RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100826/2012

1. Vorliegen eines Betriebes im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (Art II § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG) 2. EB-Berichtigung aufgrund schwerwiegender Mängel in der Buchführung (fehlende Inventuren und Buchhaltungsunterlagen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100826/2012vom 23.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die steuerliche Vertretung des Bf. begründet den Beschwerdepunkt damit, dass zu jedem entsprechenden Bilanzstichtag eine ordnungsgemäße Inventur des Warenlagers erfolgt sei und auch dessen Bewertung vorgenommen wurde. Da der Verkauf des Warenlagers Ende August 2008 lediglich einen Wert von 160.000,00 EUR hervorbrachte zeige, dass für den Erwerber des Warenlagers, "dieses infolge einer vorzunehmenden Bewertung das gesamte Warenlager nicht mehr an Wert sprich Teilwert repräsentierte, als der von ihm bezahlte Betrag von EUR 160.000,00". Ein wie von der Außenprüfung dargestellte früheren Abwertungserfordernis basiere auf reinen Vermutungen und habe eine Abwertung des vorhandenen Warenlagers wohl nur durch den durchgeführten Verkauf festgestellt werden können, zumal durch den laufenden Verkauf ein Abwertungserfordernis des vorhandenen Warenlagers in keinster Weise gegeben war und sich erst zum Zeitpunkt des Verkaufes des gesamten restlichen Warenlagers dessen Wert als Teilwert herausgestellt habe. Somit sei der Zeitpunkt des Verkaufes des restlichen Warenlagers als als der einzig richtige Abwertungszeitpunkt anzusehen. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Meinung, dass der Zeitpunkt der Berichtigung des Warenvorrats der 1. April 2007 sei und begründet dies damit, dass aufgrund der Umwandlung der Verlust in Höhe von über 214.000 EUR nicht erklärbar gewesen sei. Der Warenvorrat wurde am 31. Dezember 2007 in der Zwischenbilanz der M & Co KG mit rund -397.000 EUR ausgewiesen, der Wert bei Veräußerung an die AW KG per 1. April 2008 betrug 160.000 EUR. Da keine Inventuren und keine Aufgliederung des Warenvorrats bei Verkauf an die Fa. AW vorhanden waren, stellte das Außenprüfungsorgan die nicht ordnungsgemäße Buchhaltung fest. Wegen der aufgrund der Nichtvorlage der Inventuren nicht möglichen Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltung wurde in freier Beweiswürdigung die Annahme vertreten, dass entweder die in den Bilanzen ausgewiesenen Waren nicht mehr vorhanden waren bzw. bei Vorhandensein bereits jährlich neu bewertet hätten werden müssen und somit nicht mehr in ausgewiesenen Höhe in der Zwischenbilanz per 31. Dezember 2007 aufscheinen hätten dürfen. Ein Wertverlust bei einem Verkauf von geschätzten 10.000 EUR in der Zeit zwischen 1. Jänner 2008 und 31. März 2008 in Höhe von 397.000 EUR (Abschreibung Bilanz zu St.Nr.2) sei denkunmöglich, da auch kein plausibler Grund dafür angegeben worden sei. Die steuerliche Vertretung sei auch in der Schlussbesprechung eingehend darüber befragt worden. Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast (§ 115 Abs. 1 BAO) für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 8 mit Zitierung der Rechtsprechung des VwGH). Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Letztere Pflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifel Anlass gibt (VwGH vom 30.09.2004, 2004/16/0061 mwN). Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Abgabepflichtige sind gemäß § 124 ff BAO verpflichtet, Bücher zu führen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind diese gemäß § 138 Abs 2 BAO zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Ferner haben die Abgabepflichtigen gemäß § 138 Abs 1 BAO die Verpflichtung, der Abgabenbehörde Erläuterungen bzw Ergänzungen ihrer Anbringen zu machen. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Die freie Beweiswürdigung besteht darin, dass die Abgabenbehörde durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhalt unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sucht (VwGH vom 27.6.1984, 84/16/0083). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Tz 6 und 8 mwN der höchstgerichtlichen Judikatur). Den Bestand einer von der Partei des Abgabenverfahrens in Abrede gestellten Tatsache im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachzuweisen, ist der Behörde nicht aufgegeben. Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (vgl. zB VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031). Die Beweiswürdigung unterliegt nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erhebungen schlüssig sind (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Tz 10 mwN der höchstgerichtlichen Judikatur). Im gegenständlichen Fall wurden von der Betriebsprüfung des Finanzamts schwerwiegende Mängel in der Buchführung der Bf festgestellt. Nach den glaubwürdigen Ausführungen des Außenprüfungsorgans konnte trotz mehrmaliger Aufforderung dem steuerlichen Vertreter gegenüber, keine Inventuren und keine Buchhaltungsunterlagen der Bf. vorgelegt worden. Lediglich die Bilanzen und die Rechnung Nr. 01/2008 vom 28. August 2008 in welcher das "Warenlager lt. Inventur" mit 160.000,00 EUR ausgewiesen ist, wurde übergeben. Zu dieser Rechnung wird vom Bf. in der Beschwerde vermerkt: "Die angeforderten Unterlagen (Anlagenverzeichnis, Inventur, etc.), die der Abrechnung vom 28.08.2008 zu Grunde gelegen sind, können bedauerlicherweise nicht mehr vorgelegt werden, zumal diese auch unter Bedachtnahme der zwischenzeitlichen Insolvenz der B-Projektentwicklung GmbH, entsprechend entsorgt wurden und daher nicht mehr vorliegen." Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht, und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen. Das gänzliche Fehlen einer Inventur, also die mengenmäßige Erfassung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Waren, ist als grober Mangel der Aufzeichnungen zu werten, da dadurch das Betriebsergebnis nicht vollständig und richtig ermittelt wurde. Aus dem Fehlen der Inventur ist zu schließen, dass nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (vgl. VwGH 24.4.1996, 92/13/0284; VwGH 31.3.1998, 93/13/0035; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0361). Wie soeben ausgeführt muss als Basis für die Bilanzierung das Inventar entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt werden (vgl. Doralt, EStG- Kommentar, Band I, Tz 62/1 zu § 6). Zu diesen gehört u.a. der Grundsatz der Nachprüfbarkeit, der bedeutet, dass die Bestandsaufnahme für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein muss (Doralt, EStG-Kommentar, Band I, Tz. 62/2 zu § 6). Im gegenständlichen Fall hat es das Fehlen der Grundaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen über deren Ermittlung, unmöglich gemacht, die Erfassung der Bestände auf ihre Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Mangels Inventur lag zudem keine ordnungsgemäße Bewertung des Warenbestandes vor. Als weiterer schwerer Mangel der Aufzeichnungen ist zu werten, dass bis auf die Bilanzen und eine Ausgangsrechnung keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden konnte und selbst bei dieser einen Rechnung - wie von der steuerlichen Vertretung selbst eingeräumt - die zugrundeliegenden Grundaufzeichnungen und Unterlagen nicht (mehr) vorhanden waren. Im Beschwerdefall wurden somit von der Betriebsprüfung des Finanzamts zahlreiche schwerwiegende Mängel in der Buchführung der Bf. glaubhaft und nachvollziehbar festgestellt. Wenn die belangte Behörde die Annahme vertrat, dass ein Wertverlust von über 390.000,00 Euro innerhalb von drei Monaten ohne nachvollziehbarer Begründung als denkunmöglich anzusehen sei und daher eine Berichtigung des Warenvorrates per 1. April 2007 vorgenommen hat, demgegenüber sich die Argumentation des Bf. auf allgemein gehaltene, unsubstanziierte Behauptungen, dass Inventuren vorhanden gewesen waren und der Zeitpunkt des Verkaufes des Warenlagers im August 2008 als der einzig richtige Abwertungszeitpunkt anzusehen ist, erschöpft, stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt wird. In einem solchen Fall ist die Abagabebehörde berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen und entsprechend zu beurteilen (vgl. VwGH vom 30.9.2004, 2004/16/0061; VwGH vom 18.4.1990, Zl. 89/16/0204). Das Außenprüfungsorgan der belangte Behörde hat mangels Vorliegens von Inventuren und Buchhaltungsunterlagen der Bf. zur Prüfung der Richtigkeit des Warenvorrat auf die Buchhaltungsdaten der M & Co KG zurückgegriffen und eine Rückrechnung des am 31. März 2008 vorrätigen Warenbestands iHv EUR 160.000 vorgenommen. Die Ermittlung des Warenbestandes durch das Finanzamt beruht auf diesen Werten und ist daher sachgerecht und nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht hat die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung als schlüssig beurteilt. Die Beschwerde war daher auch in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen. III. Zur Adressierung bzw. Zustellung des vorliegenden Erkenntnis: Die Bf. wurde mit Einbringunsgvertrag vom 30. September 2011 in die B-Projektentwicklung GmbH eingebracht (Einbringungsstichtag 31. Dezember 2010). Bei Einbringungsvorgängen (nach Art. III des UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (VwGH 2.8.2000, 2000/13/0093; ebenso VwGH 29.3.2006, 2001/14/0210). Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Jahr 2008 angefochten wurde und somit ein Zeitraum vor der Einbringung betroffen ist, war das vorliegende Erkenntnis wie in der Zustellverfügung ersichtlich zu adressieren bzw. zuzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum Beschwerdepunkt, obein aufrechter Betrieb Gegenstand der Umwandlung war, ist festzuhalten, dass die Beurteilung ob ein Betrieb im Zeitpunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages vorliegt oder nicht eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage darstellt. Ebenso handelt es sich beim zweiten Beschwerdepunkt, Zeitpunkt der Berichtigung des Warenvorrats bei fehlenden Inventuren und Buchhaltungsunterlagen, um eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhaltsfrage. Da die Voraussetzungen gemäß Art. 133 B-VG im Beschwerdefall nicht vorliegen war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Graz, am 23. August 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100826/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100826.2012
Stammnummer
120292
Gültig
23.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF