Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0030-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, anhängiges Abgabenverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-I/04vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Franz Seekircher, Wirtschaftstreuhand Tirol
Steuerberatungs GmbH & Co KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 21. Jänner 2004, SN a, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des
Tatvorwurfes betreffend die Umsatzsteuer für 1994 und die Einkommensteuer
für 1994 aufgehoben und festgestellt, dass hinsichtlich des verbleibenden
Tatvorwurfes 1995 bis 2001 der Verdacht besteht, dass eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer von € 12.226,33 und an
Einkommensteuer von € 30.296,94 bewirkt wurde.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 hat das
Finanzamt X als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN a ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer für die Einzelfirma A und als Verantwortlicher
für die Fa. X-KG im Bereich des Finanzamtes X vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre
1994-2001 in Höhe von € 14.711,82 und ein Einkommensteuer
für die Jahre 1994-2001 in Höhe von € 35.570,15 bewirkt
habe, indem Erlöse nicht erklärt, Vorsteuer und private Ausgaben
für betriebliche Abschreibungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien,
sodass es zu Abgabenverkürzungen im oa. Ausmaß gekommen sein. Der
Beschwerdeführer habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2004. Mit Bescheid vom
25. Februar 2004 hat das Finanzamt X festgestellt, dass in der
Beschwerdeschrift die Begründung fehlt und den Beschwerdeführer
aufgefordert, diesen Mangel bis 15. März 2004 zu beheben. Mit
Schriftsatz vom 15. März 2004 hat der Beschwerdeführer die
Begründung eingebracht und im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht:
Die Bescheide hinsichtlich der
Verfahren zur Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO 1994-1999 und der Verfahren zur Umsatzsteuer 1994-1999 samt die
entsprechenden Wiederaufnahmebescheide seien allesamt an "X1-KG" ergangen.
Diese KG sei aber bereits 1999 aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht
worden und sei daher nicht mehr existent. Gemäß
§ 191
Abs. 2 BAO entfalte ein Bescheid, der nach Beendigung einer
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit an diese ergehe, keine
Rechtswirkungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Bescheides sei es,
den Bescheidadressaten im Spruch zu nennen, das sei derjenige, von dem die
Erbringung einer Leistung verlangt werde. Gegen Personen, die nicht als
Bescheidadressaten genannt seien, vermöge der Bescheid keine Wirkung zu
entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären.
Abgesehen davon trete Bescheidwirkung nur ein, wenn der Bescheid denjenigen, an
die er ergehen solle (an die Bescheidadressaten), auch tatsächlich
zugestellt werde. Da in diesem Fall der Bescheidadressat gar nicht mehr existent
sei, könnten diese Bescheide auch gar nicht zugestellt sein und schon gar
nicht Wirkung entfalten. Die Prüfungsaufträge (=Bescheide)
würden von einer unzuständigen Behörde stammen. Mit den Schreiben
vom 25. Juli 2002 (b) habe das Landesgericht X das Finanzamt X als
örtlich zuständige Finanzstrafbehörde mit der
Überprüfung u.a. der Beschwerdeführer im Sinne des § 99
FinStrG beauftragt. Gleichzeitig sei das Finanzamt X ersucht worden, wegen der
im Raum stehenden Vorwürfe gegen Beamte des Xer Finanzamtes Beamte anderer
Finanzdienststellen und Beamte der Bundespolizeidirektion X beizuziehen. Die
gegenständlichen Prüfungsaufträge seien am 25. September
2002 (Beschwerdeführer) und 9. Oktober 2002 (X2-KG) bzw. am
30. September 2002 (Erweiterung des Prüfungszeitraumes
Beschwerdeführer auf 2000-2001) und 16. Oktober 2002 (Erweiterung des
Prüfungszeitraumes KG auf 1994-1996) vom Finanzamt Y ausgestellt, mit dem
Amtssiegel versehen und gezeichnet worden. Am 26. September 2002
(Beschwerdeführer) bzw. am 9. Oktober 2002 (X2-KG) habe der dem
Finanzamt Y zugeteilte Prüfer NN mit der Betriebsprüfung begonnen. Ein
Prüfungsauftrag sei ein Bescheid. Die Ermächtigung, für eine
Behörde Bescheide zu erlassen, sei nach den organisatorischen Vorschriften
zu beurteilen. Die gegenständlich anzuwendende Vorschrift sei die
Dienstanweisung Betriebsprüfung, ein Erlass des Bundesministers für
Finanzen aus dem Jahr 1997. In Abschnitt 1.4.2.3.(3) in Verbindung mit 3.1.2.(2)
sei ausdrücklich festgehalten, dass in Fällen der finanzamtlichen
"Nachbarschaftshilfe' der Prüfungsauftrag jedenfalls vom
zuständigen Finanzamt (d.h. vom Vorstand des zuständigen Finanzamtes)
auszustellen und zu zeichnen sei. Nach der Judikatur sei für die
Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsaktes die Unterschrift einer für die
betreffende Behörde (hier: Finanzamt X) approbationsbefugten Person
erforderlich. Der die Prüfungsaufträge zeichnende Beamte des
Finanzamtes Y sei nach der internen Geschäftsverteilung der
Finanzverwaltung mit Sicherheit nicht für die Approbation des konkreten
Verwaltungsaktes (Prüfungsauftrag des Finanzamtes X) befugt. Es wäre
an sich auch unmaßgeblich, denn diese Vorgangsweise würde der
Dienstanweisung Betriebsprüfung widersprechen. Auffällig sei, dass die
Prüfungsaufträge zwar auf Papier / mit Druckvorlage des Finanzamtes X,
aber mit Amtssiegel und Unterschrift des Finanzamtes Y ausgefertigt seien. Dazu
der VwGH: Ist die Zurechnung eines Aktes zu einer bestimmten Behörde nicht
möglich (ist nicht deutlich erkennbar, von welcher Behörde der Akt
stammt), so ist ein derartiger "Bescheid" absolut nichtig. Weiters sei
anzumerken, dass der Prüfungsauftrag vom 9. Oktober 2002 auf die X2-KG
laute und an die X2-KG zugegangen sein solle, was aber, wie oben schon
erwähnt, gar nicht möglich sei, da diese KG bereits 1999
aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden sei. Dieser
Prüfungsauftrag sei weder zugegangen, noch enthalte er im Spruch die
verpflichtenden Personen (Bescheidadressaten). Die gegenständlichen
Prüfungsauftragsbescheide seien von einer örtlich unzuständigen
Behörde erlassen worden. Sie würden so gravierende Mängel
aufweisen, dass sie als nichtig oder nicht dem Rechtsbestand angehörig zu
bezeichnen seien. Die bei den Abgabepflichtigen dennoch durchgeführten
Betriebsprüfungen hätten somit ohne jede verwaltungsrechtliche
Grundlage stattgefunden. Sämtliche in den §§ 147 ff BAO
enthaltenen Regelungen über die Betriebsprüfung seien infolge dieses
schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht anzuwenden. Die Ausdehnungen der
Prüfungszeiträume seien rechtswidrig. Am 16. Oktober 2002 bzw.
30. September 2002 seien die ursprünglich ident zu den Prüfungen
für die Jahre 1997-1999 (X2-KG) bzw. 1997-1999 (Beschwerdeführer)
ausgestellten Prüfungsaufträge auf die Jahre 1994-1996 (X2-KG) bzw.
2000-2001 (Beschwerdeführer) ausgedehnt worden. Die Ausdehnungen seien
wieder von einem Beamten des Finanzamtes Y unterfertigt worden. Die
Abgabenbehörde werde im gegenständlichen Falle gemäß dem
oben zitierten Schreiben des Untersuchungsrichters als Finanzstrafbehörde
im Auftrag des die Untersuchungen leitenden Gerichtes tätig. Nach
§ 197 Abs. 2 FinStrG hätten aber die unter
Gerichtszuständigkeit arbeitenden Finanzbehörden ihre
"Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu
entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht". Eine
über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Beauftragung des
Finanzamtes X, im Konkreten eine Beauftragung, auch andere Zeiträume als in
der Beilage zum Schreiben des Untersuchungsrichters vom 25. Juli 2002
angeführt zu überprüfen, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die von der Abgabenbehörde dennoch vorgenommenen Ausdehnungen der
Prüfungszeiträume auf die Jahre 1994-1996 bzw. 2000-2001 würden
somit gegen die zwingenden Bestimmungen des § 197 Abs. 2 FinStrG
verstoßen. Die Durchführung der Wiederholungsprüfungen
sei rechtswidrig. Im Jahre 2000 hätten Erstprüfungen bereits
stattgefunden. Die X2-KG sei bezüglich der Umsatzsteuer und der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1997 bis
1999 geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der
Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 geprüft
worden. Nach herrschender Ansicht stelle eine strafrechtliche Prüfung
gemäß
§ 99 FinStrG eine Verfolgungshandlung im Sinne von
§ 14 Abs. 3 FinStrG dar. Verfolgungshandlungen seien nach der
ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte jedoch nur solche Akte,
die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine individuell bestimmte
Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem
Prüfungsauftrag (Kritik siehe oben) nicht ersichtlich, welche Tat einer
bestimmten Person zur Last gelegt werde, liege keine Verfolgungshandlung vor und
eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG sei unzulässig.
Die unter Hinweis auf die §§ 144 und 147 BAO in Verbindung mit
§ 99 Abs. 2 FinStrG vom Finanzamt Y (=unzuständige
Behörde, siehe oben) unterfertigten Prüfungsaufträge vom
25. September 2002, 9. Oktober 2002 bzw. vom 16. Oktober 2002 und
30. September 2002 würden lediglich den Gegenstand der Prüfungen
(Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bzw. Einkommensteuer und
Umsatzsteuer) sowie die Prüfungszeiträume (1999 Beschwerdeführer,
1997-1999 X2-KG, später erweitert auf 1994-1996 X2-KG, 2000-2001
Beschwerdeführer) erkennen lassen. In einer Fußnote werde jedoch
lediglich am Prüfungsauftrag vom 25. September 2002 (am
Prüfungsauftrag vom 9. Oktober 2002 sei nicht einmal eine derartige
Fußnote vorhanden) angemerkt, es bestünde der begründete
Verdacht, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden seien.
Weitere Ausführungen darüber hinaus seien nicht erfolgt. Daraus lasse
sich jedoch keine Absicht der Finanzstrafbehörde (welcher? Y oder X?)
ableiten, sie wolle eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat verfolgen,
da aus der Formulierung der Prüfungsaufträge die Verwirklichung
konkreter Finanzvergehen nicht erschlossen werden könne. Vielmehr
würden die Aufträge weite Deutungsmöglichkeiten offenlassen,
sodass der Schluss gezogen werden müsse, die zuständige Behörde
wolle bloß aufgrund eines Verdachtes mit den angeordneten Prüfungen
zunächst einmal ermitteln, ob und gegen wen eine Verfolgung wegen eines
Vergehens nach dem FinStrG eingeleitet werden könnte. Derartige
Ermittlungen würden jedoch noch keine mit Außenwirkung behaftete
Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG darstellen. Die zwar
formell unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellten
Prüfungsaufträge seien somit mangels hinreichender Konkretisierung
(das Ziel, nämlich die Klärung eines finanzstrafrechtlich relevanten
Sachverhaltes, sei nicht ausreichend konkret umschrieben) inhaltlich materiell
nicht als strafrechtliche, sondern lediglich als abgabenrechtliche
Prüfungsaufträge zu werten und würden damit die
durchgeführten Prüfungshandlungen keine Verfolgungshandlungen im Sinne
von § 14 Abs. 3 FinStrG, sondern Amtshandlungen nach
§ 143 BAO darstellen. Solche rein auf die Erforschung
abgabenrechtlicher Sachverholte gerichtete Prüfungshandlungen seien jedoch
aufgrund des bestehenden Wiederholungsverbotes des § 148 Abs. 3
BAO nicht zulässig. Die stattgefundene Betriebsprüfung sei daher
jedenfalls als rechtswidrig zu erachten. Das vom VwGH postulierte
Beweisverwertungsverbot werde durch den verfehlten Prüfungszweck
aufgehoben. Trotz grundsätzlichem Fehlen eines Beweisverwertungsverbotes im
Abgabenverfahren werde die Rechtswidrigkeit der Prüfungsaufträge und
der darauf basierenden Betriebsprüfungen geltend gemacht. Der Schutzzweck
von Beweisverwertungsverboten bestehe darin, jene Ermittlungsergebnisse bei der
Entscheidung auszuschließen, die - gemessen an Grundsätzen
eines rechtsstaatlichen Verfahrens - nicht oder nicht auf die
stattgefundene Art hätten gewonnen werden dürfen. Jene Beweise also,
die aufgrund der rechtswidrig angeordneten Wiederholungsprüfung gewonnen
worden seien, dürften nicht im Abgabenverfahren des Steuerpflichtigen gegen
ihn verwendet werden. Die Berücksichtigung von auf rechtswidrige Weise
gewonnener Beweisergebnisse sei dann unzulässig, wenn die Verwertung der
betreffenden Beweisergebnisse dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten
Verbotes widerspräche. Der Zweck der rechtswidrig ausgeschriebenen
Prüfung sei nicht die Feststellung von Einkommen- oder
Umsatzsteuernachzahlungen der Steuerpflichtigen gewesen, sondern sei vom
Landesgericht X ganz eindeutig wie folgt definiert worden: "Im
Strafverfahren gegen XY wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG
(Abgabenhinterziehung) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§§ 12, 302 StGB wird das Finanzamt X
gemäß
§ 197 FinStrG mit der Überprüfung der im
Anhang angeführten Firmen i.S.d. § 99 FinStrG beauftragt." (aus
dem Schreiben des Untersuchungsrichters MM an das Finanzamt X vom 25. Juli
2002). Die Zielpersonen seien in diesem Auftrag eindeutig individuell definiert:
ABC, nicht jedoch die Steuerpflichtigen selbst. Ebenso seien in diesem Auftrag
eindeutig die konkreten Tatverdachte gegen eben diese Personen
(Abgabenhinterziehung und Amtsmissbrauch) festgehalten. Damit stehe fest:
Sämtliche im Rahmen der Wiederholungsprüfungen (die mangels
gültigen Prüfungsaufträgen keine Betriebsprüfungen gewesen
seien) gewonnenen Erkenntnisse dürften ausschließlich in dem durch
den vom Gericht vorgegebenen Zweck der Prüfungshandlungen verwendet werden:
Amtsmissbrauch und Abgabenhinterziehung der im Gerichtsbeschluss genannten
Personen. Keinesfalls dürften daraus Abgabenneufestsetzungen bei den
geprüften Steuerpflichtigen stattfinden. Das sei rechtswidrig. Die
Begründungen der Wiederaufnahmen der Verfahren in den bereits angefochtenen
Bescheiden seien unschlüssig und unzureichend. Im Prüfungsauftrag
(Finanzamt Y oder X?) vom 25. September 2002 (Beschwerdeführer) werde
NN beauftragt, eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO i.V.m. § 99 Abs. 2 FinStrG und
eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 99 FinStrG vorzunehmen. Im darauf folgenden Prüfungsauftrag vom
30. September 2002 sei der Prüfungszeitraum erweitert worden auf die
Jahre 2000-2001 gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO. Von
§ 99 FinStrG sei hier nicht mehr die Rede. Das heiße, die
gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die Prüfungen der Jahre 1999 bzw.
2000-2001 zu beziehen hätten, seien verschieden. Das Finanzamt
begründe die Wiederaufnahme in allen Bescheiden schablonenhaft wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen." In der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens unter
Tz. 42 des o.g. Prüfungsberichtes vom 14. November 2003 sei eine
derartige Trennung der gesetzlichen Grundlagen nicht zu erkennen, vielmehr laute
es in der Begründung zur Ermessensausübung, dass die Wiederaufnahme
gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO "unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der vom Landesgericht X angeordneten abgabenrechtlichen
Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung" stattgefunden habe. Auch stehe im
Prüfungsbericht unter Tz. 7, dass die Rechtsgrundlagen der
Prüfung 1999- 2001 die §§ 147 Abs. 1 BAO und 99
Abs. 2 FinStrG seien. Offensichtlich habe betreffend die Jahre 2000-2001
eine Prüfung auf der falschen gesetzlichen Grundlage stattgefunden. Es
lasse sich somit aus dem oben zitierten Prüfungsbericht keinesfalls eine
schlüssige, nachvollziehbare Begründung für die Wiederaufnahme
ableiten, da es nicht einmal klar ersichtlich sei, welche gesetzlichen
Bestimmungen die Behörde bei den Prüfungen herangezogen habe und
welche nicht bzw. warum nicht oder warum schon. Nicht nur die
Wiederaufnahmebescheide betreffend den Beschwerdeführer 1999-2001, auch
sämtliche anderen Wiederaufnahmebescheide seien hinsichtlich ihrer
Begründung als absolut mangelhaft zu qualifizieren. In den zitierten
Prüfungsberichten vom 14. November 2003 sei unter Tz. 46 bzw. 43
weiters nachzulesen: "Die Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel
(nicht verbuchte Biereinkäufe (Tz. 18) und Kalkulationsdifferenzen
(Tz. 20, 21, 22) bzw. nicht erklärte Nächtigungserlöse
(Tz. 23) unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der vom Landesgericht X
angeordneten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der
im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen." Im Rahmen der o.g. Vorprüfungen seien
bereits sämtliche gegenständlichen Unterlagen den Prüfern
vorgelegt worden. Daraus folge, dass im Rahmen der Zweitprüfungen gar keine
neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sein könnten, wenn diese
bereits den Erstprüfern bekannt gewesen seien. Weiters ergebe sich das
konkrete Maß für die Begründung eines Bescheides u.a. aus der
Art des anzuwendenden Rechts und aus dem Rechtsschutzbedürfnis der
Parteien. Wenn nun eine strafrechtliche Bestimmung (§ 99 Abs. 2
FinStrG) Grundlage eines Prüfungsverfahrens sei, sei das
Rechtsschutzbedürfnis der Parteien wohl eine erhöhtes. Den an die
Begründung zu stellenden Anforderungen sei aus diesem Blickwinkel gesehen
dann genüge getan, wenn aufgrund dieser die Partei die Annahmen,
Gedankengänge, Ableitungen und Folgerungen der Behörde erkennen und
diese Schritt für Schritt prüfen könnten. Vor allem aber sei in
der Begründung zum Ausdruck zu bringen, welche Vorschriften für den
Bescheid bestimmend gewesen seien (§ 99 FinStrG, oder nicht?). Es
müsse ersichtlich sein, unter welchem Tatbestand und mit welcher
Begründung gerade unter diesen Tatbestand die Subsumtion erfolgt sei. Die
in den Tz. 46 und 43 genannte "Gesamtauswirkung" in Bezug auf
§ 99 FinStrG halte diesen Anforderungen nicht im geringsten stand.
Dazu komme weiters noch, dass ein Wiederaufnahmebescheid als
Ermessensentscheidung gemäß
§ 20 BAO einer besonders
ausführlichen Begründung bedürfe. Von besonders ausführlich
könne, wie eben schon erwähnt, hier nicht gesprochen
werden. Die Begründungen über die Einleitungen der
Strafverfahren vom 21. Jänner 2004 seien unschlüssig. In den
Begründungen heiße es: "Das Finanzstrafverfahren wurde auf
Grund den Feststellungen bei der vom Landesgericht X in Auftrag gegebenen
Betriebsprüfung (Bericht vom 14. Jänner 2003) eingeleitet". Die
vom Landesgericht X in Auftrag gegebenen Betriebsprüfungen würden
lediglich die Jahre 1997 bis 1999 umfassen. Die Jahre 1994 bis 1996 bzw. 2000
bis 2001 seien von diesem Auftrag nicht erfasst, vielmehr seien diese Jahre erst
aufgrund der erweiterten Prüfungsaufträge vom 16. Oktober 2002
bzw. vom 30. September 2002 erneut geprüft worden (dazu siehe aber die
oben gebrachten Einwände.)
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war von 1990 bis 1999
Komplementär der Firma X1-KG. Kommanditist dieser Gesellschaft war dessen
Vater AB. Dieser ist am 31. Jänner 1999 aus der Kommanditgesellschaft
ausgeschieden; der Beschwerdeführer hat den bisherigen Gasthausbetrieb als
Einzelunternehmer fortgeführt.
Bei der X1-KG wurde zu AB-Nr. Y1 eine Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1994 bis 1999
durchgeführt. Weiters wurde beim Beschwerdeführer selbst zu AB-Nr. Y2
eine Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2001
durchgeführt.
Bei diesen Prüfungen wurden erhebliche
Erlösdifferenzen festgestellt. So ergab eine Nachkalkulation der
Biererlöse für die gesamten Prüfungszeiträume (1994 bis
2001) Erlösdifferenzen. Dies wurde durch eine Mengenrechnung beim Fassbier
untermauert, bei der jedes Jahr eine Unterdeckung des eingekauften Fassbieres
von bis zu 100 Fässern festgestellt wurde. Weiters wurde an Hand von
Kontrollmaterial der Bierlieferfirma festgestellt, dass in den Jahren 1994 bis
1997 diverse Biereinkäufe nicht verbucht wurden. Weiters wurden bei der
kalkulatorischen Überprüfung der Spirituosenerlöse für den
gesamten Prüfungszeitraum und der Limonadenerlöse für den
gesamten Prüfungszeitraum ausgenommen 1999 Erlösdifferenzen
festgestellt. Die Nachkalkulation der Weinerlöse erbrachte Differenzen
für die Jahre 1999 und 2001. Schließlich wurden bei einer Kontrolle
der Nächtigungserlöse an Hand der Meldebuchblätter für die
Zeiträume 1999 bis 2001 nicht verbuchte Erlöse festgestellt. Insgesamt
wurden folgende nicht erklärten Erlöse festgestellt (alle Beträge
in S):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Biererlöse
|
94.000,00
|
139.000,00
|
149.000,00
|
25.000,00
|
Spirituosenerlöse
|
56.000,00
|
14.000,00
|
34.000,00
|
39.000,00
|
Limonadenerlöse
|
21.000,00
|
6.000,00
|
5.000,00
|
31.000,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Biererlöse
|
30.000,00
|
66.000,00
|
152.000,00
|
218.000,00
|
Spirituosenerlöse
|
48.000,00
|
16.000,00
|
49.000,00
|
69.000,00
|
Limonadenerlöse
|
18.000,00
|
|
13.000,00
|
20.000,00
|
Weinerlöse
|
|
6.000,00
|
|
21.000,00
|
Nächtigungserlöse
|
|
17.473,00
|
57.239,00
|
58.855,00
Weiters wurde festgestellt, dass Vorsteuern zu Unrecht
geltend gemacht wurden: im Reparaturaufwand 1996 waren die Kosten für die
Renovierung des Bades in der Privatwohnung des Beschwerdeführers enthalten;
die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von S 14,609,00 ist nicht
abzugsfähig. Die Kosten für die unentgeltliche Betriebsübergabe
im Jahr 1999 sind der Privatsphäre zuzurechnen, weshalb die dafür
geltend gemachte Vorsteuer von S 7.165,00 ebenfalls nicht abzugsfähig
ist.
Zur Ermittlung der Nachforderungen an Einkommensteuer
wurden die zusätzlichen Wareneinkäufe berücksichtigt (vgl.
Tz. 37 des Berichtes zu AB-Nr. Y1).
Die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Betriebsübergabe 1999 stehenden und bisher zum Grund und Boden bzw. zum
Gebäude aktivierten Kosten (Schenkungs- und Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr und Vertragskosten) waren als Entnahmen
(S 83.437,00) zu buchen (vgl. Tz. 29 des Berichtes zu AB.-Nr.
Y2).
Die entsprechenden Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer wurden der X1-KG bzw. dem Beschwerdeführer mit Bescheiden
vom 26. November 2003 vorgeschrieben.
Die Vorinstanz hat den strafbestimmenden Wertbetrag
insofern reduziert, als sie für die Jahre 1995 bis 2001 durchgeführte
Erlösverschiebungen berücksichtigt hat (vgl. dazu Tz. 24 des Berichtes
zu AB-Nr. Y1 und Tz.22 des Berichtes zu AB-Nr. Y2). Weiters hat sie die
Berichtigung hinsichtlich der Personalverpflegung 1995 bis 1998 in Abzug
gebracht (vgl. Tz. 25 des Berichtes zu AB-Nr. Y1).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1, erster und
zweiter Satz FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist,
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und
gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit) verstrichen sind. Die
Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens
wahrzunehmen (VwGH 23.10.1970, 442/70).
Die Abgabenverkürzung tritt im Falle zu niedriger
Abgabenfestsetzungen mit der Zustellung des Bescheides über die
verkürzten Abgaben ein. Daher beginnt die Verjährungsfrist in einem
solchen Fall mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit der die Abgabe im
verminderten Ausmaß festgesetzt wird (vgl. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Rz. 9 zu §§ 31 und 32 FinStrG mit
weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ergingen die Erstbescheide über
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1994 jeweils am 5. Oktober
1995. Da somit seit der Zustellung dieser Bescheide mehr als 10 Jahre
vergangen sind, war der Beschwerde hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend die
Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 1994 Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1995 vom 5. November 1996 sowie der
entsprechenden Bescheide für die Folgejahre ist hingegen derzeit noch keine
absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG
eingetreten.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er hinsichtlich der Zeiträume 1995 bis
2001 die oben dargestellten Erlöse nicht erklärt sowie Vorsteuern und
private Ausgaben für betriebliche Abschreibungen zu Unrecht geltend gemacht
hat, Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 von
€ 12.226,33 und an Einkommensteuer für 1995 bis 2001 von
€ 30.296,94 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die
Begründung des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig, so ist darauf
zu verweisen, dass in der Begründung ausdrücklich auf die zu AB-Nr. Y2
und AB-Nr. Y1 ergangenen Bp-Berichte vom 14. November 2003 verwiesen wurde
und weiters ausgeführt wurde, dass Erlöse nicht erklärt und
Vorsteuern sowie private Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien.
Wie der Begründung zu entnehmen ist, war dem angefochtenen Bescheid auch
eine Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages beigeschlossen. Auch wenn die
vom Landesgericht X in Auftrag gegebenen Betriebsprüfungen nicht den
gesamten Tatzeitraum umfassen, ist doch nach Ansicht der Beschwerdebehörde
eine Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht
ersichtlich.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1990
Gesellschafter und Komplementär der X-KG. Der Beschwerdeführer
verfügt damit über umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Die
für die hier relevanten Zeiträume eingebrachten
Abgabenerklärungen sowohl für die Kommanditgesellschaft als auch
für den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer waren von ihm
eigenhändig unterfertigt. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass Umsätze und Erlöse in tatsächlicher Höhe zu
erklären sind und weiters private Aufwendungen ebenso wenig steuerlich
geltend gemacht werden dürfen wie unberechtigte Vorsteuern; hierbei handelt
es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch
dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt. Aufgrund des
mehrjährigen Zeitraumes, für den die hier relevanten Feststellungen
getroffen wurden, insbesondere jedoch wegen der umfangreichen Feststellungen
hinsichtlich verschiedener Erlösverkürzungen (Bier-, Limonaden-,
Spirituosen- Wein- und Nächtigungserlöse), welche zu Nachforderungen
an Umsatzsteuer und Einkommensteuer in erheblicher Höhe führten,
bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt
und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts
auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte daher zu
Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes
festzuhalten:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige
Festsetzung der Abgaben erforderlich ist. Die Frage der
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren ist daher
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung nicht von Relevanz.
Ebenso ist es nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung über die
Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid, ob die Zustellung bestimmter
Abgabenbescheide erfolgt ist und ob bzw. welche rechtlichen Wirkungen diese
Abgabenbescheide entfalten konnten.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt
als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und
nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß
§ 98 Abs. 4 FinStrG dürfen Beweismittel, die unter
Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter
Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103
lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, zur
Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. Nach der
Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfen grundsätzlich alle
anderen auch gesetzwidrig gewonnenen Beweise verwertet werden (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 21 zu § 98 mwN). Ungeachtet des Umstands, dass
im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren kein Erkenntnis, sondern ein
Einleitungsbescheid angefochten ist, bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass eine der in § 98
Abs. 4 FinStrG angeführten Bestimmungen verletzt worden wäre. Es
erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob die Prüfungsaufträge
zu AB-Nr. Y1 und Y2 tatsächlich mangelhaft sind, weil dies auf die
Zulässigkeit der Verwertung der in diesen Betriebsprüfungen
getroffenen Feststellungen keine Auswirkungen hat. Der Vollständigkeit
halber ist darauf zu verweisen, dass mit der Note des Landesgerichtes X vom
25. Juli 2002, GZl. b, das Finanzamt X und auch "Beamte anderer
Finanzdienststellen" im Sinne des § 197 FinStrG beauftragt wurden,
Erhebungen durchzuführen. Im Übrigen ist die in der Beschwerdeschrift
angesprochene "Dienstanweisung Betriebsprüfung" ein Erlass der
Finanzverwaltung; die dort getroffenen Approbationsregelungen begründen
daher für den Steuerpflichtigen keine Rechte und Pflichten.
Weiters kann der in der Beschwerdeschrift
geäußerten Ansicht nicht gefolgt werden, die im Rahmen der
gegenständlichen Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dürften
nicht verwendet werden, weil dies dem Prüfungszweck (im Hinblick auf den
gemäß
§ 197 FinStrG erteilten Auftrag des Landesgerichtes
X) widerspreche: Aus der bereits oben angeführten Bestimmung des
§ 82 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen hat, ob genügende Verdachtsgründe für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn
sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann
abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
(lit. a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich
nicht erwiesen werden kann, (lit. b) wenn die Tat kein Finanzvergehen
bildet, (lit. c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben, (lit. d) wenn Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern (die in diesem Zusammenhang
bedeutsamen Verfolgungshindernisse sind die Immunität und die
Exterritorialität, vgl. dazu etwa Reger-Hacker-Kneidinger, aaO, Rz. 19ff zu
§ 82) oder (lit. e) wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde. Eine Bestimmung, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei im
Zuge eines Auftrags gemäß
§ 197 FinStrG zur Kenntnis
gelangten Verdachtsmomenten nicht nach § 82 Abs. 1 FinStrG
vorzugehen habe, ist nicht ersichtlich. Da im vorliegenden Fall auch keiner der
Gründe des § 82 Abs. 3 FinStrG vorliegt, nach denen von der
Einleitung abzusehen wäre, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nach § 82 Abs. 1 FinStrG vorzugehen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erfolgte daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht.
Schließlich ist zum Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung zu bemerken, dass über Beschwerden
gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden ist.
Es erübrigt sich weiters zu prüfen, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war: Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur ausführt, ist die Verletzung des Verbotes der
wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und
lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob
tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH
19.10.1999, 98/14/0118; VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 24.9.1996, 93/13/0018;
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118; VwGH 14.5.1991, 90/14/0148; VwGH 20.6.1990,
86/13/0168). Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die
Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des
§ 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu festzuhalten,
dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit
Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf
erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage
gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65).
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenVerdachtVorsatzVerjährungAbgabenverfahrenWiederaufnahmeBeweisverwertung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-I/04
- Stammnummer
- 23056
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF