…war. Nach Ansicht der erkennenden Behörde bedarf es keiner bescheidmäßigen Verwarnung um den Bw. in Zukunft von der Begehung derartiger Finanzvergehen abzuhalten, zumal er sich seit Begehung der Tat im Jahr 2005 wohlverhalten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 27. Juli 2011
…Es war daher zu Gunsten des Bw. amtswegig der weitere Milderungsgrund des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bw. im Bezug auf die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren nachfolgenden Voranmeldungszeiträume bei der Strafbemessung durch den unabhängigen Finanzsenat zu berücksichtigen. Nach Aussage seines Verteidigers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat…
…Notlage gelegen ist und weiters auch, dass der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten gegeben ist. Demgegenüber blieb nach Ansicht des Berufungssenates der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum ebenfalls unberücksichtigt. Das vom Bw. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz im…
… 34 Z. 18 StGB für sich, dass einzelne Finanzvergehen bereits vor längerer Zeit begangen worden seien und seither Wohlverhalten zu bejahen sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Deliktszeitraum zu Punkt a) des Erkenntnisses mehr als 5 bzw. 4 Jahre zurückliege. Bei entsprechender Berücksichtigung…
…reumütiges Geständnis, das er sofort bei Betretung abgelegt hat, sowie durch die umgehende Abgabenentrichtung die gänzliche Schadensgutmachung. Dazu kommt noch das seit Betretung vom Beschuldigten an den Tag gelegte Wohlverhalten, sohin ausschließlich Faktoren, die einen positiven Einfluss auf die Festsetzung der Strafe haben. Zusätzlich ist…
…ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand nur gering durch die Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 entstanden ist. Besonders ist das Wohlverhalten der Bw bezüglich ihrer steuerlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Sie hat sofort nach Erkennen ihrer Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Verringerung der Lieferschwelle auf 35.000 Euro…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…
…StGB als erschwerend zu berücksichtigen. Als Milderungsgründe seien das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung, sowie das nunmehrige steuerliche Wohlverhalten zu werten. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete Berufung vom 27. April 2013. Der Bw…
…den Unabhängigen Finanzsenat, als Abgabenbehörde erster Instanz ein, und ergänzte ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass sie ersuchte, ihr bisheriges Wohlverhalten bei der Vergebührung zu berücksichtigen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 Gebührengesetz 1957,( GebG 1957), sind Bestandverträge (§§ 1090 ff…
…Geldstrafe von € 10.000,00 (in Worten Euro zehntausend) verhängt. Als strafmildernd werden die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Wohlverhalten seit der lange zurück liegenden Tat sowie der Umstand, dass das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat, und als erschwerend keine Umstände festgestellt…
…der Aufklärung der Finanzordnungswidrigkeiten durch die Nachreichung der Voranmeldungen sowie das nunmehrige massive Abschwächen des Aspektes der Spezialprävention (einerseits durch Zeitablauf, dem seither abgabenrechtlichen Wohlverhalten des Täters und der laut seinen Angaben erfolgten Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit, gestützt auch durch die glaubhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes…
…aber im Jahre 1991 gesetzt wurde, der Brand des Sortimentschleppers zugestandenermaßen aber erst im Frühjahr 1993 stattge-funden hatte. Andererseits folgt aber auch nach 1993 wiederum eine über den Zeitraum eines Jahres dauernde Phase des steuerlichen Wohlverhaltens, was die gegenständlichen Selbstbe-messungsabgaben betrifft. Eine Panik…
…zweifelsfrei, dass auch faktisch ein Verfügen über allfällige Liquidität der Tochtergesellschaft unmöglich und strafrechtlich sanktioniert gewesen wäre. Man kann wohl kaum ein diesbezügliches Wohlverhalten des Geschäftsführers seiner Tochtergesellschaft als ein "Unterlassen des Verfügens" bezeichnen und damit eine aktive Handlung des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn B. unterstellen…
…um bei Bekanntwerden der Entscheidung deutlich zu machen, dass steuerliches Wohlverhalten kein nebensächliches und vernachlässigbares Gebot für Europäischen Wirtschaftsraum bzw. auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich tätigen Unternehmer sein darf. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall in Anbetracht der genannten mildernden Umstände…
…dieser Milderungsgrund wegfällt. Demgegenüber wurde jedoch nach Ansicht des Berufungssenates bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der weitere Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten zu Unrecht nicht berücksichtigt und war er daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat amtswegig mildernd zu Gunsten des Bw…
…die Einhebung des beantragten nachzusehenden Betrages werde der Gesetzgeber wohl nicht das Aufhören der Existenz der Gesellschaft beabsichtigen oder gar wünschen. Bei der Ermessensübung möge auch das bisherige steuerliche Wohlverhalten berücksichtigt werden. Eine Gewährung der beantragten Nachsicht dürfte auch sicherlich im Interesse des Abgabengläubigers liegen…
…In seinem Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals auf die seines Erachtens geringe Fristüberschreitung sowie das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten. Außerdem hätte durch eine verspätete Einreichung von 4 ½ Monaten kein Zinsenvorteil von 6% erzielt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 135 BAO kann die…
…die Zahlung erfolgt sei. Das fehlende grobe Verschulden an der Säumnis sei nur "zum Zeitpunkt der Auslösung der Säumnis" zu prüfen, nicht jedoch vom späteren "Wohlverhalten" abhängig zu machen. Schließlich gehe es auch nicht um das Vorliegen eines minderen Grades des Verschuldens, sondern um das…
…seines gesamten Vermögens führen und ihn und seiner Familie der Existenzgrundlage berauben. Im Hinblick auf die lang zurück liegenden Deliktszeiträume und seines nunmehrigen Wohlverhaltens wäre eine sofortige Einbringung der vorgeschriebenen Abgaben nicht erforderlich. Das Interesse des Berufungswerbers und seiner Familie an der Aufrechterhaltung ihrer Existenz…
…Spezialprävention tritt trotz einer offenbar eher fehlenden Schuldeinsicht des K in Anbetracht des Zeitablaufes seit Begehung der gegenständlichen Finanzvergehen und des laut Aktenlage zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in den Hintergrund. Aber auch der grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden: So ist das…