Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0134-W/05
Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0134-W/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Veltze, Mares & Partner KEG, 1200 Wien, Leithastraße 25,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 12. September 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes B. vom 5. Juli 2005, SpS, nach der am 25. April 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch sowie im
Ausspruch über die Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 9 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 360,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. Juli 2005,
SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner
bis Dezember 2000 und Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 34.232,00, Lohnsteuer für die Monate Jänner bis August
2003 in Höhe von € 5.389,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Jänner bis August 2003 in
Höhe von € 3.211,00 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
für Jänner bis August 2003 in Höhe von € 314,00 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,00
und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. eine Schlosserei in Form eines Einzelunternehmens
betreibe und sorgepflichtig für zwei Kinder sei. Genauere Feststellungen zu
seiner Person und zu seinen finanziellen Verhältnissen seien derzeit nicht
möglich.
Er sei für sämtliche steuerliche Agenden
verantwortlich gewesen.
In den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiträumen sei es
dem Bw. offenbar aufgrund akuter finanzieller Engpässe nicht gelungen, die
verfahrensgegenständlichen Abgaben bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit zu entrichten. Er habe davon Kenntnis gehabt und habe dies
billigend in Kauf genommen.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
herausgestellt, als zu den Zeiträumen 2000 und 2001
Umsatzsteuererklärungen bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereicht worden seien, aus denen sich Restschuldigkeiten ergeben hätten.
Auch die Lohnabgaben für Jänner bis August 2003 seien verspätet
abgegeben worden.
Der Schaden sei zwischenzeitlich zur Gänze
gutgemacht.
Der Bw. habe sich durch seinen Verteidiger vor dem
Finanzamt schuldig erkannt und habe auf seine finanziellen Schwierigkeiten
verwiesen, die zu den verfahrensgegenständlichen Verfehlungen geführt
hätten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus
den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz, sie
sei auch gar nicht in Abrede gestellt worden und gründe sich insbesonders
auf die Umsatzsteuererklärungen bzw. verspätet abgegebenen
Meldungen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die
finanzbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. September
2005, mit welcher der Bw. die Herabsetzung der Strafe auf einen Betrag von
€ 3.000,00 beantragt.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Bw. im
Rahmen einer Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom
13. Jänner 2004 voll geständig gewesen sei. Unter
Berücksichtigung der finanziellen Schwierigkeiten, die dazu geführt
hätten, dass die gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht
rechtzeitig abgeführt hätten werden können sowie der
Unbescholtenheit habe sich der Bw. mit einer Geldstrafe in Höhe von
€ 3.000,00 einverstanden erklärt. Im Rahmen dieser Vernehmung sei
ebenso glaubhaft gemacht worden, dass der Bw. bemüht sei, alle Schulden so
rasch wie möglich zu bezahlen. Der Bw. sei deswegen in finanzielle
Schwierigkeiten geraten, da Aufträge einerseits ausgefallen seien und der
Bw. deswegen in ein neues Projekt investiert habe, welches allerdings leider
nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt hätte.
Überdies sei nicht richtig, dass genauere
Feststellungen zu seiner Person und seinen finanziellen Verhältnissen
derzeit nicht möglich seien; es werde darauf hingewiesen, dass zum
Zeitpunkt als der Spruchsenat zusammengetreten sei, alle notwendigen
Steuererklärungen der Vorjahre (bis 2003) eingereicht gewesen wären
sowie erst am 22. März 2005 eine Niederschrift über die
Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung angefertigt worden sei. Die
Betriebsprüfung sei zwar über die Jahre 2000 bis 2002 abgehalten
worden, der Nachschauzeitraum habe allerdings die Zeit bis Juli 2004
umfasst.
Da der Bw. trotz heftiger Bemühungen noch immer nicht
alle Rückstände bezahlen habe, er seinem Betrieb absolut nur die
geringst notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensaufwandes entnehmen
könne, werde um Herabsetzung der Geldstrafe auf einen Betrag von
€ 3.000,00 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich
gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
Dazu führt der Bw. aus, dass er sich im Rahmen einer
Beschuldigtenvernehmung vom 13. Jänner 2004 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in vollem Umfang geständig gezeigt
habe, er unverschuldet in wirtschaftliche Notlage geraten sei, welche dazu
geführt habe, dass die gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht
rechtzeitig entrichtet hätten werden können, er zudem
finanzstrafrechtlich unbescholten und bemüht sei, den Schaden so rasch wie
möglich wieder gut zu machen. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung habe
er sich mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 einverstanden
erklärt und auf eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
verzichtet.
Mit diesem Vorbringen weist der Bw. in der
gegenständlichen Berufung zu Recht darauf hin, dass seitens des
Spruchsenates seine finanziellen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt wurden, hat doch der Spruchsenat festgestellt, dass genauere
Feststellungen zu seiner Person und seinen finanziellen Verhältnissen
derzeit nicht möglich seien. Der Bw. verweist dazu auf die abgegebenen
Einkommensteuererklärungen und auf eine Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 22. März 2005, aus welchen Unterlagen die
wirtschaftliche Situation des Bw. abzuleiten sei.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnissen
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen. Zwar wurde seitens des Spruchsenates festgestellt, dass
der Bw. Sorgepflichten für zwei Kinder hat, jedoch fehlt es im
erstinstanzlichen Erkenntnis an Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bw.. Dazu ist aus der Bilanz des letztveranlagten
Jahres 2004 ersichtlich, dass der Bw. in diesem Jahr einen Verlust von
€ 9.755,00 aus seinem Metallverarbeitungsbetrieb erwirtschaftet hat.
Die aus dem Akt ersichtlichen Bilanzen weisen ein negatives Eigenkapital und
somit eine buchmäßige Überschuldung des Einzelunternehmens aus.
Laut seinen Angaben vor dem Berufungssenat betragen seine monatlichen Entnahmen
zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
ca. € 1.000,00.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung wurden
weiters das vom Bw. abgegebenen Geständnis, die teilweise
Schadensgutmachung und die finanzbehördliche Unbescholtenheit als mildernd,
als erschwerend hingegen kein Umstand berücksichtigt. Bei der Feststellung
der Milderungsgründe durch den Spruchsenat blieb dabei
unberücksichtigt, dass das Motiv des deliktischen Handelns des Bw. in einer
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gelegen ist und weiters auch, dass der
Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem
Wohlverhalten gegeben ist.
Demgegenüber blieb nach Ansicht des Berufungssenates
der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen
längeren Tatzeitraum ebenfalls unberücksichtigt.
Das vom Bw. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 13. Jänner 2004
angekündigte Bemühen um vollständige Schadensgutmachung war nicht
von Erfolg gekrönt, haften doch die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge in etwa noch zur Hälfte aus. Dazu ist
festzustellen, dass der Bw. die Selbstbemessungsabgaben mittlerweile zumindest
weitgehend pünktlich der Abgabenbehörde meldet, jedoch diese nur
teilweise entrichtet. Der derzeitige Rückstand am Abgabenkonto beträgt
knapp weniger als € 50.000,00.
Unter Berücksichtigung dieser
Strafzumessungserwägung, insbesondere der eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw. und der bisher unberücksichtigt
gebliebenen Milderungsgründe des Handelns aus einer unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage heraus und des längeren Zurückliegens der Tat
bei zwischenzeitigem Wohlverhalten ist der Berufungssenat zu einer Milderung der
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe in der aus dem Spruch
ersichtlichen Höhe gelangt.
Einer weiteren Strafminderung standen insbesonders
generalpräventive Erwägungen entgegen, welche es dem erkennenden Senat
nicht ermöglichten bei nicht erfolgter vollständiger
Schadensgutmachung trotz lange zurückliegender Tatzeiträume ein noch
geringeres Strafausmaß festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
wirtschaftliche Notlagelanges Zurückliegenzwischenzeitiges Wohlverhaltenteilweise Schadensgutmachung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0134-W/05
- Stammnummer
- 22007
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF