Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0112-I/03
Teilbetriebsübertragung: War der Betriebsinhaber vorher in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber tätig? Handelt es sich bei der Grunderwerbsteuerbegünstigung nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG um eine Freigrenze oder einen Freibetrag?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-I/03vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unbestritten ist, dass es sich um eine Realteilung iSd Art. V UmgrStG handelt und hinsichtlich der mitübertragenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 UmgrStG der zweifache Einheitswert als Bemessungrundlage für die Grundderwerbsteuer heranzuziehen ist. Zudem liegen sämtliche Voraussetzungen einer Teilbetriebsübertragung iSd NEUFÖG vor: Die jetzige alleinige Betriebsinhaberin der neugegründeten KG war in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber der vormaligen KG tätig, da sie lediglich zu 40,5 % als Kommanditistin beteiligt und nicht Geschäftsführerin war. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes handelt es sich bei der Begünstigung nach § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nicht um eine Freigrenze, sondern jedenfalls um einen Freibetrag. Die Grunderwerbsteuer ist nur vom übersteigenden Wert der Bemessungsgrundlage (2facher EW) festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-KG, Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 25. Oktober 2002 gegen den gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. September 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 726.726,70, sohin im Betrag von € 25.435,43,
vorläufig festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im "Realteilungsvertrag" vom 30. Juli 2002,
abgeschlossen zwischen SJ, AJ und der Tochter SK, wurde zunächst in der
Präambel festgehalten: Die Vertragsparteien sind Gesellschafter der
Fa. J-KG. SJ ist Komplementär mit einer Beteiligung von 41,3 %,
Kommanditisten sind AJ mit einer Beteiligung von 18,2 % sowie SK mit 40,5 %. Die
J-KG betreibt zwei Hotels als getrennte Teilbetriebe (ua. mit getrennten
Buchhaltungen), nämlich das Hotel T in H74, geführt von SJ und AJ,
sowie das Hotel R in H79, geführt von SK. Die Realteilung werde wie
folgt durchgeführt (Punkt B I): Der Teilbetrieb Hotel R wird aus der
J-KG ausgegliedert und von den Gesellschaftern SK, die zur Gänze aus der
J-KG als Gesellschafterin ausscheidet, und SJ im Rahmen der neu errichteten Fa.
S-KG (= Berufungswerberin, Bw) als übernehmender Gesellschaft
fortgeführt. Dieser neuen KG gehören SK als Komplementärin,
beteiligt mit 98 %, und SJ als Kommanditist, beteiligt mit 2 %, an.
Der zweite Teilbetrieb, Hotel T, verbleibt bei der (übertragenden
Gesellschaft) J-KG und wird von den Gesellschaftern SJ als Komplementär,
beteiligt zu 68,98 %, und AJ als Kommanditistin, beteiligt zu 31,02 %,
fortgeführt. Es handelt sich sohin insgesamt um eine Realteilung
der J-KG im Wege der Abteilung zum Stichtag 31. Dezember 2001. Im Rahmen
der Vermögensübertragung werden laut Punkt B II insbesondere auch die
Liegenschaft EZ 222 GB-T samt darauf befindlichem Hotel sowie mehrere noch
abzuschreibende Grundstücke aus EZ 113 GB-T an die übernehmende
Gesellschaft übertragen. Laut Punkten IV. und VI. hat die
übernehmende KG aufgrund des Mehrwertes des übertragenen Hotels eine
Ausgleichszahlung inklusive einem Mietentgelt in Höhe von rund
€ 310.000 an die J-KG zu leisten; die Zahlung ist fällig am
1. August 2008. Gemäß Punkt VII. finden die Vorschriften
des Artikels V des Umgründungssteuergesetzes mit den dortigen steuerlichen
Begünstigungen Anwendung. Sämtliche Kosten und Abgaben sind von
der übernehmenden Gesellschaft zu tragen (VIII.).
Eingereicht wurden von der Bw: 2 Abgabenerklärungen
Gre 1 sowie eine "Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung gem. §
5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz", Formular NeuFö 3,
worin neben den Angaben zum Betrieb der Zeitpunkt der Betriebsübertragung
mit "Juli 2002" sowie ua. als nicht zu erhebende Abgabe die Grunderwerbsteuer
bezeichnet ist, "soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer
anzusetzende Wert den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt". Die
Erklärung enthält die Bestätigung der Wirtschaftskammer samt
Stempel und Unterschrift über die Inanspruchnahme der Beratung durch die
gesetzliche Berufsvertretung. Um Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
unter Berücksichtigung der "Jungunternehmerbefreiung" (€ 75.000)
wurde ersucht.
