Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0354-S/07
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-S/07vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO dar. Auch eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde andererseits führt nicht zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens (VwGH vom 22.11.2006, Zl. 2006/15/0173).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RA gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Rechtsanwalt. Im Zuge einer Betriebsprüfung
(Rechtsgrundlage § 99 Abs. 2 FinStrG), die Jahre 1999 - 2001 betreffend,
wurde im Zeitraum 1999 Mandantengeld (h) aus einem Prozess (ATS
400.996,99/€ 29.141,49) den vereinnahmten Honoraren zugerechnet, da es vom
Bw noch nicht weitergeleitet wurde. Dies führte seitens der
Betriebsprüfung zu Erlöszurechnungen in Höhe von ATS 334.164,16
(€ 24.284,66) und einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von ATS
66.832,83 (€ 4.856,93) mit folgender Begründung:
"Aus einem Prozess
für den Klienten h wurden ATS
400.996,99 an vereinnahmten Geldern noch nicht weitergeben. Es gibt dafür
zwei von h ausgestellte
Bestätigungen, dass D diese Summe
wegen ausgezeichneter rechtsanwaltlicher Leistung bis auf weiteres zinsenfrei
zur Verfügung steht.
1.
Bestätigung:
Lieber co
Meine anstehenden
Ansprüche aus meinem Verfahren gegen
m und
d in der Höhe von ATS 350.932,99
stunde ich dir bis auf weiteres zinsenfrei wegen deiner ausgezeichneten
rechtsanwaltlichen Leistungen.
t am 23. 10.
1999
hf, geb. am 8. 4. 1945,
8793 t
2.
Bestätigung :
Lieber co
Meine anstehenden
Ansprüche aus meinem Verfahren gegen
m und
dd in der Höhe von ATS 50.064,-
stunde Ihnen bis auf weiteres zinsenfrei wegen Ihrer ausgezeichneten
rechtsanwaltlichen Leistungen.
t am 15. 12.
1999
hf , geb. am 8. 4. 1945,
8793 t
Die vorliegenden
Bestätigungen, in denen weder Rückzahlungsmodalitäten noch Zinsen
vereinbart wurden, gelten als nicht fremdüblich. Für den Zeitraum des
Prozesses (1997-1998) wurde bisher noch keine Honorarnote gestellt. Die
Behauptung, das entsprechende Honorar sei bereits anlässlich eines
vorhergehenden Prozesses im Voraus entrichtet worden, erscheint der
Finanzbehörde als unglaubwürdig. Beweise, dass es sich bei der
aushaftenden Forderung des Herrn h
tatsächlich um Leihgeld handelt, wurden trotz mehrmaliger Vorhaltungen im
Zuge der Prüfung nicht erbracht. Die aushaftenden Gelder waren daher als
vereinnahmte Honorare zu betrachten und entsprechend zu versteuern (+ Gewinn:
ATS 334.164,16; + USt: ATS 66.832,83)."
Infolge weiterer Nichtverbuchungen von Honoraren kam es
auch zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 2%.
Die erstinstanzlichen Bescheide betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer 1999 erwuchsen Anfang 2003 in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom
18. 10. 2005 des Spruchsenates beim S
als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der Bw hinsichtlich des Vorwurfes
Mandantengeld h freigesprochen.
Die entsprechenden Passagen daraus lauten wie folgt:
"Erkenntnis
1.
(Schuldspruch)......
2. Hingegen wird er von
dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe in den Jahren 1999 und 2001 im Bereich
des Z vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen weitere Abgabenverkürzungen von €
13.479,78 bewirkt freigesprochen. In diesem Umfange wird das Verfahren gem.
§ 136 FinStrG eingestellt
Erwiesener
Sachverhalt:
Der Beschuldigte
führte in den Jahren 1997 bis 1999 einen Prozess gegen die
A.D. für seinen Klienten hf
. Das Urteil erging im August 1999. Von den
aufgrund dieses Prozesses von der Versicherung an den Beschuldigten
überwiesenen Geldern wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt ATS
400.996,99 vom Beschuldigten nicht an
hf
überwiesen. Begründet
liegt diese Tatsache darin, dass dem Beschuldigten von
hf aufgrund eines finanziellen
Engpasses ein Darlehen gewährt wurde.
Rechtliche
Beurteilung:
Zum Faktum
h war ein tatbildmäßiges
Verhalten im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nachweisbar.
Diesbezüglich war daher mit einem Freispruch vorzugehen und das Verfahren
einzustellen, wobei anzumerken ist, dass die Einstellung im Umfang eines
Betrages von € 13.479,78 auf den Einleitungsbescheid vom 25.2.2003 Bezug
nimmt in welchem noch von einem Verkürzungsbetrag von € 64.475,41
ausgegangen
wurde."
Beweiswürdigung:
Zum Honorar
h gab der Beschuldigte (Bw) an, er habe
sich anlässlich der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung nur
deswegen nicht gegen die Umwandlung des Mandantengeldes
h in sein Honorar zur Wehr gesetzt,
weil es ihm einfach widerstrebe einen Mandanten, der ihm in einer finanziellen
Notlage behilflich gewesen sei mit derartigen finanzbehördlichen
Vorwürfen zu konfrontieren. Es handle sich dabei keineswegs um Honorar
sondern ausschließlich um Mandantengeld.
Soweit der Vorwurf,
Mandantengeld h betrifft, geht der
erkennende Senat und aufgrund der Aussage des Zeugen
h davon aus, dass dem Beschuldigten
dieses Honorar tatsächlich als Darlehen überlassen
wurde."
Die Aussage des Zeugen h in der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung (9. 2. 2005) gemäß
§ 135 des FinStrG
vor dem Spruchsenat des Sa als Finanzstrafbehörde erster Instanz lautet wie
folgt:
"Ich bin mit dem
Beschuldigten befreundet. Ich kenne ihn ca. seit dem Jahr 1990. Der Beschuldigte
hat mich wegen eines Verkehrsunfalles, der im Jahr 1990 stattgefunden hat,
vertreten. Aufgrund dieser Vertretung entwickelte sich ein freundschaftliches
Verhältnis. Es handelt sich bei diesem Verfahren um das vor dem
LG. Ich habe im Laufe des Verfahrens,
soweit ich mich noch erinnere an den Beschuldigten Honorarvorschüsse in der
Größenordnung von ca ATS 130.000,- bezahlt. Ich habe in diesem
Verfahren einen Betrag von mehr als ATS 1 Mio ersiegt. Ich habe dem
Beschuldigten, soweit ich mich erinnere, noch im Jahr 1999 ein Darlehen
gewährt, weil er mir sagte, es gehe ihm finanziell schlecht. Der
Darlehensbetrag war ca ATS 400.000,-. An den genauen Betrag erinnere ich mich
nicht mehr. Es wurde auch ein schriftlicher Darlehensvertrag errichtet. Ich lege
dem Senat ein Schreiben vom 23. 10. 1999 und 15. 12. 1999 in Kopie vor. Wenn
ich
befragt werde, warum sich auf
diesen Urkunden keine Unterschrift von
D befindet. Das weiß ich nicht.
Wir sind ja bekannt. Zur Zeit der Errichtung der Urkunde war ich mit
D bereits befreundet und mit ihm per
du. Hinsichtlich der Rückzahlung habe ich zu
D gesagt, er solle mir das Geld geben,
wenn es ihm besser gehe. Ich habe das Geld bis heute nicht bekommen. Ich habe
das Geld bis heute nicht gefordert, weil der Beschuldigte damals viel für
mich geleistet hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass er hiefür nach meinen
Angaben seinerzeit auch ATS 130.000,- bekommen hatte, er hat soviel für
mich gemacht. Mir ist nicht bekannt, was der Beschuldigte in diesem Verfahren
beim LG verdient hat. Eine Abrechnung
habe ich nie gesehen. Derzeit habe ich zum Beschuldigten ca 2x jährlich
Kontakt. Ich habe den Beschuldigten in letzter Zeit auch nicht darauf
angesprochen, wann ich diese ATS 400.000 zurück bekommen
werde.
Über Befragen durch
den Beschuldigten:
Der Verkehrsunfall war im
Mai 1990. Insgesamt wurde ich vom Beschuldigten in drei Gerichtsverfahren wegen
dieses Unfalles vertreten, nämlich in einem Strafverfahren als
Privatbeteiligter im Zivilverfahren, wobei im ersten Verfahren eine
Feststellungsklage und im zweiten Verfahren eine Leistungsklage wegen
Schmerzensgeld eingebracht wurde. Insgesamt dauerten diese Prozesse mehrere
Jahre. Ich habe beim Unfall eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Ich
habe gelegentlich Probleme mich zurück zu erinnern. Wenn mir vom
Beschuldigten vorgehalten wird, dass wir zumindest seit 1991 per du sind, so
entspricht das den Tatsachen. Der Beschuldigte hat mich sicher 10 bis 20x in
t aufgesucht. Er hat mehrmals in meinem
Haus genächtigt. Richtig ist, wie ich in meiner schriftlichen Stellungnahme
vom 14.08.2003 angeführt habe, dass ich an den Beschuldigten entweder 1993
oder 1994 Kostenvorschüsse von insgesamt ATS 130.000,- bezahlt habe. Ich
habe keine Bedenken, dass ich vom Beschuldigten das gewährte Darlehen
zurückerhalten werde."
Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde
dem Bw am 18. 05. 2006 nachweislich zugestellt und erwuchs in Ermangelung einer
Berufung des Amtsbeauftragten nur hinsichtlich des Freispruches in
Rechtskraft.
Vom Bw wurde nun am 16. 08. 2006 die Wiederaufnahme der mit
Bescheid vom 05. 12. 2002 rechtskräftig veranlagten Abgabenbescheide
betreffend Einkommensteuer 1999, Umsatzsteuer 1999 und damit im Zusammenhang
stehenden Anspruchszinsen 1999 und Sicherheitszuschlägen gestellt und zwar
mit folgender Begründung:
Die im Betriebsprüfungsbericht vom 05.12.2002
geführte Tz 29 e (siehe oben) könne jetzt wie folgt entkräftet
werden.
Der Bw habe sich anlässlich der Schlussbesprechung zu
dieser Betriebsprüfung nur deswegen nicht gegen die unrichtige
Rechtsansicht des Betriebsprüfers und damit gegen die
(bescheidgemäße) unrichtige Umwandlung des
Fremdgeldes/Mandantengeldes h in (unversteuertes) Honorar zur Wehr gesetzt und
nur deswegen nicht seinen Mandanten h als Zeugen zur Widerlegung dieser
unrichtigen Rechtsansicht ins Treffen geführt, weil es ihm einfach
widerstrebte und auch vom Standesrecht her verwehrt wäre, einen Mandanten,
der in einer finanziellen Notlage behilflich gewesen sei und zu dem er als
Rechtsanwalt schließlich in einem besonderen Treue- und
Vertrauensverhältnis stehe, mit derartigen finanzbehördlichen
Vorwürfen zu konfrontieren. Dass diese Sache
Leihgeld/Fremdgeld/Mandantengeld h im späteren
Strafverfahrenseinleitungsbescheid des F.Z. vom 25. 02. 2003 dann nochmals zur
Sprache kommen würde und zum Vorwurf gemacht werden sollte, sei
anlässlich dieser Schlussbesprechung nicht zu erahnen gewesen.
Dies sei auch der Rechtfertigung des Bw vom 03. 04. 2003
gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu entnehmen, die wie folgt
lautet:
"Ich habe mich
anlässlich der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung nur deswegen
nicht gegen die Umwandlung des Mandantengeldes
h in mein Honorar zur Wehr gesetzt,
weil es mir einfach widerstrebte, einen Mandanten, der mir in meiner
finanziellen Notlage behilflich war und zu dem ich schließlich aufgrund
der RAO ein Treueverhältnis habe, mit derartigen finanzbehördlichen
Vorwürfen zu konfrontieren. Dass dies im Einleitungsbescheid jetzt nochmals
zur Sprache kommt und mir zum Vorwurf gemacht wird, konnte ich anlässlich
der Schlussbesprechung nicht ahnen. Jedenfalls liegt kein Honorar, sondern
ausschließlich Mandantengeld vor, das ich meinem Mandanten
zurückzahlen werde, sobald es meine finanziellen Möglichkeiten
zulassen. Mit der (zumindest teilweisen) Rückzahlung wollte ich eigentlich
mit Anfang dieses Jahres beginnen, meine jetzigen schweren Belastungen durch
Finanzamtsnachzahlungen haben dies wieder verhindert. Auch wenn die besagten
Vereinbarungen für einen Außenstehenden ungewöhnlich erscheinen
sollten, so gehören sie dennoch dem Rechtsbestand an, weil immer noch
Vertragsfreiheit herrscht und die von meinem Mandanten (wegen meiner
ausgezeichneten rechtsanwaltlichen Leistungen ) an den Tag gelegte
Großzügigkeit nicht sittenwidrig ist. Von einer - wie immer gearteten
- Abgabenverkürzung kann daher keine Rede sein."
Bezeichnend sei, dass im vorerwähnten
Strafverfahrenseinleitungsbescheid noch das gesamte Fremdgeld/Mandantengeld h
als unversteuertes Honorar zur Last gelegt werde und dieser Betrag dann nach der
schriftlichen Stellungnahme des Mandanten h vom 14. 08. 2003 vom
Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme vom 29. 01. 2004 auf ATS 106.240,00
eingeschränkt worden sei. In der Strafverhandlung vom 09. 02. 2005 habe man
den Mandanten h als Zeugen einvernommen, worauf mit Straferkenntnis vom 18. 10.
2005 der Spruchsenat beim S den Bw vom Vorwurf Fremdgeld/Mandantengeld h
freigesprochen habe. Dieser mittlerweile rechtskräftig gewordene Freispruch
werde in diesem Straferkenntnis im wesentlichen damit begründet, dass der
erkennende Senat aufgrund der Aussage des Zeugen h davon ausgehe, dass dem
Beschuldigten (dem Bw) dieses Honorar tatsächlich als Darlehen
überlassen worden sei.
Gemäß
§ 303
Abs 1 lit b BAO werde daher fristgerecht ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 1999 und Einkommensteuer 1999
sowie der damit in Zusammenhang stehenden Anspruchszinsen mit folgender
Begründung gestellt:
Die oben angeführten
Bescheide seien schon längst in Rechtskraft erwachsen, weil, wie schon oben
ausgeführt - mit Rücksicht auf den Mandanten h - keine Rechtsmittel
dagegen eingebracht worden seien.
Die schriftliche Ausfertigung des vorerwähnten
Straferkenntnisses mit dem (mittlerweile bereits rechtskräftig gewordenen)
Freispruch sei dem Bw nachweislich am 18. 05. 2006 zugestellt. Er habe sohin
erst an diesem Tage vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, weshalb die Frist
des § 303 Abs. 2 BAO für die rechtzeitige Antragstellung (3 Monate)
erfüllt sei. Ob dieses Straferkenntnis bei Verhandlungsschluß am 18.
10. 2005 auch mündlich verkündet worden sei, entziehe sich der
Kenntnis des Bw, weil dieser bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei.
Diese Abwesenheit sei sogar im Straferkenntnis festgehalten.
Bei dem oben
angeführten rechtskräftigenFreispruch handle es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache bzw um ein
neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO.
Durch diesen
vorerwähnten Freispruch seien die oben angeführten Abgabenbescheide,
was das darin aufgenommene Fremdgeld/Mandantengeld h anlange, in ihren
Grundlagen als erschüttert anzusehen. Die Kenntnis dieses Umstandes, dass
nämlich das Fremdgeld/Mandantengeld h tatsächlich als Darlehen
anzusehen sei, hätte seinerzeit jeweils im Spruch anders lautende
Sachbescheide herbeigeführt.
Die Zeugenaussage des hf konnte im abgeschlossenen
Verfahren deswegen nicht geltend gemacht werden, weil der Führung dieses
Beweises Hindernisse entgegen standen, deren Beseitigung nicht möglich
gewesen wäre bzw. nicht zugemutet werden konnte. Im gegenständlichen
Fall sei das Hindernis der Geltendmachung der Zeugenaussage h nämlich
insbesondere schon darin zusehen, dass der Bw gegenüber einem Mandanten zu
einem besonderen Treue- und Vertrauensverhältnis verbunden sei. Dies gehe
unter anderem aus der RAO (insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 1 und den
Standesrichtlinien RL-BA 1977 insbesondere den "Vorbemerkungen" und § 10:
"Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei")
hervor. Weiters wäre der Zeuge noch immer Mandant gewesen und hätte
nicht mit finanzbehördlichen Vorwürfen konfrontiert werden
können. Dieser achtenswerte Beweggrund dürfe nicht zum Nachteil
gereichen. An der bisherigen Nichtgeltendmachung der Zeugenaussage h läge
kein grobes Verschulden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor, weshalb
diese Zeugenaussage und der damit verbundene Freispruch als neu hervorgekommene
Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
anzusehen sei.
Durch den Wegfall des Fremdgeldes/Mandantengeldes h fallen
in oben angeführten Bescheiden die Abgabenforderungen wesentlich geringer
aus. Es werde daher gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO beantragt, mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid
gleichzeitig auch die Aufhebung früheren Bescheide zu verfügen und
neue Sachbescheide erlassen.
Falls dem
Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werden sollte, werde die amtswegige
Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO angeregt.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der
Wiederaufnahmeantrag vom 16. 08. 2006 (nachdem vom Bw bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz am 23. 04. 2007 ein Devolutionsantrag
gestellt wurde) am 07.05. 2007 (Einkommensteuer/Umsatzsteuer 1999) bzw.
16.05.2007 (Anspruchzinsen 1999) wie folgt abgewiesen:
Nach Ansicht des Bw handle es sich bei dem angeführten
Freispruch um eine neu hervorgekommene Tatsache bzw um ein neu hervorgekommenes
Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Die Berufung auf das rechtskräftige freisprechende
Urteil im gerichtlichen Finanzstrafverfahren könne dem gestellten
Wiederaufnahmeantrag allerdings nach Lehre und Rechtsprechung nicht zum Erfolg
verhelfen.
Mangels neuer Tatsachen und Beweismittel wäre auch
eine Wiederaufnahme von Amts wegen nicht zulässig.
Der Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO hinsichtlich der Anspruchszinsen 1999 wurde insofern abgewiesen, als
für das Jahr 1999 keine Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO
vorgeschrieben wurden.
Vom Bw wurde gegen diese Bescheide mit folgender
Begründung berufen:
Im Gegensatz zur Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid
hätte der Wiederaufnahmeantrag sehr wohl bewilligt werden müssen.
Bezeichnend für die rechtswidrige Ablehnung sei, dass im angefochtenen
Bescheid lediglich (wahrscheinlich von höherer Stelle vorgegebene) auf
diesen besonderen Fall nicht zutreffende VwGH Rechtssätze und Textteile aus
BAO Kommentaren zitiert worden seien, dass auf das besondere Vorbringen des Bw
(insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Nichtgeltendmachung der
Zeugenaussage hf ) überhaupt nicht eingegangen worden sei, dass auch die
Feststellung des Spruchsenates zum Freispruch, wonach das
Fremdgeld/Mandantengeld h tatsächlich als Darlehen überlassen worden
sei, nicht entsprechend gewürdigt wurde. Allein schon aufgrund des
vorerwähnten Freispruches sei das Staatsgebilde Österreich nicht mehr
berechtigt, die angeführten überzogenen Zuschläge und Zinsen
weiterhin einzubehalten, andernfalls dieses Staatsgebilde
unrechtmäßig bereichert wäre.
Dass man diese
unrechtmäßige Bereicherung mit überspitztem Formalismus zu
verteidigen versuche, mache die Sache nicht rechtmäßiger, weil eben
diesem Staatsgebilde das zu Unrecht eingezogene Geld nicht zustehe.
Etwas anderes als eine Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages
wäre höchst unbillig und ein schwerer Eingriff in das
Eigentumsrecht.
Zum Bescheid vom 16. 05. 2007 (Anspruchszinsen) werde noch
ergänzend ausgeführt, dass für das Jahr 1999 sehr wohl
Anspruchszinsen vorgeschrieben worden seien.
Es werden daher an die Berufungsbehörde die
Anträqe gestellt, jeden der angefochtenen Bescheide dahingehend
abzuändern, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben werde.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Der Bw hat im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung gegen den Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b BAO hinsichtlich der Anspruchszinsen zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der zitierten Bestimmung kann
nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon existent waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde und die bei
einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten.
Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder
später zu Stande gekommene Beweismittel keine taugliche Grundlage für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der
Behörde bekannt, hat sie diese Umstände für unwesentlich
gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmegründe (Ritz,
Kommentar zur BAO, S 940).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
und Beweismittel dient auch nicht dazu die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen
(Ritz, Kommentar BAO, S 938).
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als
solche keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
dar (vgl. VwGH 25. 3. 1999, Zl 96/15/0108; 20. 4. 1995, Zl 92/13/0076, 22. 11.
2006, Zl 2006/15/0173).
Als Beweismittel kommt nicht die gerichtliche Entscheidung
selbst, sondern allenfalls darin verwertete jetzt neu hervorgekommene
Beweismittel in Betracht, die gegebenenfalls zur Wiederaufnahme eines anderen
bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen
können.
Auch eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine
Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde
oder ein Gericht andererseits, führt nicht zur Wiederaufnahme des
abgeschlossenen Verfahrens. Selbst wenn auf Grund eines Urteiles eines Gerichtes
oder auf Grund eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde eine andere als
die bisher vorgenommene Tatsachenwürdigung eines gegebenen Sachverhaltes
oder dessen rechtliche Beurteilung nachträglich unter Umständen
zutreffender erscheint als die Würdigung, die im abgeschlossenen Verfahren
vorgenommen wurde, liegt keine neu hervorgekommene Tatsache und auch kein neu
hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor
(VwGH vom 22. 11. 2006, Zl 2006/15/0173).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass Tatsachen und
Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmegründe darstellen, wenn sie
im abgabenrechtlichen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Grobes Verschulden liegt dann vor, wenn das Verschulden
nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.
Dies bedeutet
für den gegenständlichen Fall:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall die Frist des
§ 303 Abs. 2 BAO insofern gewahrt ist, als sich der Bw nach dem 09. 02.
2005 nicht mehr am Strafverfahren beteiligte und so erstmals mit Zustellung des
Straferkenntnisses (18. 05. 2006) nachweislich von einem aus seiner Sicht
vorliegenden Wiederaufnahmegrund, nämlich dem Freispruch in Bezug auf das
Mandantengeld h , Kenntnis erlangt hatte.
Unbestritten ist weiteres, dass der Bw die Auswirkungen der
Erlöszuschätzungen aus dem Titel Mandantengeld h sowohl in
umsatzsteuerlicher als auch in einkommenssteuerlicher Sicht (samt den
Folgewirkungen) bewusst in Kauf nahm (siehe Sachverhalt) und die entsprechenden
Bescheide rechtskräftig werden ließ.
Wie dem Betriebsprüfungsbericht (Tz 29 e) entnommnen
werden kann, war der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Ermittlung des
streitgegenständlichen Sachverhaltes die Tatsache, dass hier neben
vereinnahmten Honoraren auch Leihgeld vorliegen könnte bekannt. Die von ihr
schlussendlich vorgenommene Beweiswürdigung gab (die Gründe sind dem
Bericht zu entnehmen) den vereinnahmten Honoraren den Vorzug.
Unbestritten ist auch, dass das Finanzstrafverfahren,
soweit es den Vorwurf Mandantengeld h betrifft, mit einem Freispruch beendet
wurde, da der Spruchsenat aufgrund der Aussage h die streitgegenständlichen
Gelder als Darlehen anerkannte.
Nach Ansicht des Bw handelt es sich nun bei dem oben
angeführten rechtskräftigen Freispruch um eine neu hervorgekommene
Tatsache bzw. um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO.
Dieses rechtskräftige freisprechende Erkenntnis im
Strafverfahren kann aufgrund der oben zitierten Judikatur (vgl VwGH 22. 11.
2006, Zl 2006/15/0173) der Berufung allerdings nicht zum Erfolg verhelfen,
ebenso wenig die unterschiedliche Beweiswürdigung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz einerseits und die Finanzstrafbehörde
andererseits.
Anders wäre es, wenn im Strafverfahren ein
Beweismittel (bereits seinerzeit vorhanden, aber noch nicht bekannt) aufgetaucht
wäre, das geeignet gewesen wäre, im rechtskräftig abgeschlossenen
Abgabenverfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen.
Betrachtet man die Zeugenaussage h im Rahmen des
Finanzstrafverfahrens unter diesem Aspekt, kann für das
gegenständliche Verfahren auch nichts gewonnen werde, da vom Zeugen h nur
Umstände (Leihgeld) wiedergegeben wurden, die schon im Zeitpunkt der
Erlassung der wieder aufzunehmenden Bescheide aktenkundig (Bp-Bericht Tz 29 e)
waren, von der Abgabenbehörde jedoch schlussendlich für nicht
wesentlich gehalten wurden.
Die Zeugenaussage h ist damit nicht geeignet allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeizuführen.
Abgesehen davon ist die Rechtfertigung des Bw hinsichtlich
der Nichtgeltendmachung der Zeugenaussage h im Betriebsprüfungsverfahren
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (Rechtsanwalt, keine
fremdübliche Urkunde, angespannte finanzielle Lage trotzdem bewusstes in
Kauf nehmen sämtlicher steuerrechtlicher Folgen ) als grobes Verschulden zu
werten. Tauglichen Wiederaufnahmegründen wäre so der Boden
entzogen.
Mangels neuer Tatsachen und Beweismittel ist auch eine
Wiederaufnahme von Amts wegen nicht zulässig.
Bezüglich des im streitgegenständlichen Verfahren
immer wieder angesprochenen Sicherheitszuschlages ist zu bemerken, dass die
Anwendung eines solchen zu den Elementen der Schätzung gehört, in die
Besteuerungsgrundlagen erhöhend einfließt und das Schicksal der
jeweils betroffenen Steuerart teilt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
keine Wiederaufnahmegründe:Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehördenunterschiedliche Beweiswürdigung durch Verwaltungsbehörde einerseits Verwaltungsstrafbehörde andererseits
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-S/07
- Stammnummer
- 30305
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF