Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0051-I/06
Gewährung der Begünstigung bei nachträglicher Vorlage des NeuFö 3, wenn darin zudem die Begünstigung nicht beansprucht wird ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-I/06vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. September 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 v. H. von
€ 210.000, sohin im Betrag von € 7.350
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. September 2005 haben J (=
Berufungswerberin, Bw) und E je das hälftige Eigentum an der Liegenschaft
in EZ 170 GB, dieses verbunden mit dem Alleineigentum an EZ 66 GB, samt den auf
beiden Liegenschaften befindlichen Baulichkeiten, di. das "GästehausX", von
der Verkäuferin K erworben. Unter Punkt 3. wurde zur "Kaufabrede" noch
festgehalten: "Hinsichtlich des mitverkauften
Inventars und des sonstigen Zubehörs wird auf die gesonderte, von beiden
Seiten unterfertigte Inventarliste verwiesen". In Punkt 4. wurde der
Kaufpreis für die Liegenschaft samt Baulichkeiten und Zubehör mit
pauschal € 440.000, sohin je Käufer € 220.000,
vereinbart, wovon ein Teilbetrag von € 20.000 auf das mitverkaufte
Inventar entfällt. Die Übertragung erfolgte pfandlastenfrei zum
Stichtag 1. Jänner 2006 (Punkt 5.). Sämtliche Abgaben und Kosten
trägt die Käuferseite. In der beiliegenden mehrseitigen
Inventarliste ist detailliert die Gesamtausstattung des "GästehausX"
(Einrichtung der 18 Zimmer samt Nebenräumen, Sauna etc.) aufgeführt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
29. September 2005, StrNr, ausgehend vom hälftigen Kaufpreis
€ 220.000 eine 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 7.700 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die vertraglichen Vereinbarungen eingewendet, bei der Steuerbemessung sei das im
Gesamtkaufpreis enthaltene Inventar unberücksichtigt geblieben. Nach
Ausscheidung des diesbezüglichen Entgeltes von € 20.000 verbleibe je
Käufer eine Bemessungsgrundlage von lediglich € 210.000, sodass
die Grunderwerbsteuer mit zutreffend € 7.350 festzusetzen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2005
wurde der Berufung vollinhaltlich stattgegeben und die Grunderwerbsteuer auf
€ 7.350 herabgesetzt.
In der als Vorlageantrag zu qualifizierenden "Berufung" vom
22. Dezember 2005 wurde die Berücksichtigung des Freibetrages "von je
€ 75.000 gem. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG" beantragt.
Sämtliche Befreiungsvoraussetzungen lägen vor, da die
Käufer/Betriebsunternehmer bisher nicht unternehmerisch tätig gewesen
seien und die Verkäuferin das Unternehmen aktiv betrieben habe. Der
Gesetzgeber habe es offen gelasssen, in welchem Verfahrensstadium der amtliche
Vordruck NeuFö 3 vorzulegen sei. Es sei daher je Käufer ein Betrag von
€ 2.625 gutzuschreiben. In der Beilage wurde ein von der Bw und der
beratenden Berufsvertretung am 23. November 2005 unterfertigtes Formular
NeuFö 3 betreffend den Betrieb "Gastgewerbe Pension" vorgelegt. Neben der
Bekanntgabe des Kalendermonates der Betriebsübertragung mit "Jänner
2006" wurde darin unter dem Abschnitt "Ich
beanspruche, dass die folgenden Abgaben und Gebühren für die
unmittelbar durch die (Teil-) Betriebsübertragung veranlassten
Vorgänge nicht erhoben werden" angekreuzt und damit die Befreiung
begehrt ausschließlich zu den
"Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben", nicht jedoch die Begünstigung für
die "Grunderwerbsteuer, soweit der für
die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert den Betrag von 75.000
Euro nicht übersteigt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gem. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wird für ein Grundstück und rechtlich
selbständige Sachen (also kein Zubehör), di. insbesondere Inventar,
ein Gesamtkaufpreis vereinbart, so ist stets eine Aufteilung vorzunehmen. Die
Grunderwerbsteuer ist nur von der auf die unbeweglichen Sachen entfallenden
Gegenleistung zu erheben. Zufolge der vorgelegten, umfassenden und
detaillierten Inventarliste, worin ausschließlich bewegliche
Einrichtungsgegenstände verzeichnet sind, hatte das Finanzamt dem
diesbezüglichen Berufungseinwand, der auf das Inventar entfallende
Teilkaufpreis sei aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, mittels
stattgebender Berufungsvorentscheidung - auch nach dem Dafürhalten des UFS
- zu Recht Folge gegeben.
In dem als solchem zu qualifizierenden Vorlageantrag wurde
nunmehr erstmals vorgebracht, dass der hinsichtlich Betriebsübertragungen
bestimmte Freibetrag gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 des NEUFÖG
für die Grunderwerbsteuer, und zwar je Käufer, zur Anwendung zu
gelangen habe und wurde dazu erstmals das Formular NeuFö 3 zur Vorlage
gebracht.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
(NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF - gem. § 6 idF des am
26.4.2002 verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I Nr. 68/2002,
unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999
erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember
2001 erfolgen - wird hinsichtlich der Betriebsübertragung in § 5a Abs.
1 bestimmt:
"Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1.
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarerArt beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NEUFÖG gilt für
derartige Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4
NEUFÖG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur
unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Es darf daher nicht
übersehen werden, dass im Hinblick auf diese Bestimmung als Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NEUFÖG, so
auch die obgenannte Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen von
Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat,
in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen
Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären
sind:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen der
Übertragung, 2. der voraussichtliche Kalendermonat der
Übertragung und 3. die nicht zu
erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung
der Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist
ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen und
ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten Antrages ist
die materielle Voraussetzung für
die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). In seinem Erkenntnis vom
4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in
seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses
Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa
die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§
4 NEUFÖG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1
NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls
inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im Gegenstandsfalle hat die Bw der formellen Voraussetzung
bereits insofern nicht entsprochen, als - wie aus dem vorgelegten Formular
NeuFö 3 eindeutig erkenntlich - darin die Nichterhebung der
Grunderwerbsteuer iSd § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG (Freibetrag bei einer
Bemessungsgrundlage bis € 75.000) überhaupt nicht beansprucht wurde.
Mit ihrer Unterfertigung des Vordruckes hat aber die Bw gleichzeitig die
"Richtigkeit und Vollständigkeit" ihrer Angaben bestätigt.
Hinzu kommt, dass - entgegen dem Dafürhalten der Bw -
die Erklärung im VORHINEIN vorzulegen ist. Aufgrund der im Vorhinein
vorgelegten Erklärung werden dann NUR die jeweiligen - dh geltend gemachten
- Abgaben und Gebühren von der Behörde auch von vorneherein nicht
erhoben. Dazu ist festzuhalten: In Punkt 4. des BMF-Erlasses vom
18.12.2003, GZ 07 2401/2-IV/7/03, (iVm der Verordnung zum NEUFÖG, BGBl. II
483/2002 idgF) wird zur "Erklärung der Übertragung" ausgeführt,
dass der amtliche Vordruck NeuFö 3 (erst) Anfang September 2002 aufgelegt
wurde. Demzufolge wird in § 4 der Verordnung BGBl. II 483/2002
bezüglich der Inanspruchnahme der Begünstigungen der
Zeitpunkt der Vorlage des Formulares
bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume unterschiedlich
festgelegt: 1. Übertragung ab
1.1.2004: Hier treten die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG immer nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung
der Übertragung (NeuFö 3) im
Vorhinein vorlegt. Diese Vorlage stellt eine materielle Voraussetzung
für die Gewährung der Begünstigung dar; die diesbezüglichen
Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben. 2. Übertragung
1.1.2002 bis 1.9.2002: Da das Formular
NeuFö 3 erst seit September 2002 zur Verfügung steht, können hier
die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG ausschließlich
nachträglich (rückwirkend)
eintreten. Das bedeutet, sämtliche zunächst vorgeschriebene Abgaben
sind in der Regel vorerst zu entrichten und werden nachträglich
rückerstattet bzw. gutgeschrieben. Zu diesem Zweck ist bei der in Betracht
kommenden Behörde ein Antrag auf Erstattung zu stellen; hiefür ist das
Formular NeuFö 4 (erhältlich bei den gesetzlichen Berufsvertretungen)
zu verwenden und diesem Antrag auf Erstattung ein NeuFö 3
beizuschließen. 3. Übertragung
1.9.2002 bis 31.12.2003: Hier treten die
genannten Wirkungen/Begünstigungen
wahlweise ein, also entweder
nachträglich bzw. rückwirkend (siehe zuvor unter 2.) oder im Vorhinein
(siehe zuvor unter 1.).
Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es sei im Gesetz
völlig offen gelassen, in welchem Verfahrensstadium das NeuFö 3
vorzulegen sei, steht aber nach Obigem (Pkt. 1.) in Anbetracht des im
Kaufvertrag festgeschriebenen Übertragungszeitpunktes 1. Jänner 2006
ohne jeden Zweifel fest, dass diesfalls (Übertragung nach dem
1. Jänner 2004) die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
immer nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden die (ordnungsgemäß und vollständig
ausgefüllte) Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
im Vorhinein vorlegt, folglich die
diesbezüglich geltend gemachten Abgaben von vorneherein nicht erhoben
würden. Eine nachträgliche Geltendmachung der Begünstigung bzw.
allfällige Erstattung der entrichteten Abgabe kommt diesfalls nicht in
Betracht.
Fehlt es daher wie im Berufungsfall zum Einen an der
Vorlage im Vorhinein und andererseits überhaupt an der Beanspruchung der
betreffenden Begünstigung, dann ist aus diesen Gründen -
unabhängig davon, ob ein bestehender Betrieb übertragen wurde und ob
allenfalls die Erwerber bisher nicht gleichartig betrieblich tätig waren -
die begehrte Begünstigung jedenfalls zu versagen, da somit mehrere als
materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierende Formerfordernisse, die im
Nachhinein nicht mehr saniert werden können, nicht erfüllt
wurden.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber noch
festzuhalten, dass es sich bei der Begünstigung gem. § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG, dh. bei dem Freibetrag von € 75.000 bezogen auf die
Bemessungsgrundlage, um eine betriebsbezogene Begünstigung handelt, die
pro Betrieb nur einmal, dagegen nicht je
Betriebserwerber wie im Vorlageantrag begehrt, zu gewähren ist.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung im Hinblick auf das vormals strittige Inventar insgesamt lediglich ein
teilweiser Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-I/06
- Stammnummer
- 21393
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF