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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0007-L/06

Abgabenhinterziehungen eines gerichtlich Verurteilten, Beschaffen von Lugurkunden, Unterstützung bei Führerscheinprüfungen und Dolmetsch, der u.a. seine aus strafbaren Handlungen erzielten Erlöse verschwiegen hat.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-L/06vom 03.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt sohin unter Bedachtnahme auf die korrigierten Umsatzsteuerbeträge und die Modifizierung des Vorwurfes bzw. den Wegfall des Faktums November 2001 in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ATS 82.665,00 + ATS 81.840,00 + ATS 61.385,00 + ATS 66.862,00 = ATS 292.752,00 zuzüglich ATS 8.314,00 + ATS 15.134,00 = ATS 23.448,00, sohin insgesamt ATS 316.200,00, umgerechnet € 22.979,15 X 3 = € 68.937,45 zuzüglich ATS 36.661,00, umgerechnet € 2.664,26 : 2 = € 1.332,13, insgesamt € 70.269,58. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2009 gab der Bw. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er seit 2004 nicht mehr beruflich tätig ist und (da es ihm gesundheitlich nicht gut geht, er einen Bandscheibenschaden hat, seine Halswirbel sind beschädigt, die Motorik beim rechten Fuß und bei der Hand ist beeinträchtigt; seit 25 Jahren leidet er unter Diabetes und ist daher zu 50 % als Invalide eingeschätzt) einen monatlichen Pensionsvorschuss in Höhe von rund € 600,00 bezieht. Der Bw. wohnt laut seinen Angaben bei seinem Sohn, welchem er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und gegen freie Logis mit leichten Tätigkeiten im Transportunternehmen (Schreibtätigkeiten, Postwege, Transport von Medikamenten zu Apotheken etc.) unterstützt. Er hat Schulden in Höhe von € 10.000,00 bis € 12.000,00, lebt von seiner Ehegattin getrennt und hat keine Sorgepflichten. Bei der Strafbemessung stehen dem erschwerenden Umstand eines deliktischen Handelns über mehrere Jahre hinweg als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die (in ihrer Gesamtheit geringfügige) Mitwirkung des Bw. (zumindest) bei der Aufklärung der Finanzordnungswidrigkeiten durch die Nachreichung der Voranmeldungen sowie das nunmehrige massive Abschwächen des Aspektes der Spezialprävention (einerseits durch Zeitablauf, dem seither abgabenrechtlichen Wohlverhalten des Täters und der laut seinen Angaben erfolgten Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit, gestützt auch durch die glaubhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, und anderseits durch den Wegfall der Gelegenheitsverhältnisse infolge der behördenevidenten Bekanntheit seiner Umtriebe). Von besonderer Bedeutung ist im gegenständlichen Fall aber auch die Generalprävention, da eine nicht massive Strafsanktion bei ihrem Bekanntwerden im Milieu des Beschuldigten für Personen in der Lage des Täters geradezu eine Bestätigung der Vermutung wäre, dass Abgabenredlichkeit und Wahrhaftigkeit im Umgang mit österreichischen Behörden keine zu beachtenden Werte darstellten - mag diese Einschätzung auch in tragischen Erlebnissen dieser Personen in ihren Herkunftsländern teilweise nachvollziehbar erscheinen. Bei Gesamtbetrachtung dieser Strafzumessungsgründe war ausgehend von der nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von € 70.269,58 unter Beachtung der vom Bw. dargelegten derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation, der angegriffenen Gesundheit des Bw. und die in einzelnen Abschnitten überlange Verfahrensdauer, die sich mit einer Verringerung der Geldstrafe um ein Viertel (€ 5.000,00) zu Buche schlägt, eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 als tat- und schuldangemessen auszusprechen. Eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe war nicht angezeigt, da dann der Unwert des Handelns für andere potentielle Finanzstraftäter fast als Anreiz empfunden werden könnte, massiv Einnahmen zu verheimlichen, da ohnehin nur mit einer vergleichbar geringen Geldstrafe zu rechnen wäre. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei das Argument der schlechten Finanzlage des Bw. ohne Relevanz verbleibt, da der Gesetzgeber gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe normiert hat, dass eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. In Abwägung dieser Argumente wäre nach der Spruchpraxis eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa acht bis zehn Wochen auszumessen gewesen. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten war jedoch unter Beachtung des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG zur Wahrung einer ausgewogenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Reduktion der Geldstrafe ausnahmsweise auf sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber von € 363,00 festzusetzen ist. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist daher unverändert zu belassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 3. März 2009

Normen und Schlagworte

FührerscheinprüfungUrkundenfälscherDolmetschAbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0007-L/06
Stammnummer
40105
Gültig
03.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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