…Oktober 2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 165 f FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 10. Mai 1999 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach …
…Oktober 2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 165 f FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 9. April 1999 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach …
…2000 das am 10. Mai 1999 gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG ein. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2000 verfügte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 165 Abs…
…2000 das am 9. April 1999 gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG ein. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2000 verfügte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 165 Abs…
…§ 49 und 49a FinStrG, ein Jahr bei anderen Finanzordnungswidrigkeiten und - hier relevant - fünf Jahre bei den übrigen Finanzvergehen) verstrichen sind. Die absolute Frist zur Einbringung des entscheidungsgegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens hat daher am 16. Jänner 2011 geendet, weshalb der erst frühestens am 14…
…der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. a FinStrG ist auf die bereits angeführte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 2. März 2005, GZ. RV/0186-I/04, zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine…
…eines Antrages auf Wiederaufnahme des vorangeführten Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 FinStrG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur…
…erhoben. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Hollabrunn vom 20. Jänner 2003, durch Hinterlegung zugestellt am 24. Jänner 2003, wurde der Bf. zu einer Geldstrafe von € 2.200,00 verurteilt. Erst mit Schrieben vom 28. April 2003 (Anmerkung: als Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gewertet) habe…
…bisherigen Ausführungen in sämtlichen von ihm gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erhobenen Rechtsmitteln, zu seiner Verantwortung und seinem Vorbringen. Es werde daher die Einstellung des gegen den Bf eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantragt. Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat hiezu Folgendes erwogen: Gem. § 82 Abs…
…Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält. Abs. 4: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, die Antragsfrist für die Wiederaufnahme habe erst an dem Tag geendet, an dem der Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 in Rechtskraft erwachsen sei (am 4. Juni 2001). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens sei jedoch früher, nämlich am 21. Mai 2001 …
…unecht befreite Umsätze aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler erzielt hat. Am 7. Oktober 2003 wurden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens geänderte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001 erlassen, mit denen die jährliche Umsatzsteuerzahllast mit Null festgesetzt wurde. Es hat…
…den angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass die Einstellung des Finanzstrafverfahrens durch das Finanzamt Beweismittel genug dafür sei, dass der neue Tatbestand erst mit dem Antrag auf Wiederaufnahme der Haftungs- und Abgabenbescheide vom 4.7.2006 relevant geworden sei und damit angedeutet wird, dass gemäß …
…nicht bekannt) aufgetaucht wäre, das geeignet gewesen wäre, im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Betrachtet man die Zeugenaussage h im Rahmen des Finanzstrafverfahrens unter diesem Aspekt, kann für das gegenständliche Verfahren auch nichts gewonnen werde, da vom Zeugen h nur…
…Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Die Berufung auf das rechtskräftige freisprechende Urteil im gerichtlichen Finanzstrafverfahren könne dem gestellten Wiederaufnahmeantrag allerdings nach Lehre und Rechtsprechung nicht zum Erfolg verhelfen. Mangels neuer Tatsachen und Beweismittel wäre auch eine Wiederaufnahme von Amts wegen…
…sodass also in einem derartigen Falle eines nachträglichen Hinzutretens von in diesem Zusammenhang bewirkten Abgabenverkürzungen allenfalls mit einer Wiederaufnahme des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens vorgegangen werden könnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen in Bezug auf den Aspekt der von B vorsätzlich unterlassenen Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2006…
…Zahllast von € 17.666,40 (entspricht S 243.095,00) abgegeben wurde und eine Wiederaufnahme des Verfahrens bis dato tatsächlich nicht erfolgt ist. Der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren auf Grund der Selbstanzeige zu Grunde liegende strafbestimmende Wertbetrag beträgt jedoch lediglich € 17.251,44 und…
…verweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren ist daher für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung nicht von Relevanz. Ebenso ist es nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung über die Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid…
…des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte daher zu Recht. Zum Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes festzuhalten: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme…
…Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist im Übrigen keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren ist daher für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung nicht von Relevanz. Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des …