Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0366-W/05
Verlust des ordnungsgemäß ausgefüllten NeuFö 3 im Zuge der Gebührenanzeige wird behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-W/05vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Franz
Eberhardt, 7100 Neusiedl/See, Kalvarienbergstraße 3, vom
30. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 11. November 2004, ErfNr. betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Grunderwerbsteuer festgesetzt wie
folgt: Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 2 % von
€ 104.933,10, das sind
€ 2.098,66.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag übergaben HundF ihrer Tochter - diese in der Folge Bw.
genannt -
diverse
Grundstücke, die zum Teil dem Geschenkgeber alleine und
zum
Teil beiden Geschenkgebern je zur Hälfte gehörten
sowie
den dem Geschenkgeber zur Gänze gehörenden Betrieb. Hinsichtlich des
Betriebes verpflichtete sich die Bw. zur Übernahme sämtlicher Passiva
zum vereinbarten Stichtag.
Weitere
Gegenleistungen waren nicht vereinbart.
Für die
Übergabe wurden die Steuerbefreiungen gemäß
§ 15a ErbStG
und gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz 1999
beantragt.
Nach
Übersendung der Übergabsbilanz und Bekanntgabe der Verkehrswerte der
Liegenschaften erhob das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien jeweils mit Bescheiden vom 11. November 2004 folgende Abgaben: A
Für den Erwerb vom Vater: 1.
Schenkungssteuer
|
Gesetzesstelle
|
Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 8 (1)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke abzügl Freibetrag gem
§ 14 (1) ErbStG
|
29.353,00
|
3,5
|
1.027,36
|
§ 8 (4)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
31.553,00
|
2
|
631,06
|
SUMME
|
|
|
|
1.658,42
2.
Grunderwerbsteuer
|
Gesetzesstelle
|
Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 7 Z. 1
GrEStG
|
Anteilig auf
die Grundstücke entfallende Gegenleistung
|
179.933
|
2
|
3.598,66
Die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer wurde damit begründet, dass die
Begünstigung des NEUFÖG nicht gewährt werden konnte, da
Voraussetzung dafür die Vorlage des amtlichen Vordruckes NeuFÖ 3 sei,
das entsprechende Formular aber nicht vorgelegt wurde. B
Für den Erwerb von der
Mutter: Schenkungssteuer
|
Gesetzesstelle
|
Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 8 (1)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst abzügl Freibetrag gem § 14 (1)
ErbStG
|
46.309,00
|
4
|
1.822,36
|
§ 8 (4)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst
|
48.509,00
|
2
|
970,18
|
SUMME
|
|
|
|
2.822,54
Gegen alle 3
Bescheide wurden Berufungen erhoben.
Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens ist der unter Punkt A2 angeführte Bescheid mit
dem die Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsvorganges zwischen Vater und
Bw. festgesetzt wurde.
Dagegen wird
vorgebracht, dass die erforderliche Erklärung für die
Betriebsübergabe termingerecht und ordnungsgemäß
über die
Wirtschaftskammmer erstellt und dem Notariatsakt als integrierender Bestandteil
angeschlossen worden sei. Im Zuge der Gebührenanzeige des Notariatsaktes
sei offensichtlich die Erklärung verloren gegangen. Als Beweis
wurde eine beglaubigte Urschrift des Notariatsaktes vorgelegt, der auch eine
Kopie des geforderten Formulars (NeuFö3) beiliegt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005 wies das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung mit der Begründung
ab, dass es unwahrscheinlich sei, dass das Formular verloren gegangen sei und
dass damit die formalen Erfordernisse zur Gewährung der Begünstigung
nach dem NEUFÖG nicht erfüllt seien.
In weiterer
Folge wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz gestellt. Es wird weiter daran festgehalten, dass das Formular in
Verlust geraten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5a des
Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 lautet: Absatz 1: eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in
der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug
auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z
4) und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat. Absatz 2: Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes: 1. Die Bestimmungen des §
1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß
anzuwenden. 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die
mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt. 3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen."
§ 4
NeuFöG in der gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG
sinngemäß anzuwendenden Fassung des BGBl I 111/2002
lautet: "Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der
Abs. 1 bis 4 ein. (1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden
einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2, 2. der Kalendermonat nach §
3, 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die
Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen. (2) Die Wirkungen
nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches
Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck
muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die
Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt
worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die
entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über
grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu
nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren
der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen. (4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
§ 4 Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers
für Justiz zum NeuFöG (BGBl II 2002/483)
lautet: "Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab 1.
Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des
§ 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der
neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
vorlegt. (2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen). (3) Von 1. September
2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5
sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1)
oder nachträglich (Abs. 2) ein. (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss
bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die
Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber
über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der neue
Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist
eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
in Anspruch zu nehmen. (5) Die Bestätigung über die Beratung
durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen,
wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG
eintreten."
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der
Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vergleiche etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG
vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive
Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. im
Berufungsverfahren eine Kopie des vollständig ausgefüllten amtlichen
Vordruck NeuFö 3 vorgelegt. Nachdem die im Berufungsfall zu beurteilende
Betriebsübertragung in den Zeitraum fällt, in dem die Wirkungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise
von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) eintreten, wären
die materiellen Voraussetzung auch dann erfüllt gewesen, wenn die Bw. die
Erklärung erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt
hätte. Die Kernfrage in diesem Berufungsverfahren ist jedoch, ob das
Original der Erklärung im Zuge der Anzeige des Vertrages verloren gegangen
ist. Die Bw. hat der Berufung als Beweismittel eine Kopie des
vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck NeuFö3 beigelegt. Aus
diesem ist ersichtlich, dass das vollständig ausgefüllte Formular am
2. April 2003 unterzeichnet wurde und auch die Beratungsbestätigung der
Wirtschaftskammer am selben Tag erfolgt war. Grundsätzlich lägen im
gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die
Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG vor.
Dass nun kein Original mehr vorgelegt werden kann, wenn dieses, für
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bestimmte
Exemplar bei der Anzeige des Vertrages verloren gegangen ist, liegt in der Natur
der Sache. Es mag zwar wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausführt, unwahrscheinlich sein, dass die Erklärung verloren gegangen
ist, doch scheint es im gegenständlichen Fall keineswegs ausgeschlossen,
denn die Anzeige des Vertrages erfolgte durch den Parteienvertreter Online am 7.
August 2003. Der Vertrag selbst ist laut Eingangsstempel des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 21. Oktober 2003
eingelangt. Hinsichtlich eventueller Beilagen ist dem Eingangsstempel nichts zu
entnehmen, das heißt es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass dem Vertrag
k e i n e Beilage beigelegt war. Dass diese eindeutig rechtzeitig erstellte
Erklärung tatsächlich existierte, beweist die Vorlage der Kopie.
Hätte sich die Originalerklärung im Zeitpunkt der Einbringung der
Berufung noch in ihren Händen befunden, hätte die Bw. diese zu diesem
Zeitpunkt auch noch rechtzeitig dem Finanzamt übergeben
können. Damit aber scheint es glaubhaft, dass die
Originalerklärung tatsächlich in Verlust geraten ist.
Laut
angefochtenem Bescheid betrug die Gegenleistung für diese Liegenschaften
€ 179.933,10. Die Berechnung der Gegenleistung wurde von der Bw. nicht
bestritten und es besteht kein Anlass an deren Schlüssigkeit zu zweifeln.
Nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben
wird, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert
€ 75.000,00 nicht übersteigt. Demnach fällt die
Grunderwerbsteuer nur für den € 75.000,00 übersteigenden
Anteil an der Gegenleistung, das sind € 104.933,10 an. Die
Grunderwerbsteuer beträgt gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2 % von
€ 104.933,10 , das sind € 2.098,66. Der angefochtene
Bescheid war somit dahingehend abzuändern.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-W/05
- Stammnummer
- 27783
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF