Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0066-S/06
Eine Neuübernahme liegt nicht vor, wenn auch nur einer der Übernehmer bereits als Pächter Betriebsinhaber war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-S/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Notar, vom
31. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. August 2005, StNr. 336/5571, ErfNr. 300.204/2005, betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
1.
Erwerb vom Übergeber:
1.1.
Grunderwerbsteuer:
Die Berufung
wird abgewiesen und der Grunderwerbsteuerbescheid abgeändert:
|
Einheitswert Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
|
2.940,78
|
Anteilige Gegenleistung für Wohnungswert und
Betriebsgrundstück
|
8.473,22
|
Summe der Bemessungsgrundlage
|
11.414,00
|
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z.1
GrEStG - 2 %
|
228,28
Im
angefochtenen Bescheid war vorgeschrieben € 223,88.
Der neu
festgesetzte Betrag an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4,40 wird
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach
Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
1.2.
Schenkungssteuer:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Schenkungssteuerbescheid
abgeändert:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
7.517,00
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG, Steuerklasse IV, 10%
|
751,70
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG, 2% von 7.957,00
|
159,14
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€ 910,84
Bisher war
vorgeschrieben € 1.531,96 (BVE: 1.352,56).
2.
Erwerb von der Übergeberin:
2.1.
Grunderwerbsteuer:
Die Berufung
wird abgewiesen und der Grunderwerbsteuerbescheid abgeändert:
|
Einheitswert Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
|
5.505,15
|
Anteilige Gegenleistung für Wohnungswert und
Betriebsgrundstück
|
21.661,29
|
Summe der Bemessungsgundlage
|
27.166,44
|
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z.1
GrEStG - 2 %
|
543,33
Im
angefochtenen Bescheid war vorgeschrieben € 559,42.
2.2.
Schenkungssteuer:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Schenkungssteuerbescheid
abgeändert:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
8.619,00
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG, Steuerklasse IV, 10%
|
861,90
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG, 2% von 9.059,00
|
181.18
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€ 1.043,08
Bisher war
vorgeschrieben € 10.281,40 (BVE: 11.301,10).
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen ist aus der Aufstellung in der Begründung unter
Punkt C.) ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 23.12.2004 schlossen die Bw und ihr
Ehegatte als Übernehmer mit den Eltern des Ehegatten einen
Übergabsvertrag, mit dem die Übergeber ihr gesamtes (im jeweiligen
Einzel- bzw. Vierteleigentum stehendes) land- und forstwirtschaftliches
Vermögen an den Sohn und die Schwiegertochter (Bw) übertrugen.
Als Gegenleistung wurde vereinbart ein betriebskostenfreies
Wohnungsrecht, Austragsleistungen (Betreuung und Begräbniskosten) sowie ein
Fruchtgenussrecht für die Übergeberin im zeitlichen Ausmaß von 2
Jahren.
Für diese Vermögensübertragung wurden die
Begünstigungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG (bäuerliche
Übergabe), des § 5a NeuFöG sowie des § 15a ErbStG beantragt.
Das Formular NeuFö 3 wurde vollständig ausgefüllt
vorgelegt.
Mit den Bescheiden vom 2.8.2005, StNr. 336/5571, setzte die
Abgabenbehörde I. Instanz der Bw gegenüber folgende Abgaben
fest:
|
Grunderwerbsteuer
|
Erwerb vom Schwiegervater
|
223,88
|
Grunderwerbsteuer
|
Erwerb von der Schwiegermutter
|
559,42
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb vom Schwiegervater
|
1.531,96
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb von der Schwiegermutter
|
10.281,40
Dabei wurde die Anwendung der Begünstigungen des
§ 5a NeuFöG sowie des § 15a ErbStG versagt, da die § 5a
NeuFöG zur Voraussetzung habe, dass es sich um eine Neuübernahme
handle und § 15a ErbStG nur auf land- und forstwirtschaftliches
Betriebsvermögen anzuwenden sei.
Mit Berufung vom 31.8.2005 begehrte die Bw die Anwendung
der Begünstigungen des § 5a NeuFöG sowie des § 15a ErbStG,
da sie als Übernehmerin nicht Pächterin des Betriebes gewesen sei,
sodass bei ihr jedenfalls eine Neuübernahme vorliege, weiters sei für
das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörige
Geschäftsgrundstück (landwirtschaftlicher Nebenerwerb) der Freibetrag
nach § 15a ErbStG nicht gewährt worden.
Mit der Berufungsergänzung vom 10.11.2005 legte die Bw
einen Fachartikel von Fraberger, "Der Betriebsvermögensfreibetrag nach
§ 15a ErbStG - five years after" in "Familenunternehmen im Steuerrecht"
Festschrift Hübner & Hübner, vor und machte geltend, dass sehr
wohl auch das wirtschaftliche Eigentum übergegangen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.12.2005 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen ab und setzte abweichend von der
Erstbescheiden die Abgaben wie folgt fest:
|
Steuerart
|
Erwerbsvorgang
|
Erstbescheid
|
BVE
|
Grunderwerbsteuer
|
Erwerb vom Schwiegervater
|
223,88
|
228,28
|
Grunderwerbsteuer
|
Erwerb von der Schwiegermutter
|
559,42
|
543,32
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb vom Schwiegervater
|
1.531,96
|
1.352,56
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb von der Schwiegermutter
|
10.281,40
|
11.301,10
Dabei wurde die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
für den Wohnwert und das Geschäftsgrundstück nicht gewährt,
da dieses weiter von der Übergeberin bewirtschaftet werde
(Vorbehaltsfruchtgenuss).
Die Grunderwerbsteuer wurde festgesetzt, weil § 5a
NeuFöG nicht anwendbar sei, da der zweite Erwerber den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bereits vor der Übergabe gepachtet hatte und
somit durch den Erwerbsvorgang kein vollständiger Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers eingetreten sei.
Mit Vorlageantrag vom 5.1.2006 legte die Bw eine von allen
Vertragspartnern unterfertigte "Feststellungserklärung" selben Datums zum
Vorbehaltsfruchtgenuss der Übergeberin vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Schenkungssteuer:
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 2 Z.1 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers) 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, ... ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb 1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu; 2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur
in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht, ... .
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt (1766 BlgNR
20. GP):
"Mit dieser Bestimmung
soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die
unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen
geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen
von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden
(§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person
ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für
die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung
zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Nach Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum
begünstigungsfähigen Vermögen zunächst inländische
Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden.
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist daher nach
den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Zu einem Betrieb
können aber nur die Wirtschaftsgüter gehören, die nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen
sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3 bei der Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14).
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den
betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG
1988, wenn gemäß
§§ 124, 125 BAO Buchführungspflicht
besteht bzw. freiwillig Bücher geführt werden, ansonsten nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 (idR unter Inanspruchnahme der Teilpauschalierung der
Betriebsausgaben) oder im Wege der Vollpauschalierung (siehe Doralt, EStG³
§ 21 Tz 4).
Im konkreten Fall gilt daher der allgemeine - aus § 4
EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögens- bzw.
Privatvermögensbegriff.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (siehe Doralt,
EStG³
§ 4 Tz 45). Notwendiges Privatvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des
Steuerpflichtigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
selbstgenutzten Gegenstände (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 54). Kein
notwendiges Betriebsvermögen liegt zB bei einer Wohnung im
Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 53).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2).
Der Wohnungswert ist gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG
der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im
Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.
Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten
Wohnungswert von 2 180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über
die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs.
1 genannten Betrag, so ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG der den Betrag
von 2 180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes und die im § 33 BewG
vorgenommene Zuordnung des Wohnungswertes zum Grundvermögen lassen die
Ansicht, der Wohnungswert sei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zu (siehe
dazu VwGH 11.11.2004, 2004/16/0095, unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Rz 6a zu § 15a ErbStG).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher im
angefochtenen Bescheid bei den Erwerben von beiden Übergebern zu Recht
für den - einen Betrag von 2 180,185 Euro übersteigenden - Teil des
Wohnungswertes den § 15a ErbStG nicht angewendet.
Strittig ist die Gewährung des Freibetrages nach
§ 15a ErbStG hinsichtlich der übertragenen
Geschäftsgrundstücke. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Anwendung des § 15a ErbStG versagt, weil die übergebenen
Vermögensteile mit einem Vorbehaltsfruchtgenuss belastet wurden und es
insoferne zu keinem Wechsel in der Betriebsinhaberschaft gekommen sei. Es sei
lediglich eine weiterhin von der Übergeberin genutzte Liegenschaft
übergeben worden, jedoch kein Betriebsvermögen im Sinne des § 15a
Abs. 2 ErbStG übertragen worden.
Unstrittig ist das Vorliegen eines
Geschäftsgrundstückes das zum übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Auch werden Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft im Rahmen eines Nebenerwerbs erzielt. Die Rechtsprechung
(VwGH 21.7.1998, 93/14/0134) geht von folgenden Abgrenzungskriterien aus:
"Eine landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten
Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung
in dieser gleichsam aufgeht, sodaß die gesamte Tätigkeit des
Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich
anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der
Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen
Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein)
als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung
der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches
Beurteilungskriterium dar (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988) III B, Kommentar, Rz 16 zu § 21). Ob eine landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.3.1992, 92/14/0019)."
Die Parteien des Berufungsverfahrens gehen
übereinstimmend von der Betriebszugehörigkeit der
streitgegenständlichen Liegenschaften zum übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb aus. Damit ist aber Gegenstand der Übergabe
ein Betrieb im Sinne des § 15a Abs. 2 ErbStG, also
begünstigungsfähiges Vermögen.
Im Zuge der Übertragung wurden die
Geschäftsgrundstücke nicht aus dem Betrieb herausgelöst. Der
Übertragungsvorgang ist daher insgesamt zu beurteilen und kann nicht
aufgespalten werden in einen begünstigten Teil und ein nicht
begünstigten Teil, zumal ja nicht mehrere Betriebe und/oder Teilbetriebe
übertragen worden sind. Wie oben ausgeführt ist bei der gegebenen
land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit von einer untergeordnete
Bedeutung dieser Tätigkeit auszugehen, sodass dadurch die steuerliche
Begünstigung des § 15a ErbStG für die Betriebsübertragung
insgesamt nicht versagt werden kann.
Dasselbe trifft auf die vom Übergeber übertragene
Liegenschaft EZ 5, Geschäftsgrundstück, Gst-Nr. 107, mit dem
Einheitswert in Höhe von € 3.415,62 zu.
Der vorliegende Sachverhalt kann mit den bisher vom UFS
entschiedenen Fällen (UFSW vom 11.4.2005, RV/3289/-W/02 und UFSL vom
4.8.2004, RV/0197-L/04) nicht verglichen werden, wo im Zuge von
Betriebsübertragungen der Fruchtgenuss am gesamten Schenkungsobjekt
vorbehalten worden war. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass in den
"Richtlinien betreffend Anwendung des neuen Freibetrages für
Betriebsübergaben gemäß
§ 15a ErbStG (zu StRefG 2000) unter
Punkt "1. Allgemeines" wörtlich ausgeführt ist:
"Die Befreiung gilt nur
für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die
Grunderwerbsteuer. Werden bei einer Schenkung Grundstücke
mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden, zB infolge
Schuldübernahme oder Gewährung eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt
dieser Vorgang insoweit grunderwerbsteuerpflichtig."
Sollte also tatsächlich der Vorbehalt eines
Fruchtgenussrechtes schädlich für die Anwendung des § 15a ErbStG
sein, so wäre diese einleitende Formulierung zumindest
irreführend.
Im vorliegenden Fall ist lediglich ein an einem
untergeordnetem Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens
ein Fruchtgenussrecht für nur zwei Jahre vorbehalten worden. Dadurch ist
der Übergang des Betriebsanteiles auf die Bw und deren
Betriebsfortführung nicht in Frage gestellt (Vgl. Fraberger, "Der
Betriebsvermögensfreibetrag nach § 15a ErbStG - five years after ..."
in Festschrift Hübner & Hübner "Familenunternehmen im
Steuerrecht", 290; sowie das von Doralt in RdW 2004/284 zitierte dt.
Schrifttum).
Aber auch die Verpachtung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes an den Übernehmer vor der Übertragung
war unter den konkreten Umständen nicht schädlich für die
Anwendung des § 15a ErbStG, da die Verpachtung noch nicht zu einer
Betriebsaufgabe geführt hat (siehe auch UFSW 6.7.2004, RV/1358-W/03, unter
Hinweis auf VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, wo wörtlich ausgeführt
ist:
"Vom Gesetz ist nicht
gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe
Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Unter dem
Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach
ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im
Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des
§ 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines
Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (Hinweis
Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz
34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe
des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung
des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht
in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen ( VwGH 16.12.1999,
97/15/0134)."
B.)
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom
Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, in Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
04.12.2003, 2002/16/0246, klargestellt, dass die Grunderwerbsteuer bei der
Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede
Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist.Werden land-
oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gleichzeitig mit einem
Grundstück anderer Art übergeben, so werden zwei verschiedene
Grundstücke übergeben. Für das landwirtschaftliche
Grundstück wird daher die Steuer vom (einfachen) Einheitswert, für das
andere von der Gegenleistung erhoben (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Rz 21 zu § 4 GrEStG 1987).
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen, die teils entgeltlich und
teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen,
als der Wert des Grundstücks (ab 1.1.2001 der dreifache Einheitswert) den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Für den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Teil
begehrt die Bw die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5a NeuFöG. Dieser
lautet in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung:
"§ 5a Abs. 1: Eine
Betriebsübertragung liegt vor,
wenn
1. bloß ein Wechsel
in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb)
erfolgt (§ 2 Z 4) und
2.
die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt
hat.
Abs 2: Für
Betriebsübertragungen gilt
Folgendes:
1. Die Bestimmungen
des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß
anzuwenden.
2. Die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt.
3.
..."
Die auf den übertragenen Anteil am - einen Betrag von
2 180,185 Euro übersteigenden - Teil des Wohnungswertes, der ja den oben
ausführlich dargestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes dem
Grundvermögen zuzurechnen ist, entfallende anteilige Gegenleistung steht
der Freibetrag nicht zu.
In der zum NeuFöG ergangenen Verordnung des BMF und
des BMJ, BGBl II 2002/483 betreffend Übergang von Klein- und
Mittelbetrieben in der Fassung der Verordnung BGBl II 2003/593 ist im § 2
(Begriff der Übertragung) Abs. 4 klargestellt, dass keine
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegt,
wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem
Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines vergleichbaren
Betriebes betätigt hat.
Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet
dies, dass aufgrund der bisherigen Verpachtung des den Gegenstand der
Betriebsübertragung bildenden Betriebes an einen der Übernehmer,
keine Betriebsübertragung im Sinne des
§ 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegt, weshalb für diese
Betriebsübertragung kein Freibetrag in Anspruch genommen werden kann. Die
Beurteilung hat nach dem Betrieb insgesamt zu erfolgen, unabhängig davon,
ob einzelne Erwerber die Voraussetzungen erfüllen würden.
Es kommt also auch die Bw, die für sich allein gesehen
die Kriterien erfüllen würde, nicht in den Genuss des anteiligen
Freibetrages, weil keine begünstigte Betriebsübertragung vorliegt. Es
wird ihr ein Anteil an einem Betrieb übertragen und nicht ein
selbständiger Teilbetrieb übertragen, daher hat sie das Schicksal der
Beurteilung der Betriebsübertragung auch für ihren Anteil zu
tragen.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erfolgte daher dem
Grunde nach zu Recht.
C.) Bemessungsgrundlagen
und Steuerberechnung:
Hinsichtlich der Bewertung der Austragsleistungen wurden in
der Berufung keine Bedenken geäußert. Die Abgabebehörde II.
Instanz geht daher von den Bewertungen aus, wie sie dem Erstbescheid
zugrundegelegt wurden. Einzige Abweichung ist die Verteilung des land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswertes auf die beiden Übergeber. Hier wurde
im Erstbescheid der Einheitswert von € 14.098,53 den Übergebern je zur
Hälfte (€ 7.049,27) zugerechnet.
Korrekt ist aber die Zurechnung wie sie jeweils in der
ersten Zeile der nachfolgenden Aufstellungen dargestellt ist.
a) Folgendes Vermögen wurde vom
Übergeber an beide Übernehmer
übertragen:
|
Land- und Forstwirtschaft (anteilig)
|
EZ 10
|
4.500,77
|
Land- und Forstwirtschaft (25%)
|
EZ 35 f
|
1.380,79
|
Summe - Land- und Forstwirtschaft
|
|
5.881,56
|
Anteil, der an die Bw übertragen wurde:
50%
|
siehe 1.1.
|
2.940,78
|
Wohnungswert (50%)
|
EZ 10
|
9.992,52
|
Geschäftsgrundstück
|
EZ 5
|
3.415,62
|
Verkehrswerte (Aufteilung der
Gegenleistung)
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
20 x EW
|
117.631,20
|
Wohnungswert (50%)
|
10 x EW
|
99.925,20
|
Geschäftsgrundstück
|
6 x EW
|
20.493,72
|
Gegenleistung an den Übergeber:
|
|
|
Wohnrecht (€ 400,00)
|
anteilig
|
28.800,56
|
Pflege (€ 4.400,00)
|
anteilig
|
2.200,00
|
Begräbnis, Grabmal (5.000,00)
|
anteilig
|
2.500,00
|
Gesamtgegenleistung
an den Übergeber
|
|
33.500,56
|
Verteilung
der Gegenleistung:
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
|
16.554,12
|
Wohnungswert (50%)
|
|
14.062,38
|
Geschäftsgrundstück
|
|
2.884,06
|
Gesamtgegenleistung
|
|
33.500,56
|
auf Grundvermögen entfallende
Gegenleistung
|
|
16.946,44
|
Anteil der Bw an der Gegenleistung für
Grundvermögen
|
siehe 1.1.
|
8.473,22
|
Wohnungswert - Anteil des Übergebers
(50%)
|
|
9.992,52
|
Bemessungsgrundlage - dreifacher
Einheitswert
|
|
29.977,56
|
abzüglich der anteiligen
Gegenleistung
|
|
14.062,38
|
Bereicherung der beiden Übernehmer
|
|
15.915,18
|
Zuwendung des Übergebers an die Bw
50%
|
|
7.957,59
|
gerundet nach § 28 ErbStG
|
|
7.957,00
|
abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1
Z. 2 ErbStG
|
|
- 440,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
7.517,00
b) Folgendes Vermögen wurde von der
Übergeberin an beide
Übernehmer übertragen:
|
Land- und Forstwirtschaft (anteilig)
|
EZ 10
|
9.629,51
|
Land- und Forstwirtschaft (25%)
|
EZ 35 f
|
1.380,79
|
Summe - Land- und Forstwirtschaft
|
|
11.010,30
|
Anteil, der an die Bw übertragen wurde:
50%
|
siehe 2.1.
|
5.505,15
|
Wohnungswert (50%)
|
EZ 10
|
9.992,52
|
Geschäftsgrundstück
|
EZ 10
|
44.185,08
|
Verkehrswerte (Aufteilung der
Gegenleistung)
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
20 x EW
|
220.206,00
|
Wohnungswert (50%)
|
10 x EW
|
99.925,20
|
Geschäftsgrundstück
|
6 x EW
|
265.110,48
|
Gegenleistung an den Übergeber:
|
|
|
Wohnrecht (€ 400,00)
|
anteilig
|
40.756,71
|
Fruchtgenussrecht (1000 x 24)
|
|
24.000,00
|
Pflege (€ 4.400,00)
|
anteilig
|
2.200,00
|
Begräbnis, Grabmal (5.000,00)
|
anteilig
|
2.500,00
|
Gesamtgegenleistung
an die Übergeberin
|
|
69.456,71
|
Verteilung
dieser Gegenleistung:
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
|
26.134,13
|
Wohnungswert (50%)
|
siehe 2.2.
|
11.859,17
|
Geschäftsgrundstück
|
|
31.463,41
|
Gesamtgegenleistung
|
|
69.456,71
|
auf Grundvermögen entfallende
Gegenleistung
|
|
43.322,58
|
Anteil der Bw an der Gegenleistung für
Grundvermögen
|
siehe 2.1.
|
21.661,29
|
Wohnungswert - Anteil der Übergeberin
(50%)
|
|
9.992,52
|
Bemessungsgrundlage - dreifacher
Einheitswert
|
|
29.977,56
|
abzüglich der anteiligen
Gegenleistung
|
|
11.859,17
|
Bereicherung der beiden Übernehmer
|
|
18.118,39
|
Zuwendung der Übergeberin an die Bw
50%
|
|
9.059,20
|
gerundet nach § 28 ErbStG
|
|
9.059,00
|
abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1
Z. 2 ErbStG
|
|
- 440,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
8.619,00
Die geänderte Verteilung des land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswertes bewirkt eine Verschiebung in der
Grunderwerbsteuerbelastung, weil sich beim Erwerbsvorgang mit dem Übergeber
aufgrund der Verringerung bei den Verkehrswerten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens eine höhere anteilige Gegenleistung
für das Grundvermögen ergibt.
Der Schenkungssteuer unterliegt die Zuwendung des
Grundvermögens, soweit dieses dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Dies
trifft auf den Wohnungswert zu. Die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer ist daher der dreifache Einheitswert des Wohnungswertes
abzüglich der - nach den Verkehrswerten verteilten - anteiligen auf den
Wohnungswert entfallenden Gegenleistung.
Salzburg, am
8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-S/06
- Stammnummer
- 23976
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF