Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0252-I/07
Betriebsübertragung: rechtzeitige Vorlage des Formulars NeuFö 3 (im Vorhinein) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung nach dem NeuFöG; die nachträgliche Vorlage ist kein "rückwirkendes" Ereignis iSd § 295a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-I/07vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
23. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsübergabe (Einzelfirma
Sportgeschäft) hat J mit Übergabsvertrag vom 9. November 2006 die
Liegenschaft EZ1 seinem Sohn M (= Berufungswerber, Bw) übertragen. Als
Gegenleistung wurde die Zahlung von € 60.000 vereinbart. Der
zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft beträgt erhöht
€ 18.894,94.
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 vom 10.
November 2006 wurde die vereinbarte Gegenleistung € 60.000
aufgeführt; unter Punkt "7. Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung" findet
sich - ebensowenig wie im Vertrag - keinerlei Hinweis auf eine Befreiung nach
dem NeuFöG.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 23.
November 2006, StrNr, von der Gegenleistung die 2%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 1.200 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Vertrag beinhalte eine begünstigte Betriebsübertragung
gemäß
§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz.
Da der für die Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000 nicht
übersteige, sei keine Grunderwerbsteuer zu erheben bzw. diese auf Null
herabzusetzen. Zum Nachweis wurde in der Beilage das Formular NeuFö 3
"Erklärung der Betriebsübertragung" vorgelegt, worin ua. die Befreiung
von der Grunderwerbsteuer beansprucht wird. Das Formular ist datiert mit
19. September 2006 und trägt den Bestätigungsvermerk der
Wirtschaftskammer.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner
2007 wurde dahin begründet, dass materielle Voraussetzung für die
Gewährung der Begünstigung nach dem NeuFöG die rechtzeitige
Vorlage des Formulars NeuFö 3 sei, dh. die Vorlage im Vorhinein bei den in
Betracht kommenden Behörden.
In dem als Vorlageantrag qualifizierten "Antrag
gemäß
§ 295a BAO" vom 24. Jänner 2007 wurde, nach Darlegung
der BVE, ergänzend vorgebracht, es liege ohne Zweifel eine begünstigte
Betriebsübergabe vor. Es sei richtig, dass die Erklärung NeuFö 3
erst im Nachhinein vorgelegt worden sei. § 295a BAO lasse jedoch eine
Bescheidberichtigung zu, wenn ein Ereignis eintrete, das abgabenrechtliche
Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang des
Abgabenanspruches habe. Durch die Vorlage des NeuFö 3 seien diese
Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Bescheid gem. § 295a BAO
entsprechend zu berichtigen wäre. Das BMF habe in einem Erlass
festgestellt, dass dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zukomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen.
Gegenständlich wurde - nach Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer von der vereinbarten Gegenleistung von € 60.000 mit
Bescheid vom 23. November 2006 - erstmals in der Berufung vorgebracht, dass eine
nach dem NeuFöG begünstigte Betriebsübertragung vorliege und
daher die Begünstigung (iSd § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG) hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer zu gewähren sei. Dazu wurde erstmals das Formular
NeuFö 3 zur Vorlage gebracht.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF - gem. § 6 idF des am
26.4.2002 verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I Nr. 68/2002,
unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999
erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember
2001 erfolgen - wird zunächst in § 5a Abs. 1 die begünstigte
"Betriebsübertragung" definiert und in § 5a Abs. 2 NeuFöG
bestimmt: Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der
§§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4
NeuFöG treten die Wirkungen dieses Bundesgesetzes nur unter klar
definierten formellen Voraussetzungen ein. Es darf nicht übersehen werden,
dass im Hinblick auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen, so auch nach § 5a Abs. 2 Z 2 bei
der Grunderwerbsteuer im Rahmen einer Betriebsübertragung, der neue
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat, in dem die Übertragung
erklärt wird. Auf diesem amtlichen Vordruck (sinngemäß nach
§ 4 Abs. 1) sind zu erklären: 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen der Übertragung, 2. der voraussichtliche
Kalendermonat der Übertragung und 3. die nicht zu erhebenden
Abgaben, Gebühren und Beiträge.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung
der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist
ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen und
ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten Antrages ist
materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Laut VwGH lasse das NeuFöG in
seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses
Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa
die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§
4 NeuFöG) - eintreten (VwGH 4.12.2003, 2003/16/0472).
In § 4 der Verordnung zum NeuFöG, BGBl. II
483/2002, wird zum Zeitpunkt der Vorlage des Formulares bezogen auf verschiedene
Übertragungszeiträume festgelegt, dass bei Übertragungen ab 1.
Jänner 2004 die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG immer
nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt.
Unstrittig ist im Berufungsfalle, dass das Formular
NeuFö 3 durch Vorlage erstmals mit der Berufung sohin erst im Nachhinein,
dh. nach den Bestimmungen des NeuFöG verspätet vorgelegt
wurde. Allerdings vertritt der Bw nunmehr die Ansicht, dass die
verspätete Vorlage des amtlichen Vordruckes gemäß
§ 295a
BAO sanierbar sei und beantragt eine diesbezügliche
Bescheidberichtigung.
§ 295a BAO, eingeführt durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, lautet: "Ein
Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit
abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat".
Ein abändernder Bescheid nach § 295a BAO ist
jeweils von der Abgabenbehörde erster Instanz zu erlassen. Wird ein Antrag
gem. § 295a BAO - wie im Gegenstandsfalle - noch vor der Beendigung des
Verfahrens über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung gestellt,
so kann seine Erledigung durch eine Berufungsvorentscheidung oder durch die
Berufungsentscheidung erfolgen (vgl. § 280 BAO).
Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind
sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von
denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden
Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits
entstandene Abgabenansprüche ergibt. Als solche
"rückwirkenden" Ereignisse führt der VwGH im Erkenntnis vom 29.3.2007,
2006/16/0098, beispielsweise an: die nachträgliche Entrichtung
ausländischer Quellensteuern, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf
österreichische Abgaben anzurechnen sind; der nachträgliche
Kostenersatz für zunächst als außergewöhnliche Belastung
anerkannte Aufwendungen, der dazu führt, dass diese Beträge nicht mehr
nach § 34 EStG abziehbar wären.
Demgegenüber handelt es sich bei der Vorlage des
amtlichen Vordruckes (NeuFö 3 nach § 4 NeuFöG) bei der
Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag um ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen, im Zeitpunkt der rechtzeitigen
Antragstellung und daher wie oben dargelegt im Vorhinein vorliegen. Eine
spätere Vorlage kann den Tatbestand nicht mehr erfüllen, weil dieser
eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage im Berufungsverfahren
bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche
Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen
Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht mehr erfüllt.
§ 295a BAO dient nicht der Korrektur von fehlenden formalen
Tatbestandselementen (siehe VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).
Im Gegenstandsfalle lag demnach kein Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-I/07
- Stammnummer
- 29437
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF