Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0240-I/05
Betriebsübertragung ab 1.1.2004: ordnungsgemäße Erklärung als materielle Voraussetzung für die Begünstigung nach dem NeuFöG; nachträgliche Erstattung möglich ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-I/05vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Grunderwerbsteuer wurde zu Recht festgesetzt, da im Vorhinein keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung der Betriebsübertragung NeuFö 3 vorgelegt und darin keine Grunderwerbsteuer-Begünstigung geltend gemacht worden war. Die ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte Erklärung ist materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung und kann nachträglich nicht saniert werden. Da die Übertragung mit Wirkung ab 1.1.2004 erfolgte, kommt auch keine nachträgliche Erstattung (Antrag NeuFö 4) in Betracht. Diese wäre überdies beim Finanzamt zu beantragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adr, vertreten durch Notar, vom
5. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
7. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 16.
März 2004 hat R seinen Söhnen M und S (= Berufungswerber, Bw) ua.
seinen Tischlereibetrieb, gelegen im Erdgeschoss des Wohn- und
Betriebsgebäudes auf den Liegenschaften EZ 459 und 588 GB (Betriebseinheit
Top 8 und 9), samt allen Aktiven und Passiven mit Wirkung ab 1. Jänner
2004 je zur Hälfte übergeben (Vertragspunkt 4.1.). Als "Gegenleistung"
wurde zu den das Betriebsvermögen des "Geschenkgebers" betreffenden
Schulden und Verbindlichkeiten vereinbart: Ein Teilbetrag in Höhe von
€ 150.000 ist von M als Gegenleistung für dessen Erwerb der
Privatzimmervermietung in seine Alleinschuld zu übernehmen; der Restbetrag
ist von M und S als Gegenleistung für die Übergabe des
Tischlereibetriebes gemeinschaftlich je zur Hälfte zu übernehmen. Gem.
Punkt 6. erfolgt der Übergang des Liegenschaftsvermögens zu dem der
Vertragsunterfertigung vorausgehenden Monatsersten; der Tischlereibetrieb gilt
als mit dem Stichtag (Ablauf des 31.12.2003) übergeben. In der
Abgabenerklärung Gre 1 wurde Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt "wegen
§ 15 a ErbStG für allfällige Unternehmensschenkung sowie
gemäß Neugründungsförderungsgesetz für die
Gegenleistungen zur Betriebsübergabe".
Am 28. Feber 2005 ist beim Finanzamt eine
"Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung", Formular NeuFö 3,
eingelangt, worin der Kalendermonat der Betriebsübertragung mit "April
2004" und die Vorlage der Erklärung an das Finanzamt bezeichnet ist, jedoch
unter dem Passus "Ich beanspruche, dass die folgenden Abgaben und Gebühren
für die unmittelbar durch die (Teil)Betriebsübertragung veranlassten
Vorgänge nicht erhoben werden" keine einzige der genannten Abgaben und
Gebühren angekreuzt ist. Die am 16. Juni 2004 ausgefertigte
Erklärung ist vom Bw unterschrieben und von der gesetzlichen
Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) bestätigt.
Nach Beibringung der Teilwertbilanz zum 31.12.2003 hat das
Finanzamt dem Bw mit Bescheid vom 7. März 2005, StrNr, ausgehend von
der ermittelten Gegenleistung € 51.501 die 2%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 1.030,02 vorgeschrieben. In der Begründung wird
ausgeführt: "Übergabe Tischlerei, 92,4 % der Betriebspassiva
(abzüglich € 150.000 für Privatzimmervermietung) lt.
Teilwertebilanz sind grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung für Top 8
und 9. Im NeuFö Formular wurde keine Befreiung beantragt."
In der dagegen erobenen Berufung wird eingewendet, die
Grunderwerbsteuervorschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Es sei im Bescheid
hinsichtlich der Betriebsübergabe der Freibetrag gem. § 15 a ErbStG
nicht berücksichtigt worden, obwohl die Voraussetzungen - Schenkung unter
Lebenden, Vermögen gem. Abs. 2, Vollendung des 55. Lebensjahres durch den
Übergeber - erfüllt seien. Weiters werde die Befreiung
gemäß beiliegender Erklärung der Betriebsübergabe
beantragt. Beigelegt ist eine Kopie des Formulares NeuFö 3 vom
16. Juni 2004, worin - neben den bisherigen Angaben - nunmehr die
Beanspruchung der Nichterhebung von "Gerichtsgebühren" sowie die Vorlage
der Erklärung an das Finanzamt und das Gericht angekreuzt ist.
Die abweisende Berufungvorentscheidung vom 19. April 2005
wurde dahin begründet, dass der Bw den amtlichen Vordruck zwar im Vorhinein
vorgelegt, jedoch keinerlei konkrete Steuerbefreiung begehrt habe. Nur geltend
gemachte Abgaben und Gebühren würden von vorneherein nicht erhoben.
Die nachträgliche Gewährung einer Begünstigung komme nicht in
Betracht, da die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten
NeuFö 3 materielle Voraussetzung der Begünstigung sei und
nachträglich nicht mehr saniert werden könne.
Mit Antrag vom 27. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, laut BMF-Erlass sei für den Zeitraum 1. September 2002
bis 31. Dezember 2003 vorgesehen, dass die Wirkungen des NEUFÖG wahlweise,
also nachträglich oder im Vorhinein, eintreten könnten. Im
gegenständlichen Vertrag sei Übergabestichtag der 31. Dezember 2003,
weshalb im beigeschlossenen Formular (Antrag auf Erstattung NeuFö 4)
nochmals die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Im
Gegenstandsfalle ist die Grunderwerbsteuerpflicht der im Zuge der
Betriebsübertragung entgeltlich (= anteilige Schuldübernahme)
erworbenen Grundstücke dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. In
Streit gezogen wird, ob die Befreiung nach § 15 a ErbStG sowie auch der in
§ 5a Abs. 2 Z 2 des NEUFÖG hinsichtlich
Betriebsübertragungen bestimmte Freibetrag für die Grunderwerbsteuer
zur Anwendung gelangt.
Nach § 15
a Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2 (Betriebe,
Mitunternehmeranteile etc.) - unter verschiedenen persönlichen
Voraussetzungen - bis zu einem Wert von € 365.000 (Freibetrag)
steuerfrei. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Befreiung von
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Da beim Bw lediglich die
Grunderwerbsteuer betr. einen entgeltlichen Erwerb zur Vorschreibung gelangt
ist, kommt daher die Schenkungssteuerbefreiung gem. § 15 a ErbStG von
vorneherein nicht in Betracht.
Nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- gem. § 6 idF des am 26.4.2002 verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes
2002", BGBl. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die
nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die
nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird hinsichtlich der
Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1 bestimmt: "Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt
und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarerArt
beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NEUFÖG gilt für derartige
Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem -
sinngemäß anzuwendenden - § 4 NEUFÖG treten die Wirkungen
(Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen
Voraussetzungen ein. Es darf daher nicht übersehen werden, dass im Hinblick
auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen nach dem NEUFÖG, so auch die obgenannte
Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen von
Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat,
in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen
Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären
sind: 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen der Übertragung, 2. der voraussichtliche
Kalendermonat der Übertragung
und 3.
die nicht zu erhebenden Abgaben,
Gebühren und Beiträge.
Nach der
geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der
Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). In seinem Erkenntnis vom 4.12.2003,
2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NEUFÖG) - eintreten. Die ordnungsgemäß und iSd § 4
Abs. 1 NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung
(gegebenenfalls inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit
materielle Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im
Gegenstandsfalle hat der Bw zwar insofern der formellen Voraussetzung
entsprochen, als er den amtlichen Vordruck NeuFö 3 im Vorhinein bei der in
Betracht kommenden Behörde vorgelegt hat, wobei allerdings - wie aus dem
vorgelegten Formular NeuFö 3 eindeutig erkenntlich - die nunmehr im Zuge
des Berufungsverfahrens begehrte Nichterhebung der Grunderwerbsteuer iSd §
5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG (Freibetrag bei einer Bemessungsgrundlage bis
€ 75.000) ebenso nicht beansprucht wurde wie alle anderen
angeführten Abgaben und Gebühren. Mit seiner Unterfertigung des
Vordruckes hat der Bw gleichzeitig die "Richtigkeit und Vollständigkeit"
seiner Angaben bestätigt. Wird die Erklärung der Übertragung im
Vorhinein vorgelegt, dann werden auf
Grund der vorgelegten Erklärung NUR die jeweiligen - dh geltend
gemachten - Abgaben und Gebühren von der Behörde auch von vorneherein
nicht erhoben. Fehlt es daher wie im Berufungsfall überhaupt an der
Beanspruchung der betreffenden Begünstigung, dann ist damit auch das als
materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierende Formerfordernis nach
§ 4 Abs. 1 NEUFÖG insofern, als nach den oben dargelegten 3 Kriterien
kumulativ auch die "nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und
Beiträge" unabdingbar zu erklären sind, nicht erfüllt. Eben aus
dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der Begünstigungen die
ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung
NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, könnte selbst durch
spätere Nachreichung einer Erklärung, diesfalls bezogen auf die
grunderwerbsteuerliche Begünstigung, ein solcher Mangel, da es sich nicht
um einen bloß formellen, allenfalls behebbaren Mangel handelt, nicht mehr
saniert werden. Darüberhinaus wurde aber im Gegenstandsfalle mit der
Berufung lediglich ein weiteres Formular NeuFö 3 in
Kopie anstelle eines erforderlichen
Originals vorgelegt und hierin nur die Befreiung von den
Gerichtsgebühren, nicht jedoch wie
eingewendet von der Grunderwerbsteuer, beansprucht und angekreuzt.
In Anbetracht der gegebenen
Sachlage hat daher das Finanzamt völlig zu Recht die Grunderwerbsteuer
festgesetzt, da ja im Vorhinein keine ordnungsgemäß ausgefüllte
Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö 3) samt geltend
gemachter Begünstigung vorgelegt worden war.
Was nun die nachträglich
begehrte Erstattung durch Beibringung des Formulares NeuFö 4 mit dem
Vorlageantrag anbelangt, so ist grundsätzlich Folgendes
festzuhalten:
Zufolge des BMF-Erlasses vom
18.12.2003, GZ 07 2401/2-IV/7/03, ist aufgrund des NEUFÖG, BGBl. I 106/1999
idgF, sowie der Verordnung zum NEUFÖG,
BGBl. II 483/2002 idgF, zur Förderung der Übertragung von
Betrieben ua. in § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG bestimmt, dass bei
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben in Zusammenhang mit einer
Betriebsübertragung ein Grunderwerbsteuerfreibetrag in Höhe von €
75.000 zu gewähren ist bzw. (nur) im Umfang der diesen Betrag
übersteigenden Gegenleistung die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist. Zur "Erklärung der Übertragung" geht aus Pkt. 4. des
genannten Erlasses hervor, dass der amtliche Vordruck NeuFö 3 (erst) Anfang
September 2002 aufgelegt wurde. Demzufolge wird in § 4 der Verordnung BGBl.
II 483/2002 bezüglich der Inanspruchnahme der Begünstigungen der
Zeitpunkt der Vorlage des Formulares
bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume unterschiedlich
festgelegt: 1. Übertragung
ab 1.1.2004: Hier treten die Wirkungen
ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG immer nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung
der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt. Diese Vorlage stellt eine materielle Voraussetzung
für die Gewährung der Begünstigung dar; die diesbezüglichen
Abgaben werden von vorneherein nicht
erhoben. 2. Übertragung
1.1.2002 bis 1.9.2002: Da das Formular
NeuFö 3 erst seit September 2002 zur Verfügung steht, können hier
die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG ausschließlich
nachträglich (rückwirkend)
eintreten. Das bedeutet, sämtliche zunächst vorgeschriebene Abgaben
sind in der Regel vorerst zu entrichten
und werden nachträglich
rückerstattet bzw. gutgeschrieben.
Zu diesem Zweck ist bei der in Betracht kommenden Behörde ein
Antrag auf Erstattung zu stellen;
hiefür ist das Formular NeuFö
4 (erhältlich bei den gesetzlichen Berufsvertretungen) zu verwenden
und diesem Antrag auf Erstattung ein NeuFö
3 beizuschließen. 3.
Übertragung 1.9.2002 bis
31.12.2003: Hier treten die genannten Wirkungen/Begünstigungen
wahlweise ein, also entweder
nachträglich bzw. rückwirkend (siehe zuvor unter 2.) oder im Vorhinein
(siehe zuvor unter 1.).
Entgegen dem Dafürhalten
des Bw, im Gegenstandsfalle könnten die Wirkungen des NEUFÖG wahlweise
iS des obigen Pkt. 3. deshalb eintreten, da der Übergabsstichtag der 31.
Dezember 2003 sei, steht aber nach dem Vertragsinhalt Pkt. 4.1. eindeutig fest,
dass der "Betrieb samt allen Aktiven und Passiven mit Wirkung
ab Beginn des 1. Jänner 2004" den
Söhnen ins Eigentum übertragen wurde. In den vorgelegten Formularen
NeuFö 3 wurde davon abweichend der "Kalendermonat der
Betriebsübertragung" überhaupt erst mit "April 2004"
bezeichnet. Nach Obigem (siehe Pkt. 1.) treten aber bei einer
Übertragung ab 1.1.2004 die
Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG immer nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die
(ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte) Erklärung
der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt, folglich die diesbezüglich geltend gemachten
Abgaben von vorneherein nicht erhoben werden. Eine nachträgliche
Geltendmachung der Begünstigung bzw. allfällige Erstattung der
entrichteten Abgabe kommt diesfalls nicht in Betracht.
Selbst dann, wenn die
Übertragung im Zeitraum bis 31. Dezember 2003 gelegen gewesen wäre,
hätte der Bw bei richtiger Vorgangsweise den Antrag auf Rückerstattung
der Grunderwerbsteuer mittels Vorlage der Formulare
NeuFö 4 und
NeuFö 3 beim Finanzamt stellen
müssen. Die gegenständlich erhobene Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid stellt demgegenüber insofern kein geeignetes
Verfahrensmittel dar, da ja die Festsetzung der Grunderwerbsteuer - wie oben
dargelegt - völlig zu Recht erfolgte, weshalb die Berufung in jedem Falle
abzuweisen ist.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-I/05
- Stammnummer
- 19726
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF