Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0117-I/03
Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-I/03vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die in der Verständigung über den Eintritt eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO enthaltene Mitteilung, wonach die durch den Terminverlust ausgelösten Säumnisfolgen im Falle einer Entrichtung der auf dem Abgabenkonto zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis zu einem bestimmten Termin vermieden werden könnten, ohne einen beachtlichen Entschuldigungsgrund ignoriert, so handelt es sich bei einem derartigen Verhalten nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck mit Ausfertigungsdatum 30. Oktober 2002
betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber wurde mit
Zahlungserleichterungsbescheid vom 21. Mai 2002 die
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal 2002 in Höhe von
€ 11.689,21 bis 16. August 2002 gestundet. Auf Grund der nicht
vollständigen Entrichtung der Einkommensteuer-Nachforderung für das
Jahr 2000 und der hierauf entfallenden Anspruchszinsen laut Bescheiden vom 25.
April 2002 bis zum Fälligkeitstag 3. Juni 2002 trat Terminverlust ein.
Mangels Entrichtung der vom Terminverlust betroffenen
Einkommensteuer-Vorauszahlung bis zu dem in der Verständigung
gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO vom 9. Juli 2002 angeführten Termin
(26. Juli 2002) wurde mit Bescheid vom 9. August 2002 ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 233,78 festgesetzt.
Im Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom 16. August 2002 wurde ausgeführt, dass der
Terminverlust durch die verspätete Entrichtung eines bloß
geringfügigen Abgabenbetrages (€ 1.168,02) verursacht worden sei.
In der Folge seien jedoch die Zahlungen zeitgerecht laut Verständigung vom
9. Juli 2002 entrichtet worden, und zwar € 1.168,02 am 26. Juli 2002 und
€ 11.689,21 am 16. August 2002. Ein grobes Verschulden an einer
allfälligen Säumnis liege daher nicht vor.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab. In der Berufung vom 30. November
2002 wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt. Ergänzend
führte er dazu aus, dass die den Terminverlust auslösende Säumnis
auf einen Irrtum der für das Rechnungswesen und den gesamten
Zahlungsverkehr zuständigen Ehegattin des Berufungswerbers
zurückzuführen sei. Deren Verhalten sei jedoch nicht als
ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung, sondern als
Fehler zu qualifizieren, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem
Berufungswerber eine Zahlungserleichterung in Form der Stundung der
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal 2002 gewährt
worden sei. Auf Grund der Nichteinhaltung der im ZE-Bescheid erteilten Auflagen
habe der Berufungswerber die nachteiligen Folgen des Terminverlustes in Kauf zu
nehmen. Da der Terminverlust nicht auf die Nichteinhaltung des in der
ZE-Bewilligung vorgesehenen Zahlungstermines, sondern auf die verspätete
Entrichtung anderer Abgaben zurückzuführen gewesen sei, sei vorerst
kein Rückstandsausweis ausgestellt worden. Vielmehr sei dem Berufungswerber
mit der Verständigung vom 9. Juli 2002 die Möglichkeit geboten worden,
die nachteiligen Säumnisfolgen entweder durch die vollständige
Entrichtung der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeit oder durch ein
neuerliches zeitgerechtes Ansuchen um Zahlungserleichterungen zu vermeiden. Da
hierauf bis zum 26. Juli 2002 keine Reaktion erfolgt sei, liege kein minderer
Grad des Verschuldens an der Säumnis vor.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend ausgeführt, dass für die Entrichtung der den
Säumniszuschlag auslösenden Abgabenschuldigkeiten (€ 1.168,02)
eine Zahlungsfrist bis 26. Juli 2002 zur Verfügung gestanden sei, innerhalb
derer die Zahlung erfolgt sei. Das fehlende grobe Verschulden an der
Säumnis sei nur "zum Zeitpunkt der Auslösung der Säumnis" zu
prüfen, nicht jedoch vom späteren "Wohlverhalten" abhängig zu
machen. Schließlich gehe es auch nicht um das Vorliegen eines minderen
Grades des Verschuldens, sondern um das Nichtvorliegen eines groben
Verschuldens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Nach Lehre und Rechtsprechung
liegt grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe
Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0101). Dabei ist an rechtskundige
Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige
Personen (VwGH 21. 11. 1995, 95/14/0140; VwGH 8. 8. 1996,
96/14/0072).
Auf die Ausführungen des
Berufungswerbers, seiner Ehegattin sei ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht, ist zu erwidern, dass die
Versäumung der Zahlungsfrist für die eingangs erwähnten, nicht in
die Stundung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht ursächlich für
die Säumniszuschlagsvorschreibung war. Die diesbezügliche Säumnis
führte lediglich dazu, dass die bewilligte Zahlungserleichterung
bezüglich der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal
2002 durch Terminverlust erlosch. Der Säumniszuschlag wurde in der Folge
durch die Nichtentrichtung dieser vom Terminverlust betroffenen Abgabe bis zu
dem in der Verständigung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO genannten
Tag (26. Juli 2002) verwirkt. Erst auf Grund dieser neuerlichen
Säumnis wurde der Terminverlust durch die Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 230 Abs. 5 letzter Satz BAO) wahrgenommen. Mit
dem solcherart beendeten Zahlungsaufschub fiel der Aufschiebungsgrund des
§ 217 Abs. 4 lit. c BAO weg. Danach sind Säumniszuschläge
insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt.
Aus dem Blickwinkel des §
217 Abs. 7 BAO kommt es somit nicht auf ein Verschulden an der verspäteten
Entrichtung der nicht in die Stundung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten,
sondern vielmehr darauf an, ob der Berufungswerber auffallend sorglos handelte,
indem er die vom Terminverlust betroffene Einkommensteuer-Vorauszahlung für
das zweite Quartal 2002 erst am 16. August 2002 entrichtete. Aus der Sicht des
UFS ist diese Frage zu bejahen, zumal die Verständigung über den
Eintritt des Terminverlustes vom 9. Juli 2002 den ausdrücklichen Hinweis
darauf enthält, dass die durch den Terminverlust ausgelösten
Säumnisfolgen im Falle einer Entrichtung der auf dem Abgabenkonto zahlbar
gestellten Abgabenschuldigkeiten bis 26. Juli 2002 vermieden werden
könnten. Weiters wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass
ein allenfalls innerhalb dieser Frist eingebrachtes neuerliches Ansuchen um
Zahlungserleichterungen als rechtzeitig gilt. Der Berufungswerber vermochte
letztlich keinen Grund dafür zu nennen, weshalb er von diesen
Möglichkeiten zur Vermeidung eines Säumniszuschlages keinen Gebrauch
machte. Die dem Berufungswerber zumutbare Sorgfaltspflicht hätte aber die
Beachtung der in der Verständigung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
enthaltenen Hinweise erfordert. Wenn dies der Berufungswerber unterließ,
so handelt es sich bei einem derartigen Verhalten nicht mehr um einen minderen
Grad des Versehens.
Da das Tatbestandsmerkmal des
fehlenden groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht gegeben
ist, erweist sich die Berufung als unbegründet. Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-I/03
- Stammnummer
- 3661
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF