Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0408-K/02
Nichtanerkennung des Verlustüberganges auf den Rechtsnachfolger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-K/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG Austria WirtschaftsprüfungsgmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für 1998 vom 08. Juni 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe der in dem angefochtenen
Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellen sich Sachverhalt und wesentliche Verfahrenschritte wie
folgt dar:
1.) In der am 14.
Dezember 1999 eingereichten
Einkommensteuererklärung für
1998 waren unter Punkt 6.b) abzugsfähige Verluste aus den Jahren ab 1991 in
Höhe von € 220.619,68 (ATS 3,035,793,00) ausgewiesen.
2.) Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1998 vom 08. Juni 2000 berücksichtigte das Finanzamt den begehrten
Verlustabzug nicht.
3.) Am 04.
September 2000 langte beim Finanzamt ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
-auch einen Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist beinhaltend - ein.
4.) Diesen
Anträgen entsprach das Finanzamt mit
stattgebenden Bescheiden vom 24. April
2002 sowie vom 04. Juni 2003.
5.) In der daher
als fristgerecht eingebracht zu wertenden
Berufung vom 29. Mai 2002 gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 08.
Juni 2000 begründete der Bw. im Wesentlichen wie folgt:
Der Verlustabzug
resultiert aus dem im Jahr 1992 erwirtschafteten Verlust in Höhe von rund
ATS 129 Mio der ehemaligen GEN GmbH .....(die im Jahr 1994 in die GEN S&C
GmbH umfirmiert wurde) abzüglich der bis 1996 gegenverrechneten Gewinne. Am
30. Juni 1996 waren somit ausgleichsfähige Verluste in Höhe von rund
ATS 38 Mio vorhanden. Der Betrieb der GEN S&C GmbH wurde rückwirkend
zum 30. Juni 1996 mit Ausnahme des Liegenschaftsvermögens sowie des
Bereiches der Entwicklung, des Erwerbes sowie des Handels mit Softwarelizenzen
auf die neu gegründete GEN S&C GmbH unter Anwendung des Artikel VI
UmgrStG iVm § 1 Z 2 SpaltG im Wege der Abspaltung zur Neugründung
übertragen. Die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge der GEN
S&C GmbH
(alt
)
in Höhe von ATS 37,947.416,00 sind auf die GEN S&C GmbH
(
neu
)
- St. Nr. 162/2240 - welche zum selben Stichtag in die GEN S&C GmbH
&Co NfG KG umgewandelt wurde - übergegangen, da auf diese Gesellschaft
im Zuge der Spaltung das verlustverursachende Vermögen übergegangen
ist. Nachdem im Jahr 1997 der Verlustabzug sistiert war, kommt es im Jahr 1998
zur Geltendmachung des dem Ausmaß der Beteiligung der einzelnen
Gesellschafter entsprechenden Verlustabzuges. Unsere Mandantschaft war zum
Zeitpunkt des Entstehens der Verluste nicht an der Gesellschaft beteiligt, da
die Anteile über den Treuhänder RS erst im Jahr 1993 und 1994 erworben
wurden.
Im Übrigen werde die Vorgangsweise des Finanzamtes
- unter Hinweis auf die diesbezügliche gesetzlichen Bestimmungen
- als gesetzeskonform erachtet. Die ratio legis des § 10 Z 1 lit. c
UmgrStG bestünde offensichtlich darin, dem Kauf von Anteilen an
Körperschaften mit Verlusten zum Zweck der nachfolgenden Umwandlung
entgegen zu treten, wobei diese Bestimmung weit über die Bestimmungen des
§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG und des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG hinausgehe. Der
Untergang der " Altverluste" trete nämlich auch dann ein, wenn der
verlustverursachende Betrieb noch in vollem Umfang am Umwandlungsstichtag
vorhanden sei und auf den/die Rechtsnachfolger übergehe. Entsprechend
§ 4 Z 1 lit. c UmgrStG dürfe das den Verlust erzeugende Vermögen
gegenüber dem Zeitpunkt der Verlustentstehung nicht qualifiziert vermindert
sein.
Eine Strukturveränderung wie der Mantelkauftatbestand
setze § 10 Z1 lit. c UmgrStG nicht voraus. Lediglich die
Anteilseignerschaft im Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes solle das
entscheidende Kriterium für den Übergang des Verlustes
sein.
"Diese
Diskriminierung von Umwandlungen
gegenüber Verschmelzungen ... und "normalen" Anteilskäufen, die nicht
den Mantelkauftatbestand erfüllen," sei sachlich nicht
gerechtfertigt und erscheine unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes
höchst bedenklich. Darin sei eine sachwidrige Differenzierung zu
erblicken.
Für die abweichende Regelung des § 10 Z 1 lit. c
UmgrStG fehle unter Berücksichtigung der aus den sonstigen Bestimmungen des
EStG, KStG und UmgrStG erkennbaren dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems
eine sachliche Rechtfertigung. Aus welchem Grund Verschmelzungen, verschmelzende
Umwandlungen oder errichtende Umwandlungen mit § 7 Abs. 3
KStG-Körperschaften als Hauptgesellschafter unterschiedlich zu errichtenden
Umwandlungen mit natürlichen Personen als Rechtsnachfolger unter dem
Gesichtspunkt des Überganges eines Verlustvortrages behandelt werden
sollen, sei nicht ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 10 Z 1 lit. b UmgrStG lautet:
"Übergehende
Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß
§ 18 Abs.
6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ... in jenem Ausmaß zuzurechnen, das
sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im
Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt.
..."
§ 10 Z 1 lit. c UmgrStG normiert nachfolgende
Ausnahmebestimmungen:
"Das Ausmaß der
nach lit. b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die
im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
- die
Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen
Bezugsrechtes,
- Erwerbe von Todes
wegen und
- Erwerbe eines unter
§ 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung,
erworben worden sind,
sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach
dem Anteilserwerb begonnen haben."
Unstrittig ist davon auszugehen, dass eine errichtende
Umwandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UmgrStG vorliegt, auf die
Art. II UmgrStG insgesamt zur Anwendung gelangt.
Der Bw. selbst brachte berufungsbegründend vor, dass
er im Verlustentstehungsjahr 1992 nicht, jedoch im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch - über einen Treuhänder - an
der umgewandelten Körperschaft beteiligt gewesen ist. Des Weiteren
führte der Bw. selbst aus, dass im Hinblick auf die im Wege der
Einzelrechtsnachfolge nach dem Verlustentstehungsjahr über einen
Treuhänder erworbenen Anteile keiner der Ausnahmetatbestände des
ersten, zweiten und dritten Teilstriches des § 10 Z 1 lit. c UmgrStG
erfüllt ist.
Demnach bietet sich keine gesetzliche Handhabe für die
Teilnahme des Bw. am Verlust im begehrten Ausmaß. Der bekämpfte
Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Jedes andere
Subsumtionsergebnis hätte - wie der Bw. auch in der Berufung einräumt
- das Überschreiten der Grenzen des möglichen Wortsinnes der
letztzitierten Bestimmung zur Voraussetzung.
Ob seiner diesbezüglichen Eindeutigkeit machte es der
Norminhalt jedenfalls möglich, sich daran vor der Gestaltung rechtlicher
und wirtschaftlicher Verhältnisse entsprechend zu orientieren. Inwieweit
eine gesetzliche "Andersregelung" wirtschaftlichen Gegebenheiten mehr Rechnung
tragen würde bzw. eine solche sachlich gerechtfertigt wäre, ist bei
Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen von der Behörde nicht zu
prüfen.
Davon, dass geltende gesetzliche Bestimmungen
verfassungskonform sind, ist in Übereinstimmung mit Lehre und
Rechtsprechung auszugehen. Insoweit den Ausführungen des Bw. zufolge dieser
vermeint, dass durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der
verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, ist zu
entgegnen, dass einer Verwaltungsbehörde eine diesbezügliche
Überprüfung nicht obliegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
06. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Nichtanerkennung des Verlustübergangeserrichtende UmwandlungBeteiligungsausmaßZeitpunkt der Eintragung des UmwandlungsbeschlussesEinzelrechtsnachfolgeAnteilserwerbVerlustentstehungsjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-K/02
- Stammnummer
- 6250
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF