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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100234/2014

1. Vorliegen eines Betriebes am Tag des Umwandlungsbeschlusses als Anwendungsvoraussetzung für Art. II UmgrStG 2. Zustellfiktion nach § 101 Abs. 3 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100234/2014vom 29.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft vorgelegen ist. Dies ist nach den obigen Ausführungen zu verneinen, weshalb die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 23.1.2012 vom Bundesfinanzgericht spruchgemäß abzuweisen war. 3. Zum Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO (für 2009): Personengesellschaften, wie zB die OG oder die KG, werden abgabenrechtlich nicht als eigene Rechtsträger behandelt. Sie sind unterliegen weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Sie bilden vielmehr Mitunternehmerschaften; Subjekt der Ertragsteuern sind jeweils die einzelnen Beteiligten bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft (vgl. zB Jakom/Vock EStG, 2017, § 23 Rz 121ff.). Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Nach § 101 Abs. 4 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Die genannten Bestimmungen gelten nicht nur für Feststellungsbescheide, sondern auch für diese abändernde oder aufhebende Bescheide (zB gemäß § 299 BAO). Sie gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass eine gemeinsame Einkünftefeststellung zu unterbleiben hat („Nichtfeststellungsbescheide“; s. zB Ritz, BAO-Kommentar 5. Auflage, § 101, Tz 10, mwH). Ein an die „Personengesellschaft, zHd. des (namhaft gemachten) Vertreters“ zugestellter Bescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 (oder Abs. 4) BAO enthält, entfaltet in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben der Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO insgesamt keine Wirkung (s. die bei Ritz, aaO, Tz 9, zitierte Judikatur). Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, aaO, § 260 Tz 8). Der angefochtene „Aufhebungsbescheid“ vom 15.12.2011 enthält die oben zitierte gesetzliche Zustellfiktion nicht. Er konnte daher keine Rechtswirkung entfalten. Die Berufung (Beschwerde) war daher – soweit sie sich gegen diesen „Nichtbescheid“ richtet - zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird überdies angemerkt, dass die als Bescheid intendierte, jedoch aus oa. Gründen rechtsunwirksame Erledigung des Finanzamtes eine fragwürdige Vermengung von Aufhebung und Nichtfeststellung aufweist. Die Erlassung von Sammelbescheiden, also von Ausfertigungen, die mehrere Bescheide umfassen, ist zwar grundsätzlich zulässig. Diese sind aber so zu gestalten, dass der Bescheidadressat das Vorliegen mehrerer Bescheide erkennt (Ritz, aaO, § 93 Tz 31). Im vorliegenden Fall ist die Erledigung explizit – und optisch deutlich hervorgehoben – (nur) als „Aufhebungsbescheid“ tituliert. Neben der Aufhebung wird jedoch auch ausgesprochen, dass Einkünfte nicht festgestellt werden. Da die gegenständliche Erledigung aus den dargelegten Gründen aber ohnehin keine Rechtswirksamkeit entfaltet, kann dahin gestellt bleiben, ob für die Bf. erkennbar war, dass diese Ausfertigung neben der Aufhebung nach § 299 BAO auch eine Nichtfeststellung umfassen sollte oder nicht. 4. Zur Adressierung bzw. Zustellung der vorliegenden BFG-Entscheidung: Die Bf. wurde zwischenzeitig in die B-Projektentw. GmbH eingebracht (s. Firmenbuchauszug vom 12.4.2017). Mit Beschluss vom 6.7.2016 wurde über das Vermögen der B-Projektentw. GmbH der Konkurs eröffnet. Das vorliegende Erkenntnis war daher wie in der Zustellverfügung ersichtlich zu adressieren bzw. zuzustellen. 5. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Strittig war im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses noch ein Betrieb vorhanden war bzw. ein solcher in die Bf. eingebracht werden konnte. Das Vorliegen eines Betriebes im Zeitpunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages ist aber eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Dass die Erlassung von Erledigungen an Personengesellschaften im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO ohne Hinweis nach § 101 Abs. 3 oder Abs. 4 BAO (Zustellfiktion) keine Rechtswirksamkeit entfaltet, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (s. dazu insbes. die bei Ritz, aaO, § 101, Tz 8f. angeführte Rechtsprechung). Die Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 29. November 2017

Normen und Schlagworte

UmwandlungZustellfiktion

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100234/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100234.2014
Stammnummer
117217
Gültig
29.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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