Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0216-K/03
Nach verschmelzender Umwandlung kein Verlustabzug für im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbene Anteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0216-K/03vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine zwischen Ehegatten abgeschlossene Treuhandvereinbarung ist steuerlich nur bei entsprechender Publizität wirksam. Wird zwar behauptet, dass der Abschluss im Jahr 1992 erfolgt sei, der Vertrag aber erstmals mit der Vorlage beim Finanzamt im Jahr 2003 nach außen hin erkennbar, vermag er nicht zu dokumentieren, dass die Ehegattin in den Jahren 2000 und 2001 ihre Anteile treuhändig gehalten hätte (vgl. VwGH vom 16. 3. 1989, 89/14/0024).
hier Einzelrechtsnachfolge nach Umwandlungsstichtag
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gerhard Pouschner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
angefochtenen Bescheide ergehen vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO).
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. R. B.
eröffnete 1991 sein Einzelunternehmen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom
25. November 1992 wurde die L-GmbH gegründet, an der der Bw. zu 25%
und seine Ehegattin A. B. zu 75% beteiligt waren.
Mit Abtretungsvertrag vom
16. Juli 1998 trat der Bw. seinen 25-igen Anteil zur Gänze und
A. B. einen Teil ihrer Anteile an M. T. ab, sodass nunmehr A. B.
zu 51% und M. T. zu 49% an der L-GmbH beteiligt waren. Im Juli 1998 wurde
der Firmenwortlaut von L-GmbH auf B-GmbH geändert.
Am 22. März 2000
traten A. B. und M. T. ihre Geschäftsanteile an der B-GmbH an den
Bw. ab, der nunmehr zu 100% beteiligt war. Folgendes - auszugsweise
festgehalten - wurde vereinbart:
"...
Erstens:
Vertragsgegenstand
...
(4) Die Vertragsteile stellen
fest, dass Frau A. B. den Geschäftsanteil nicht für eigene
Rechnung, sondern als Treuhänderin des Herrn R. B.
besitzt.
...
Drittens:
Abtretungspreis
(1) Der Abtretungspreis
für den Geschäftsanteil des Herrn M. T. wird infolge der
Vermögenseinlage der Gesellschaft mit dem symbolischen Betrag von
S 1,-- (Schilling eins) vereinbart.
(2) Für den
Geschäftsanteil der Frau A. B. ist kein Abtretungspreis zu entrichten,
da sie den Geschäftsanteil als Treuhänderin an den Treugeber
abtritt.
Viertens:
Geschäftsanteilsübergang
(1) Der Übergang aller mit
den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und
Pflichten auf den übernehmenden Gesellschafter wurde im
Innenverhältnis mit Wirksamkeit 31. 12. 1999
vereinbart."
Mit "Umwandlungsplan" vom
15. September 2000 erfolgte die verschmelzende Umwandlung von der B-GmbH
auf das Einzelunternehmen des Bw. Umwandlungsstichtag war der 31. Dezember
1999.
Am 21. November 2000 wurde
der Umwandlungsbeschluss im Firmenbuch eingetragen.
In den
Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 begehrte der Bw.,
Verlustabzüge von der L- bzw. B-GmbH in Höhe von S 1,136.384,--
(2000) und S 897.929,-- (2001) in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt kam in den
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen
Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 diesem Begehren unter Verweis auf
§ 10 Z 1 lit. c Umgründungssteuergesetz
(UmgrStG) nicht nach.
In der Berufung begehrte der
Bw. die im Bescheid nicht berücksichtigten Verlustabzüge, desweiteren
die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von
S 96.580,--. Seine Ehegattin habe ihre Anteile treuhändig für ihn
gehalten. Die Verluste aus den Vorjahren der L- bzw. B-GmbH seien bei ihm
für den Zeitraum vom 16. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 zu 51%,
im Übrigen aber zu 100% als Verlustabzug zu gewähren.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
legte der Bw. am 5. September 2003 eine zwischen ihm und seiner Ehegattin
abgeschlossene, mit 18. November 1992 datierte und von beiden
Vertragsparteien unterfertigte Vereinbarung vor, in der im Wesentlichen
Folgendes festgehalten ist:
" ...
Da die Mutter des Herrn
R. B. sich nicht bereit sieht, Gesellschafterin zu werden, erklärt
sich Frau A. B. bereit, 75% der Anteile als Treuhänder für ihren
Ehegatten zu übernehmen.
Die Einlage ist von Herrn
R. B. zu zahlen, sodass bei seinem Ausscheiden der Frau A. B.
keinerlei Ansprüche zustehen.
Herr R. B. verpflichtet
sich, seine Ehegattin für allfällige Zahlungsverpflichtungen als
Gesellschafterin vollkommen klag- und schadlos zu halten.
Der Gesellschaftsanteil ist von
Frau A. B. jederzeit an ihren Ehegatten oder an einen von ihm namhaft
gemachten neuen Gesellschafter abzutreten."
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom
1. März 2004 schränkte der Bw. seine Berufung dahingehend ein,
dass er die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht mehr begehrte,
desweiteren zog er die Anträge auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung und auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Sonderausgaben sind
gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 auch Verluste
abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug).
Dies gilt nur, ...
Mit der Eintragung der
Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) erlischt die
Kapitalgesellschaft, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Gemäß
§ 10 Z 1
lit. b UmgrStG sind übergehende Verluste den Rechtsnachfolgern als Verluste
gemäß
§ 18 Abs. 6 des EStG 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 2 des
KStG 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der
Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile
abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen.
Das Ausmaß der nach lit.
b maßgebenden Beteiligungen verringert sich gemäß
§ 10 Z. 1 lit. c UmgrStG um jene Anteile, die im Wege
der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
die
Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
Erwerbe
von Todes wegen und
Erwerbe
eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung, erworben worden
sind, soferndie Verluste nicht erst in
Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
Für
Treuhandverhältnisse gelten, wenn sie angeblich zwischen nahen
Angehörigen bestanden haben sollen, die von der Rechtsprechung des VwGH
entwickelten Grundsätze, dass Verträge
für
ihre Anerkennung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen müssen,
einen
eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären
( vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1989, 89/14/0024).
Im
gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob dem Bw. die von ihm
begehrten Verlustabzüge der L- bzw. B-GmbH zustehen.
Das vorweg zu beurteilende
behauptete Treuhandverhältnis wurde unbestrittenermaßen erstmals in
der am 29. August 2003 eingebrachten Berufung der Abgabenbehörde
gegenüber bekannt gegeben. Mag dieses im Innenverhältnis auf Grund der
Vereinbarung vom 18. November 1992 bestanden haben, so kann es mangels
entsprechender Publizität in den Jahren 2000 und 2001 nicht
rückwirkend Berücksichtigung finden. Dem Vorbringen, die Anteile der
A. B. seien treuhändig für den Bw. gehalten worden, kann
somit nicht gefolgt werden.
Das Beteiligungsausmaß
hat in den einzelnen Zeiträumen betragen:
|
Zeitraum
|
"Titel"
|
Beteiligte/r
|
Anteil
|
21. Dez. 1992 - 15. Juli
1998
|
Gesellschaftsvertrag
vom 25. Nov. 1992
|
R. B.
A. B.
|
25%
75%
|
16. Juli 1998 -
21. März 2000
|
Abtretungsvertrag vom
16. Juli 1998
|
A. B.
M. T.
|
51%
49%
|
ab 22. März
2000
|
Abtretungsvertrag vom
22. März 2000
|
R. B.
|
100%
Was den im
Abtretungsvertrag vom 22. März 2000 rückwirkend vereinbarten
Übergang der Rechte und Pflichten per 31. Dez. 1999 anlangt, ist er -
weil nicht rechtzeitig gegenüber der Behörde kund getan - nicht von
Belang.
Im Zeitpunkt der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses, und zwar am 21. November 2000, hielt
der Bw. 100% der Anteile an der B-GmbH und wären ihm nach
§ 10 Z. 1 lit. b UmgrStG die übergehenden Verluste
im entsprechenden Ausmaß zugestanden. Da er den gesamten 100%-igen Anteil
im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Abtretungsvertrag vom 22. März
2000 erworben hat, kann dem Begehren des Bw., die übergehenden Verluste als
Sonderausgaben in Abzug zu bringen, in Anbetracht des
§ 10 Z. 1 lit. c UmgrStG nicht nachgekommen
werden.
Nach all dem Gesagten konnte
der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet
abzuweisen war.
Klagenfurt,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verlustabzugverschmelzende UmwandlungEinzelunternehmenGmbHAnteilserwerbEinzelrechtsnachfolgeEintragungUmwandlungsbeschlussAbtretungsvertragübergehende VerlusteTreuhandvereinbarungPublizitätnahe Angehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0216-K/03
- Stammnummer
- 9427
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF