…des Vertragsabschlusses deshalb nicht gegeben gewesen, weil es den (nunmehr) beiden Gesellschaftern freigestanden wäre, durch Generalversammlungsbeschluss den Umwandlungsbeschluss wieder aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Juli 2000 beantragte der Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt…
…Vermögensgegenstände mit 01. April 2008 an die Firma P, der Betrieb Papierhandel eingestellt worden wäre, so war dennoch zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb (wenn auch ein anderer als zum Umwandlungsstichtag, sprich 31. Dezember 2007) im Sinne der allgemeinen steuerrechtlichen Definition, nämlich das…
…welcher auch die Rechtslage zu Art II UmgrStG darstellte, wurde seitens der Bw. die undatierte Umwandlungsbilanz und der Umwandlungsbeschluss vorgelegt. Der im Akt befindliche Gesellschafterbeschluss verweist auf seiner Seite zwei hinsichtlich des Umwandlungsstichtages auf einen Umwandlungsplan, der als Beilage A dem Beschluss der Generalversammlung angeschlossen…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die namens der LH-GmbH, W.,D-Straße, eingebrachte Berufung des Mag. CS, vom 9. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 6. Juni 2011 betreffend Körperschaftsteuer 2004 beschlossen: Die Berufung wird als…
…die Übertragung eines Betriebes im abgabenrechtlichen Sinn, also die Übertragung einer Einkunftsquelle. Da am Tag des Umwandlungsbeschlusses kein übertragungsfähiger Betrieb mehr vorhanden war, ist eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt, die übertragende Umwandlung fällt daher nicht unter Artikel II UmgrStG und löst damit eine Liquidationsbesteuerung im…
…hervorgegangen (errichtende Umwandlung). Strittig ist, ob am Tag des Umwandlungsbeschlusses (noch) ein Betrieb vorhanden war - und damit in abgabenrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. II UmgrStG gegeben waren - oder nicht. (2) Am 8.1.2008 verstarb A, der alleinige Gesellschafter der J…
Die steuerliche Vertretung des Bf. begründet den Beschwerdepunkt damit, dass zu jedem entsprechenden Bilanzstichtag eine ordnungsgemäße Inventur des Warenlagers erfolgt sei und auch dessen Bewertung vorgenommen wurde. Da der Verkauf des Warenlagers Ende August 2008 lediglich einen Wert von 160.000,00 EUR hervorbrachte zeige…
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft vorgelegen ist. Dies ist nach den obigen Ausführungen zu verneinen, weshalb die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 23.1.2012 vom Bundesfinanzgericht spruchgemäß abzuweisen war. 3. Zum Aufhebungsbescheid…
…anzuerkennen. Gem.§ 7 Abs.1 Z 1 UmgrStG sind Umwandlungen iSd Gesetzes errichtende Umwandlungen nach dem UmwG, wenn am Umwandlungsstichtag UND am Tag des Umwandlungsbeschluß ein GW Betrieb vorhanden ist." Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (eingebracht mit 17. Mai 2018) erhob der Bf. innerhalb…
…sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen…
…Rz 465: § 8 UmgrStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der übertragenden Körperschaft und legt fest, dass die persönliche und sachliche Körperschaftsteuerpflicht nicht am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch sondern bereits mit Ablauf des Umwandlungsstichtages endet. Rz 466: Nach § 8 Abs. 5 UmgrStG ist…
…UmwG wird somit (ebenso wie die übertragende Umwandlung) erst mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch (Handelsregister) rechtswirksam: Die neue Gesellschaft entsteht erst mit Registrierung der Umwandlung im Firmenbuch (Handelsregister), die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft erlischt erst mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch bzw. Handelsregister (vgl…
…I Nr. 112/2012, ist letztmalig auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. Jänner 2013 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurde (3. Teil Z 23 letzter Satz UmgrStG). Zur diesbezüglichen Rechtslage siehe Rz 557 idF des UmgrStR 2002 - Wartungserlasses 2012 (Art…
…September 2000 zum Stichtag 1. September 2000 an Frau ES veräußert worden. Da der Betrieb am Umwandlungsbeschlusstag bereits verkauft gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen nicht gegeben. Im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2001 verwies der Bw zur Begründung seines Begehrens um Anerkennung bzw…
…Dezember 1999. Am 21. November 2000 wurde der Umwandlungsbeschluss im Firmenbuch eingetragen. In den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 begehrte der Bw., Verlustabzüge von der L- bzw. B-GmbH in Höhe von S 1,136.384,-- (2000) und S 897.929,-- (2001) in Abzug zu…
… 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ... in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. ..." § 10 Z 1 lit. c UmgrStG normiert nachfolgende Ausnahmebestimmungen: "Das Ausmaß der nach lit…
…Grundsätzlich sind für den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…