Seitens des Finanzamtes wurde der zuletzt für die
Liegenschaft EZ 222 festgestellte Einheitswert mit € 400.863,35
erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
27. September 2002, StrNr, ausgehend vom zweifachen Einheitswert der
übertragenen Liegenschaft EZ 222 (Begünstigung gem. § 31
Abs. 3 UmgrStG), sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
€ 801.726,70, eine 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 28.060,43 vorgeschrieben. Die Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 der BAO vorläufig; dies im Hinblick auf die weiters
übertragenen Grundstücke aus EZ 113, die erst noch abzuschreiben waren
und wozu ein Einheitswert noch nicht vorlag.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, bei
der Ermittlung der Grunderwerbsteuer sei - entgegen der vorgenommenen Bemessung
- § 5a des NEUFÖG zu berücksichtigen und der laut eingereichtem
NeuFö 3 begehrte Freibetrag von € 75.000 zu gewähren.
Ausgehend vom zweifachen Einheitswert iSd UmgrStG sei deshalb dieser Freibetrag
in Abzug zu bringen, woraus sich die Steuerbemessungsgrundlage mit
€ 726.726,70 sowie die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit lediglich
€ 25.435,43 errechne. Sämtliche Voraussetzungen der
Betriebsübertragung nach dem NEUFÖG seien erfüllt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
3. Dezember 2002 wurde im Wesentlichen unter Darlegung des § 5a
NEUFÖG dahin begründet, dass dann, wenn von mehreren Betriebsinhabern
auch nur einer in den letzten 15 Jahren vor dem Zeitpunkt der Neugründung
als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art - wie im Gegenstandsfall
- tätig gewesen sei, keine Betriebsübertragung iSd NEUFÖG
vorliege. Zudem handle es sich bei den € 75.000 nicht um einen
Freibetrag, sondern vielmehr um eine Freigrenze, und könne daher diese
Begünstigung ohnehin nicht zur Anwendung gelangen.
Mit Vorlageantrag vom 17. Dezember 2002 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt und eingewendet, die Rechtsansicht des Finanzamtes treffe nicht zu. Nach
der Verordnung und dem Erlass zum NEUFÖG sei Betriebsinhaber ua. ein
Gesellschafter, der zumindest zu 50 % an einer KG beteiligt ist oder aber mit
mehr als 25 % mit zusätzlicher Geschäftsführungsbefugnis. Bei der
J-KG sei ausschließlich SJ als Betriebsinhaber anzusehen; SK war lediglich
zu 40,5 % beteiligt und stand ihr keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Bei der Bw als neu gegründeter KG sei hingegen SJ nur Kommanditist mit
einer Beteiligung von 2 %, SK hingegen zu 98 % beteiligte Komplementärin
und sohin als alleinige Betriebsinhaberin anzusehen. Es habe sohin ein
tatsächlicher Wechsel des Betriebsinhabers stattgefunden. Überdies
seien die € 75.000 jedenfalls als Freibetrag zu betrachten und
unterliege nur die darüber hinausgehende Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer. Es wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (historisch) hat der
UFS erhoben, dass als Geschäftsführer der J-KG abwechselnd die
Gesellschafter SJ und AJ aufgetreten sind; SK war nie
Geschäftsführerin. Bei der neu gegründeten Bw ist SK zu 98 %
beteiligte Komplementärin mit Geschäftsführungsbefugnis. Eine
sonstige bisher unternehmerische Tätigkeit liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 15. April 2005 wurden seitens der Bw
die gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und zur
Klarstellung mitgeteilt, dass es sich bei der vorgelegten Erklärung
NeuFö 3 um die Original-Urkunde, ersichtlich auch aus der
Original-Stampiglie der Wirtschaftskammer, handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Gem. § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei Umgründungsvorgängen iSd Umgründungssteuergesetzes
(UmgrStG), BGBl. 1991/699 idgF, sind abgabenrechtliche Sonderregelungen
betreffend ua. die Berechnung der Grunderwerbsteuer vorgesehen. In diesen
Fällen beträgt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das
Zweifache des Einheitswertes der Grundstücke, auf die sich der jeweilige
Erwerbsvorgang bezieht. Bei gegenständlichem Umgründungsvorgang
handelt es sich um eine Realteilung nach Artikel V, § 27 f. des UmgrStG,
wonach grunderwerbsteuerbare Vorgänge vom Zweifachen des Einheitswertes zu
besteuern sind (§ 31 Abs. 3 UmgrStG).
Strittig ist
gegenständlich, ob diesbezüglich auch der in § 5a Abs. 2 Z 2
des NEUFÖG hinsichtlich Betriebsübertragungen bestimmte Freibetrag
für die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 75.000 zur Anwendung
gelangt, insbesondere ob es sich hiebei überhaupt um einen Freibetrag
handelt und ob sämtliche Voraussetzungen, konkret eine bisher nicht
vergleichbare Betätigung als Betriebsinhaber, für eine
begünstigte Betriebsübertragung vorliegen.
Nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- gem. § 6 idF des am 26.4.2002 verlautbarten
"Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden
auf Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf
Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird
hinsichtlich der Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1
bestimmt: "Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1.
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarerArt beherrschend betrieblich betätigt hat."
Ein Wechsel in
der Person des beherrschenden Betriebsinhabers liegt dann vor, wenn die
wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und KEINER der bisherigen
Betriebsinhaber nach Übertragung des (Teil-)Betriebes weiter als
Betriebsinhaber tätig ist.
Betriebsinhaber
ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische
Person. Das sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen ua. der unbeschränkt persönlich haftende
Gesellschafter einer Personengesellschaft (zB Komplementär einer KG) oder
der nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter einer
Personengesellschaft (= Kommanditist einer KG), der zumindest zu 50 % am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist oder zumindest zu 25 % beteiligt
und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist.
Gesellschafter
der neu gegründeten Bw, auf die der Teilbetrieb Hotel R samt
Grundstücken übertragen wurde, sind SJ und SK. Letztere ist aufgrund
ihrer Stellung als Komplementärin als alleinige Betriebsinhaberin der Bw zu
betrachten; SJ ist zu nur 2 % beteiligter Kommanditist und davon abgesehen auch
nicht Geschäftsführer. Demgegenüber war als
Betriebsinhaber der J-KG, welche diesen Teilbetrieb vormals führte, allein
SJ als Komplementär (sowie zeitweiser Geschäftsführer) anzusehen,
da zum Einen AJ zwar zeitweise Geschäftsführin, jedoch mit nur 18,2 %
unter 25 % beteiligt war und SK mit einer Beteiligung von 40,5 % nicht zumindest
mit 50 % als Kommanditistin beteiligt war sowie zwar über 25 % beteiligt,
jedoch - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich - nie Geschäftsführerin
war.
Es ist daher
dem Einwand der Bw beizupflichten, dass zufolge den obigen Bestimmungen des
NEUFÖG ein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhabers
vorliegt, da keiner der bisherigen Betriebsinhaber (= SJ) nach Übertragung
des (Teil-)Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist. Die neue
alleinige Betriebsinhaberin (= SK) hat sich zudem innerhalb der letzten 15 Jahre
vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht - weder bei der J-KG noch sonst -
als Betriebsinhaber eines Betriebes
vergleichbarer Art betätigt.
Im Übrigen
liegen auch die weiteren erforderlichen Voraussetzungen für eine
Betriebsübertragung nach dem NEUFÖG, insbesondere die Vorlage des
ordnungsgemäß ausgefüllten Formulares NeuFö 3 samt
Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung im Original (= materielle
Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen), vor.
Gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG gilt für derartige
Betriebsübertragungen, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren
Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird,
soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Es handelt sich
hiebei um einen Grunderwerbsteuerfreibetrag
je übertragenem Betrieb, weil im Gesetzestext das Wort "soweit" -
anstelle des Wortes "wenn" bei einer Freigrenze - verwendet wird. Dieser
Freibetrag ist von der Gegenleistung bzw. ersatzweise vom dreifachen
Einheitswert sowie bei umgründungssteuerrechtlichen Vorgängen - wie im
Gegenstandsfall - vom zweifachen Einheitswert in Abzug zu bringen. Lediglich der
übersteigende Betrag unterliegt der Grunderwerbsteuer.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage ist daher der
Berufung insgesamt stattzugeben und die Grunderwerbsteuer ausgehend vom
zweifachen Einheitswert € 801.726,70 abzüglich des Freibetrages
€ 75.000, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
€ 726.726,70 zu bemessen und in Höhe von € 25.435,43
festzusetzen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die
Fesetzung deshalb weiterhin vorläufig erfolgt, da die weiteren
grunderwerbsteuerbaren Vorgänge in Zusammenhang mit der Realteilung,
nämlich die zusätzliche Übertragung von Grundstücken aus dem
EZ 113 GB-T, bislang steuerlich noch nicht erfaßt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 31 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
BetriebsübertragungTeilbetriebRealteilungUmgründungBetriebsinhaberTätigkeit vergleichbarer ArtGeschäftsführerFreibetragFreigrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-I/03
- Stammnummer
- 15529
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF