Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0649-W/03
Wann erfolgte Betriebsübergabe (3 Termine stehen zur Auswahl)?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-W/03vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Übergabe standen drei Termine zur Auswahl:
1. laut dem Übergabsvertrag vom 29. März 2002 der 1. Jänner 2001
2. laut der Bestätigung Sozialversicherungsanstalt der Bauern der 1. Jänner 2002 und
3. laut der Erklärung der Betriebsübertragung der März 2002.
Hier erfolgte die tatsächliche Übergabe mit 1. Jänner 2001, da zum Zeitpunkt der Errichtung des Übergabsvertrages beiden Vertragsparteien der Tag der Übergabe bekannt war und sie diesen Stichtag auch mit ihren Unterschriften bestätigten. Da die Übergabe nicht nach dem 31. Dezember 2001 erfolgte, konnte nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NeuFöG die Bestimmung des § 5a NeuFöG nicht zum Zuge kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.F., W., vertreten durch Herrn
D.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. Februar 2003 betreffend Erstattung einer
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 iVm § 5a NEUFÖG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 29. März 2002
haben Herr R.F. und Frau I.F. die im Punkt I. dieses Vertrages aufgezählten
Liegenschaften mit allem faktischen und rechtlichen Zubehör an Herrn G.F.,
dem Berufungswerber, übergeben. Laut Punkt IV. dieses
Übergabsvertrages erfolgte die Übergabe und Übernahme des
Übergabsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuss des
Berufungswerbers bereits mit 1. 1. 2001. Für diesen Erwerbsvorgang wurde
die Grunderwerbsteuer mit insgesamt € 624,98 selbst berechnet.
Am 27. Jänner 2003 wurde vom Berufungswerber
ein Antrag auf Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 iVm
§ 5a NeuFöG gestellt. Dieser Antrag langte beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 30. Jänner 2003 ein.
In der Erklärung der Betriebsübertragung wurde der
Betriebsübergang mit März 2002 bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 wurde das
Ansuchen auf Erstattung der Grunderwerbsteuer mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Voraussetzung
für die Begünstigung nach § 4 iVm § 5a NEUFÖG ist, dass
die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
Der
Antragsteller war aber bereits vor Übernahme des elterlichen Betriebes als
Landwirt tätig und einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb besessen. Die
Bewertung dieses Betriebes erfolgte beim FA
E. unter der EW-AZ
2 und unter EW-AZ
1 für den
Wohnungswert.
Im
gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen für eine
Erstattung nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Begründung des abweisenden Bescheides nicht zutreffe,
da der Berufungswerber bis zur Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes
von seinen Eltern niemals selbständiger Betriebsführer war. Als
Nachweis wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 21. Februar 2003 beigelegt. In dieser Bestätigung wurde von
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekannt gegeben, dass der
Berufungswerber vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 2001 als
Angehöriger versichert war und ab 1. Jänner 2002 als
Betriebsführer versichert ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass der
Berufungswerber im Zeitpunkt der Betriebsübergabe durch die Eltern bereits
Eigentümer
eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei.
Der Berufungswerber habe vor der Übertragung der landwirtschaftlichen
Grundstücke einerseits von seinen Eltern die Hofstelle übernommen,
andererseits von dritter Seite verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke
erworben. Die Tatsache, dass der Berufungswerber bis 31. Dezember 2001
bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Angehöriger versichert
war, könne nichts daran ändern, dass er Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Betriebes war.
In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber alle ihm vor der Übergabe
gehörenden Grundstücke an die Eltern verpachtet habe und er selbst
keinen Grund bewirtschaftet habe. Auf Grund des Pacht- und
Angestelltenverhältnisses habe er keinen Einfluss auf den organisatorischen
Ablauf, die Produktion, die Gerätschaften und auf die übrigen
Arbeitskräfte gehabt. Der Berufungswerber habe mit dem
gegenständlichen Übergabsvertrag geradezu die für einen Betrieb
erforderlichen wesentlichen Grundlagen (Grund und Gerätschaften) erst
übertragen erhalten und somit eine neue betriebliche Struktur geschaffen,
die er vorher nicht gehabt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die
einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Nach §
4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach Absatz 2 Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird. Als Wert ist hier nach § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG der
Einheitswert anzusetzen.
Strittig ist, ob für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang der in § 5a Abs. 2 Z. 2 des NeuFöG enthaltene
Freibetrag zur Anwendung kommen kann.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine
Betriebsübertragung vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt
und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NeuFöG ist dieses
Bundesgesetz auf Betriebsübertragungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 erfolgen.
Entscheidend ist daher, wann die Übergabe
tatsächlich erfolgt ist. Es stehen drei Termine zur Auswahl,
nämlich 1. laut dem Übergabsvertrag der
1. Jänner 2001, 2. laut der Bestätigung der
Sozialversicherung der Bauern der 1. Jänner 2002 und 3. laut
der Erklärung der Betriebsübertragung der März 2002.
Auszuschließen ist zunächst der Termin März
2002, da der Berufungswerber laut Bestätigung der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern bereits ab dem 1. Jänner 2002
als Betriebsführer versichert war. Auch sprechen die weiteren Argumente,
welche gegen den 1. Jänner 2002 und für den
1. Jänner 2001 sprechen, gegen den Termin März 2002 als
Zeitpunkt für die Übergabe.
Gegen den 1. Jänner 2002 spricht
zunächst der Übergabsvertrag, der in seinem Punkt IV. enthält,
dass die Übergabe und Übernahme des Übergabsvermögens in den
tatsächlichen Besitz und Genuss des Übernehmers bereits mit
1. 1. 2001 erfolgte. Dass es sich bei der Jahreszahl um einen
Tippfehler handeln könnte, ist auszuschließen, da das Jahr im Vertrag
auch noch mit "zweitausendeins" ausgeschrieben wurde. Daraus ist zu
schließen, dass zu diesem Stichtag nicht nur die landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke, sondern auch sämtliche zum
Landwirtschaftsbetrieb gehörigen Geräte tatsächlich
übergeben wurden. Besonders spricht für diesen Übergabstermin,
dass beide Vertragsparteien, sowohl die Übergeber als auch der
Berufungswerber als Übernehmer, diesen Termin mit ihren Unterschriften
bestätigt haben.
Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des gegenständlichen
Vertrages, nämlich dem 29. März 2002, war den
Vertragsparteien der Übergabstermin, noch dazu wo dieser bereits in der
Vergangenheit gelegen ist, bekannt. Die Vertragsparteien hätten diese
Bestimmung nicht in den gegenständlichen Übergabsvertrag aufgenommen,
wenn die tatsächliche Übergabe nicht schon zum
1. Jänner 2001 (ersten Jänner zweitausendeins) erfolgt
wäre.
Verbleibt als einziger Termin für die
tatsächliche Übergabe der im gegenständlichen Vertrag
angeführten Grundstücke und Geräte nur der 1. Jänner
2001 (erster Jänner zweitausendeins), welcher von den Vertragsparteien in
den Vertrag aufgenommen und mit ihren eigenen Unterschriften auch bestätigt
wurde.
Da die tatsächliche Übergabe bereits mit
1. Jänner 2001 erfolgte, kann die Bestimmung des § 5a
NeuFöG für den gegenständlichen Vertrag nicht zur Anwendung
kommen, da nach
§ 6 Abs. 1 Z. 2 NeuFöG dieses
Bundesgesetz für Betriebsübertragungen anzuwenden ist, die nach dem
31. Dezember 2001 erfolgen.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 6 Abs. 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-W/03
- Stammnummer
- 23325
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF