Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0471-W/02
Unzulässigkeit einer Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0471-W/02vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung einer noch nicht existenten Personengesellschaft gegen einen Bescheid, welcher sich an die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien , vom 18. Mai 1998
gegen den an die G2 gerichteten Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 15. April 1998 betreffend Körperschaftsteuer
1994 entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.
Nr.1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die G1. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 1989 mit Sitz in Salzburg
gegründet.
Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 1993 wurde das Stammkapital auf
S 1,000.000,00 erhöht, die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt (formwechselnde Umwandlung gemäß
§ 245
AktG)und der Firmenwortlaut auf
G2geändert. Im Jahr 1994 wurde
der Sitz der Gesellschaft nach Wien verlegt.
Mit Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung der G2 vom 25. September 1995 wurde
rückwirkend zum 1. Jänner 1995 deren Umwandlung gemäß
§ 1 ff UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft Bw.
beschlossen.
Am 15. April 1998 erliess das
Finanzamt für Körperschaften einen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1994, welcher an die G2 adressiert war. Der Bescheid
wurde am 22. April 1998 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1998
erhob die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Oktober 1998 (zugestellt am 16. Oktober 1998), welche an die Bw.
adressiert war, wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der
Bescheidbegründung wurde näher ausgeführt, weshalb nach Ansicht
des Finanzamtes die berufungsgegenständliche Teilwertabschreibung einer
Beteiligung in Höhe von S 238.244,00 steuerlich nicht anzuerkennen
war.
Mit Schriftsatz vom 16.
November 1998 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Aufgrund der
Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch die G4 mit
Sitz in Innsbruck wurde am 3. Februar 2001 die Bw. im Firmenbuch gelöscht.
Bei der G4 wurde im Firmenbuch
am 3. Februar 2001 die Verlegung des Sitzes nach Wien, am 7. April 2001 die
Änderung der Firma auf G5 und am 25. September 2004 die Änderung der
Geschäftsanschrift auf Wien eingetragen.
Zur Einbringung einer Berufung
ist gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann
daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Wird eine
Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 3. Auflage 2005,
§ 246 Anm. 1, 3 und 7 m.w.V.).
Gemäß
§ 7 Abs.
4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwG gehen mit der Eintragung einer
errichtenden Umwandlung die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den
Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit
aufgelöst.
Eine errichtende Umwandlung
gemäß
§ 7 UmwG wird somit (ebenso wie die übertragende
Umwandlung) erst mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
(Handelsregister) rechtswirksam: Die neue Gesellschaft entsteht erst mit
Registrierung der Umwandlung im Firmenbuch (Handelsregister), die umzuwandelnde
Kapitalgesellschaft erlischt erst mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
im Firmenbuch bzw. Handelsregister (vgl. VwGH 24.9.2002, 2002/14/0069; VwGH
19.9.1990, 88/13/0234; VwGH 16.11.1993, 90/14/0076; VwGH 7.2.1989, 88/14/0243;
Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 4.
Auflage 1983, S. 257; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Wien
1983, S. 756).
Vor Eintragung der Umwandlung
ist also die Personengesellschaft noch nicht errichtet. Auch für die
Annahme einer Personengesellschaft noch vor der Eintragung als Innengesellschaft
neben der noch bestehenden Kapitalgesellschaft besteht kein Raum (OLG Wien
22.9.1982, 5 R 86/82 ).
Für den Berufungsfall
bedeutet dies:
Bis zur Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses vom 25. September 1995 im Firmenbuch war die
Rechtspersönlichkeit der G2 aufrecht. Erst mit Eintragung der
Bw.und der errichtenden Umwandlung am
16. Dezember 1998 im Firmenbuch erlosch die Rechtspersönlichkeit der
ersteren und wurde die Rechtspersönlichkeit der letzteren Gesellschaft
begründet.
Als Bescheidadressat des
Körperschaftsteuerbescheides 1994 vom 15. April 1998 wurde vom Finanzamt im
Bescheidspruch daher richtig die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch
rechtlich existente G2 bezeichnet.
Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1994 wurde sodann am 22. April 1998, also noch
vor Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch, durch die Bw. eingebracht. Diese
Gesellschaft war aber einerseits im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung
rechtlich noch nicht existent, andererseits bekämpfte sie einen Bescheid,
der sich nicht an sie richtete.
Die gegenständliche
Berufung war daher als gemäß
§ 273 Abs. 1 lt. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß
§ 284
Abs. 3 BAO wurde von der Abhaltung der in der Berufung beantragten
mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen.
Aufgrund der zwischenzeitig
gemäß
§ 142 HGB erfolgten Vermögensübernahme der Bw.
durch die G5 war der gegenständliche Bescheid an letztere Gesellschaft als
Rechtsnachfolger der Bw. zuzustellen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0471-W/02
- Stammnummer
- 21901
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF