Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0021-W/02
Nachweis der subjektiven Bereicherungsabsicht bei objektiv überhöhten Kaufpreisforderungen aus Verkäufen der Gesellschafter an die in ihrem Alleineigentum stehende GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-W/02vom 12.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Halpern
& Prinz, Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH.,
1090 Wien, Wasagasse 4, vom 22. Juli 1994 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom
20. Juni 1994 betreffend Einkommensteuer 1990 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die seit 1990 steuerlich erfasste Berufungswerberin (=Bw.)
erwarb im Jahr 1989 gemeinsam mit ihrem Gatten je 10% der Anteile der A GmbH,
und zwar von der W AG, die bis dahin Alleineigentümerin der A GmbH war. Die
Ehegatten gründeten in der Folge die B Holding GmbH und traten dieser in
der Folge ihre Anteile an der A GmbH ab.
Im Zuge einer Außenprüfung bei der B Holding
GmbH ging der Prüfer davon aus, dass jeweils ein Teil des
Abtretungsentgeltes als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sei und
erhöhte die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen dem
entsprechend.
Die Bw. erklärte die Ausführungen in der Berufung
der B Holding GmbH gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer von
den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1990 als Begründung
ihrer Berufung und beantragte erklärungsgemäße Festsetzung der
Einkommensteuer.
Im Folgenden werden die Ausführungen des Prüfers
aus dem die B Holding GmbH betreffenden Bericht und zwar die Tz. 15.1 zum
Beteiligungserwerb bzw. zur Beteiligungsveräußerung im Zusammenhang
mit der verdeckten Gewinnausschüttung wiedergegeben.
... "Die Ehegatten L und M Ba erwarben am 3.5.1989 je 10%
Gesellschaftsanteile an der A GmbH ... von der W AG, die bis zu diesem Zeitpunkt
Alleineigentümer der A GmbH war, um einen Kaufpreis von zusammen öS
4.480.000,00 (dies entspricht einem Entgelt von öS 224.000.00 pro
erworbenen Prozentpunkt).
Die Ehegatten Ba , die in der Folge die geprüfte
Gesellschaft gründeten (siehe Tz. 1 - 4 und Tz. 11 dieses Berichtes),
übergaben mittels Abtretungsvertrag vom 12. 7. 1990 ihre
Gesellschaftsanteile an der A GmbH an die geprüfte Gesellschaft. Der
Abtretungspreis betrug je öS 36.000.000,00, zusammen öS 72.000.000,00
(dies entspricht einem Entgelt von öS 3.600.000,00 pro abgetretenen
Prozentpunkt).
Vergleichsaufstellung hinsichtlich Erwerb und
Veräußerung des A - Geschäftsanteile durch die Ehegatten Ba
|
Entgelt pro erworbenem Prozentpunkt
|
öS
|
224.000,00
|
Entgelt pro abgetretenem Prozentpunkt
|
öS
|
3.600.000,00
Am 6.12. 1990, rückwirkend
auf den 1.1.1990, erwarb die geprüfte Gesellschaft die restlichen 80%
Geschäftsanteile an der A GmbH. Die Abtretung dieser Anteile erfolgte durch
die W AG und die Herren Dkfm. G Fo. und Dkfm. Dr. F Ju., wobei dieser Vorgang in
einem Vertrag (Abtretungsvertrag vom 6.12.1990) festgehalten wurde. Auch wurde
der Abtretungspreis, der öS 150.000.000,00 (das sind öS 1.875.000,00
pro abgetretenen Prozentpunkt) betrug, im o.a. Vertrag nur in einer Summe
angeführt.
Vergleichsaufstellung hinsichtlich Erwerb der A -
Gesellschaftsanteile durch die geprüfte Gesellschaft:
|
Entgelt pro erworbenem Prozentpunkt für 20% der
Anteile
|
öS
|
3.600.000,00
|
Entgelt pro erworbenem Prozentpunkt für 80% der
Anteile
|
öS
|
1.875.000,00
Im Zuge der Betriebsprüfung
wurde vom steuerlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft, der zugleich
auch die Ehegatten B. vertritt, angegeben, dass der Ansatz des Abtretungspreises
von öS 72.000,000,00 beim Übergang der A. Gesellschaftsanteile von den
Ehegatten B. auf die geprüfte Gesellschaft in Anlehnung an ein von der CI
AG erstelltes Schätzungsgutachten hinsichtlich Unternehmensbewertung der A.
Gruppe erfolgte. Das o.a. Schätzungsgutachten wurde der
Betriebsprüfung vorgelegt. Daraus geht folgendes hervor:
Auftraggeber für die Unternehmensbewertung der A.
Gruppe ist die A. GmbH. Der Bewertungszeitpunkt ist Mai 1990.
Vergleichaufstellung hinsichtlich der von der CI AG
ermittelten Unternehmenswerte der A. Gruppe:
|
Unternehmenswert lt. Variante
A: A. GmbH (ohne Hotel I.) Hotel I.* Summe
|
öS
öS
öS
|
382.000,000,00 37.000.000,00 419.000.000,00
|
Unternehmenswert lt. Variante
B: A. GmbH (ohne Hotel I.) Hotel I. * Summe
|
öS
öS
öS
|
234.000,000,00 23.500.000,00 257.500.000,00
|
Bandbreite Durchschnittswert
|
öS
öS
|
161.000.000,00 338.000.000,00
* Die Fa Hotel I. ist eine 100%ige Tochterfirma der A.
GmbH.
Der Geschäftsführer der geprüften
Gesellschaft, L B., führte in seiner Stellungnahme vom 10.12.1993 an, dass
das o.g. Gutachten der CI AG auch Basis für die Verhandlungen über den
Ankauf der A. Geschäftsanteile von der W. AG war. Dazu ist jedoch
anzuführen, dass laut Angaben seitens der W. AG ein Gutachten, erstellt von
der MB Bank AG im November 1990, also unmittelbar vor Ankauf der A.
Geschäftsanteile durch die geprüfte Gesellschaft, die Grundlage
für die damalige Kaufpreisfindung war.
Dieses Gutachten der MB Bank AG baut auf einem im November
1989 erstellten Gutachten auf. In den beiden Gutachten wurden hinsichtlich der
A. GmbH folgende Unternehmenswerte ermittelt:
Vergleichsaufstellung hinsichtlich der von MB Bank AG
ermittelten Unternehmenswerte der A. Gruppe (November 1989):
|
Vergleichsaufstellung
hinsichtlich der von MB Bank AG ermittelten Unternehmenswerte der A. Gruppe
(November 1989):
|
Unternehmenswert lt.
Ertragswertmethode (Durchschnittswert):
|
öS
|
221.400.000,00
|
Unternehmenswert lt.
Übergewinnmethode (Durchschnittswert):
|
öS
|
221.150.000,00
|
Gesamtdurchschnittswert
|
öS
|
216.275.000,00
|
Vergleichsaufstellung
hinsichtlich der von MB Bank AG ermittelten Unternehmenswerte der A. Gruppe
(November 1990):
|
Unternehmenswert lt.
Ertragswertmethode (Durchschnittswert):
|
öS
|
155.700.000,00
|
Unternehmenswert lt.
Übergewinnmethode (Durchschnittswert):
|
öS
|
161.300.000,00
|
Gesamtdurchschnittswert
|
öS
|
158.500.000,00
weitere Vergleiche betreffend
A. GmbH:
|
Werte pro
Prozentpunkt
|
Unternehmenswert lt.
Schätzungsgutachten der MB Bank AG (Durchschnittswert); Nov. 1989
|
öS
|
2.162.750,00
|
Unternehmenswert lt.
Schätzungsgutachten der CI AG (Durchschnittswert) Mai 1990
|
öS
|
3.383.000,00
|
Unternehmenswert lt.
Schätzungsgutachten der MB Bank AG (Durchschnittswert); Nov. 1990
|
öS
|
1.585.000,00
|
Entgelt bei Erwerb von 20% der
Anteile (Veräußerer: Ehegatten B.); Juli 1990:
|
öS
|
3.600.000,00
|
Entgelt bei Erwerb von 80% der
Anteile (Veräußerer: W. AG, Ju. u. Fo.); Dez. 1990:
|
öS
|
1.875.000,00
Das Abtretungsentgelt, das die
Ehegatten B. für die Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile an der A. GmbH
mit der geprüften Gesellschaft vereinbarten, ist unangemessen hoch.
Da die Ehegatten M und L B. die alleinigen Gesellschafter
der geprüften Gesellschaft sind, besteht zwischen ihnen und der
geprüften Gesellschaft ein besonderes Naheverhältnis. Nur aus diesem
Grund lässt sich das Abtretungsentgelt von öS 3.600.000,00 pro
Prozentpunkt A. Gesellschaftsanteile erklären. Wie der Erwerb der A.
Gesellschaftsanteile durch die geprüfte Gesellschaft von der W. AG und den
Herren Ju. und Fo. zeigt, wurde an Fremde lediglich ein Entgelt von öS
1.875.000,00 (das sind im Verhältnis lediglich 52% des mit den Ehegatten B.
vereinbarten Entgeltes) pro Prozentpunkt A. Gesellschaftsanteile bezahlt. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die geprüfte Gesellschaft mit Fremden
das Abtretungsgeschäft, das mit den Ehegatten B. abgeschlossen wurde, nicht
eingegangen wäre.
Da der Kaufpreis für den Erwerb von 80% der A.
Geschäftsanteile auf dem Gutachten der MB Bank AG vom November 1980
(Anmerkung: richtig wohl 1990) basierte, somit wurden die von der MB Bank AG
erstellten Gutachten auch von Fremden als richtig angesehen, ist überhaupt
diesen Gutachten hinsichtlich ihrer Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit
beizumessen.
Die anfangs vorgebrachte Argumentation, dass das mit den
Ehegatten B. vereinbarte Abtretungsentgelt aufgrund des Gutachtens der CI AG
gerechtfertigt ist, geht somit ins Leere. Die geprüfte Gesellschaft hat im
Zuge des Abtretungsgeschäftes hinsichtlich der A. Gesellschaftsanteile
ihren Gesellschaftern Vorteile zugewendet, die sie sicherlich dritten, ihr fremd
gegenüberstehenden Personen nicht zugewendet hätte.
Von der Betriebsprüfung werden daher bei der
geprüften Gesellschaft lediglich die sachgerechten Anschaffungskosten
bezüglich der von den Ehegatten B. erworbenen A. Geschäftsanteile
aktiviert. Der Ansatz der sachgerechten Anschaffungskosten erfolgt in Anlehnung
an die von der geprüften Gesellschaft sonstigen getätigten
Ankäufe von A. Gesellschaftsanteilen und in Anlehnung an den
Durchschnittswert, der sich aufgrund der im Schätzungsgutachten der CI AG
angeführten Unternehmenswerte nach Verminderung um die Steuerbelastung
ergibt.
|
Sachgerechte
Anschaffungskosten anlässlich des Ankaufes von 20% der A. Anteile pro
Prozentpunkt lt. Betriebsprüfung (Veräußerer: Ehegatten
B.):
|
öS
|
2.000.000,00
|
Sachgerechte
Anschaffungskosten von 20% der A. Anteile in Summe lt. Betriebsprüfung
(Veräußerer: Ehegatten B.):
|
öS
|
40.000.000,00
Der Differenzbetrag zwischen
den vereinbarten Abtretungsentgelten und den von der Betriebsprüfung
angesetzten sachgerechten Anschaffungskosten stellt eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar. Auf Grund der Abtretungsverträge vom 13.
7.1990 waren die Abtretungspreise mit 13.8.1990 in Höhe von je öS
15.000.000,00 fällig, der Rest von je öS 21.000.000,00 war ab dem
31.12.1990 zur Zahlung fällig. Damit ist der Zufluss im Jahre 1990
anzunehmen.
|
Sachgerechte
Anschaffungskosten von 20% der A. Anteile in Summe lt. Betriebsprüfung
(Veräußerer: Ehegatten B.)
|
öS
|
40.000.000,00
|
Vereinbartes Abtretungsentgelt
betreffend 20% der A. Anteile(Veräußerer: Ehegatten B.):
|
öS
|
72.000.000,00
|
Differenzbetrag = verdeckte
Ausschüttung
|
öS
|
32.000.000,00
|
davon entfällt
auf: a) M B. b) L B.
|
öS
öS
|
16.000.000,00 16.000.000,00
Der von der Betriebsprüfung
beabsichtigte Ansatz einer verdeckten Ausschüttung wurde vor der
Schlussbesprechung den Vertretern der geprüften Gesellschaft mitgeteilt.
Darauf gingen die Ehegatten B. im eigenen Namen und als
Geschäftsführer für die geprüfte Gesellschaft folgende
Vereinbarung ein, die im Notariatsakt vom 23.11.1993 festgehalten wurde:
Auszug aus der Vereinbarung (wörtlich zitiert):
" ..... Im Oktober 1993 wurde im Zuge einer
Betriebsprüfung durch das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23.
Bezirk evident, dass dieses Bewertungsgutachten insofern unrichtig war, als die
für die Ertragswertberechnung herangezogenen Jahresgewinne vor Steuern
angesetzt wurden. Nach Berichtigung um diesen Fehler hätte der
Unternehmenswert nur öS 200.000.000,00 (in Worten zweihundert
Millionen) betragen.
Sowohl Frau M B. als auch Herr Ing. L B. als auch die "B.
Holding Gesellschaft m.b.H. erklären, dass ihr Vertragswille immer nur
darauf ausgerichtet war, den damaligen wahren Wert der
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile bezahlt zu erhalten bzw. zu
bezahlen und sie durch das fehlerhafte Gutachten der CI Bank hinsichtlich der
Höhe dieses Wertes in Irrtum geführt wurden. Dementsprechend
vereinbarten die Vertragsteile nun ex tunc eine Korrektur des Abtretungspreises
von bisher je öS 36.000.000,00 (in Worten sechsunddreißig Millionen)
auf je öS 20.000.000,00 (in Worten zwanzig Millionen). Festgehalten wird,
dass auf diesen Abtretungspreis bis heute je öS 15.000.000,00 (in Worten
fünfzehn Millionen) akontiert wurden und somit noch je öS 5.000.000,00
(in Worten fünf Millionen) aushaften, die nun bis längstens 31.03.1994
zur Zahlung fällig gestellt werden......"
Am 9.12.1993 wurden seitens der geprüften Gesellschaft
berichtigte Bilanzen zum 31.12.1990 und 31.12.1991 unter Bezug auf den o.a.
Notariatsakt eingebracht, wobei die A. Anteile, die von den Ehegatten B.
erworben worden waren, mit zusammen öS 40.000.000,00 bewertet wurden.
Gleichzeitig wurden auch die Verbindlichkeiten an die Ehegatten B. entsprechend
verringert. Angemerkt wurde seitens der geprüften Gesellschaft, dass "die
Berichtigung" erfolgsneutral erfolgt und daher die Gewinn- und Verlustrechnung
für die jeweiligen Zeiträume hierdurch nicht berührt wird.
Weiters bringt die steuerliche Vertretung im Schreiben vom
10.12.1993 (Anmerkung: Arbeitsbogen hinsichtlich B Holding GmbH, Bl 168 ff.)
vor, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer, L B. bei Abschluss
des Abtretungsvertrages vom Juli 1990 im "Tatsachenirrtum" befand und Herrn B.
nicht aufgefallen sei, dass die X bei dem von ihr erstellten Gutachten lediglich
von "durchschnittlichen Jahresgewinnen vor Steuern" ausgegangen ist.
Nach Meinung des steuerlichen Vertreters könnten zwar
die objektiven Merkmale einer verdeckten Ausschüttung vorliegen, jedoch
würden die subjektiven Voraussetzungen fehlen.
In Hinblick auf den Notariatsakt vom 23.11.1993 und den
eingebrachten berichtigten Bilanzen steht die Bewertung der A.
Gesellschaftsanteile (Berichtigung der Anschaffungskosten) offensichtlich
außer Streit.
Die geprüfte Gesellschaft verwehrt sich lediglich
gegen die Qualifikation des Differenzbetrages zwischen den sachgerechten
Anschaffungskosten und dem 1990 vereinbarten Abtretungsentgelten als verdeckte
Ausschüttung und gegen den Zufluss einer solchen.
Es befanden sich jedoch die Ehegatten B. als
Verkäufer, als Gesellschafter der geprüften Gesellschaft und Herr L B.
als Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft keineswegs im
Tatsachenirrtum. Maßgeblich ist auch das Wissen und Wollen des
vertretungsberechtigten Organs und sein Handeln als ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter (siehe Lange, "Verdeckte
Gewinnausschüttung", 5. Aufl.; Seite 101 und 102)
1. Der Geschäftsführer der geprüften
Gesellschaft, Herr L B., bzw. seine steuerliche Vertretung hat während der
Besprechungen mit der Betriebsprüfung und auch in seiner Stellungnahme vom
10.12.1993 das Vorliegen weiterer Gutachten über den Unternehmenswert der
A. GmbH verschwiegen, obwohl ihm das Vorhandensein von weiteren zwei Gutachten
der MB Bank AG bekannt war, zumal er als Geschäftsführer der A. GmbH
auch formeller Auftraggeber der Gutachten war. Weiters verschwieg er, dass das
zweite dieser Gutachten, nämlich das Gutachten vom November 1990, sehr wohl
als Grundlage zur Findung des Verkaufspreises im Dezember 1990, diente. Herr B.
behauptete in seiner Stellungnahme auch, dass die Gutachtensbeauftragung an die
CI AG nicht in seinem Interesse und auch nicht in seinem inhaltlichen Auftrag
erstellt wurde. Es steht jedoch fest, dass den Verkäufern für die
Anteilsveräußerung im Dezember 1990 nur die Gutachten der MB Bank AG
vom November 1989 und 1990 bekannt waren und dieses vom November 1990 mit
Sicherheit als Grundlage zur Findung des Kaufpreises diente.
Somit musste Herr B. zumindest bewusst gewesen sein, dass
die im Gutachten der CI AG ausgewiesenen Unternehmenswerte überhöht
und unrealistisch sind. Jedenfalls dürfte dies die X , Ersteller des
Gutachtens über die A. Geschäftsanteile und Kreditgeber für den
Ankauf dieser Anteile, vermutet haben, da sie für den Ankauf der gesamten
A. Anteile lediglich Kredite in Höhe von öS 100.000.000,00 (das
sind nur 28% des von den Ehegatten B. für eigene Verkaufszwecke
angenommenen Unternehmenswertes) gewährte. Angeblich war lt. dem
steuerlichen Vertreter, Dr. Bernardini, kein Schilling mehr aus der X
"herauszuholen". Anzumerken wäre noch, dass lt. MK, Dienstnehmer der CI AG
und Mitarbeiter an der Erstellung des Gutachtens über die A.
Unternehmenswerte, der Betriebsprüfung gegenüber angab, dass die
Basiswerte für die Bewertung von Herrn B. zur Verfügung gestellt
wurden und von der CI AG nicht überprüft wurden. Eine
Überprüfung dieser Werte war auch angeblich nicht
erwünscht.
2. Im Schreiben vom 10.12.1993 wird seitens der
geprüften Gesellschaft angeführt, dass der Kaufpreis von
öS 150.000.000,00, der für den Erwerb der restlichen A.
Geschäftsanteile von der W. AG bezahlt wurde, durch das kaufmännische
Verhandeln des Geschäftsführers L B. zustande kam.
Vergleicht man das Abtretungsentgelt, das die Ehegatten B.
vereinnahmten, mit dem Entgelt, das die W. AG erhielt, so legte der
Geschäftsführer, L B. tatsächlich ein
außergewöhnliches Verhandlungsgeschick an den Tag, in dem er den Wert
der A. GmbH in Relation gesehen von rund öS 360.000.000,00 auf
öS 187.000.000,00 (das sind rund 50%) herunterdrückte. Es kann
durchaus auch darauf geschlossen werden, dass Herr B. bei Beginn der
Kaufverhandlungen mit der W. AG einen Wert für die Geschäftsanteile
der A. GmbH veranschlagte, der sogar noch erheblich unter dem endgültigen
Ergebnis lag. Offensichtlich sah er zu diesem Zeitpunkt den Wert der A. GmbH
realistischer als beim Ankauf seiner eigenen A. Geschäftsanteile. Da beim
Verkauf der Anteile von den Ehegatten B. an die geprüfte Gesellschaft
Identität der handelnden Personen bestand, hat Herr B. gegenüber sich
selbst und seiner Gattin sein kaufmännisches Geschick missen lassen.
Wäre der Erwerber der Anteile ein fremder Dritter, so ist nicht anzunehmen,
das die Veräußerer dem Erwerber über diesen angeblichen Irrtum
3½ Jahre später unterrichtet hätten.
3. Widersprüchliche Argumentation:
In seiner Stellungnahme vom 10.12.1993 meint Herr B., der
im Dezember 1990 erzielte Kaufpreis (Erwerb der A. Anteile von der W. AG) sei
aufgrund einer Notverkaufssituation der W. AG (u. d. Gesellschafter Fo. und Ju.)
zustande gekommen und daher niedrig, d.h. der Kaufpreis im Juni 1990
entspräche dem tatsächlichen Wert der A. Anteile, während er
andererseits mit dem Argument des Tatsachenirrtums zum Ausdruck bringt, der
Kaufpreis im Dezember 1990 sei bezogen auf den tatsächlichen Wert der A.
Anteile der eigentlich richtige Wert gewesen.
4. Den Ehegatten B. war jedenfalls bekannt, dass die
Gewinne aus dem Verkauf ihrer A. Geschäftsanteile steuerfrei verbleiben
(siehe das der Betriebsprüfung vorgelegte Schreiben von Dr. II vom
28.5.1990). Wären den Ehegatten B. im Zuge von Ausschüttungen
Geldmittel aus der geprüften Gesellschaft zugeflossen, so wären
Steuern angefallen, was ihnen sicherlich bewusst war.
Außerdem begannen sie im Jahr 1990 mit dem Bau eines
Einfamilienhauses, dessen Herstellungskosten sich in der Folge auf rund öS
40.000.000,00 beliefen. Alleine im Hinblick auf die Finanzierung dieser
Herstellungskosten war es sicherlich von Vorteil, eine abrufbare steuerfreie
Geldreserve zu haben.
Aufgrund obiger Ausführungen ist das Vorliegen eines
"Tatsachenirrtums" (Tatbestandsirrtums) auszuschließen. Auch aus dem
Umstand, dass Herr B. das Vorhandensein weiterer relevanter Gutachten der
Abgabenbehörde gegenüber verschweigt, kann geschlossen werden, dass er
damit selbst die Beweisführung für seinen Tatsachenirrtum als
misslungen betrachten würde. Es ist daher zu Recht eine verdeckte
Ausschüttung im Zusammenhang mit dem Erwerb der A. Geschäftsanteile
anzunehmen. Die Vorgangsweise, die von den Ehegatten B. in eigener Sache bzw.
als Vertretern der geprüften Gesellschaft gewählt wurde, lässt
sich nur aus dem Aspekt der Steuerersparnis erklären. Sowohl objektiv und
subjektiv liegen die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung
vor.
Eine Rückgängigmachung eines
Geschäftsvorfalles, wie sie im Zuge der Betriebsprüfung seitens der
geprüften Gesellschaft beantragt wird, ist nicht mehr möglich. Die
Geschäftsführung hätte jedenfalls bei Erwerb der 80% A.
Geschäftsanteile von der W. AG erkennen müssen. dass das für die
vorher erworbenen 20% der A. Geschäftsanteile vereinbarte Abtretungsentgelt
überhöht war. Eine Richtigstellung hätte bis spätestens zur
Bilanzerstellung erfolgen müssen. Eine verdeckte Ausschüttung, die
erst später durch eine Betriebsprüfung aufgedeckt wird, kann nicht
wieder rückgängig gemacht werden. (vgl. Wiesner, "SWK Nr. 13/14 aus
1984; Abschnitt 8 und Lange, "Verdeckte Gewinnausschüttung"; 5. Aufl.;
Seite 171, Tz. 237)
Hinsichtlich Zufließen der verdeckten
Ausschüttung wird von der Betriebsprüfung folgendes
angeführt:
Die Ehegatten erhielten im Jahr 1990 je öS
15.000.000,00 für die Abtretung ihrer A. Geschäftsanteile von der
geprüften Gesellschaft ausbezahlt. Mit Kaufvereinbarung vom 12.7.1990 wurde
vereinbart, dass die Restbeträge auf Aufforderung, jedoch frühestens
am 31.12.1990 zur Zahlung fällig sind. Jeder Fremde hätte sicherlich
zum Fälligkeitstag 31.12.1990 die ausstehenden Geldbeträge
eingefordert. Dies wurde jedoch von den Ehegatten B. nicht gemacht, da die
geprüfte GmbH zum 31.12.1990 angeblich nicht liquid war. Alleine schon der
Verzicht auf die Einforderung einer Forderung stellt im vorliegenden Fall
bereits eine Disposition über die ausstehenden Geldmittel dar. Denn nur
aufgrund dieses Einforderungsverzichtes, der wahrscheinlich schon vor Erwerb der
A. Geschäftsanteile von der W. AG durch die geprüfte Gesellschaft
beschlossen worden war, war es der geprüften Gesellschaft möglich, die
Finanzierung des Ankaufes weiterer A. Anteile (nämlich den Ankauf der A.
Anteile von der W. AG) zu sichern. Es konnten somit 100% statt bisher 20% der
Anteile an der A. GmbH erworben werden. Der Forderungsverzicht war mithin ein
gewichtiges Kriterium für den Ankauf der im Besitz der W. AG befindlichen
A. Anteile. Die Disposition der Ehegatten B. ist ähnlich einer Umwandlung
von Forderungsansprüchen in ein Darlehen. In einem solchen Fall gilt die
ausstehende Forderung als zugeflossen.
In der Regel sind dem beherrschenden Gesellschafter bzw.
den beherrschenden Gesellschaftern (im vorliegenden Fall Ehegatten) einer
Kapitalgesellschaft Beträge, die ihm bzw. ihnen die Gesellschaft schuldet,
mit ihrer Fälligkeit zugeflossen. Denn der beherrschende Gesellschafter
bzw. die beherrschenden Gesellschafter haben es in der Hand, sich die
Beträge von der Gesellschaft auszahlen oder in deren Betrieb stehen zu
lassen.
Erwirbt die Gesellschaft einen Gegenstand von einem Fremden
und vereinbart nach erfolgter Übergabe des Kaufgegenstandes mit dem
Verkäufer statt sofortiger Zahlung einen späteren Zahlungstermin, so
liegt dies regelmäßig allein im Interesse der Gesellschaft. Ist der
Gläubiger aber der beherrschende Gesellschafter, so deckt sich sein
Interesse mit dem der Gesellschaft. Eine Kaufpreisschuld wird mit der
Übergabe des Kaufgegenstandes fällig (§ 1062 ABGB).
(Sonstige vereinbarte Fälligkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern sind unbeachtlich, da sonst willkürliche
Einnahmenverschiebungen für steuerliche Zwecke (Abgabenersparnis) der
Gesellschafter nicht auszuschließen sind.) Allein mit der Verschiebung des
Auszahlungstages haben die Gesellschafter der geprüften Gesellschaft
über einen ihnen schon zugeflossenen Betrag in einer Weise verfügt,
die als Darlehensgewährung an die Gesellschaft angesehen werden
kann.
Im übrigen wären die Gesellschafter auch durch
nichts gehindert gewesen, die empfangenen Mittel, vorausgesetzt eine Auszahlung
wäre erfolgt, der Gesellschaft alsbald wieder in Form eines Darlehens zur
Verfügung zu stellen.
Wenn von den Ehegatten B. behauptet wird, dass aus
Liquiditätsgründen auf die Anforderung des ausstehenden Kaufpreises
verzichtet wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die geprüfte
Gesellschaft zum 31.12.1990 keinesfalls als illiquid zu bezeichnen ist. Bei
vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann nicht von Illiquidität
gesprochen werden. Illiquid wäre die Gesellschaft erst gewesen, wenn sie im
maßgeblichen Zeitpunkt infolge Zahlungsunfähigkeit konkursreif
gewesen wäre. Die geprüfte Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt zu
100% im Besitz der A. GmbH, und diese wiederum hatte zum 31.12.1990 Guthaben bei
Banken in Höhe von 193.243.715,00 (davon lediglich verpfändet
öS 9.979.310,00) in ihrer Bilanz ausgewiesen. Es hätte somit
leicht ein Durchgriff von der geprüften Gesellschaft auf die Sparguthaben
der A. GmbH erfolgen können. Dies wurde bereits praktiziert, in dem die
geprüfte Gesellschaft zur Finanzierung des Ankaufes der A. Anteile von der
W. AG sich ein Darlehen von öS 80.000.000,00 von der A. GmbH
verschaffte.
Von der steuerlichen Vertretung wurde eine
Geldflussrechnung (Cash-Plan) betreffend die A. GmbH vorgelegt, die zeigen soll,
dass die A. GmbH nicht liquid war und der geprüften Gesellschaft keine
Geldmittel mehr zur Verfügung stellen konnte. Jedoch beginnt diese
Berechnung erst mit Oktober 1991. Sie ist daher zur Beurteilung (der)
finanziellen Lage der A. GmbH zum 31.12.1990 (Zeitpunkt des Anspruches auf
Auszahlung des Restkaufpreises an die Ehegatten B.) nicht geeignet. Auch unter
der Prämisse, dass man die vorgenannte Geldflussrechnung in die Beurteilung
miteinbeziehen würde, wäre der erörterte Standpunkt der
Betriebsprüfung nicht anders zu sehen, da bei der A. GmbH noch im Oktober
1991 verfügbare Mittel von öS 109.500.000,00 vorhanden waren. Weiters
ist zu beachten, dass die nicht angeforderten Geldmittel dazu dienten, 100%
statt der bisher 20% der Anteile an der A. zu erwerben."
In der Berufung der B. Holding gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid für 1990, die die Bw. zum Inhalt ihrer
Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 erklärte,
wandte sich die B. Holding nach einer Darstellung des Sachverhaltes mit
folgenden Argumenten gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
aus der Differenz des vereinbarten Kaufpreises der 20%igen Beteiligung an der A.
GmbH an die B. Holding GmbH zu dem von der Betriebsprüfung als angemessen
beurteilten Kaufpreis (von öS 40 Mio. statt öS 72 Mio.):
"Fremdüblichkeit der Kaufpreisfindung
Bei Abschluss des gegenständlichen Abtretungsvertrages
(siehe Anlage) vom 12. Juli 1990 lagen zwei Unternehmensbewertungsgutachten
vor.
Ein Gutachten wurde von der MB Bank (X
Tochter-Gesellschaft) im November 1989 erstellt, das zweite Gutachten von der X
im Mai 1990, also unmittelbar vor Abschluss des gegenständlichen
Abtretungsvertrages.
Das erste Gutachten von November 1989 wies eine Bewertung
der A. GmbH aus, die für 100% der Anteile je nach Bewertungsansatz einen
Gesamtwert von öS 200 Mio. bis 336 Mio. darstellte.
Das zweite Gutachten der X. vom Mai 1990, als jenes
Gutachten, das zeitlich unmittelbar vor dem gegenständlichen
Abtretungsvertrag erstellt wurde, weist einen Bewertungsrahmen von öS 257,5
bis 419,1 Mio. aus.
Geht man nun von dem zeitlich näher zum
gegenständlichen Abtretungsvertrag liegenden X-Gutachten aus, so ergibt
sich für die 20%-igen Anteile, die mit Abtretungsverträgen vom
12. Juli 1990 von den Ehegatten B. an unsere Gesellschaft übertragen
wurden, ein Bewertungsrahmen von 51,5 Mio. bis 83,8 Mio. für einen 20%-igen
Anteil.
Ausschließlich der objektiven Guideline des X
-Gutachtens folgend wurde der Kaufpreis für 20% der Anteile in
wirtschaftlichen Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Verkäufern und
unserer Gesellschaft mit öS 72 Mio. festgelegt.
Geht man davon aus, dass das X-Gutachten zwischen dem
unteren Wert von öS 51,5 Mio. für 20% und dem oberen Wert für 20%
von 83,8 Mio. einen Bewertungsspielraum von ca. 32,3 Mio. ansetzt, so ist
hervorzuheben, dass dieser Bewertungsspielraum durch den festgesetzten Kaufpreis
von öS 72 Mio. aufgrund der vorliegenden damaligen Informationen zum
oberen Extremwert hin (öS 83,8 Mio.) lediglich mit 64% des
Bewertungsspielraumes ausgenützt wurde, also absolut im Rahmen
liegt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das
Gutachten der X, welches im Mai 1990 erstellt wurde, im Interesse der damaligen
Mehrheitsgesellschafter Dkfm. Fo. und Dr. Ju. erstellt wurde.
Zwar war wohl Herr L B. als damaliger alleiniger
Geschäftsführer der A. (Anmerkung: A. GmbH) formell Auftraggeber,
dieses Gutachten wurden jedoch ausschließlich zum Zwecke der
Veräußerung der restlichen 80 % der Anteile erstellt.
Dass zu diesem Zeitpunkt eine Herrn B. selbst nahestehende
Gesellschaft die restlichen 80 % erwerben würde, war zu diesem Zeitpunkt
völlig unklar.
Wir legen zur Dokumentation ein Schreiben von Herrn B. an
den damals involvierten Rechtsanwalt Dr. II vor, welches vom 28. Mai 1990
datiert und ausdrücklich darauf hinweist, dass der Abtretungspreis auf
einem von der X gefertigten Gutachten beruht, welches "Ende nächster Woche
zugestellt" werden würde (siehe Anlage 9).
Schließlich verweisen wir noch auf die als Anlage 10
beigefügte Aktennotiz des Herrn Rechtsanwalt Dr. R Sch (langjähriger
rechtsfreundlicher Vertreter der A. GmbH), der noch mit Datum 16. November 1990
ausführt, dass es immer wahrscheinlicher wird, dass es zum MBO (Anmerkung:
Management buy out) kommt.
Hieraus lässt sich zweifelsfrei schließen, dass
die Meinungsbildung und die Willensübereinstimmung zwischen den
Altgesellschaftern Herrn Dkfm. Fo. und Dr. Ju. und der B. Holding als
zukünftigem Käufer (vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn B.) sich erst im November 1990 anbahnte.
Schließlich sei noch erwähnt, dass die X als
Erstellerin des Gutachtens vom Mai 1990, welches im wesentlichen Grundlage der
Kaufpreisfindung zwischen den Ehegatten B. und unserer Gesellschaft gewesen ist,
mittels Kreditfinanzierung den Ankauf der Anteile durchgeführt hat.
Jede Bank wird bemüht sein, den Wert der ihr als
Besicherung für ein Kreditengagement zustehenden Sicherheiten (in diesem
Fall der Anteile der A. und der B. Holding) eher vorsichtig darzustellen.
Wenn also schon überhaupt eine Tendenz im X-Gutachten
vom Mai 1990 erblickt werden möchte, so geht diese in der Bewertung sicher
eher nur nach unten.
Es ist daher aus unserer Sicht evident, dass zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses 12. Juli 1990 (und nur dieser Zeitpunkt ist
relevant!) der Abschluss des Abtretungsvertrages gemäß Anlage 2
insbesondere im Hinblick auf dessen Kaufpreisfindung als absolut
fremdüblich interpretiert werden kann.
Das erst im November 1990 (also ein halbes Jahr nach dem
gegenständlichen Abtretungsvertrag erstellte) Gutachten der MB Bank das
einen Unternehmenswert von lediglich öS 180 Mio. aufwies und der
nachfolgende Verkauf von 80 % der Anteile von Dkfm. Fo. und Dr. Ju. an unsere
Gesellschaft um dann aliquot öS 150 Mio., lassen scheinbar eine
rechnerische Diskrepanz zu dem Ansatz des Abtretungspreises von öS
72 Mio. im Juli 1990 erkennen.
Tatsächlich war aber die Lage der Verkäufer
(Dkfm. Fo. und Dr. Ju.) im Dezember 1990 im Rahmen anderer Unternehmungen dieser
Gesellschafter liquiditätsmäßig eher gespannt, sodass die
Verkäufer auf einen raschen Abschluss mit einem nur einigermaßen
akzeptablen Kaufpreis gedrängt haben.
Wir haben diese wirtschaftliche Situation ausgenutzt und zu
dem für uns aus dem damaligen Blickwinkel sicher günstig erscheinenden
Kaufpreis angekauft.
Die Differenz der Preisansätze von Juni 1990/Dezember
1990 war also aus unserer Sicht lediglich vom Verhandlungsgeschick und der
konkreten Struktur der Verkäufer abhängig und nicht von einem
plötzlichen Wertverfall oder einer Werterhellung geprägt.
b) Tatbestandsirrtum:
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt,
kam es erst im Zuge der Ermittlungen der Betriebsprüfung im Jahre 1993
hervor, dass möglicherweise der X selbst bei Ermittlung des Wertes des
Unternehmens mittels Gutachten vom Mai 1990 Fehler unterlaufen sein
könnten.
Insbesondere auch im Lichte der wirtschaftlichen
Entwicklung der gesamten Unternehmensgruppe ab 1991 (Verschlechterung der
Ertrags- und Finanzlage) und auch den Ausführungen der Betriebsprüfung
folgend nach denen im X-Gutachten Unstimmigkeiten enthalten sind (z. B.
lediglich pauschale Berücksichtigung allfälliger Steuerbelastungen, zu
geringe Risikoabschläge, extreme Ertragswertorientierung) wurde zum ersten
möglichen Zeitpunkt der Erkenntnis über diesen Tatbestandsirrtum mit
Datum vom 23. November 1993 eine Vereinbarung zwischen der B. Holding und den
verkaufenden Ehegatten B. geschlossen, die in Abänderung der mit den
Abtretungsverträgen vom 12. Juli 1990 vereinbarten Kaufpreisfindung den
Gesamtkaufpreis von öS 72 Mio. ex tunc auf
öS 40 Mio. insgesamt vermindert.
Diese der Erkenntnis des Tatbestandsirrtums
gemäße Vereinbarung führte in der Folge auch zu
Bilanzberichtigungen bei unserer Gesellschaft in Bezug auf den Kaufpreis und
Wertansatz der erworbenen Anteile an der A. GmbH.
Jede unrechtmäßige Vorteilseinräumung, die
Wesensinhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, bedarf zur
Erfüllung der Tatbildmäßigkeit der subjektiven Tatseite.
WIESNER führt in der SWK vom 25. Oktober 1990, Seite
361 aus wie folgt:
"Zur subjektiven Tatseite gehört auch, dass eine
irrtümlich zustande kommende objektiv ungerechtfertigte
Vorteilseinräumung die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
ausschließt.
Dieser Rechtsmeinung des Bundesministeriums für
Finanzen schließt sich auch der Verwaltungsgerichtshof an, wenn er in
seinem Erkenntnis vom 26. September 1985, Zahl 85/14/0051, 0052, bestätigt,
dass es "zu einer steuerwirksamen Korrektur des aufgedeckten Fehlers im Falle
eines Tatbestandsirrtums oder eines Vollziehungsfehlers", kommen muss.
WIESNER bekräftigt diese Rechtsansicht in seinem
Artikel, veröffentlicht in der SWK vom 25. Dezember 1990, Seite
429, in dem er nochmals ausführt, dass "ein entschuldbarer
Tatbestandsirrtum zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung führen
kann".
Weiters ist auszuführen, dass bei Erkennen einer
allfälligen ungewollten und subjektiv nicht erkannten Vorteilszuwendung
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter die sofortige Rückführung
dieses Vorteiles ebenfalls die Annahme der subjektiven Tatseite
ausschließt.
WIESNER führt im oben zitierten Artikel auf Seite 430
an, dass "eine die verdeckte Gewinnausschüttung begründende
Vorteilsgewährungsabsicht (nur) dann besteht, wenn nach Kenntnis nichts
unternommen wird, um den Vorteil rückgängig zu machen."
Hieraus lässt sich - argumentum e contrario -
ableiten, dass die nach Erkennen des Tatbestandsirrtums sofort
durchgeführte Berichtigung des Kaufpreises wie im gegenständlichen
Fall die Annahme einer schuldhaft subjektiven Tatseite im Rahmen einer
ungewollten Vorteilsgewährung explizit ausschließt.
Dass der Tatbestandsirrtum nicht früher erkannt werden
konnte, resultiert zweifelsfrei daraus, dass sich die Verkäufer, die
Ehegatten B., mit der de facto gegebenen Illiquidität der B. Holding GmbH
ab dem 1. Jänner 1991 abgefunden hatten und dringendere wirtschaftliche
Probleme zur Lösung anstanden.
Dass sich Herr B. im Jahre 1990 im Irrtum befinden musste,
erhellt schon daraus, dass man wohl prinzipiell auf das Gutachten der Y durchaus
vertrauen konnte, zumal auch Fachleute bei Unternehmensbewertungen nicht immer
einig sind.
Ab dem Jahre 1991 hatte Herr B. andere Sorgen
(wirtschaftliche Entwicklung der A. GmbH), als sich um die "ruhende"
Restforderung an die B. zu kümmern. Es erscheint daher nur zu
verständlich, dass erst durch die Betriebsprüfung 1993 auf die
bestehende Situation wiederum aufmerksam gemacht, unmittelbar nach Erkennen der
in der Anlage 8 beigefügte Notariatsakt gesetzt wurde.
BAUER/QUANTSCHNIGG führen in ihrem Kommentar zum KStG
unter Rz 48 zu § 8 ebenfalls aus wie folgt:
"Fehlt es am Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung
aufgrund eines Irrtums, so kann keine verdeckte Gewinnausschüttung
angenommen werden".
Nachdem zweifelsfrei dargelegt werden kann, dass es zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge zum 12. Juli 1990 (und nur
dieser Zeitpunkt ist relevant!) am Wissen und Wollen einer unbeabsichtigten
Vorteilsgewährung gefehlt hat, so bleibt als zwingende Rechtsfolge im
Rahmen der steuerlichen Qualifikation der Ausschluss der verdeckten
Gewinnausschüttung aufgrund des gegebenen Tatbestandsirrtums.
Schließlich führt LANGE in seiner Monographie
"Die verdeckte Gewinnausschüttung", erschienen im Verlag Neue
Wirtschaftsbriefe Berlin 1987 zum DKStG im Rahmen der Ausführungen zur
verdeckten Gewinnausschüttung (die aufgrund der Gleichheit der Rechtslage
zwischen Deutschland und Österreich durchaus als Vergleichsbewertung
heranzuziehen ist) aus, dass "bei fahrlässiger Unkenntnis der wahren
Verhältnisse keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne"
(siehe Rz 98, Seite 91 der gegenständlichen Monographie).
Weiters führt der zitierte Autor a.a.0. richtig aus,
dass "der Geschäftsleiter weder die Gabe der Allwissenheit noch der
Fehlerlosigkeit besitzen müsse, sodass ihm durchaus zuzugestehen ist, dass
auch ein Geschäftsleiter Irrtümern unterliegen kann."
Der oben zitierte Autor schließt seine
Ausführungen zum Verhältnis Tatbestandsirrtum/verdeckte
Gewinnausschüttung mit der korrekten Schlussfolgerung:
"Es ist daher ein Tatbestandsirrtum rechtserheblich und
schließt aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen
werden kann".
Unseres Erachtens ist in der Sachverhaltsermittlung
zweifelsfrei erwiesen, dass ein Tatbestandsirrtum vorliegt. Eine verschuldete
Unkenntnis des Tatbestandsirrtums ist auszuschließen, da ab dem 1.
Jänner 1991 keine Notwendigkeit bestand, sich im Rahmen einer
Motivenforschung über die seinerzeitige Kaufpreisfindung bei den
Abtretungsverträgen vom 12. Juli 1990 auseinander zusetzen.
Im Rahmen der Betriebsprüfungserhebungen im Herbst
1993 hierauf gestoßen, wurde sofort ohne Verzug die entsprechende
Vereinbarungsabänderung durchgeführt.
c) Geldwerter Vorteil:
Weiters ist auszuführen, dass durch den Abschluss des
Abtretungsvertrages vom 12. Juli 1990 den Gesellschaftern Ehegatten B.
kein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
Dies deswegen, da nach dem Wortlaut der Vereinbarung der
Restkaufpreis von öS 42 Mio. (von welchem im Ausmaß von
öS 32 Mio. eine verdeckte Gewinnausschüttung von Seiten der
Finanzverwaltung erblickt wird) nicht vor dem 31. Dezember 1990 fällig
gestellt hätte werden können.
Jedwedes Verfügen vor diesem Zeitpunkt hätte
entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Abtretungsvertrages das Verfügen
über eine noch nicht fällige Forderung bedeutet. Die nachfolgende
Bindung der Liquidität der B. Holding (Verpfändung der Anteile an die
X ) schloss auch eine weitere Gestion über diese "Restforderung"
aus.
Nachdem auch in der Folge nichts weiter von Seiten der B.
Holding ausgezahlt wurde, ist auch die Verschaffung eines geldwerten Vorteiles
ausgeschlossen.
LANGE (a.a.O.) führt in Rz 57, Seite 65 ebenfalls aus,
dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkmöglicherweise nur dann
vorliegen kann, wenn "dem Gesellschafter ein Vorteil in Form eines geldwerten
materiellen Vorteiles zugeflossen ist".
HERMANN-HEUER-RAUPPACH führen in Ihrem Kommentar zum
DKStG zum § 8 ebenfalls aus, dass ein konkreter geldwerter Vorteil
bewertbar sein müsse.
Die sogenannte "Fiktionstheorie", die einige Zeit lang als
theoretischer Unterbau verdeckter Gewinnausschüttungen vertreten wurde,
wird nunmehr ganzheitlich abgelehnt, wie auch HERMANN-HEUER-RAUPPACH in ihrem
Kommentar zu § 8 (Seite 11) eindeutig ausführen wie folgt:
"Die Fiktionstheorie bleibt freilich nach wie vor
umstritten und ist deshalb abzulehnen."
BAUER/QUANTSCHNIGG führen in ihrem Kommentar zum KStG
unter Rz 39 zu § 8 ebenfalls aus wie folgt:
"Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt Zuwendung
eines geldwerten Vorteiles" voraus.
Keinesfalls kann in der Ausformung des Abtretungsvertrages
vom 12. Juli 1990 eine quasi "Verfügungsdisposition" über den
Restkaufpreis von öS 42 Mio. gesehen werden.
Dies würde einen (fiktiven) Zufluss und ein (fiktives)
Verwenden des Restkaufpreises durch Rückeinlage unterstellen, was im Rahmen
des generellen Ablehnens der Fiktionstheorie wirklich nur mehr als an den Haaren
herbeigezogen bezeichnet werden kann. Ein wie immer geartetes "Verfügen"
der Gesellschafter über die Restkaufpreisforderung ist absolut
auszuschließen, da
- die Restkaufpreisforderung nicht vor dem 31. Dezember
1990 fällig gestellt werden konnte
- ab diesem Zeitpunkt die allfällige Liquidität
der B. Holding gebunden war (Verpfändung/X )
- bei Erkennen des Tatbestandsirrtums (siehe oben Punkt b)
mit Notariatsakt vom 23. November 1993 die Kaufpreisrestforderung ex tunc
auf öS 10 Mio. reduziert wurde.
Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass aus den oben
dargestellten Überlegungen gar kein geldwerter Vorteil gegeben war, der
überhaupt erst die Qualifikation einer verdeckten Gewinnausschüttung
ermöglichen würde.
d) Zufluss/Verfügungsmacht:
Wenn schon irgendein geldwerter Vorteil in dem unter Punkt
1. Sachverhalt dargestellten Szenario zu erblicken ist (was entschieden zu
verneinen ist), so wäre weiters zu prüfen, ob ein Zufluss dieses
geldwerten Vorteiles oder zumindest eine Verfügungsmöglichkeit der
Gesellschafter denkmöglicherweise bestanden hätte haben
können.
Auch dies ist entschieden in Abrede zu stellen.
Wiederum LANGE (aaO.) führt auf unseren Sachverhalt
treffend gemünzt, aus wie folgt:
"Aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (z.B.
Kaufvertrag) hatte der Gesellschafter einen Anspruch auf überhöhte
Leistung der Kapitalgesellschaft. Bevor ihm die Leistung zufließt wird der
schuldrechtliche Vertrag wieder aufgehoben, sei es, dass bestimmte rechtliche
Gründe vorlagen, oder dass die Vertragsparteien erkannt hatten, dass das
Finanzamt hier eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen werde".
In diesem von LANGE konkret zitierten Beispielsfall (der
verblüffenderweise den oben dargestellten Sachverhalt trifft) kommt der
Kommentator eindeutig zum Schluss, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung
aufgrund mangelnden Zufließens eines geldwerten Vorteiles anzunehmen
ist.
Wie bereits oben dargestellt, war und ist die B. Holding
seit Dezember 1990 liquiditätsmäßig gebunden (Verpfändung/X
).
LANGE (a.a.O.) führt zu Rz 243 auf Seite 176 aus, dass
eine Verbindlichkeit einer Kapitalgesellschaft, die mangels Illiquidität
nicht zur Auszahlung kommt, keine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten
kann.
BAUER/QUANTSCHNIGG führen in Verfolgung und
Übernahme dieser zum DKStG ergangenen Kommentare unter Anwendung der
gleichen Grundsätze auf das öKStG in ihrem Kommentar zum KStG §
8, Rz 52, Punkt 3 ebenfalls aus wie folgt:
"Überhöhte Nutzungsentgelte (Zinsen, Mieten,
Pachtzahlungen) sind - demgemäss genauso im Zeitpunkt des Zufließens
zu erfassen, wie ein überhöht angesetzter Kaufpreis".
Es stellen also auch die, die Meinung des
Finanzministeriums vertretenden Fachautoren des Kommentars in Bezug auf
überhöht angesetzte Kaufpreise zur Vollendung des Tatbestandes der
verdeckten Gewinnausschüttung auf das Zufließen ab.
Weiters führen die gleichen Kommentatoren im
nächsten Absatz des zitierten Kommentars aus wie folgt:
"Die im Abs. 4 des § 95 EStG 1988 festgelegten
Zufließenszeitpunkte werden für die verdeckte Gewinnausschüttung
kaum in Betracht kommen, sodass ausschließlich
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 maßgeblich sein wird,
dies gilt auch dann, wenn sich die betreffenden Anteile in einem
Betriebsvermögen des Anteilsinhabers befinden."
BAUER/QUANTSCHNIGG gehen sogar so weit, dass das
Zufließensprinzip, welches im § 19 EStG 1988 normiert
ist, im Rahmen der Qualifikation einer verdeckten Gewinnausschüttung sogar
bei im Betriebsvermögen befindlichen (!) Anteilen Gültigkeit
hat.
Umso mehr muss dieses Prinzip natürlich auf die im
Privatvermögen gehaltenen Anteile der Ehegatten B. Anwendung finden.
MüHLLEHNER führt in seinem Artikel "Der Zufluss
von Gewinnanteilen und die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer"
veröffentlicht in ÖSTZ Nr. 18 vom 15. September 1990 ebenfalls
aus:
"Dividenden fließen im Sinne des § 19 EStG mit
Auszahlung zu".
In weiterer Folge führt er in Abwägung der
Illiquidität der zahlungspflichtigen Stelle aus, dass "kein Zufluss
anzunehmen ist, wenn der Schuldner nicht über die entsprechende
Liquidität zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge
verfügt".
Gleichermaßen sehen in der Qualifikation des §
19 EStG 1988 QUANTSCHNIGG/SCHUCH in ihrem Einkommensteuerhandbuch 1993 zur Rz 12
die Qualifikation, wenn sie ausführen, dass "eine Gutschrift in den
Büchern des Schuldners für sich allein noch zu keinem Zufluss
führt, zumal damit noch keine Verfügungsmacht über den
gutgeschriebenen Betrag erlangt wird".
QUANTSCHNIGG/SCHUCH führen im oben zitierten
Einkommensteuerhandbuch 1993 zu Rz 19 des § 19 ausdrücklich auch den
in concreto in Rede stehenden Sachverhalt an, in dem sie ausführen, dass
"als Erlangen der Verfügungsmacht", bei "verdeckten
Gewinnausschüttungen der Zeitpunkt des Erlangens des Vorteiles" gewertet
wird.
Dass in der vertraglichen Fixierung einer Restforderung von
öS 42 Mio. mit Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1990, also der
Innehabung einer wertlosen Forderung, die erst nach dem
31. Dezember 1990 überhaupt denkmöglicherweise fällig
und ab dem 23. November 1993 auf restliche öS 10 Mio. gekürzt wurde,
keine "Erlangung eines Vorteiles" gesehen werden kann, erscheint evident.
WIESNER führt in seinem Artikel im Heft SWK 13/14 vom
Juli 1984 auf Seite 181 zum Bereich der Kapitaleinkünfte aus, dass im
Rahmen der Kapitaleinkünfte "die verdeckten Gewinnausschüttungen nach
den Grundsätzen der Einnahmen/Werbungskostenrechnung zu erfassen"
sind.
Auch hier scheint eindeutig, dass im Sinne des
§ 19 EStG ein Zufluss bzw. zumindest das Erlangen eines
geldwerten Vorteiles der nachfolgend durch Zufluss realisiert wird, als
Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung angesehen
wird.
Im Hinblick auf die generelle Verwendbarkeit deutscher
Lehre und Rechtsprechung für die Auslegung des öKStG sei nochmals auf
QUANTSCHNIGG, Kommentar zum KStG § 8, Rz 32 verwiesen, in dem
QUANTSCHNIGG ausführt, dass bei (noch nicht gegebener) Änderung der
deutschen Gesetzeslage die derzeit übliche Übernahme der deutschen
Lehre und Rechtsprechung für den österreichischen Rechtsbereich
problematisch werden könnte.
Es ist daher insbesondere im Rahmen der Gesetzeslage
für das Jahr 1990, von der Übereinstimmung und Verwendbarkeit
deutscher Kommentarmeinungen in der Interpretation des österreichischen
KStG auszugehen.
e) Rechtliche Unmöglichkeit der verdeckten
Gewinnausschüttung:
Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung dargestellt, wurden
durch zwei Verpfändungserklärungen vom 25. Juli 1990 bzw. 18. Dezember
1990 sämtliche Anteile der B. Holding sowie auch der A. GmbH zur
Besicherung der Kredite der B. Holding verpfändet.
In den Verpfändungserklärungen ist
ausdrücklich festgehalten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses der letzten Verpfändungserklärung vom 18. Dezember 1990
sämtliche liquiden Mittel, Geldzuflüsse,
Dividendenausschüttungen, etc. über die die B. Holding verfügen
kann, sofort unmittelbar zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten der X zu
verwenden sind (zwingend!).
Auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gesamten
A. Gruppe sind die Kredite an die X derzeit nach wie vor zu einem erheblichen
Teil aushaftend, womit bis dato die Unmöglichkeit der Gestion über
allenfalls der B. Holding zur Verfügung stehenden Mittel außerhalb
der Rückführung der X-Kredite dokumentiert wird.
Nachdem aufgrund des Abtretungsvertrages vom 12. Juli 1990
die Restkaufpreisforderung von öS 42 Mio. frühestens ab 31.
Dezember 1990 fällig gestellt hätte werden können, ist ab dem 1.
Jänner 1991 (frühester Tag der denkmöglichen Einforderung des
Restkaufpreises von öS 42 Mio.) bis zur völligen Rückführung
der X -Verbindlichkeiten rechtlich gar keine Möglichkeit für den
Geschäftsführer unserer Gesellschaft gegeben, allenfalls der
Gesellschaft zustehende Mittel anders als zur Rückführung der X
-Verbindlichkeiten vorrangig zu verwenden.
Würde man eine anderweitige Disposition (z.B.
Bezahlung des Restkaufpreises von öS 42 Mio. vor endgültiger
Rückführung der X -Verbindlichkeiten unseres
Geschäftsführers) unterstellen, so würde dies unseres Erachtens
die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 133 StGB
erfüllen.
Dies bedeutet, dass die Annahme der Verfügung des
Herrn B. über den Restkaufpreis von öS 42 Mio. (was
Tatbestandsvoraussetzung der verdeckten Gewinnausschüttung wäre)
gleichzeitig die Verwirklichung des Tatbildes einer strafrechtlich relevanten
Handlung bedeuten würde, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn
Jahren sanktioniert ist.
Es kann unseres Erachtens im Sinne der Einheit der
Rechtsordnung doch nicht allen Ernstes angenommen werden, dass die
Finanzverwaltung dennoch ein "Verfügen" über den Restkaufpreis, also
damit eine Pflichtverletzung gegenüber der X und die Verwirklichung des
strafrechtlichen Tatbildes annehmen will. Wäre dies der Fall, müsste
sofort von Seiten des Finanzamtes von Amts wegen Strafanzeige an die
Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der Untreue oder der Veruntreuung erstattet
werden.
Es ist also unseres Erachtens zweifelsfrei, dass die
rechtliche Unmöglichkeit des Verfügens über die
Restkaufpreisforderung die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung
ebenfalls ausschließt.
f) Faktische Unmöglichkeit der verdeckten
Gewinnausschüttung:
Wie bereits dargestellt, verfügte die B. Holding ab
dem 1. Jänner 1991 (frühester Auszahlungstermin der Restforderung von
öS 42 Mio. aufgrund des Abtretungsvertrages vom
12. Juli 1990) nie über die frei verfügbare Liquidität,
auch nur Teile dieses Restkaufpreises tatsächlich zu bezahlen.
Das Nichtverfügen können über entsprechende
Liquidität schließt, wie oben bereits ausgeführt, die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung ebenfalls zweifelsfrei aus.
Die Annahme, dass die B. Holding als 100%iger
Gesellschafter der A. GmbH. auf "Liquidität" der A. GmbH, also ihrer
Tochtergesellschaft greifen hätte können, ist ebenfalls irrig.
Dies deswegen, da ab dem 1. Jänner 1991 die A. keine
handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reingewinne ausgewiesen hat und
andererseits die Liquidität der A. GmbH selbst aufgrund der
wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in Mitleidenschaft gezogen
wurde.
Wenn man schon den handelsrechtlich völlig
unvertretbaren Standpunkt, dass die B. Holding über den
Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft A. "lediglich in die Kasse
hätte greifen müssen" vertritt, so sei anhand des in Anlage 11
vorgelegten Finanzplanes der A. GmbH vom Oktober 1991 dargestellt, dass auch die
Liquidität der A. GmbH selbst bereits 1991 vorhersehbar bis Ende 1992 sich
wesentlich verschlechterte.
Hätte also unser Geschäftsführer Herr B.
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-W/02
- Stammnummer
- 33661
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF