Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0241-I/05
Betriebsübertragung ab 1.1.2004: ordnungsgemäße Erklärung als materielle Voraussetzung; nachträgliche Erstattung möglich ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-I/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, vom
5. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
7. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 16.
März 2004 hat R seinen Söhnen S und M (= Berufungswerber, Bw) ua.
seinen Tischlereibetrieb, gelegen im Erdgeschoss des Wohn- und
Betriebsgebäudes auf den Liegenschaften EZ 459 und 588 GB (Betriebseinheit
Top 8 und 9), samt allen Aktiven und Passiven mit Wirkung ab 1. Jänner
2004 je zur Hälfte übergeben (Vertragspunkt 4.1.). Seinen
Privatzimmer-Vermietungsbetrieb (Top 1, 2 und 3 im 1. OG) hat er lt. Punkt 4.2.
allein dem Bw mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 übertragen. Als
"Gegenleistung" wurde zu den das Betriebsvermögen des "Geschenkgebers"
betreffenden Schulden und Verbindlichkeiten vereinbart: Ein Teilbetrag in
Höhe von € 150.000 ist vom Bw als Gegenleistung für dessen
Erwerb der Privatzimmervermietung in seine Alleinschuld zu übernehmen; der
Restbetrag ist von beiden Söhnen als Gegenleistung für die
Übergabe des Tischlereibetriebes gemeinschaftlich je zur Hälfte zu
übernehmen. Gem. Punkt 6. erfolgt der Übergang des
Liegenschaftsvermögens zu dem der Vertragsunterfertigung vorausgehenden
Monatsersten; der Tischlereibetrieb und die Privatzimmervermietung gelten als
mit dem Stichtag (Ablauf des 31.12.2003) übergeben. In der
Abgabenerklärung Gre 1 wurde Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt "wegen
§ 15 a ErbStG für allfällige Unternehmensschenkung sowie
gemäß Neugründungsförderungsgesetz für die
Gegenleistungen zur Betriebsübergabe".
Am 28. Feber 2005 ist beim Finanzamt eine
"Erklärung der Neugründung", Formular NeuFö 1, eingelangt, worin
der Kalendermonat der Neugründung mit "Mai 2004" und die Vorlage der
Erklärung an das Finanzamt bezeichnet ist, jedoch unter dem Passus "Ich
beanspruche, dass die folgenden Abgaben, Gebühren und Beiträge
für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge
nicht erhoben werden" keine einzige der genannten Abgaben und Gebühren
angekreuzt ist. Die am 16. Juni 2004 ausgefertigte Erklärung ist vom
Bw unterschrieben und von der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer)
bestätigt.
Nach Beibringung der Teilwertbilanz zum 31.12.2003 hat das
Finanzamt dem Bw mit Bescheiden vom 7. März 2005, StrNr, 1.
zur Übergabe der Privatzimmervermietung ausgehend von der ermittelten
Gegenleistung (= übernommene Verbindlichkeiten) € 147.000 die 2%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.940 vorgeschrieben. In der
Begründung wird ausgeführt: "Übergabe Privatzimmervermietung, 98
% der Verbindlichkeiten (€ 150.000 lt. Vertrag) entfallen auf
Liegenschaftsvermögen. Im NeuFö Formular wurde keine Befreiung
beantragt"; 2. zur Übergabe der Tischlerei ausgehend von der
Gegenleistung € 51.501 die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 1.030,02 vorgeschrieben. Begründung: "Übergabe Tischlerei,
92,4 % der Betriebspassiva (abzüglich € 150.000 für
Privatzimmervermietung) lt. Teilwertebilanz sind grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung für Top 8 und 9. Im NeuFö Formular wurde keine Befreiung
beantragt."
In der gegen beide Grunderwerbsteuerbescheide erhobenen
Berufung wird eingewendet, die Grunderwerbsteuervorschreibungen im Gesamtbetrag
von € 2.940 und € 1.030,02 seien zu Unrecht erfolgt. Es sei
im Bescheid hinsichtlich der Betriebsübergabe der Freibetrag gem. § 15
a ErbStG nicht berücksichtigt worden, obwohl die Voraussetzungen -
Schenkung unter Lebenden, Vermögen gem. Abs. 2, Vollendung des 55.
Lebensjahres durch den Übergeber - erfüllt seien. Weiters werde die
Befreiung gemäß beiliegender Erklärung der Betriebsübergabe
beantragt. Beigelegt ist eine Kopie des Formulares NeuFö 3 vom
16. Juni 2004, worin als "Kalendermonat der Betriebsübertragung" der
Monat "April 2004" bezeichnet wird, die Vorlage an das Finanzamt und das Gericht
angekreuzt ist und die Nichterhebung von "Gerichtsgebühren" beansprucht
wird.
Die abweisende Berufungvorentscheidung vom 19. April 2005
wurde dahin begründet, dass der Bw einen amtlichen Vordruck zwar im
Vorhinein vorgelegt, jedoch keinerlei konkrete Steuerbefreiung begehrt habe. Nur
geltend gemachte Abgaben und Gebühren würden von vorneherein nicht
erhoben. Die nachträgliche Gewährung einer Begünstigung komme
nicht in Betracht, da die Vorlage eines ordnungsgemäß
ausgefüllten NeuFö 3 materielle Voraussetzung der Begünstigung
sei und nachträglich nicht mehr saniert werden könne.
Mit Antrag vom 27. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, laut BMF-Erlass sei für den Zeitraum 1. September 2002
bis 31. Dezember 2003 vorgesehen, dass die Wirkungen des NEUFÖG wahlweise,
also nachträglich oder im Vorhinein, eintreten könnten. Im
gegenständlichen Vertrag sei Übergabestichtag der 31. Dezember 2003,
weshalb im beigeschlossenen Formular (Antrag auf Erstattung NeuFö 4)
nochmals die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer beantragt werde.
Festzuhalten ist, dass sich der Vorlageantrag ausdrücklich nur mehr
gegen die Grunderwerbsteuervorschreibung aufgrund des "Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrages" in Höhe von € 1.030,02 richtet,
gleichzeitig aber auf den Inhalt der Berufung verwiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Im
Gegenstandsfalle ist die Grunderwerbsteuerpflicht der im Zuge der
Betriebsübertragung entgeltlich (= anteilige Schuldübernahme)
erworbenen Grundstücke dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. In
Streit gezogen wird, ob die Befreiung nach § 15 a ErbStG sowie auch der in
§ 5a Abs. 2 Z 2 des NEUFÖG hinsichtlich
Betriebsübertragungen bestimmte Freibetrag für die Grunderwerbsteuer
zur Anwendung gelangt.
Nach § 15
a Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2 (Betriebe,
Mitunternehmeranteile etc.) - unter verschiedenen persönlichen
Voraussetzungen - bis zu einem Wert von € 365.000 (Freibetrag)
steuerfrei. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Befreiung von
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die Befreiung gilt nur für
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die Grunderwerbsteuer.
Werden bei einer Schenkung Grundstücke mitübertragen und ist eine
Gegenleistung vorhanden, zB infolge Schuldübernahme oder Gewährung
eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt dieser Vorgang insoweit
grunderwerbsteuerpflichtig (siehe
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2 zu § 15 a).
Beim Bw wurde - neben einer Schenkungssteuer - jeweils hinsichtlich des
entgeltlichen Teiles des Erwerbes auch Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Bekämpft wurden lediglich diese beiden Grunderwerbsteuerbescheide bzw.
wurde nur mehr gegen die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 1.030,02 betr. den anteiligen Erwerb des Tischlereibetriebes der
Vorlageantrag erhoben. Die Berücksichtigung der Schenkungssteuerbefreiung
gem. § 15 a ErbStG kommt aber im Rahmen des
Grunderwerbsteuerberufungsverfahrens von vorneherein nicht in Betracht.
Nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- gem. § 6 idF des am 26.4.2002 verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes
2002", BGBl. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die
nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die
nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird hinsichtlich der
Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1 bestimmt: "Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt
und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarerArt
beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NEUFÖG gilt für derartige
Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem -
sinngemäß anzuwendenden - § 4 NEUFÖG treten die Wirkungen
(Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen
Voraussetzungen ein. Es darf daher nicht übersehen werden, dass im Hinblick
auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen nach dem NEUFÖG, so auch die obgenannte
Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen von
Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat,
in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen
Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären
sind: 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen der Übertragung, 2. der voraussichtliche
Kalendermonat der Übertragung
und 3.
die nicht zu erhebenden Abgaben,
Gebühren und Beiträge.
Nach der
geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der
Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). In seinem Erkenntnis vom 4.12.2003,
2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NEUFÖG) - eintreten. Die ordnungsgemäß und iSd § 4
Abs. 1 NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung
(gegebenenfalls inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit
materielle Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im
Gegenstandsfalle hat der Bw zum Einen nicht nur anstelle des zutreffenden
amtlichen Vordruckes NeuFö 3 ("Erklärung der
Betriebsübertragung") das Formular NeuFö 1 ("Erklärung der
Neugründung") - zwar im Vorhinein - bei der in Betracht kommenden
Behörde vorgelegt, sondern gleichzeitig auch keine einzige
Abgabenbegünstigung angekreuzt bzw. beansprucht. Aufgrund der Einreichung
des falschen Formulares war auch die Geltendmachung der nunmehr im
Berufungsverfahren begehrten Nichterhebung der Grunderwerbsteuer iSd § 5a
Abs. 2 Z 2 NEUFÖG (Freibetrag bei einer Bemessungsgrundlage bis
€ 75.000) gar nicht möglich, weil nur am Formular NeuFö 3
angeführt. Mit seiner Unterfertigung des Vordruckes hat der Bw gleichzeitig
die "Richtigkeit und Vollständigkeit" seiner Angaben bestätigt. Wird
die Erklärung der Übertragung im Vorhinein vorgelegt, dann werden
auf Grund der vorgelegten Erklärung
NUR die jeweiligen - dh geltend gemachten - Abgaben und Gebühren von der
Behörde auch von vorneherein nicht erhoben. Fehlt es daher wie im
Berufungsfall überhaupt am zutreffenden Formblatt sowie an der
Beanspruchung der betreffenden Begünstigung, dann ist damit auch das als
materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierende Formerfordernis nach
§ 4 Abs. 1 NEUFÖG insofern, als nach den oben dargelegten 3 Kriterien
kumulativ auch die "nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und
Beiträge" unabdingbar zu erklären sind, nicht erfüllt. Eben aus
dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der Begünstigungen die
ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung
NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, könnte selbst durch
spätere Nachreichung einer (zutreffenden) Erklärung, diesfalls bezogen
auf die grunderwerbsteuerliche Begünstigung, ein solcher Mangel, da es sich
nicht um einen bloß formellen, allenfalls behebbaren Mangel handelt, nicht
mehr saniert werden. Darüberhinaus wurde aber im Gegenstandsfalle mit der
Berufung lediglich ein Formular NeuFö 3 in
Kopie anstelle eines erforderlichen
Originals vorgelegt und hierin nur die Befreiung von den
Gerichtsgebühren, nicht jedoch wie
eingewendet von der Grunderwerbsteuer, beansprucht und angekreuzt.
In Anbetracht der gegebenen
Sachlage hat daher das Finanzamt völlig zu Recht die Grunderwerbsteuer
festgesetzt, da ja im Vorhinein keine ordnungsgemäß ausgefüllte
Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö 3) samt geltend
gemachter Begünstigung vorgelegt worden war.
Was nun die nachträglich
begehrte Erstattung durch Beibringung des Formulares NeuFö 4 mit dem
Vorlageantrag anbelangt, so ist grundsätzlich Folgendes
festzuhalten:
Zufolge des BMF-Erlasses vom
18.12.2003, GZ 07 2401/2-IV/7/03, ist aufgrund des NEUFÖG, BGBl. I 106/1999
idgF, sowie der Verordnung zum NEUFÖG,
BGBl. II 483/2002 idgF, zur Förderung der Übertragung von
Betrieben ua. in § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG bestimmt, dass bei
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben in Zusammenhang mit einer
Betriebsübertragung ein Grunderwerbsteuerfreibetrag in Höhe von €
75.000 zu gewähren ist bzw. (nur) im Umfang der diesen Betrag
übersteigenden Gegenleistung die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist. Zur "Erklärung der Übertragung" geht aus Pkt. 4. des
genannten Erlasses hervor, dass der amtliche Vordruck NeuFö 3 (erst) Anfang
September 2002 aufgelegt wurde. Demzufolge wird in § 4 der Verordnung BGBl.
II 483/2002 bezüglich der Inanspruchnahme der Begünstigungen der
Zeitpunkt der Vorlage des Formulares
bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume unterschiedlich
festgelegt: 1. Übertragung
ab 1.1.2004: Hier treten die Wirkungen
ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG immer nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung
der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt. Diese Vorlage stellt eine materielle Voraussetzung
für die Gewährung der Begünstigung dar; die diesbezüglichen
Abgaben werden von vorneherein nicht
erhoben. 2. Übertragung
1.1.2002 bis 1.9.2002: Da das Formular
NeuFö 3 erst seit September 2002 zur Verfügung steht, können hier
die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG ausschließlich
nachträglich (rückwirkend)
eintreten. Das bedeutet, sämtliche zunächst vorgeschriebene Abgaben
sind in der Regel vorerst zu entrichten
und werden nachträglich
rückerstattet bzw. gutgeschrieben.
Zu diesem Zweck ist bei der in Betracht kommenden Behörde ein
Antrag auf Erstattung zu stellen;
hiefür ist das Formular NeuFö
4 (erhältlich bei den gesetzlichen Berufsvertretungen) zu verwenden
und diesem Antrag auf Erstattung ein NeuFö
3 beizuschließen. 3.
Übertragung 1.9.2002 bis
31.12.2003: Hier treten die genannten Wirkungen/Begünstigungen
wahlweise ein, also entweder
nachträglich bzw. rückwirkend (siehe zuvor unter 2.) oder im Vorhinein
(siehe zuvor unter 1.).
Entgegen dem Dafürhalten
des Bw, im Gegenstandsfalle könnten die Wirkungen des NEUFÖG wahlweise
iS des obigen Pkt. 3. deshalb eintreten, da der Übergabsstichtag der 31.
Dezember 2003 sei, steht aber nach dem Vertragsinhalt Pkt. 4.1. und 4.2.
eindeutig fest, dass der jeweilige "Betrieb samt allen Aktiven und Passiven mit
Wirkung ab Beginn des 1. Jänner
2004" übertragen wurde. Im nachgereichten Formular NeuFö 3
wurde davon abweichend der "Kalendermonat der Betriebsübertragung"
überhaupt erst mit "April 2004" bezeichnet. Nach Obigem (siehe Pkt.
1.) treten aber bei einer Übertragung ab
1.1.2004 die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG immer nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden
die (zutreffende, ordnungsgemäß und vollständig
ausgefüllte) Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
im Vorhinein vorlegt, folglich die
diesbezüglich geltend gemachten Abgaben von vorneherein nicht erhoben
werden. Eine nachträgliche Geltendmachung der Begünstigung bzw.
allfällige Erstattung der entrichteten Abgabe kommt diesfalls nicht in
Betracht.
Selbst dann, wenn die
Übertragung im Zeitraum bis 31. Dezember 2003 gelegen gewesen wäre,
hätte der Bw bei richtiger Vorgangsweise den Antrag auf Rückerstattung
der Grunderwerbsteuer mittels Vorlage der Formulare
NeuFö 4 und
NeuFö 3 beim Finanzamt stellen
müssen. Die gegenständlich erhobene Berufung gegen die
Grunderwerbsteuerbescheide stellt demgegenüber insofern kein geeignetes
Verfahrensmittel dar, da ja die Festsetzung der Grunderwerbsteuern - wie oben
dargelegt - völlig zu Recht erfolgte, weshalb die Berufung in jedem Falle
abzuweisen ist.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-I/05
- Stammnummer
- 19744
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF