Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0051-S/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0051-S/03vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates »1 in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr.Markus WARGA, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
29 .Oktober 2003 gegen den Bescheid vom 10 .September 2003 des
Finanzamtes Salzburg-Land über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10 .September 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1999/00499-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die
Jahre 1992 bis 1995, indem bei der durchgeführten Betriebsprüfung
festgestellt wurde, dass Erlösdifferenzen bei den Taxibarerlösen
auftraten und somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer 1992 bis 1995 von zusammen S 236.600.--, Einkommensteuer 1992 bis
1995 iHv.zusammen S 448.040.-und Gewerbesteuer 1992 und 1993 iHv S
122.320.-verkürzt habe. Er habe damit das Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die im
Betriebsprüfungsbericht vom 13. Oktober 1997 getroffenen
Feststellungen, die zu rechtskräftigen Abgabenbescheiden geführt
hätten. Dazu liege nunmehr auch das die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Salzburg bestätigende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.März 2003 vor.
Zur subjektiven Seite hält der angefochtene Bescheid
fest, dass der Bf mit Wissen und Wollen jahrelang Steuererklärungen beim
Finanzamt eingereicht habe, in denen wesentliche Teile der erzielten
Umsätze und Erlöse der Finanzverwaltung verschwiegen wurden. Dadurch
seien ganz bewusst Teile der Einnahmen der Besteuerung entzogen worden. Diese
Vorgangsweise indiziere dolus directus, es bestehe daher der Verdacht einer
vorsätzlichen, auf eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 29 .Oktober 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: das angezogene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.März 2003 beinhalte
lediglich, dass die Abgaben vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur
Gänze entrichtet wurden. Den Bf treffe jedoch kein Verschulden. Wie im
Berufungsverfahren und in der Beschwerde an den VwGH bereits mehrfach
dargestellt, hätte der Bf, exemplarisch aufgezeigt, an einem Tag
vierundzwanzig Stunden lang ständig zwischen Salzburg und Hallein mit
seinem Taxi hin- und herfahren müssen, wobei ständig Fahrgäste
transportiert hätten werden müssen. Es sei sohin durchaus
möglich, dass entsprechende Einnahmen getätigt wurden, welche auch im
Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend festgestellt wurden. Der
wesentliche Unterschied zum gegenständlichen Strafverfahren sei jedoch,
dass den Bf eben kein wie immer geartetes Verschulden treffe. Es werde
bestritten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den angeblich weiteren
erzielten Einnahmen gehabt habe. Der Bf erhebe seine gesamten bisherigen
Ausführungen in sämtlichen von ihm gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide erhobenen Rechtsmitteln, zu seiner Verantwortung und
seinem Vorbringen. Es werde daher die Einstellung des gegen den Bf
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantragt.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Bus- und Taxiunternehmen des Beschwerdeführers
wurde im Jahr 1997 vom Finanzamt Salzburg-Land einer Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1991 bis 1995 unterzogen. Die
getroffenen Feststellungen fanden im abschließenden Prüfungsbericht
vom 13.Oktober 1997 ihren Niederschlag. Neben mehreren - in ihren Auswirkungen
geringfügigen - Feststellungen, wird unter TZ 26 des Berichtes
festgehalten, dass die Prüfung für den gesamten Prüfungszeitraum
massive Erlösdifferenzen ergeben hat. Aufgrund der beim Bf vorhandenen
buchhalterischen Unterlagen konnten die Tageslosungen nicht nachvollzogen und
deren Vollständigkeit nicht überprüft werden. Die für die
Ermittlung des Betriebsergebnisses not-wendigen Grundaufzeichnungen waren
teilweise nicht mehr vorhanden. Die Prüfungsorgane konnten aufgrund der
Angaben und der zur Verfügung gestellten Unterlagen ehemaliger
Taxifahrer Differenzen im Ausmaß von 60 - 70 % zwischen den
Aufzeichnungen der Taxifahrer und den Erlösaufzeichnungen des Unternehmens
ermitteln. Es wurden daher entsprechende Erlöszuschätzungen
vorgenommen. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Betriebsprüfung an und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO neue Sachbescheide. Die dagegen erhobenen
Berufungen wurden mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates II der
Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24.Juni 1999 als unbegründet
abgewiesen. Der Berufungssenat hat sich in dieser Entscheidung ausführlich
mit dem Vorbringen des Berufungwerbers (und nunmehrigen Bf) auseinandergesetzt
und in eingehender Beweiswürdigung dargetan, aus welchen Erwägungen er
den Feststellungen der Betriebsprüfung folgte.
Die in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof
erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27.März 2003 ebenfalls
abgewiesen.
Dieser Sachverhalt - der
im Ergebnis zu Nachforderungen von rund ATS 810.000.-- führte
- wurde nach Vorliegen des VwGH-Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 10.September
2003 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die
oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung.
Tatsache ist, dass die Grundaufzeichnungen über die Kilometerstände
nicht vorhanden und die Erlösaufzeichnungen mangelhaft bzw.
unvollständig waren, sodass die Betriebsprüfung mit Zuschätzungen
operieren musste. Die Betriebsprüfung hat in einem umfassenden
Ermittlungsverfahren u.a. ehemalige Fahrer des Bf einvernommen und deren noch
vorhandenen Aufzeichnungen ausgewertet. Die vom Finanzamt getroffenen
Schlussfolgerungen haben dem Berufungsverfahren und der nachfolgenden
Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten. Der VwGH
hält ausdrücklich fest, dass sich die belangte Behörde mit den
Vorbringen des Berufungswerbers ausreichend auseinandergesetzt habe. Die
Schlussfolgerung der Behörde, der Bf habe um 60 % höhere Erlöse
erzielt, als er in seinen Abgabenerklärungen offengelegt hat, erweist sich
nach dem Erkenntnis des VwGH als Ergebnis einer schlüssigen
Beweiswürdigung. Für das
gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Verdacht des
angelasteten Finanzvergehens in objektiver Hinsicht ohne Zweifel gegeben ist.
Dazu räumt der Bf im Beschwerdeschriftsatz auch ein,
dass es durchaus möglich sei, dass
entsprechende Einnahmen getätigt wurden, welche auch im Rahmen der
Betriebsprüfung entsprechend festgestellt wurden. Wenn Einnahmen erzielt
worden sein sollen bedeute dies nicht zwangsläufig, dass der Bf von diesem
Umstand Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis werde ausdrücklich
bestritten.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit die
subjektive Tatseite strittig. Nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates sind die vorgebrachten allgemein gehaltenen Einwendungen jedoch
nicht geeignet, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. Der
Bf führte sein Taxi- und Busunternehmen als Einzelunternehmer, es kann
daher nicht fraglich sein, dass er allein (auch) für die steuerlichen
Agenden dieses Betriebes zuständig war. Der Bf kannte seine Verpflichtung
zur Einreichung von Abgabenerklärungen, die in den in Rede stehenden Jahren
eingereichten Steuererklärungen wurden von ihm eigenhändig
unterschrieben. Damit trifft ihn die Verantwortung für die inhaltliche
Richtigkeit der dem Finanzamt gegenüber offen gelegten Umsätze und
Einkünfte. Wenn nun nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die
offen gelegten Umsätze bzw. Einkünfte von den tatsächlichen
Zahlen so weit entfernt waren, dass mit einer Zuschätzung von 60 % (!)
operiert werden musste und wesentliche Grundaufzeichnungen nicht mehr vorhanden
waren, ist er schlichtweg unglaubwürdig, dass der Bf davon keine Kenntnis
gehabt haben soll. Es deutet vielmehr nach der Aktenlage alles darauf hin, dass
ganz bewusst wesentliche Teile der Einnahmen der Versteuerung entzogen werden
sollten. Die Annahme des Finanzamtes, das Verhalten des Bf sei geradezu darauf
angelegt gewesen, zu niedrige Abgabenfestsetzungen des Finanzamtes zu erzielen,
trifft daher nach Ansicht des UFS durchaus zu.
Zusammenfassend geht daher auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
17 .Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-S/03
- Stammnummer
- 10514
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF