Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0021-W/02
Nachweis der subjektiven Bereicherungsabsicht bei objektiv überhöhten Kaufpreisforderungen aus Verkäufen der Gesellschafter an die in ihrem Alleineigentum stehende GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-W/02vom 12.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Liquidität der A. aus einem völlig unklaren und rechtswidrigen
Rechtstitel für die B. Holding "abgezogen", so hätte er die
Liquiditätsbasis der A. bereits Mitte 1991 vorhersehbar in einem derartigen
Ausmaß geschmälert, dass sich Herr B. in Bezug auf seine
Geschäftsführertätigkeit für die A. GmbH, hätte er dies
getan, zum Zeitpunkt des Abzuges der Liquidität in statu cridae befunden
hätte.
Die vorhersehbare Illiquidität eines Unternehmens (in
diesem Fall der A. GmbH. bei einer unzulässigen Entnahme von
Liquidität) führt in der Folge zur Zahlungsunfähigkeit und damit
zur Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Wird dies nicht rechtzeitig angemeldet (Frist ab Erkennen
der Zahlungsunfähigkeit 60 Tage) so befindet sich der schuldhaft
handelnde Geschäftsführer bereits in der Verantwortung des
§ 159 StGB.
Anders ausgedrückt hätte ein rechtswidrig und
titellos durchgeführtes Verfügen über Liquidität der
Tochtergesellschaft A. GmbH zur Bedienung der Restverbindlichkeit der B. Holding
an die Ehegatten B., das faktisch gar nicht möglich war (keine
handelsrechtlich ausschüttbaren Reingewinne, kein Titel zur Entnahme,
vorhersehbar stark nachlassende Liquidität der Tochtergesellschaft A. GmbH
zur Realisierung des Tatbildes § 159 StGB bei Herrn B.
persönlich in seiner Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH.
geführt.
In der Richtigkeit der Erkenntnis dieser Tatsache wurde
demnach auch gesetzeskonform jede unzulässige und titellose Verschiebung
von Liquidität unterlassen.
Es erscheint nun vermessen zu behaupten, dass faktisch ein
Verfügen des Herrn B. in seiner Doppelfunktion als
Geschäftsführer der B. Holding und der A. GmbH jederzeit möglich
gewesen wäre.
Es erscheint daher zweifelsfrei, dass auch faktisch ein
Verfügen über allfällige Liquidität der Tochtergesellschaft
unmöglich und strafrechtlich sanktioniert gewesen wäre.
Man kann wohl kaum ein diesbezügliches Wohlverhalten
des Geschäftsführers seiner Tochtergesellschaft als ein "Unterlassen
des Verfügens" bezeichnen und damit eine aktive Handlung des
Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn B. unterstellen.
Eben gerade die faktische Unmöglichkeit der
Verfügbarkeit schließt die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung zweifelsfrei aus.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass
zunächst die Kaufpreisfindung fremdüblich abwickelt wurde, bei
Erkennen der Unstimmigkeiten der Basis der Kaufpreisfindung der
Tatbestandsirrtum sofort durch einen contrario actus ex tunc korrigiert wurde,
kein geldwerter Vorteil im Erwerb einer von einem nicht über freie
Liquidität verfügenden Schuldner geschuldeten Forderung erblickt
werden kann, Zufluss oder Verfügungsmacht aufgrund der erstmaligen
Fälligkeit ab 1. Jänner 1991 betreffend die Restforderung ebenfalls
ausgeschlossen werden kann, eine rechtliche Unmöglichkeit aufgrund der
Verpfändungserklärung der X gegenüber und eine faktische
Unmöglichkeit aufgrund der Liquiditätssituation der gesamten Gruppe
gegen eine Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung sprechen.
Im übrigen sei quasi in eventu nochmals darauf
verwiesen, dass selbst für den Fall dass, was allerdings entschieden zu
verneinen ist, die rückwirkende Berichtigung des Kaufpreises ex tunc
aufgrund des Tatbestandsirrtums steuerlich nicht Anerkennung finden würde,
unseres Erachtens auf jeden Fall schon aus dem Grund die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung absolut zu verneinen sein, da jeder
Unternehmensbewertung immanent ist, eine gewisse Bandbreite an Auslegungen zu
ermöglichen.
Da sich nun zweifelsfrei die Ehegatten Ba in der
Kaufpreisfestsetzung vom 12. Juni 1990 innerhalb der damaligen
Wertgrenzen der Unternehmensgutachten bewegt haben, ist unseres Erachtens auch
im Rahmen der Fremdüblichkeit bereits aus diesem Grund die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung völlig auszuschließen, da wohl
auch von einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr an
Aufmerksamkeit und fremdüblicher Absicherung erwartet werden darf als von
einem Dritten (nämlich sich an objektive und nicht im eigenen Interesse
erstellte Gutachten zu halten)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung aus dem Verkauf von Anteilen der
A GmbH an die ehemalige
B Holding GmbH
Sowohl
die Bw. als auch ihr Gatte erwarben von der W AG im Jahr 1989 je 10% der Anteile
der A GmbH, und zwar um öS 224.000,00 je Prozentpunkt der Beteiligung.
Nach Einholung eines Gutachtens im Jahr 1989 über den Wert der A GmbH von
der M Bank, das einen Wert der A GmbH von über öS 2 Mio. pro
Prozentpunkt ergab, erwarben andere Gesellschafter der W AG 1989 ebenfalls
Anteile an der A GmbH um den Preis von öS 224.000,00 pro Prozentpunkt.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens von der C Bank, welches einen Wert der
A GmbH von rd. öS 3,3 Mio. ergab, veräußerten die Bw.
als auch ihr Gatte die im Vorjahr erworbenen Anteile von je 10% an die kurz
zuvor gegründete B Holding GmbH um öS 3.600.000,00 pro
Prozentpunkt, insgesamt also um je öS 36.000.000,00. Ende 1990 wurde
ein weiteres Gutachten der M Bank eingeholt, das einen Wert pro Prozentpunkt von
unter öS 2 Mio. ergab. Daraufhin veräußerten auch die
beiden Gesellschafter der W AG ihre gesamten 1989 erworbenen Anteile (insgesamt
15%) an der A GmbH an die B Holding GmbH, um öS 1.875.000,00 pro
Prozentpunkt. Zum gleichen Preis pro Prozentpunkt veräußerte auch die
W AG ihre bis dahin noch gehaltenen Anteile an der A GmbH ebenfalls an die B
Holding GmbH.
Der Prüfer ging unter Bedachtnahme auf die im 1. und
2. Gutachten der M Bank ausgewiesenen Werte von durchschnittlich rd. öS
2 Mio., welche offensichtlich auch als Grundlage für den Verkauf der
restlichen 80% der Anteile an die B Holding GmbH Ende 1990 gedient hätten,
davon aus, dass im Zuge des Verkaufes der vom Bw. und seiner Gattin 1989
erworbenen Anteile der Teil des jeweiligen Kaufpreises pro Prozentpunkt der
Beteiligung, der über öS 2 Mio. hinausging, einem
Fremdvergleich nicht standhalte und als verdeckte Gewinnausschüttung zu
erfassen sei.
Konfrontiert mit der Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung durch die Betriebsprüfung vereinbarten die Bw. und
ihr Gatte als Veräußerer mit der B Holding GmbH, deren
Geschäftsführer der Gatte der Bw. und gemeinsam mit der Bw. auch
Alleineigentümer war in Form eines Notariatsaktes die nachträgliche
Herabsetzung der im Juli 1990 vereinbarten Kaufpreise von ursprünglich je
öS 36 Mio. auf nunmehr je 20 Mio. Außerdem wurden
entsprechend berichtigte Bilanzen für 1990 und 1991 eingereicht. In diesen
werden als aushaftende Restpreisverbindlichkeiten an die Bw. und ihren Gatten
statt bisher öS 42 Mio. nur mehr 10 Mio. ausgewiesen.
Als Grund für die nachträgliche Berichtigung
wurde angeführt, dass der Gatte der Bw. durch das Gutachten der C Bank
hinsichtlich der Höhe des Wertes der Anteile in Irrtum geführt worden
sei. Es habe sich herausgestellt, dass im Zuge der Gutachtenserstellung auf die
steuerliche Belastung der A GmbH nicht Bedacht genommen worden sei. Dadurch sei
ein weitaus überhöhter Wert der Kaufpreisbildung und zwar von
öS 3,6 Mio. statt 2,0 Mio. pro Prozentpunkt zugrundegelegt
worden.
Darüber hinaus wäre auf Grund der finanziellen
Lage der B Holding GmbH eine Auszahlung der mit insgesamt
öS 42 Mio. aushaftenden Restkaufpreisforderungen an die beiden
Gesellschafter nicht möglich gewesen. Der Tatbestandsirrtum schließe
die Vorteilszuwendungsabsicht aus.
Auf Grund der gegen die Berufungsentscheidung über den
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer erhobene
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erfolgte eine Aussetzung der Entscheidung
über die Berufungen gem. § 281 BAO.
Der Verwaltungsgerichtshof hob schließlich die
angefochtene Berufungsentscheidung, mit der die Berufung gegen den Bescheid
über die Haftung der ehemaligen B Holding GmbH hinsichtlich
Kapitalertragsteuer abgewiesen worden war, wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf, da es "in dem diesbezüglich besonders
gelagerten Beschwerdefall" erforderlich gewesen wäre, den Gatten der Bw.
als Geschäftsführer der B Holding GmbH - im Falle ihrer Beteiligung an
der Willensbildung auch der Bw. - zur Frage der subjektiven Seite der auf
Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der GmbH zu vernehmen.
Erst danach werde sich der von der Behörde an Hand der Gutachten der M Bank
und der C Bank gezogene Schluss nicht nur auf den (objektiv
überhöhten) Kaufpreis, sondern auch auf die damit verbundene Absicht
der Vorteilsgewährung überprüfen lassen.
Das Finanzamt ging in der Berufungsvorentscheidung unter
Bezugnahme auf die Aktenlage davon aus, dass seitens des Gatten der Bw. die
subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der
Körperschaft bereits ausführlich in Abrede gestellt worden sei. Das
subjektive Tatbild könne nicht als erwiesen angesehen werden, weshalb der
Berufung Folge zu geben gewesen sei.
Der UFS nimmt aus den gleichen, vom für die ehemalige
B Holding GmbH zuständigen Finanzamt geäußerten
Überlegungen von Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens einer (nicht)
beabsichtigten Vorteilsgewährung seitens der GmbH (deren
Geschäftsführer der Gatte der Bw. war) u.a. an die Bw. als
Anteilseigentümerin Abstand.
Dem Berufungsbegehren gegen den Ansatz einer verdeckten
(Gewinn)Ausschüttung im Ausmaß der Differenz zwischen dem nach
Auffassung der Betriebsprüfung angemessenen zu dem tatsächlich
vereinbarten Kaufpreis war daher Folge zu geben.
Beilage:
je 1 Berechnungsblatt in öS und in €
Wien, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-W/02
- Stammnummer
- 33661
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF