleingesellschafter geworden. Mit
Notariatsakt vom 2. Oktober 2000 und auf Grund der Beschlüsse der
ebenfalls am 2. Oktober 2000 abgehaltenen außerordentlichen
Generalversammlung sei die Umwandlung der GmbH auf den Bw erfolgt. Sowohl das
Inventar des Gastronomiebetriebes als auch die Liegenschaft P-Straße seien
mit Rechnung vom 1. September 2000 und Kaufvertrag vom 27. September
2000 zum Stichtag 1. September 2000 an Frau ES veräußert
worden.
Da der Betrieb
am Umwandlungsbeschlusstag bereits verkauft gewesen sei, seien die
Voraussetzungen für die umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen nicht gegeben.
Im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2001
verwies der Bw zur Begründung seines Begehrens um Anerkennung bzw.
Berücksichtigung der bei der GmbH entstandenen Verluste und
Mindestkörperschaftsteuern auf das Vorbringen der GmbH in deren,
Körperschaftsteuer 2000 betreffenden Berufungsverfahren.
Die Berufung der GmbH
(Bl. 52/2000 K-Akt der GmbH) enthält u.a. den Hinweis, dass der Bw als
Alleingesellschafter folgende Beschlüsse gefasst habe: 1.
Übertragungsvertrag vom 2. Oktober 2000; 2. Umwandlung der
Gesellschaft in ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (in der
Generalversammlung vom 2. Oktober 2000).
In der zur Stellungnahme des
Prüfers eingereichten Gegenäußerung (Bl. 58/2000 K-Akt der
GmbH) führt die GmbH unter "Verkauf des Betriebes vor dem Tag des
Umwandlungsbeschlusses" aus, am Umgründungsstichtag habe ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestanden. Um ein Insolvenzverfahren zu
vermeiden, sei ein Käufer gesucht worden. Dieser habe den Betrieb sofort
erwerben wollen. Es habe also mit dem Verkauf des Betriebes nicht bis zur
Firmenbucheintragung der Umwandlung zugewartet werden können, sondern es
habe sofort gehandelt werden müssen. Der Kaufvertrag sei erst am
27. September 2000 abgeschlossenen worden, nach Pkt. III des Vertrages
sei die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes schon am
1. September 2000 erfolgt. Die Käuferin habe das Gast- und
Schankgewerbe bis zur Erlangung der Konzession ohne diese geführt. Deshalb
sei auch das Personal noch bis 30. September 2000 als beim
Nachfolgeunternehmen beschäftigt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet
gewesen. Den Personalaufwand des Monats September 2000 habe noch der Bw
bezahlt und an die Käuferin als Personalleasing verrechnet. Der
30. September 2000 sei ein Samstag gewesen, am darauf folgenden Werktag,
dem 2. Oktober 2000, sei der Umgründungsbeschluss gefasst worden. Es
habe daher bis zum Umwandlungsstichtag noch ein Betrieb im Sinne des UmgrStG
bestanden. Die Umwandlung sei im Jahr 2000 erfolgt. Dass der übertragene
Betrieb bis zum Tag des Umwandlungsbeschlusses vorhanden sein müsse, gelte
erst ab 21. August 2003 (Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003).
Der UFS hat in seiner über
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 ergangenen Entscheidung vom
26. April 2004 ausgesprochen, dass in diesem Bescheid bereits (vom Bw in
Vorjahren erlittene eigene) Verluste im höchstmöglichen Ausmaß
berücksichtigt worden seien und dass dieser Bescheid keine Feststellungen
darüber zu treffen habe, ob ein Verlust die Merkmale der
Vortragsfähigkeit aufweise. Diese Frage sei vielmehr im Bescheid für
das Jahr zu entscheiden, für das der Verlustvortrag wirksam werden solle.
Zur beantragten Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer wurde
ausgeführt, dass bereits die Anrechnung der Lohnsteuer zu einer
Einkommensteuergutschrift geführt habe und damit eine Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer im Jahr 2001 jedenfalls nicht möglich
sei.
Der UFS wies in dieser
Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen zudem darauf hin, dass
auf die besagte Umwandlung die Begünstigungen des Art. II UmgrStG
nicht anwendbar seien. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UmgrStG in der
Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 spreche von Umwandlungen, bei
denen ein Betrieb übertragen wird und stelle damit auf den
handelsrechtlichen Übertragungsvorgang ab. Ob dabei das Betriebserfordernis
lediglich im Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses oder auch noch bei
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch gegeben sein müsse,
könne dahingestellt bleiben, weil die GmbH am Tag der Fassung des
Umwandlungsbeschlusses, das war der 2. Oktober 2000, keinen Betrieb mehr
geführt habe, weshalb sie einen solchen dem Bw auch nicht hätte
übertragen können.
Nachdem auch im Jahr 2002
bereits die Höhe der vom Bw in diesem Jahr erzielten Einkünfte weder
einen Abzug der bei der GmbH entstandenen Verluste noch eine Anrechnung deren
Mindestkörperschaftsteuern zuließ, beantragte der Bw in der für
das Jahr 2003 eingereichten Einkommensteuererklärung erneut die
Berücksichtigung dieser Verluste (91.933,46 €) und
Mindestkörperschaftsteuern (1.965,07 €).
Das Finanzamt ließ im
angefochtenen Bescheid nur die vom Bw erzielten eigenen Verluste zum Abzug zu.
Die bei der GmbH entstandenen Verluste blieben ebenso wie die
Mindestkörperschaftsteuern unberücksichtigt.
In der Berufung führt der
Bw aus, der UFS sei in seiner Entscheidung vom 26. April 2004 mit der
Feststellung, die in § 7 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 1
normierte Voraussetzung der Übertragung eines Betriebes sei nicht
erfüllt, vermutlich von einem dem Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2004,
99/13/0147, vergleichbaren Sachverhalt und somit von einem missglückten
Rettungsversuch ausgegangen. Anders als in dem diesem Erkenntnis zugrunde
liegenden Fall, wo eine GmbH im Jänner 1997 das Geschäftslokal
verkaufte und erst Monate später den Umwandlungsgedanken gebar, sei im
gegenständlichen Fall zuerst der Beschluss gefasst worden, die GmbH auf den
Hauptgesellschafter umzuwandeln, weshalb auch nicht die GmbH, sondern der Bw auf
sämtlichen Verkaufsbelegen (Rechnungen vom 1. und 30. September
2000, Kaufvertrag vom 27. September 2000) als Verkäufer
aufscheine.
Die Chronologie stelle sich so dar, dass der Bw, nachdem er
am 31. August 2000 sämtliche Anteile an der GmbH erworben hatte, als
Alleingesellschafter den relevanten Umwandlungsbeschluss gefasst habe und
deshalb auch am 1. September 2000 als Einzelunternehmer aufgetreten sei,
als er Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der GmbH verkaufen wollte.
Dieser formlose Gesellschafterbeschluss sei zwar nicht förmlich
protokolliert, jedoch sei er sowohl am 31. August 2000 als auch am
1. September 2000 vor dem Sohn des Bw sowie dem Notar Dr. CK als
Zeugen in den Kanzleiräumen des Notariats mündlich erklärt
worden.
Dieser Umwandlungsbeschluss sei weiters auch nach
außen konkludent dadurch sichtbar geworden, dass der Bw bereits am
1. September als Verkäufer auf der Rechnung an Frau S
aufscheine.
Den logischen Denkgesetzen entsprechend und die
Möglichkeit, dass der Bw über hellseherische Fähigkeiten
verfüge (wie hätte der Bw am 1. September wissen sollen, dass er
am 2. Oktober einen Beschluss fassen werde, wenn er ihn nicht schon vorher
gefasst hätte?), ausklammernd, müsse man sagen, dass im Falle eines
noch nicht gefassten Umwandlungsbeschlusses (wie offensichtlich durch das
Finanzamt bisher angenommen) am 1. September 2000 nur die GmbH als
Verkäuferin in Frage komme und nicht der Bw.
Da sowohl am Umwandlungsstichtag als auch am
Umwandlungsbeschlusstag ein Betrieb gegeben war, seien die
streitgegenständlichen Verluste - abweichend vom ursprünglichen
Antrag unter Berücksichtigung der "Verlusteinkaufsbeschränkung" des
§ 10 Z 1 lit. c UmgrStG zu 75 % - und
Mindestkörperschaftsteuern zuzuerkennen.
In zivilrechtlicher Sicht sei darauf hinzuweisen, dass eine
GmbH bis zur Löschung bzw. Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch bestehe.
Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Vermögen (also der Betrieb) auf den Bw als
Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies bedeute also, dass der Bw weder
am 1. September noch am 27. September noch am 30. September 2000
einer vermeintlichen Käuferin das zivilrechtliche Eigentum an den
Wirtschaftsgütern der GmbH habe verschaffen können, weshalb ungeachtet
sämtlicher Verkaufsbelege sogar am 2. Oktober 2000 (der Tag der
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses) jedenfalls die GmbH noch Eigentümerin
des Betriebes gewesen sei.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 99/13/0147
ausgesprochen, dass zuerst zivilrechtlich die Voraussetzungen des § 7
Abs. 1 UmgrStG erfüllt sein müssten. Hieraus sowie aus der
Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht komme der
Beurteilung des Sachverhalts aus zivilrechtlicher Sicht große Bedeutung
zu. Damit müsse die Situation der GmbH im letzten Monat vor der Umwandlung
entweder als Eigenbetrieb oder eventuell als verpachteter Betrieb, jedenfalls
aber als Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 UmgrStG gewertet werden,
weshalb sowohl aus zivilrechtlicher wie auch aus steuerrechtlicher Sicht kein
missglückter Rettungsversuch, sondern eine korrekte Umwandlung einer GmbH
auf deren Alleingesellschafter gegeben sei.
Der Berufung beigelegt sind vom Notar Dr. CK sowie vom
Sohn des Bw ausgestellte Bestätigungen.
Die Bestätigung des Dr. CK hat folgenden
Inhalt:
"Ich
bestätige, dass anlässlich der Errichtung des Notariatsakts, meine
GZ 251 am 31. August 2000, der Bw mir gegenüber von seinem
gefassten Beschluss als Alleingesellschafter der GmbH berichtet hat, diese
Kapitalgesellschaft auf ihn als Hauptgesellschafter nach den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes und des Umgründungssteuergesetzes
umzuwandeln."
Die Bestätigung des Sohnes hat folgenden
Inhalt:
"Ich
bestätige, dass der Bw mir im persönlichen Gespräch am
31. August 2000 sowie anlässlich der Errichtung eines Notariatsaktes
von seinem gefassten Beschluss als Alleingesellschafter der GmbH berichtet hat,
diese Kapitalgesellschaft auf ihn als Hauptgesellschafter nach den Bestimmungen
des Umwandlungsgesetzes und des Umgründungssteuergesetzes
umzuwandeln."
Im Arbeitsbogen Nr. 101018/03 über die bei der
GmbH durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung liegen folgende die
Umwandlung betreffende Schriftstücke (Bl. 13-20 des Arbeitsbogens)
auf:
Am 2. Oktober 2000 unter Anwesenheit des Bw als
Alleingesellschafter der GmbH sowie seines Sohnes als deren
Geschäftsführer von Notar Dr. CK errichteter Notariatsakt
(Übertragungsvertrag). Darin wird auszugsweise Folgendes
festgehalten:
"ZWEITENS: In der am heutigen
Tag stattfindenden Generalversammlung der GmbH soll die Umwandlung dieser
Gesellschaft in ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen des
Alleingesellschafters und damit die Übertragung des Vermögens der
Gesellschaft auf den Alleingesellschafter beschlossen werden."
"DRITTENS:
Vorbehaltlich der Beschlussfassung in der Generalversammlung überträgt
die GmbH ihr gesamtes Vermögen ...... zu den Buchwerten gemäß
der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 2000 mit diesem Bilanzstichtag auf den
Bw."
Am 2. Oktober von Notar Dr. CK aufgenommenes Protokoll
über die in der außerordentlichen Generalversammlung der GmbH
gepflogenen Verhandlungen und gefassten Beschlüsse. Darin wird auszugsweise
Folgendes festgehalten:
"Zu Punkt 1. der
Tagesordnung: Bericht des Geschäftsführers:
......
5. Die Umsätze werden sich
auch in der Zukunft nachhaltig nicht wesentlich erhöhen, sodass
künftig das Kleingewerbe nicht überschritten wird. Im Falle der
Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen ist somit eine
Protokollierungspflicht bzw. Protokollierungsfähigkeit als nicht gegeben
anzusehen."
"Zu Punkt 4. der
Tagesordnung: Umwandlung der Gesellschaft in ein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen.
......
Der Bw
beschließt
a) die Umwandlung der GmbH in
ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen des bisherigen Alleingesellschafters
......"
......
d) die
Genehmigung des am heutigen Tag abgeschlossenen notariellen
Übertragungsvertrages ......"
Firmenbuchanmeldung
vom 2. Oktober 2000. Darin beantragt der beurkundende Notar unter Beilage
der vorerwähnten Schriftstücke die Eintragung des
Generalversammlungsbeschlusses vom 2. Oktober 2000 bzw. der Umwandlung im
Firmenbuch.
Beschluss des
Landesgerichts St. Pölten vom 21. November 2000, mit dem diese
Eintragung bewilligt wurde.
Im Arbeitsbogen Nr. 101016/03 über die beim Bw
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung liegen folgende den
Verkauf an Fr. ES betreffende Schriftstücke (Bl. 5-11 des
Arbeitsbogens) auf:
Kaufvertrag vom 27. September 2000 betreffend Verkauf
der Liegenschaft P-Straße, abgeschlossen zwischen dem Bw und
Fr. ES.
In Pkt. II des Vertrages wird festgestellt, dass das
im Vertragsobjekt befindliche Inventar ebenfalls von der Käuferin erworben
und in ihr Alleineigentum übernommen werde. Diesbezüglich sei bereits
eine Rechnung vom Verkäufer an die Käuferin gestellt worden. In
Pkt. III wird festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme des
Vertragsobjektes seitens der Verkäuferin in den physischen Besitz der
Käuferin zum Stichtag 1. September 2000 erfolgt sei. Laut Pkt. IV
bestehen nach Erklärung des Verkäufers hinsichtlich des
Vertragsobjektes keine Mietverträge.
Mit 1. September 2000
datierte, vom Bw ausgestellte Rechnung über den
Grundstücksverkauf.
Ebenfalls
mit 1. September 2000 datierte, vom Bw ausgestellte Rechnung über das
Inventar des Gastgewerbebetriebes.
In der am 24. Jänner 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter darauf,
dass es entscheidend sei, ob am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden war und ob der Umwandlungsbeschluss
am 2. Oktober 2000 oder am 31. August 2000 gefasst wurde.
Unter Vorlage der Rechnung über den
"vermeintlichen" Verkauf des Anlagevermögens der GmbH
führte der steuerliche Vertreter weiter aus, dass dieses Vermögen
zivilrechtlich der GmbH gehört habe. Die Übertragung durch den Bw habe
daher nicht funktioniert. Der Betrieb habe weiterhin der GmbH gehört und
frühestens am 2. Oktober übertragen werden können. Der Bw
habe bei Ausstellung der Rechnung vom 1. September 2000 einfach geirrt,
weil er etwas verkauft habe, das ihm nicht gehörte. Frau S habe den
Betrieb quasi als Pächterin geführt. Die gewerberechtliche Konzession
der GmbH sei erst Anfang Oktober abgemeldet, jene von Fr. S angemeldet
worden. Auch habe die GmbH bis Ende September noch 2 Arbeitnehmer
beschäftigt. Am 2. Oktober sei dann lediglich die nachträgliche
Dokumentation des vom Bw - konkludent - bereits am 31. August
2000 gefassten, sowohl dem Notar als auch dem Geschäftsführer
gegenüber ausdrücklich ausgesprochenen Beschlusses
erfolgt.
Der Vertreter des Finanzamts hielt dem entgegen, dass im
gesamten bisherigen Verfahren, weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch im
(Anmerkung: das Jahr 2001 betreffenden) Berufungsverfahren vom Zeitpunkt
31. August 2000 die Rede gewesen sei. Dieser Tag sei erstmals nach
Beendigung des das Jahr 2001 betreffenden Berufungsverfahrens genannt
worden.
Der steuerliche Vertreter
verwies dazu darauf, dass in dem das Jahr 2001 betreffenden Berufungsverfahren
der Sachverhalt teilweise falsch dargestellt worden sei. Er gehöre der den
Bw vertretenden Steuerberatungskanzlei erst seit dem Jahr 2004 an und habe bei
Bearbeitung des Aktes die neuen Sachverhaltselemente erkannt und thematisiert.
Bisher sei auch nicht thematisiert worden, dass der Bw und nicht die GmbH die
Rechnung über den Verkauf des Inventars gelegt habe. Der Sachverhalt sei
daher nicht komplett bzw. nicht eindeutig geklärt gewesen. Die neuen
Sachverhaltselemente seien nicht konstruiert, sondern durch die vorgelegten
Beweise eindeutig belegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7
Abs. 1 Z 2 Teilstrich 1 UmgrStG (in der Fassung vor dem
Budgetbegleitgesetz 2003) sind Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996 (UmwG), wenn ein Betrieb
übertragen wird.
Voraussetzung für die
Anwendung der in den §§ 8 bis 11 UmgrStG vorgesehenen
Rechtsfolgen sind somit zum einen das Vorliegen einer verschmelzenden Umwandlung
im Sinne des UmwG und zum anderen die Übertragung eines Betriebes. Die in
Teilstrich 2 des § 7 Abs. 1 Z 2 normierte Ausnahme vom
Erfordernis der Betriebsübertragung trifft im vorliegenden Fall nicht
zu.
Das UmgrStG knüpft hinsichtlich der erstgenannten
Voraussetzung an handelsrechtliche Vorschriften an. Die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des Art. II UmgrStG hängt davon ab, dass ein unter
§ 7 Abs. 1 UmgrStG subsumierbarer gesellschaftsrechtlicher
Vorgang realisiert wird. Maßgeblich hiefür ist die Einhaltung der
handelsrechtlichen Vorschriften.
Die Beurteilung der
Zulässigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung der
Umwandlung obliegt ausschließlich dem Firmenbuchgericht. So unterliegt die
Prüfung sämtlicher handelsrechtlicher Umwandlungsvoraussetzungen dem
Gericht (vgl. Wundsam Zöchling Huber Khun, UmgrStG²,
§ 7 Rz 53; Helbich / Wiesner / Bruckner,
Umgründungen, Art. II Umwandlung - Steuerrecht, § 7
Tz 6).
Für die Frage der
Erfüllung des Tatbestandsbildes einer verschmelzenden Umwandlung gilt daher
die Maßgeblichkeit des Handelsrechts. Art. II UmgrStG ist zwingend
anzuwenden, wenn eine Umwandlung durch die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Firmenbuch handelsrechtlich wirksam ist
(Schwarzinger / Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden,
Band I, 241). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des
Gesellschaftsrechts bewirkt eine Bindung der Abgabenbehörden an die
Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch
(Hügel / Mühlehner / Hirschler, Kommentar zum
UmgrStG, Einl. RZ 39). Ferner ist eine im Firmenbuch eingetragene
Umwandlung steuerlich solange zu beachten, als sie nicht für nichtig
erklärt wurde (vgl. Wundsam Zöchling Huber Khun, a.a.O., § 2
Rz 20 in Verbindung mit § 7 Tz 53).
Voraussetzung der
verschmelzenden Umwandlung einer GmbH sind u.a. die Fassung eines notariell
beurkundeten Umwandlungsbeschlusses durch die Generalversammlung der
übertragenden Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 und 4 UmwG)
sowie ein vom Geschäftsführer der umzuwandelnden Gesellschaft
gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellender Umwandlungsplan
(§ 2 Abs. 3 UmwG). Beides ist der Anmeldung zum Firmenbuch
beizulegen (§ 3 Abs. 1 UmwG).
Ob diese handelsrechtlichen
Voraussetzungen einer verschmelzenden Umwandlung im vorliegenden Fall
erfüllt sind, fällt in die ausschließliche
Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts.
Vor diesem rechtlichen
Hintergrund ist für den konkreten Fall festzustellen, dass der Notar
Dr. CK am 2. Oktober 2000 unter Vorlage entsprechender Nachweise
(insbesondere des Generalversammlungsprotokolls und des
Übertragungsvertrages vom 2. Oktober 2000) beim Firmenbuch die
Eintragung eines am 2. Oktober 2000 gefassten
Generalversammlungsbeschlusses bzw. einer Umwandlung beantragt hat; in dem der
Anmeldung beigelegten, am 2. Oktober 2000 zwischen dem
Geschäftsführer der GmbH und dem Bw errichteten
Übertragungsvertrag festgehalten wurde, dass in der am selben Tag
stattfindenden Generalversammlung der GmbH die Umwandlung der GmbH auf den Bw
beschlossen werden solle, und dass die GmbH vorbehaltlich der Beschlussfassung
in der Generalversammlung ihr gesamtes Vermögen auf den Bw übertrage;
der Bw laut dem der Anmeldung beigelegten Generalversammlungsprotokoll in der am
2. Oktober 2000 abgehaltenen Generalversammlung als Alleingesellschafter
die Umwandlung der GmbH beschlossen hat.
Am 22. November 2000 wurde
die Umwandlung in Entsprechung der vom beurkundenden Notar eingereichten
Anmeldung im Firmenbuch eingetragen. Das Firmenbuchgericht hat sohin die
Voraussetzungen einer verschmelzenden Umwandlung mit dem am 2. Oktober 2000
aufgestellten Umwandlungsplan (im Notariatsakt als Übertragungsvertrag
bezeichnet) und dem am selben Tag gefassten Umwandlungsbeschluss als gegeben
erachtet und die Eintragung ins Firmenbuch bewilligt.
Im Firmenbuch eingetragen wurde
daher eine mit Generalversammlungsbeschluss vom 2. Oktober 2000
beschlossene Umwandlung, weshalb der Firmenbucheintragung zufolge der
gesellschaftsrechtliche Umwandlungs- und Übertragungsakt am 2. Oktober 2000
verwirklicht wurde.
Diese Firmenbucheintragung ist
auf Grund der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die weitere
steuerliche Beurteilung bindend. Der Abgabenbehörde steht eine
Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung nicht zu
(vgl. Hügel / Mühlehner / Hirschler, a.a.O.,
Einl. RZ 39). Das Vorbringen des Bw, bereits am 31. August 2000
den relevanten Umwandlungsbeschluss gefasst zu haben, vermag daher der Berufung
bereits aus diesem Grunde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Davon abgesehen ist auch nicht
erkennbar, dass das Firmenbuchgericht am 22. November 2000 Unrichtiges
- nämlich eine erst am 2. Oktober 2000 anstelle einer bereits am
31. August 2000 bewirkten Umwandlung - eingetragen hätte. Dafür
spricht bereits der eindeutige Wortlaut der vom Notar Dr. CK im Einklang
mit § 2 Abs. 4 UmwG am 2. Oktober 2000 vollzogenen
notariellen Beurkundung.
Mag der Bw bereits nach Erwerb
sämtlicher Gesellschaftsanteile auch einen Beschluss zur Umwandlung gefasst
und davon dem Notar und seinem Sohn berichtet haben. Die Qualität eines in
einer Generalversammlung gefassten Umwandlungsbeschlusses im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UmwG ist diesem Beschluss offensichtlich nicht
zugekommen, sonst hätte der Notar nicht anderes, eben einen erst am
2. Oktober 2000 gefassten Generalversammlungsbeschluss beurkundet und zur
Eintragung im Firmenbuch angemeldet. Dass der Notar am 2. Oktober 2000
Unrichtiges beurkundet und beim Firmenbuchgericht angemeldet hätte,
lässt sich zum einen seiner Bestätigung vom 29. September 2004
nicht entnehmen, und wäre im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der
Firmenbucheintragung für die weitere steuerliche Beurteilung auch
unerheblich.
Bei diesem Ergebnis kommt der
Würdigung des Umstandes, dass der Bw während des gesamten,
Einkommensteuer 2001 betreffenden Berufungsverfahrens einen am
31. August 2000 gefassten Umwandlungsbeschluss nicht erwähnt hat, er
sich im Gegenteil und seinem nunmehrigen Vorbringen widersprechend selbst auf
den am 2. Oktober 2000 gefassten Umwandlungsbeschluss bezogen hat, keine
entscheidende Bedeutung zu.
Da sohin der
gesellschaftsrechtliche Umwandlungs- und Übertragungsakt am 2. Oktober
2000 verwirklicht wurde, ist bei Beurteilung der Frage, ob die weitere
Tatbestandsvoraussetzung der Übertragung eines Betriebes erfüllt ist,
auf diesen Zeitpunkt abzustellen (betreffend Maßgeblichkeit des
gesellschaftsrechtlichen Umwandlungs- und Übertragungsaktes vgl.
VwGH 25.2.2004, 99/13/0147).
Steuerliches
Anwendungserfordernis im Bereich des Art. II UmgrStG ist die
Übertragung eines Betriebes im abgabenrechtlichen Sinn, also die
Übertragung einer Einkunftsquelle gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG
(Helbich / Wiesner / Bruckner, a.a.O., § 7
Tz 15; Wundsam-Zöchling Huber-Khun, a.a.O., § 7 Rz 14).
Damit die GmbH dem Bw am 2. Oktober 2000 einen Betrieb übertragen
konnte, musste ein solcher zu diesem Zeitpunkt bei ihr auch vorhanden gewesen
sein.
Die GmbH hat in gemieteten Geschäftsräumen ein
Gastgewerbe betrieben. Es steht fest, dass sie dies bereits im September 2000
nicht mehr getan hat. Seit 1. September 2000 wurde der Gastgewerbebetrieb
in den bis dahin von der GmbH gemieteten Räumlichkeiten von Fr. ES
geführt. Der am 27. September 2000 abgeschlossene Kaufvertrag
über die den Gastgewerbebetrieb beherbergende Liegenschaft hält
ausdrücklich fest, dass Mietverträge hinsichtlich des Vertragsobjektes
nicht bestehen, woraus folgt, dass das zwischen der GmbH und dem Bw bestehende
Mietverhältnis über die Betriebsräumlichkeiten in diesem
Zeitpunkt bereits beendet war, die GmbH ihr Mietrecht an den
Betriebsräumlichkeiten somit bereits verloren hatte. Das im Vertragsobjekt
befindliche Inventar wurde Fr. S ebenfalls im September 2000 verkauft und
fakturiert.
Die wesentlichen
Betriebsgrundlagen eines Gastgewerbes, nämlich die
Betriebsräumlichkeiten und die Ausstattung (vgl. VwGH 19.9.1995,
95/14/0038), waren daher am 2. Oktober 2000 bei der GmbH nicht mehr
vorhanden.
Wer die Rechnung über den Verkauf des im Eigentum der
GmbH stehenden Inventars ausgestellt hat, ist für dieses Ergebnis
unerheblich. Der Verkauf entsprach jedenfalls dem Willen der GmbH. Dies zeigen
die Ausführungen in der Gegenäußerung, welche die GmbH im Laufe
des Körperschaftsteuer 2000 betreffenden Berufungsverfahrens erstattet hat.
Danach sei, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, ein Käufer gesucht
worden. Dieser habe den Betrieb sofort erwerben wollen. Es hätte daher
sofort gehandelt werden müssen.
In diesen Ausführungen tritt auch klar zutage, dass
die GmbH nicht die Absicht hatte, den Gastronomiebetrieb weiterzuführen.
Selbst wenn man daher die Betriebsführung durch Fr. S im September
2000 auf einen Pachtvertrag gründen wollte, würde dies zu keinem
anderen Ergebnis führen, weil die fehlende Absicht, einen verpachteten
Betrieb wieder zu betreiben, die Betriebseigenschaft ebenfalls
beeinträchtigt (vgl. Helbich Wiesner Bruckner, a.a.O.,
§ 7 Tz. 17).
Da zum Zeitpunkt des
gesellschaftsrechtlichen Umwandlungs- und Übertragungsakts am
2. Oktober 2000 ein Betrieb bei der GmbH nicht mehr vorhanden war, konnte
sie einen solchen auch nicht auf den Bw übertragen.
Damit ist eine
Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der in den §§ 8
bis 11 UmgrStG vorgesehenen Rechtsfolgen, nämlich die Übertragung
eines Betriebes, nicht erfüllt. Die Begünstigungen des Art. II
UmgrStG kommen daher im gegenständlichen Umwandlungsfall nicht zum
Tragen.
Die Berufung war damit
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
verschmelzende UmwandlungBetriebfehlende BetriebsübertragungUmwandlungsbeschlussMaßgeblichkeit des Handelsrechts
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0946-W/05
- Stammnummer
- 20477
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF